Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 07.02.1957 – 2 StR 219/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Für das Nachschlagewerk ' 2260 i02
Für die Amtliche
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I. Gesetz:
Rechtssatzs
II. Gesetz:
Rechtssatz:
Aktenzeichen; Urt. des BGH vom
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Die Dauer der Freiheitsentziehung über eine Woche ist kein Tatbestandsmerkmal- sondern eine besondere Folge wie die schwere Körper verletzung oder der Tod des der Freiheit Be-- raubten (zum Anschluß an RGSt 61, 79):
Trifft die falsche Anschuldigung tateinheitlich mit der Verletzung eines anderen Gesetzes zusammen, so darf zwar die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung veröffentlicht, dabei aber nicht das andere verletzte Strafgesetz kenntlich gemacht werden, Dies schließt jedoch nicht die Mitteilung aus. daß die falsche Anschuldigung in Tateinheit mit einer anderen Straftat begangen ist, ebensowenig die Angabe der erkannten Strafe.
2 StR 219/57 10: Juli 1957 LG Bremen
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In äer Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Fred Peter V >
i.a:$. in Strafhaft,
wegen Freiheitsberaubung u.a: hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom i0- Juli 1957. an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Zundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr, Schalscha
als beisitzende Richter, Bundesanwalt . Dr-
als BD. der Bundesanwaltschaft;,
Justizangestellter Mm als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 7. Februar 1957 wird verworfen. Jedoch wird der Ausspruch über ie Veröffentlichung wie folgt abgeändert:
"Deg Kupferschmied Rolf M „ wohnhaft in
„ S G Nr "h wird die Befugnis zugesprochen, innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung des rechtskräftigen Urteils an ihn auf Kost rteilten Fred Peter Ve einmal
im 4% bekannt zu machen, daß Freä Peter VB wegen einer in Tateinheit mit einer anderen Straftat begangenen falschen Anschuldigung zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren verurteilt worden ist."
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Treiheitsbe-
raubung in Tateinheit mit falscher Anschuldigung zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren verurteilt; außerdem hat sie
dem Kupferschmied Rolf NEED: wohnhaft in vg su> ı:: @®; iie Befugnis zugesprochen. die Ver-
urteilung des Angeklagten innerhalb von 2 Monaten nach Rechtskraft des Urteils einmal im "gib" bekannt zu machen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg,
I» Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
II. a) Die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung
nach § 164 Abs 1 StGB ist bedenkenfrei. Die Strafkammer stellt in rechtlich nicht zu beanstandender Beweisführung fest, daß der Angeklagte die Unwahrheit der belastenden Angaben kannte. Indem er sie trotzdem bei einer Behörde vorbrachte, wiederholte und dadurch MB einer strafbaren Handlung verdächtigte, hat er wissentlich einen Anderen falsch angeschuldigt. Damit steht nicht im Widerspruch, daß die Strafkammer bei der Strafzumessung ausführt, der Angeklagte habe in "leichtfertigster Weise" derartig schwere Verdächtigungen gegen einen Jugendherbergskameraden ausgesprochen. Offensichtlich ist hier nicht die besondere Schuldform des § 164 Abs 5 StGB gemeint, vielmehr nur ein Werturteil über die Verwerf-- lichkeit des Verhaltens des Angeklagten ausgesprochen, indem er in "leichtfertigster Weise" sich entschlossen
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nat, einen Jugenäherbergskameraien wissentlich falsch
anzuschulligen.
b) Die Annahme, der Angeklagte habe sich einer Freiheitsberaubung schuldig gemacht, ist nach den Feststellungen ebenfalls nicht zu beanstanden: Die Strafkamner
nimmt an, der Angeklagte habe als mittelbarer Täter und rechtswiärig gehandelt, obwohl die Tatmittler, nämlich
der die Festnahme anoränende Polizeibeamte oder der die Untersuchungshaft verhängende Richter rechtmäßig gehandelt hätten. Diese Erwägungen folgen der Rechtsprechung (RG ERR 1935, 471; BGHSt 3, A), .
Die Strafkammer bejaht die Voraussetzungen eines Verbrechens der schweren Freiheitsberaubung nach § 239 Abs 2 StGB, da die “reiheitsentziehung des > über eine Woche gedauert hat. Hiergegen wendet sich die Revision, Sie meint, der Vorsatz des Täters müsse sich darauf erstrecken, daß die Freiheitsentziehung über eine woche dauert; Jer Täter müsse also diese Folge kennen ‚ und sie wollen; dies habe die Strafkammer nicht fest-
gestellt.
