Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2218

BGBl. 2015 I S. 2218 · 50.180 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 2218 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2218
                                                 Gesetz
                                   zur Einführung einer Speicherpflicht
                             und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten*
                                                         Vom 10. Dezember

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1
                         Änderung der
                     Strafprozessordnung

   Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
   § 101 folgende Angaben eingefügt:

   „§ 101a Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeich-
           nung und -auswertung; Benachrichtigungs-
           pflichten bei der Erhebung von Verkehrs-
           daten

* Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-

  ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-
  ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204
  vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der
  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und
  des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
2015

   § 101b    Statistische Erfassung der Erhebung von
             Verkehrsdaten“.
 2. § 100g wird wie folgt gefasst:
                          „§ 100g

               Erhebung von Verkehrsdaten

     (1) Begründen bestimmte Tatsachen den Ver-
   dacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer
   1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher
      Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2
      bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in
      denen der Versuch strafbar ist, zu begehen ver-
      sucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat
      oder

   2. eine Straftat mittels Telekommunikation began-
      gen hat,
   so dürfen Verkehrsdaten (§ 96 Absatz 1 des Tele-

   kommunikationsgesetzes) erhoben werden, soweit
   dies für die Erforschung des Sachverhalts erforder-
   lich ist und die Erhebung der Daten in einem ange-
   messenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache

   steht. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist die Maß-
   nahme nur zulässig, wenn die Erforschung des
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Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre.
Die Erhebung von Standortdaten ist nach diesem
Absatz nur für künftig anfallende Verkehrsdaten oder
in Echtzeit und nur im Fall des Satzes 1 Nummer 1
zulässig, soweit sie für die Erforschung des Sach-
verhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes
des Beschuldigten erforderlich ist.

   (2) Begründen bestimmte Tatsachen den Ver-
dacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine
der in Satz 2 bezeichneten besonders schweren
Straftaten begangen hat oder in Fällen, in denen
der Versuch strafbar ist, eine solche Straftat zu
begehen versucht hat, und wiegt die Tat auch im
Einzelfall besonders schwer, dürfen die nach § 113b
des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten
Verkehrsdaten erhoben werden, soweit die Erfor-
schung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere
Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre
und die Erhebung der Daten in einem angemesse-
nen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Be-
sonders schwere Straftaten im Sinne des Satzes 1
sind:
1. aus dem Strafgesetzbuch:

  a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochver-
     rats und der Gefährdung des demokratischen
     Rechtsstaates sowie des Landesverrats und
     der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach
     den §§ 80, 81, 82, 89a, nach den §§ 94, 95
     Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils auch in
     Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a,
     98 Absatz 1 Satz 2, § 99 Absatz 2 und den
     §§ 100, 100a Absatz 4,

  b) besonders schwerer Fall des Landfriedens-
     bruchs nach § 125a, Bildung krimineller Verei-
     nigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung
     mit Absatz 4 Halbsatz 2 und Bildung terroristi-
     scher Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2,
     4, 5 Satz 1 Alternative 1, jeweils auch in Ver-
     bindung mit § 129b Absatz 1,

  c) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestim-

     mung in den Fällen der §§ 176a, 176b, 177
     Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und des § 179
     Absatz 5 Nummer 2,

  d) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und
     jugendpornographischer Schriften in den Fällen
     des § 184b Absatz 2, § 184c Absatz 2,

  e) Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,

  f) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in
     den Fällen der §§ 234, 234a Absatz 1, 2,
     §§ 239a, 239b und Menschenhandel zum
     Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum
     Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft nach
     § 232 Absatz 3, 4 oder 5, § 233 Absatz 3,
     jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt,

  g) schwerer Bandendiebstahl nach § 244a Ab-

     satz 1, schwerer Raub nach § 250 Absatz 1
     oder Absatz 2, Raub mit Todesfolge nach
     § 251, räuberische Erpressung nach § 255

      und besonders schwerer Fall einer Erpressung
      nach § 253 unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2
      genannten Voraussetzungen, gewerbsmäßige
      Bandenhehlerei nach § 260a Absatz 1, beson-
      ders schwerer Fall der Geldwäsche und der
      Verschleierung unrechtmäßig erlangter Ver-
      mögenswerte nach § 261 unter den in § 261
      Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen,

   h) gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der
      §§ 306 bis 306c, 307 Absatz 1 bis 3, des § 308
      Absatz 1 bis 3, des § 309 Absatz 1 bis 4, des
      § 310 Absatz 1, der §§ 313, 314, 315 Absatz 3,
      des § 315b Absatz 3 sowie der §§ 316a
      und 316c,
2. aus dem Aufenthaltsgesetz:

   a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Ab-
      satz 2,
   b) Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs-
      und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,

3. aus dem Außenwirtschaftsgesetz:
   Straftaten nach § 17 Absatz 1 bis 3 und § 18 Ab-
   satz 7 und 8,
4. aus dem Betäubungsmittelgesetz:

   a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach
      § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11
      oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3
      Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung,
   b) eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1
      Nummer 1, 2, 4, § 30a,

5. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

   eine Straftat nach § 19 Absatz 1 unter den in § 19
   Absatz 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
6. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegs-
   waffen:

   a) eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20 Ab-
      satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
   b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach

      § 22a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,

7. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:

   a) Völkermord nach § 6,
   b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach
      § 7,

   c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,

8. aus dem Waffengesetz:
   a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach
      § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,

   b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach
      § 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
      Absatz 5.
   (3) Die Erhebung aller in einer Funkzelle angefal-
lenen Verkehrsdaten (Funkzellenabfrage) ist nur zu-

lässig,

1. wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1
   Nummer 1 erfüllt sind,
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  2. soweit die Erhebung der Daten in einem ange-
     messenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache
     steht und
  3. soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die
     Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldig-
     ten auf andere Weise aussichtslos oder wesent-
     lich erschwert wäre.

  Auf nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes
  gespeicherte Verkehrsdaten darf für eine Funkzellen-
  abfrage nur unter den Voraussetzungen des Absat-
  zes 2 zurückgegriffen werden.
     (4) Die Erhebung von Verkehrsdaten nach Ab-
  satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, die
  sich gegen eine der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Num-
  mer 1 bis 5 genannten Personen richtet und die vor-
  aussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die
  diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig.
  Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwen-
  det werden. Aufzeichnungen hierüber sind unver-
  züglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung
  und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkun-
  dig zu machen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entspre-

  chend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die

  sich nicht gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Num-

  mer 1 bis 5 genannte Person richtet, von dieser Per-

  son Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das

  Zeugnis verweigern dürfte. § 160a Absatz 3 und 4

  gilt entsprechend.

    (5) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht
  beim Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommuni-
  kationsdienste, bestimmt sie sich nach Abschluss
  des Kommunikationsvorgangs nach den allgemei-
  nen Vorschriften.“

3. In § 100j Absatz 2 werden die Wörter „§ 113 Absatz 1
   Satz 3“ durch die Wörter „§ 113 Absatz 1 Satz 3,
   § 113c Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt.
4. § 101 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird die Angabe „100c bis 100i“
     durch die Angabe „100c bis 100f, 100h, 100i“
     ersetzt.

  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nummer 6 wird aufgehoben.
          bbb) Die Nummern 7 bis 12 werden die Num-
               mern 6 bis 11.

       bb) In Satz 4 werden die Wörter „Satz 1 Nr. 2, 3

           und 6“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2

           und 3“ ersetzt.

5. Nach § 101 werden die folgenden §§ 101a und 101b

   eingefügt:

                          „§ 101a
                         Gerichtliche
             Entscheidung; Datenkennzeichnung
            und -auswertung; Benachrichtigungs-
       pflichten bei der Erhebung von Verkehrsdaten

     (1) Bei Erhebungen von Verkehrsdaten nach
  § 100g gelten § 100a Absatz 3 und § 100b Absatz 1
  bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass
  1. in der Entscheidungsformel nach § 100b Absatz 2
     Satz 2 auch die zu übermittelnden Daten und der

   Zeitraum, für den sie übermittelt werden sollen,
   eindeutig anzugeben sind,
2. der nach § 100b Absatz 3 Satz 1 zur Auskunft
   Verpflichtete auch mitzuteilen hat, welche der
   von ihm übermittelten Daten nach § 113b des Te-
   lekommunikationsgesetzes gespeichert wurden.

In den Fällen des § 100g Absatz 2, auch in Verbin-
dung mit § 100g Absatz 3 Satz 2, findet abweichend
von Satz 1 § 100b Absatz 1 Satz 2 und 3 keine An-
wendung. Bei Funkzellenabfragen nach § 100g Ab-
satz 3 genügt abweichend von § 100b Absatz 2
Satz 2 Nummer 2 eine räumlich und zeitlich eng be-
grenzte und hinreichend bestimmte Bezeichnung
der Telekommunikation.
   (2) Wird eine Maßnahme nach § 100g angeordnet
oder verlängert, sind in der Begründung einzelfall-
bezogen insbesondere die wesentlichen Erwägun-
gen zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der
Maßnahme, auch hinsichtlich des Umfangs der zu
erhebenden Daten und des Zeitraums, für den sie
erhoben werden sollen, darzulegen.

   (3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnah-

men nach § 100g erhoben wurden, sind entspre-

chend zu kennzeichnen und unverzüglich auszuwer-

ten. Bei der Kennzeichnung ist erkennbar zu machen,

ob es sich um Daten handelt, die nach § 113b des

Telekommunikationsgesetzes gespeichert waren.

Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist
die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.
Für die Löschung personenbezogener Daten gilt
§ 101 Absatz 8 entsprechend.

