§ 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/166#abs-1 (1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/166#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 166 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 19.01.2011 – 1 K 1561/10Zitiert von 3
- OLG Köln, 04.07.1995 – SS 219-220/95 - 75-76 -
- AG Lüdinghausen, 25.02.2016 – 9 Ds-81 Js 3303/15-174/15
- OLG Rostock, 20.12.2023 – 20 ORs 53/23, 20 ORs 53/23 - 1 Ss 61/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.08.2012 – OVG 1 S 117.12
- BGH, 23.06.1961 – 5 StR 573/60
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 22.05.2025 – 2 ORs 4/25Zitiert von 2
- LG Köln, 10.11.2022 – 28 T 18/22
- LG Köln, 12.02.2020 – 10 O 265/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 166 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.11.2020 Ausfertigung
§ 166 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I 2600)
BGBl. 2020 I S. 2600
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.