Der Senat versteht allerdings Jie Feststellungen des angefochtenen Urteils dahin, daß der Angeklagte auch mit einem über eine Woche dauernden Entzug der Freiheit für > rechnete und dies billigte. Immerhin sind insoweit Zweifel möglich. Sie können jedoch der Revision nicht zum Erfolg verhelfen; denn ihre Auffassung, der Täter müsse die Folge der längeren Dauer der Freiheitsentziehung vorsätzlich oder bedingt vorsätzlich herbeigeführt haben, ist unzutreffend.
Nach $. 239 Abs 2 und 3 StGB wird die Freiheitsberaubung als Verbrechen bestraft, wenn sie über eine Woche
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gedauert hat oder wenn eine schwere Aörperverletzung oder der Tod des der Freiheit 3Beraubten durch die Freiheitsentziehung’ oder während der ihm während dieser wiäerfahremen Behandlung verursacht worden ist. Im Schrifttun wird überwiegend die Ansicht vertreten,
daß, soweit der Freiheitsentzug eine schwere Körperverletzung oder äen Tod zur Folge hat, ein Erfolgsdelikt vorliege, dies aber nicht für die eine woche übersteigende Dauer der Freiheitsentziehung gelte, da es sich hier um ein Tatbestanäsmerkmal handle; den Täter müsse daher in diesem Falle ein Verschulden treffen, 3: h-,
er müsse vorsätzlich handeln. |) Mit der Einführung
des § 56 StGB durch das dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 3, August 1953 (BGBl I, 735, 738) hätte sich demnach hinsichtlich der Strafschärfung äes § 239 Abs 2 StGB bei der über eine Woche dauernden Freiheitsentziehung nichts geändert.
Dieser Auffassung, die nicht näher begründet wird,
kann der Senat nicht beiireten. Im Gesetz findet sie
keine Stütze. Der Wortlaut läßt. ncht erkennen, daß der Gesetzgeber zwischen den in Abs 2 und 3 des § 239 StGB _ angeführten besonderen Merkmalen einen Unterschied machen und sie einmal, als Tatbestanäsmerkmal, das andere Mal
als schwere Folgen behandeln wollte, Darauf hat bereits von Liszt, Lehrbuch. ‚des Strafrechts 25. Aufl 5 5530 Anm V
N (Frank, 18, Aufl‘ § 239 Anm V; IK 4. Aufl.§ 239 Anm 9; 6./7. Aufl 8 239 Anm VI, hier unter Hinweis auf ein Urteil des OLG Gera RegBl Thür. 1947, II, 45, dessen Beeründung nicht angeführt ist; Olishausen, 12. Aufl 8 239. Anm IV; Schwarz 15. Aufl § 239 Anm 5, ebenso wohl auch 20. Aufl Anm 5; Schönke-Schröder, 7. Aufl § 239 Anm X; Maurach, 3es. Teil 2. Aufl § 15 II D; Dalcke, 36. Aufl 3. 239 Anm 5; Gerland, Deutsches Neichsstrafrecht,
Aufl S 521; Dreher-Maassen, § 239 Anm 6)»
2)
Nr 2, hingewiesen.
Der “ntstehungsgeschichte ist nichts zu entnehmen. was die Gegenmeinung rechtfertigen könnte.
§§ 239 Abs 2 StGB geht zurück auf 8 210 des Preussischen Strafgesetzbuches vom 14. April 1851, der ebenfalls eine Strafschärfung vorsah, wenn "für den der Freiheit Deraubten die Freiheitsentziehung oder die ihm während äerselben widerfahrene Behandlung eine schwere Körperverletzung (§ 193) zur Folge gehabt" oder "wenn die Freiheitsberaubung über einen Monat gedauert hat". Die Abhängigkeit der Strafschärfung von einer bestimmten Dauer der Tatfoigen kannte ferner § 193 PrStGB, der äie Körperverletzung mit einer höheren Strafe bedroht wenn sie eine Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit von einer längeren als 20 tägigen Dauer zur Folge gehabt hat oder wenn der Verletzie verstümmelt worden ist. Hier waren die schweren Folgen dem Täter anerkanntermaßen in allen Fällen auch ohne Verschulden zuzurechnen. Man bezweifelte lediglich die Möglichkeit eines Versuchs bei der Folge der 20 tägigen Krankheitsdauer oder Arbeitsunfähigkeit, während man sie bei den anderen schweren Folgen bejahte. Anhaltspunkte für eine unterschiedliche Auslegung der 38 193 und 210
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PrStGB finden sich im Schrifttum der damaligen Zeit ® i
"nicht (vgl Goltdammer, PrStGB Teil II S 409 ff, 415,
. 447 £f, GoltäArch BA 3, 857; Bd 4, 115; John, Entwurf zu einem StGB für den Norddeutschen Bund 1868, S 471 f, 492 ff).