  (4) Verwertbare personenbezogene Daten, die
durch Maßnahmen nach § 100g Absatz 2, auch in
Verbindung mit § 100g Absatz 3 Satz 2, erhoben
wurden, dürfen ohne Einwilligung der Beteiligten
der betroffenen Telekommunikation nur für folgende
andere Zwecke und nur nach folgenden Maßgaben
verwendet werden:

1. in anderen Strafverfahren zur Aufklärung einer
   Straftat, auf Grund derer eine Maßnahme nach
   § 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g

   Absatz 3 Satz 2, angeordnet werden könnte, oder
   zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen
   Straftat beschuldigten Person,
2. Übermittlung zu Zwecken der Abwehr von kon-
   kreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit
   einer Person oder für den Bestand des Bundes

   oder eines Landes (§ 113c Absatz 1 Nummer 2

   des Telekommunikationsgesetzes).

Die Stelle, die die Daten weiterleitet, macht die Wei-

terleitung und deren Zweck aktenkundig. Sind die

Daten nach Satz 1 Nummer 2 nicht mehr zur Abwehr
der Gefahr oder nicht mehr für eine vorgerichtliche
oder gerichtliche Überprüfung der zur Gefahrenab-
wehr getroffenen Maßnahmen erforderlich, so sind
Aufzeichnungen über diese Daten von der für die
Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unverzüglich zu
löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen.
Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige vor-
gerichtliche oder gerichtliche Überprüfung zurück-
gestellt ist, dürfen die Daten nur für diesen Zweck
verwendet werden; für eine Verwendung zu anderen
Zwecken sind sie zu sperren.
BGBl. 2015, Seite 2221 — Originalseite als Abbildung
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     (5) Sind verwertbare personenbezogene Daten,
  die nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes
  gespeichert waren, durch eine entsprechende poli-
  zeirechtliche Maßnahme erlangt worden, dürfen sie
  in einem Strafverfahren ohne Einwilligung der Betei-
  ligten der betroffenen Telekommunikation nur zur
  Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer eine Maß-
  nahme nach § 100g Absatz 2, auch in Verbindung
  mit Absatz 3 Satz 2, angeordnet werden könnte,
  oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen
  Straftat beschuldigten Person verwendet werden.
    (6) Die Beteiligten der betroffenen Telekommuni-
  kation sind von der Erhebung der Verkehrsdaten
  nach § 100g zu benachrichtigen. § 101 Absatz 4
  Satz 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend
  mit der Maßgabe, dass
  1. das Unterbleiben der Benachrichtigung nach
     § 101 Absatz 4 Satz 3 der Anordnung des zustän-
     digen Gerichts bedarf;
  2. abweichend von § 101 Absatz 6 Satz 1 die Zu-
     rückstellung der Benachrichtigung nach § 101
     Absatz 5 Satz 1 stets der Anordnung des zustän-
     digen Gerichts bedarf und eine erstmalige Zu-
     rückstellung auf höchstens zwölf Monate zu be-
     fristen ist.

                         § 101b
                 Statistische Erfassung
            der Erhebung von Verkehrsdaten
     Über Maßnahmen nach § 100g ist entsprechend
  § 100b Absatz 5 jährlich eine Übersicht zu erstellen,

  in der anzugeben sind
  1. unterschieden nach Maßnahmen nach § 100g
     Absatz 1, 2 und 3
     a) die Anzahl der Verfahren, in denen diese Maß-
        nahmen durchgeführt wurden;

     b) die Anzahl der Erstanordnungen, mit denen
        diese Maßnahmen angeordnet wurden;
     c) die Anzahl der Verlängerungsanordnungen, mit
        denen diese Maßnahmen angeordnet wurden;
  2. unterschieden für die Bereiche Festnetz-, Mobil-
     funk- und Internetdienste und jeweils unterglie-
     dert nach der Anzahl der zurückliegenden Wo-
     chen, für die die Erhebung von Verkehrsdaten an-
     geordnet wurde, jeweils bemessen ab dem Zeit-
     punkt der Anordnung
     a) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Ab-
        satz 1;
     b) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Ab-
        satz 2;
     c) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Ab-
        satz 3;

     d) die Anzahl der Anordnungen, die teilweise er-
        gebnislos geblieben sind, weil die abgefragten
        Daten teilweise nicht verfügbar waren;

     e) die Anzahl der Anordnungen, die ergebnislos
        geblieben sind, weil keine Daten verfügbar wa-
        ren.“

6. § 160a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 4 Satz 1 wird vor dem Wort „Begüns-
     tigung“ das Wort „Datenhehlerei,“ eingefügt.

   b) In Absatz 5 wird die Angabe „§§ 97 und 100c
      Abs. 6“ durch die Wörter „§§ 97, 100c Absatz 6
      und § 100g Absatz 4“ ersetzt.
7. In § 304 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden nach der
   Angabe „§ 101 Abs. 1“ die Wörter „oder § 101a Ab-
   satz 1“ eingefügt.

8. In § 477 Absatz 2 Satz 4 werden nach der Angabe
   „§ 100i Abs. 2 Satz 2“ ein Komma und die Wörter
   „§ 101a Absatz 4 und 5“ eingefügt.
9. In den §§ 3, 60 Nummer 2, § 68b Absatz 1 Satz 4
   Nummer 1, § 97 Absatz 2 Satz 3, §§ 102 und 138a
   Absatz 1 Nummer 3 wird jeweils vor dem Wort „Be-
   günstigung“ das Wort „Datenhehlerei,“ eingefügt.

                       Artikel 2
                   Änderung des
            Telekommunikationsgesetzes
  Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
   §§ 113a und 113b durch die folgenden Angaben er-
   setzt:
   „§ 113a Verpflichtete; Entschädigung

   § 113b   Pflichten zur Speicherung von Verkehrsda-
            ten
   § 113c   Verwendung der Daten

   § 113d   Gewährleistung der Sicherheit der Daten

   § 113e   Protokollierung
   § 113f   Anforderungskatalog

   § 113g   Sicherheitskonzept“.

2. Die §§ 113a und 113b werden durch die folgenden
   §§ 113a bis 113g ersetzt:
                         „§ 113a
               Verpflichtete; Entschädigung
      (1) Die Verpflichtungen zur Speicherung von Ver-
   kehrsdaten, zur Verwendung der Daten und zur Da-
   tensicherheit nach den §§ 113b bis 113g beziehen
   sich auf Erbringer öffentlich zugänglicher Telekom-
   munikationsdienste für Endnutzer. Wer öffentlich zu-
   gängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer
   erbringt, aber nicht alle der nach Maßgabe der
   §§ 113b bis 113g zu speichernden Daten selbst er-
   zeugt oder verarbeitet, hat
   1. sicherzustellen, dass die nicht von ihm selbst bei
      der Erbringung seines Dienstes erzeugten oder
      verarbeiteten Daten gemäß § 113b Absatz 1 ge-
      speichert werden, und

   2. der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen un-
      verzüglich mitzuteilen, wer diese Daten speichert.

      (2) Für notwendige Aufwendungen, die den Ver-
   pflichteten durch die Umsetzung der Vorgaben aus
   den §§ 113b, 113d bis 113g entstehen, ist eine an-
   gemessene Entschädigung zu zahlen, soweit dies
   zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Här-
   ten geboten erscheint. Für die Bemessung der Ent-
   schädigung sind die tatsächlich entstandenen Kos-
BGBl. 2015, Seite 2222 — Originalseite als Abbildung
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  ten maßgebend. Über Anträge auf Entschädigung
  entscheidet die Bundesnetzagentur.

                          § 113b
       Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten

     (1) Die in § 113a Absatz 1 Genannten sind ver-
  pflichtet, Daten wie folgt im Inland zu speichern:
  1. Daten nach den Absätzen 2 und 3 für zehn Wo-
     chen,

  2. Standortdaten nach Absatz 4 für vier Wochen.

     (2) Die Erbringer öffentlich zugänglicher Telefon-

  dienste speichern

  1. die Rufnummer oder eine andere Kennung des
     anrufenden und des angerufenen Anschlusses
     sowie bei Um- oder Weiterschaltungen jedes wei-
     teren beteiligten Anschlusses,
  2. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Ver-
     bindung unter Angabe der zugrunde liegenden
     Zeitzone,
  3. Angaben zu dem genutzten Dienst, wenn im Rah-
     men des Telefondienstes unterschiedliche Dienste
     genutzt werden können,

  4. im Fall mobiler Telefondienste ferner

       a) die internationale Kennung mobiler Teilnehmer

          für den anrufenden und den angerufenen An-

          schluss,

       b) die internationale Kennung des anrufenden
          und des angerufenen Endgerätes,
       c) Datum und Uhrzeit der ersten Aktivierung des
          Dienstes unter Angabe der zugrunde liegen-
          den Zeitzone, wenn Dienste im Voraus bezahlt
          wurden,
  5. im Fall von Internet-Telefondiensten auch die
     Internetprotokoll-Adressen des anrufenden und
     des angerufenen Anschlusses und zugewiesene
     Benutzerkennungen.
  Satz 1 gilt entsprechend
  1. bei der Übermittlung einer Kurz-, Multimedia-
     oder ähnlichen Nachricht; hierbei treten an die
     Stelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 die
     Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs
     der Nachricht;

  2. für unbeantwortete oder wegen eines Eingriffs

     des Netzwerkmanagements erfolglose Anrufe,

     soweit der Erbringer öffentlich zugänglicher Tele-

     fondienste die in Satz 1 genannten Verkehrsdaten

     für die in § 96 Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecke
     speichert oder protokolliert.

    (3) Die Erbringer öffentlich zugänglicher Internet-

  zugangsdienste speichern

  1. die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zu-

     gewiesene Internetprotokoll-Adresse,

  2. eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über
     den die Internetnutzung erfolgt, sowie eine zuge-
     wiesene Benutzerkennung,
  3. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der In-
     ternetnutzung unter der zugewiesenen Internet-
     protokoll-Adresse unter Angabe der zugrunde
     liegenden Zeitzone.