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Dasselbe gilt von den amtlichen Begründungen zu dem Entwurf von 1869 unä zu dem vom Bundesrat beschlossenen
Entwurf eines Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund,
sowie von den Verhandlungen des Reichstages des Norädeutschen Bundes (St.Berichte über die Verhandlungen des Reichstages des Norddeutschen Bundes, Session 1870,
Ba 3, S 73; Bd 2, S 671):
Schließlich gehen auch die späteren Entwürfe eines
neuen Strafgesetzbuchs erkennbar davon aus, daß es sich bei
sämtlichen Schärfungsgründen des § 239 Abs 2 StGB um eine
Erfolgshaftung handelt. So hebt z-B. in der Besprechung
des Vorentwurfs von 1909 Kronecker hervor, daß einer Be-- rücksichtigung des schweren Erfolges, wie sie § 239 Abs 2
"StGB vorsieht, jetzt weniger Bedenken entgegenstünden,
da nach § 62 VE 1909 die Haftung für den Erfolg von dessen Voraussehbarkeit abhängig gemacht werde (Aschrottv:Liszt, Reform des Reichsstrafgesetzbuchs, 1910 B4 II 302; vgl auch Amtliche Begründung des VE 1909 S 671 zu
§§ 239 und 5 220 zu §§ 62).
Die Gegenmeinung kann sich keineswegs auf die bisherige Rechtsprechung stützen. Der häufige Hinweis auf die Entscheidung RGSt 61, 179 geht fehl. Hier hat vielmehr das Reichsgericht gerade für die länger als eine Woche dauernde FTreiheitsentziehung klargestellt, daß § 239 Abs 2 StGB die Fälle des gewollten und des ungewollten Erfolgs enthält, die bei der vorsätzlichen schweren Körperverletzung auseinandergehalten und in zwei verschiedenen Bestimmungen, den §§ 224 unä 225 StGB, behandelt sind. Es hat dargelegt, daß bei dem gewollten: Erfolg ein Versuch möglich ist, 'ein solcher bei dem ungewollten Erfolg aber ausscheiäet., Im übrigen hat es klar zum Ausdruck gebracht, daß für die Anwendung
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‚enthält das angefochtene Urteil ohne. jeden Zweifel.
des Abs 2 schon die rein äußere Folge der Dauer äer Freiheitsentziehung über eine Vioche genügt. Es hat demnach verneint, daß insoweit sich der Vorsatz des Täters auf
die Dauer der Freiheitsentziehung erstrecken muß. Die Entscheidungen des Reichsgerichts in JW 1936, 1296, HERR 1939, 464, auf äie die Gegenmeinung auch hinweist, besagen nichts anderes, berufen sich vielmehr auf das angeführte Urteil in R265t 61, 179:
Der Senat ist daher der Auffassung. daß keine Gründe die Annahme rechtfertigen, die Dauer der Treiheitsentzie--
hung über eine Woche sei ein Tatbestandsmerkmal; sie ist “| a.
vielmehr wie schwere Körperverletzung und Tod nur eine besondere Tatfolge. Diese Ansicht hat der Bundesgerichtshof, allerdings ohne Stellungnahne zum Schrifttum, bereits in den nicht veröffentlichten Urteilen vom 7: März 1952
- 2 StR 52/50 -; vom 2. Mai 1952 - A StR 29/50 - und
vom 28. Mai 1953 - 4 StR 760/52 - vertreten.
Nach § 56 StGB kann allerdings jetzt der Täter für die Folge der längeren Dauer der Freiheitsentziehung nur verantwortlich gemacht werden, wenn ihm insoweit wenigstens Fahrlässigkeit zur Last liegt. Diese Feststellung
c) Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Kechtsfehler erkennen. Daß der Angeklagte sich "in leichtfertigster Weise" dazu entschlossen hat, einen Jugenäherbergskameraden wissentlich falsch anzuschuldigen, durfte die Strafkammer verwerten; ein Widerspruch zu der Schuläfeststellung besteht, wie bereits ausgeführt, nicht. Sie
durfte auch berücksichtigen, daß er durch sein Tun vg besonders deshalb in Bedrängnis und seelische
Not brachte, weil vB aus der sowjetisch besetzten
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Zone £=s{Tlüchtetr war. sich in der Bundesrepubiii elnen 1
freikeitlicaen Lebenswandel erhofft und nun duren Sie
Inhaftierung einen schweren Schock erlitten hat Der
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Angeklagte wußte von der Herkunft des ü er xonnte
daher äie genannten Schaderslolgen voraussehen.