   (4) Im Fall der Nutzung mobiler Telefondienste
sind die Bezeichnungen der Funkzellen zu spei-
chern, die durch den anrufenden und den angerufe-
nen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzt
wurden. Bei öffentlich zugänglichen Internetzu-
gangsdiensten ist im Fall der mobilen Nutzung die
Bezeichnung der bei Beginn der Internetverbindung
genutzten Funkzelle zu speichern. Zusätzlich sind
die Daten vorzuhalten, aus denen sich die geogra-
fische Lage und die Hauptstrahlrichtungen der die
jeweilige Funkzelle versorgenden Funkantennen er-

geben.

  (5) Der Inhalt der Kommunikation, Daten über

aufgerufene Internetseiten und Daten von Diensten
der elektronischen Post dürfen auf Grund dieser Vor-
schrift nicht gespeichert werden.
   (6) Daten, die den in § 99 Absatz 2 genannten
Verbindungen zugrunde liegen, dürfen auf Grund
dieser Vorschrift nicht gespeichert werden. Dies gilt
entsprechend für Telefonverbindungen, die von den
in § 99 Absatz 2 genannten Stellen ausgehen. § 99
Absatz 2 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend.
  (7) Die Speicherung der Daten hat so zu erfolgen,
dass Auskunftsersuchen der berechtigten Stellen
unverzüglich beantwortet werden können.

   (8) Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat die

auf Grund des Absatzes 1 gespeicherten Daten un-

verzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche

nach Ablauf der Speicherfristen nach Absatz 1, irre-
versibel zu löschen oder die irreversible Löschung
sicherzustellen.

                       § 113c
              Verwendung der Daten
  (1) Die auf Grund des § 113b gespeicherten Daten
dürfen
1. an eine Strafverfolgungsbehörde übermittelt wer-
   den, soweit diese die Übermittlung unter Beru-
   fung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr
   eine Erhebung der in § 113b genannten Daten
   zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten er-
   laubt, verlangt;
2. an eine Gefahrenabwehrbehörde der Länder
   übermittelt werden, soweit diese die Übermittlung
   unter Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung,
   die ihr eine Erhebung der in § 113b genannten

   Daten zur Abwehr einer konkreten Gefahr für

   Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für

   den Bestand des Bundes oder eines Landes er-

   laubt, verlangt;

3. durch den Erbringer öffentlich zugänglicher Tele-
   kommunikationsdienste für eine Auskunft nach

   § 113 Absatz 1 Satz 3 verwendet werden.

   (2) Für andere Zwecke als die in Absatz 1 ge-

nannten dürfen die auf Grund des § 113b gespei-

cherten Daten von den nach § 113a Absatz 1 Ver-
pflichteten nicht verwendet werden.
   (3) Die Übermittlung der Daten erfolgt nach Maß-
gabe der Rechtsverordnung nach § 110 Absatz 2
und der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3.
Die Daten sind so zu kennzeichnen, dass erkennbar
ist, dass es sich um Daten handelt, die nach § 113b
gespeichert waren. Nach Übermittlung an eine an-
BGBl. 2015, Seite 2223 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2223
dere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese auf-
rechtzuerhalten.

                      § 113d
     Gewährleistung der Sicherheit der Daten

   Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat sicher-
zustellen, dass die auf Grund der Speicherpflicht
nach § 113b Absatz 1 gespeicherten Daten durch
technische und organisatorische Maßnahmen nach
dem Stand der Technik gegen unbefugte Kenntnis-
nahme und Verwendung geschützt werden. Die
Maßnahmen umfassen insbesondere

1. den Einsatz eines besonders sicheren Verschlüs-
   selungsverfahrens,
2. die Speicherung in gesonderten, von den für die
   üblichen betrieblichen Aufgaben getrennten Spei-
   chereinrichtungen,

3. die Speicherung mit einem hohen Schutz vor dem
   Zugriff aus dem Internet auf vom Internet entkop-
   pelten Datenverarbeitungssystemen,

4. die Beschränkung des Zutritts zu den Datenver-
   arbeitungsanlagen auf Personen, die durch den
   Verpflichteten besonders ermächtigt sind, und
5. die notwendige Mitwirkung von mindestens zwei
   Personen beim Zugriff auf die Daten, die dazu
   durch den Verpflichteten besonders ermächtigt
   worden sind.

                       § 113e
                  Protokollierung

   (1) Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat
sicherzustellen, dass für Zwecke der Datenschutz-
kontrolle jeder Zugriff, insbesondere das Lesen, Ko-
pieren, Ändern, Löschen und Sperren der auf Grund
der Speicherpflicht nach § 113b Absatz 1 gespeicher-
ten Daten protokolliert wird. Zu protokollieren sind

1. der Zeitpunkt des Zugriffs,

2. die auf die Daten zugreifenden Personen,
3. Zweck und Art des Zugriffs.
  (2) Für andere Zwecke als die der Datenschutz-
kontrolle dürfen die Protokolldaten nicht verwendet
werden.
   (3) Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat
sicherzustellen, dass die Protokolldaten nach einem
Jahr gelöscht werden.

                       § 113f
               Anforderungskatalog
   (1) Bei der Umsetzung der Verpflichtungen ge-
mäß den §§ 113b bis 113e ist ein besonders hoher
Standard der Datensicherheit und Datenqualität zu
gewährleisten. Die Einhaltung dieses Standards wird
vermutet, wenn alle Anforderungen des Katalogs der
technischen Vorkehrungen und sonstigen Maßnah-
men erfüllt werden, den die Bundesnetzagentur im
Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in
der Informationstechnik und der oder dem Bundes-
beauftragten für den Datenschutz und die Informa-
tionsfreiheit erstellt.
   (2) Die Bundesnetzagentur überprüft fortlaufend
die im Katalog nach Absatz 1 Satz 2 enthaltenen

  Anforderungen; hierbei berücksichtigt sie den Stand
  der Technik und der Fachdiskussion. Stellt die Bun-
  desnetzagentur Änderungsbedarf fest, ist der Kata-
  log im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit
  in der Informationstechnik und der oder dem Bun-
  desbeauftragten für den Datenschutz und die Infor-
  mationsfreiheit unverzüglich anzupassen.

     (3) § 109 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
  § 109 Absatz 7 gilt mit der Maßgabe, dass an die
  Stelle der Anforderungen nach § 109 Absatz 1 bis 3
  die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1, § 113b
  Absatz 7 und 8, § 113d und nach § 113e Absatz 1
  und 3 treten.

                         § 113g
                   Sicherheitskonzept

     Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat in das
  Sicherheitskonzept nach § 109 Absatz 4 zusätzlich
  aufzunehmen,

  1. welche Systeme zur Erfüllung der Verpflichtungen
     aus den §§ 113b bis 113e betrieben werden,

  2. von welchen Gefährdungen für diese Systeme
     auszugehen ist und
  3. welche technischen Vorkehrungen oder sonsti-
     gen Maßnahmen getroffen oder geplant sind, um
     diesen Gefährdungen entgegenzuwirken und die
     Verpflichtungen aus den §§ 113b bis 113e zu
     erfüllen.
  Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat der Bun-
  desnetzagentur das Sicherheitskonzept unverzüg-
  lich nach dem Beginn der Speicherung nach § 113b
  und unverzüglich bei jeder Änderung des Konzepts
  vorzulegen. Bleibt das Sicherheitskonzept unverän-
  dert, hat der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete dies
  gegenüber der Bundesnetzagentur im Abstand von
  jeweils zwei Jahren schriftlich zu erklären.“

3. Dem § 121 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Ferner teilt die Bundesnetzagentur in dem Bericht
  mit,
  1. in welchem Umfang und mit welchen Ergebnissen
     sie Sicherheitskonzepte nach § 113g und deren
     Einhaltung überprüft hat und
  2. ob und welche Beanstandungen und weiteren Er-
     gebnisse die oder der Bundesbeauftragte für den
     Datenschutz und die Informationsfreiheit an die
     Bundesnetzagentur übermittelt hat (§ 115 Ab-
     satz 4 Satz 2).“
4. § 149 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 35 wird das Wort „oder“ durch ein
         Komma ersetzt.

     bb) Nach Nummer 35 werden die folgenden
         Nummern 36 bis 44 eingefügt:
         „36. entgegen § 113b Absatz 1, auch in Ver-
              bindung mit § 113b Absatz 7, Daten
              nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
              nicht in der vorgeschriebenen Weise,
              nicht für die vorgeschriebene Dauer
              oder nicht rechtzeitig speichert,
         37. entgegen § 113b Absatz 1 in Verbindung
             mit § 113a Absatz 1 Satz 2 nicht sicher-
BGBl. 2015, Seite 2224 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2224
                stellt, dass die dort genannten Daten
                gespeichert werden, oder eine Mittei-
                lung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
                oder nicht rechtzeitig macht,

          38. entgegen § 113b Absatz 8 Daten nicht
              oder nicht rechtzeitig löscht oder nicht
              sicherstellt, dass die Daten rechtzeitig
              gelöscht werden,

          39. entgegen § 113c Absatz 2 Daten für an-

              dere als die genannten Zwecke verwen-
              det,

          40. entgegen § 113d Satz 1 nicht sicher-
              stellt, dass Daten gegen unbefugte
              Kenntnisnahme und Verwendung ge-
              schützt werden,
          41. entgegen § 113e Absatz 1 nicht sicher-

              stellt, dass jeder Zugriff protokolliert

              wird,

          42. entgegen § 113e Absatz 2 Protokollda-
              ten für andere als die genannten Zwecke
              verwendet,

          43. entgegen § 113e Absatz 3 nicht sicher-
              stellt, dass Protokolldaten rechtzeitig
              gelöscht werden,

          44. entgegen § 113g Satz 2 das Sicherheits-

              konzept nicht oder nicht rechtzeitig vor-

              legt oder“.

       cc) Die bisherige Nummer 36 wird Nummer 45.

  b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Die Ordnungswidrigkeit kann wie folgt geahndet
       werden:
       1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buch-
          stabe a, Nummer 6, 10, 22, 27, 31 und 36

          bis 40 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert-

          tausend Euro,
       2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7a, 16
          bis 17a, 18, 26, 29, 30a, 33 und 41 bis 43 mit
          einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,