III- Bedenken bestehen jedoch dagegen. da? die Stralkammer den “ED die Befugnis zuerkannt hat, die Verurteilung des Angeklasten in vollem Umfans bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung einer Verurtei-
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lung: wie sie § 165 StGB vorsieht, ist eine Nebenstrafe. Das Reichsgericht hielt daher in seiner früheren Rechtsurechung, ausgehend von dem Grundsatz der ausscnließlichen Anwenäbarkeit der schwereren Strafädrohung nach
§ 73 StGB, eine solche Veröffentlichung nicht für zulässig, wenn bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen nur das mildere Gesetz, nicht aber das schwerere, dem die Strafe entnommen wurde, die Bekanntmachung des Urteils vorsah (RG St 6, '80; 53, 290): Von üleser Auffassung ging es später ab und entschied,
daß bei Tateinheit die Strafdrohung des milderen Gesetzes mitberücksichtigt werden muß. Insbesondere ist auf eine Nebenstrafe zu erkennen, die das mildere Gesetz zwingend vorschreibt (RGSt 73, 148). Dieser Rechtsprechung ist
der Bundesgerichtshof gefolgt (BGHSt 1, 152, 155 f£),
Dies rechtfertigt jedoch nicht die Veröffentlichung des ganzen Urteils. § 165 StG3 schreibt die Bekanntuachung der Verurteilung nur vor, soweit "wegen falscher Anschuläigung auf Strafe erkannt wird" Die Teile des Urteilsspruchs, die sich hierauf nicht erstrecken, müssen demnach ausgeschlossen werden. Der Bundesgerichtshof hat nun bereits dem Reichsgericht folgend zu der in § 399 RAbgO zugelassenen Veröffentlichung ausgesprochen,
daß in dem Falle einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung trotz des tateinheitlichen Zusammentreffens
mit der Verletzung eines anderen Strafgesetzes die Veröffentlichung rechtlich zulässig ist, daß das andere verletzte Strafgesetz jedoch nicht erkennbar werden darf. Er hat zur Begründung darauf hingewiesen, daß der Zweck der Nebenstrafe des § 399 RAbgO ist, den Steuersünder anzuprangern, um ihn selbst zu treffen und andere abzuschrecken, und daß dieser Zweck der Nebenstrafe nicht deshalb ausgeschaltet werden darf, weil der Täter nicht nur eine Steuerhinterziehung,; sondern noch ein anderes Strafgesetz verletzt hat; er hält es jedoch hierbei, zumal die Anprangerung eines Verurteilten eine schwere Ehrenminderung ist, für unzulässig, die aus Jem Gesetz erkennbare Beschränkung zu mißachten (B6HSt 3, 377):
Dieser Auffassung schließt sich der Senat für die Veröffentlichung nach § 165 StGB an. Die angeführten . Gründe treffen auch hier zu. Es kann dem Willen des Gesetzgebers nicht entsprechen, daß der Angeklagte. deshalb
u besser gestellt werden soll, weil er einen anderen
nicht nur falsch angeschuldigt, sondern. dadurch auch dessen Freiheitsentziehung herbeigeführt hat. Dies.
. muß umsomehr gelten, als die Veröffentlichung der Verurteilung nach § 165 StGB zugleich auch dem Verletzten eine gebührende persönliche Genugtuung gewähren will»
Ihm diese zu versagen, weil der Angeklagte über die ‚falsche Anschuldigung hinaus noch größeren Schaden zugefügt hat, widerspräche jedem Rechtsgefühl. Allerdings
ist auch hier die Veröffentlichung auf die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung zu beschränken, da § 165. StGB ' diese Grenze selbst zieht. Die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung darf daher nicht erkennbar gemacht werden.
Es 1&ßt sich aber die Mitteilung nicht vermeiden, daß der Angeklagte die falsche Anschuldigung in Tateinheit mit einer anderen Straftat begangen hat; auch die ausgesprochene Strafe ist anzugeben; dies müßte auch dann geschehen, wenn nach § 239 Abs 2 StGB auf eine Zuchthausstrafe erkannt worden wäre. Der Angeklagte wird dadurch nicht über das ihm durch das Gesetz zugemutete Maß beschwert.
Der Urteilsspruch war somit insoweit abzuändern, daß dem Kupferschmied Rolf MED. wonnhaft in rg &: sB> Straße Nr: @®: die Befugnis zugesprochen wird, innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung des rechtskräftigen Urteils einmal im WB auf Kosten des Verurteilten Fred Peter Ve bekannt zu machen. daß Peter Vg wegen einer in Tateinheit mit einer anderen Straftat begangenen falschen Anschuldigung zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren verurteilt worden ist. Es erscheint zweckmäßig, die Frist mit der Zustellung des rechtskräftigen Urteils an den Verletzten beginnen zu lassen (RG DR 1942, 1757 Nr 22, BGH LM StGB § 200 Nr 2). Zur Klarstellung war weiter auszusprechen, daß den Angeklagten die Kosten der
Veröffentlichung treffen, was sich schon aus
ergibt. Das llevisiousgericht kann den Ürteils
soweit trotz § 358 StPO abändern.
Baldus Busch ‚Dr.
Scharpenseel Dr.,Schalscka
Ban
&
§ 465 StFo spruch in-
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