       3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buch-
          stabe b, Nummer 7b bis 7d, 7g, 7h, 12 bis 13b,
          13d bis 13o, 15, 17c, 19 bis 21, 21b, 30 und 44
          sowie des Absatzes 1a Nummer 1 bis 5 mit
          einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,

       4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7, 8, 9,
          11, 17b, 21a, 21c, 23 und 24 mit einer Geld-
          buße bis zu fünfzigtausend Euro und
       5. in den übrigen Fällen des Absatzes 1 sowie im
          Fall des Absatzes 1a Nummer 6 mit einer
          Geldbuße bis zu zehntausend Euro.“

5. Dem § 150 wird folgender Absatz 13 angefügt:

     „(13) Die Speicherverpflichtung und die damit
  verbundenen Verpflichtungen nach den §§ 113b
  bis 113e und 113g sind spätestens ab dem 1. Juli
  2017 zu erfüllen. Die Bundesnetzagentur veröffent-
  licht den nach § 113f Absatz 1 Satz 2 zu erstellenden
  Anforderungskatalog spätestens am 1. Januar 2017.“

                       Artikel 3

                 Änderung des
  Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

   Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 150 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgender

§ 12 angefügt:

                         „§ 12

              Übergangsregelung zum
     Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht
   und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten

   (1) Nach § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tele-

kommunikationsgesetzes gespeicherte Standortdaten

dürfen erhoben werden bis zum 29. Juli 2017 auf der
Grundlage des § 100g Absatz 1 der Strafprozessord-
nung in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur
Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchst-
speicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015
(BGBl. I S. 2218) geltenden Fassung.

   (2) Die Übersicht nach § 101b der Strafprozessord-
nung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom

10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) ist erstmalig für

das Berichtsjahr 2018 zu erstellen. Für die vorangehen-

den Berichtsjahre ist § 100g Absatz 4 der Strafprozess-
ordnung in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur
Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchst-
speicherfrist für Verkehrsdaten geltenden Fassung an-
zuwenden.“

                       Artikel 4

                 Änderung des

 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

   Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

  „Anlage 3 (zu § 23 Absatz 1)“.

2. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 5 Satz 1
   Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes be-
   stimmt“ durch die Wörter „der Verpflegungspau-
   schale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, be-
   ruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland
   nach dem Einkommensteuergesetz bemisst“ ersetzt.

3. In § 23 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils in dem Satzteil
   vor Nummer 1 und in Nummer 1 das Wort „Strafver-
   folgungsbehörde“ durch die Wörter „Strafverfol-
   gungs- oder Verfolgungsbehörde“ ersetzt.

4. Nach der Überschrift von Abschnitt 1 der Anlage 2
   wird folgende Überschrift eingefügt:

  „Vorbemerkung 1:“.
BGBl. 2015, Seite 2225 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2225

5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 der Allgemeinen Vorbemerkung werden die Wörter „300 bis 312, 400 und 401“ durch die Wörter
     „300 bis 321 und 400 bis 402“ ersetzt.
  b) Nach Nummer 201 wird folgende Nummer 202 eingefügt:
        Nr.                                                                             Tätigkeit                                                                                  Höhe
       „202    Es muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
               Die Pauschale 201 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           40,00 €“.

  c) Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
        Nr.                                                                             Tätigkeit                                                                                  Höhe
                                                                                 „Abschnitt 3
                                                                         Auskünfte über Verkehrsdaten
       300     Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten:
               für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              30,00 €
                  Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten.

       301     Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurück-
               gegriffen werden:
               Die Pauschale 300 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              35,00 €
       302     Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens
               auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeit-
               punkten erteilt:
               für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft . . . . . . . . . .                                                                           10,00 €
       303     Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer be-
               stimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der
               abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche):
               je Zieladresse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               90,00 €
                  Die Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten.

       304     Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurück-
               gegriffen werden:
               Die Pauschale 303 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             110,00 €
       305     Die Auskunft wird im Fall der Nummer 303 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens
               auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeit-
               punkten erteilt:
               für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft . . . . . . . . . .                                                                           70,00 €
       306     Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbe-
               hörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   30,00 €
       307     Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurück-
               gegriffen werden:
               Die Pauschale 306 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              35,00 €
       308     Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfol-
               gungsbehörde benannte Funkzelle:
               Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                   4,00 €
       309     Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfol-
               gungsbehörde benannte Funkzelle und für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten
               nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
               Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                   5,00 €
       310     Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und
               Zeitraum bekannt sind:
               Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten Stand-
               ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    60,00 €
       311     Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurück-
               gegriffen werden:
               Die Pauschale 310 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              70,00 €
               Die Auskunft erfolgt für eine Fläche:
       312     – Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht
                 mehr als 10 Kilometer:
                 Die Pauschale 310 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 190,00 €

BGBl. 2015, Seite 2226 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2226


       Nr.                                                                         Tätigkeit                                                                              Höhe
       313     – Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
                 als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer:
                 Die Pauschale 310 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       490,00 €
       314     – Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
                 als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:
                 Die Pauschale 310 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       930,00 €
                 Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinan-
               der, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 312
               bis 314 gesondert zu berechnen.
               Die Auskunft erfolgt für eine Fläche und es muss auf Verkehrsdaten nach § 113b
               Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
       315     – Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht
                 mehr als 10 Kilometer:
                 Die Pauschale 310 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       230,00 €
       316     – Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
                 als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer:
                 Die Pauschale 310 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     590,00 €
       317     – Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
                 als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:
                 Die Pauschale 310 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1 120,00 €
                 Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinan-
               der, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 315
               bis 317 gesondert zu berechnen.
       318     Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke:
               Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge . . . . . . . . .                                                                    110,00 €
       319     Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke und es muss auf Verkehrs-
               daten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
               Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge . . . . . . . . .                                                                    130,00 €
       320     Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in
               Echtzeit:
               je Anschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    100,00 €
                 Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die
               Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten.
       321     Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 320 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     35,00 €
               Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Num-
               mern 320 und 321:
       322     – wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert . . . . . . .                                                                         8,00 €
       323     – wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als
                 zwei Wochen dauert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 14,00 €
       324     – wenn die angeordnete Übermittlung länger als zwei Wochen dauert:
                 je angefangenen Monat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    25,00 €
       325     Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   10,00 €“.

  d) Nach Nummer 400 wird folgende Nummer 401 eingefügt:
       Nr.                                                                        Tätigkeit                                                                               Höhe
       „401     Im Fall der Nummer 400 muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG
                zurückgegriffen werden:
                Die Pauschale 400 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      110,00 €“.

  e) Die bisherige Nummer 401 wird Nummer 402.

BGBl. 2015, Seite 2227 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2227
                       Artikel 5
                   Änderung des
                 Strafgesetzbuches
   Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2177) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 202c folgende Angabe eingefügt:
   „§ 202d Datenhehlerei“.
2. Nach § 202c wird folgender § 202d eingefügt:
                         „§ 202d
                      Datenhehlerei

     (1) Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die nicht allge-

  mein zugänglich sind und die ein anderer durch eine

  rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem ande-

  ren verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet

  oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen

  Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädi-
  gen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
  mit Geldstrafe bestraft.

     (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für

  die Vortat angedrohte Strafe.

    (3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die aus-

  schließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher

  oder beruflicher Pflichten dienen. Dazu gehören ins-
  besondere

  1. solche Handlungen von Amtsträgern oder deren
     Beauftragten, mit denen Daten ausschließlich der
     Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, ei-
     nem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrig-
     keitenverfahren zugeführt werden sollen, sowie
  2. solche beruflichen Handlungen der in § 53 Ab-
     satz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung
     genannten Personen, mit denen Daten entgegen-
     genommen, ausgewertet oder veröffentlicht wer-
     den.“
3. § 205 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „und 202b“
     durch ein Komma und die Angabe „202b
     und 202d“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 202a
     und 202b“ durch die Angabe „§§ 202a, 202b
     und 202d“ ersetzt.
                       Artikel 6

                    Einschränkung
                  eines Grundrechts
   Durch die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes wird das
Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes)
eingeschränkt.
                       Artikel 7
                     Evaluierung
   (1) Die Anwendung der durch dieses Gesetz ge-
schaffenen und geänderten Vorschriften der Strafpro-
zessordnung und des Telekommunikationsgesetzes

sind von der Bundesregierung zu evaluieren. Der Eva-

luationszeitraum beginnt am 1. Juli 2017 und beträgt

sechsunddreißig Monate. Über das Ergebnis der Eva-

luierung ist dem Deutschen Bundestag Bericht zu er-

statten.

   (2) Die Evaluierung ist unter Einbeziehung einer oder
eines wissenschaftlichen Sachverständigen vorzuneh-
men, die oder der im Einvernehmen mit dem Deutschen

Bundestag zu bestellen ist.

  (3) Die Evaluierung erfolgt unter Auswertung der

Übersicht gemäß § 101b der Strafprozessordnung.

Zu evaluieren sind:

1. die Auswirkung dieses Gesetzes auf die Strafverfol-
   gung und die Gefahrenabwehr,

2. die durch dieses Gesetz für die Wirtschaft und die
   Verwaltung verursachten Kosten sowie
3. die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelun-
   gen.
Der Evaluierungsbericht soll auch möglichen Hand-
lungsbedarf für eine wirksamere Strafverfolgung und
Gefahrenabwehr benennen. Hierbei ist die Fortentwick-
lung der Kommunikationstechnik zu berücksichtigen.

                       Artikel 8
                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
BGBl. 2015, Seite 2228 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2228

                          Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                       sind gewahrt.
                          Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                       ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                         Berlin, den 10. Dezember 2015

                                      Der Bundespräsident
                                         Joachim Gauck

                                      Die Bundeskanzlerin
                                        Dr. A n g e l a M e r k e l

                                        Der Bundesminister
                         d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                               Heiko Maas

                                      Der Bundesminister
                                  für Wirtschaft und Energie
                                        Sigmar Gabriel

                              Der Bundesminister des Innern
                                   Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2218. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ed9fe63e34980a50….