Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 17.09.1953 – 3 StR 248/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

12 zitierte Normen Als PDF speichern

3_StR 248/53 2527 058 Ly,

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Erich Vilhelm H EEE au: ri - geboren am M. ED Ei in vu >,

wegen falscher Anschuldigung u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, " Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger 3undesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat MB pei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts in Wuppertal vom 19. Januar 1953 aufgehoben

a) mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen wissentlich falscher Anschuldigung, tateinheitlich began en mit schwerer Freiheitsberaubung, verurteilt worden ist,

ferner b) im Gesamtstrafausspruch.

II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

III.

Fi 3

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, . auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

m Tan.

Gründez

Das Landgericht hat den Angeklagten verurteilt 1. wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall, tateinheitlich begangen mit fortgesetzter Urkundenfälschung, zu E der Einzelstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und 500 Di,

ji 2. wegen wissentlich falscher Anschuldigung, tateinheit- i j lich begangen mit schwerer Freiheitsberaubung zum Nach- 4 3

teil des Heinz VD dem insoweit die Befugnis zur Veröffentlichung des Urteils zugesprochen worden ist,

zu der Einzelstrafe von zwei Jahren sechs iionaten Zuchthaus, ausserdem zu Ehrverlust auf die Dauer von drei

..... u...

.. “

Jahren.

aus den beiden Einzelstrafen ist eine Gesamtstrafe von drei Jahren sechs ilonaten Zuchthaus gebildet worden.

Die Revision des Angeklagten greift das Urteil im

ganzen an und rügt die Verletzung formellen und sach-

lichen Rechtes. Sie ist nur teilweise begründet. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts

rügt, hat nur hinsichtlich der zweiten Straftat Erfolg.

°

I. Zur ersten Straftat (Rückfallbetrug u.a.)

Der Schuldspruch beruht. auf folgenden Feststellungen: Der Angeklagte hatte im Oktober 1950 unter iliss- . brauch von Geschäftsbogen und Firmenstempel eines im Ostsektor von Berlin ansässigen Fotohändlero Kurt Sch unter dessen Namen durch Vorspiegelung seiner in wirklichkeit nicht vorhandenen Zahlungswilligkeit die Leiter eines Erfurter volkseigenen Etikettenunternehmens,

BeiiB; Kr und He zur käuflichen Lieferung

von Etiketten im Wert von rund 38 000 DI Ost nach Berlin Ost bestimmt. Dort fing der Angeklagte die Jastwagen ab und lenkte sie nach \estberlin weiter. Er schaffte die Waren dann nach West-Deutschland. zahlung leistete er

nicht. ’

1%

x Ir tl. ST. [7 Eu). cyan; .. u ZIZNL "

"2 Bu a wi. - an

PFEILE ER

n — FR

1. Die Revision des ängeklagten bleibt ohne Erfolg. Sie greift nur tatsächliche Feststellungen an und brinst teilweise neue tatsächliche Behauptungen vor. Damit kann sie

in Revisionsrechtszug nicht gehört werden (§ 337 StPO).

Zum Beweis für die Unrichtigkeit von einzelnen tatsächlichen Feststellungen des Urteils verweist der Beschwerdeführer allgemein auf bei den Gerichtsakten befindliche Quittungen, ohne diese Beweismittel näher zu bezeichnen. Ob diese für die Entscheidung von Bedeutung sein konnten, lässt sich daher nicht prüfen. Schon aus

‚lesen Grunde kann die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) nicht durchgreifen.

Auch die weitere Rüge, ein Beweisamtrag des Angeklagten sei unter Verletzung des § 244 Abs 3 StPO abgelehnt worden, ist unbegründet; nach dem Sitzungsprotokoll ist ein Beweisamtrag in der Hauptverhandlung gar nicht gestellt

worden.

Sachlichrechtliche Fehler des Schuld- und Strafausspruchs macht der Beschwerdeführer im einzelnen nicht geltend. Solche hat auch die auf die allgemeine Sachrüge erfolgte Überprüfung des zu dieser ersten Straftat ergan-

nn u at man at m a a a a a an a nn nn nn er TOT

schränkt und rügt lediglich, das Landgericht habe unter Verletzung des § 265 Abs 4 StGB die Annahme eines bssonders schweren Falles des Betrugs abgelehnt. '

Diese Ablehnung ist im Urteil nur. damit begründet. der Angeklagte habe "aus der damaligen Lage heraus So gehandelt wie er für einen Betrug habe handeln müssen". Diese Begründung ist allerdings unzureichend. Es kann hiernach die köglichkeit nicht ausgeschlossen werden,

-5-

dass das Landgericht, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, den Begriff des "besonders schweren Falls", vor allem den 3egriff der "besonderen Arglist" oder des "besonders hohen Schadens", die als Beispiele eines besonders schweren Falls im Abs 4 hervorgehoben sind, verkannt hat. Trotzdem führt dieser Rechtsfehler - entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin - nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil darauf die Entacheidung nicht

beruht.

0b der Tatricuter das Vorliegen eines besonders schweren Falles auch dann zu prüfen hat, wenn ein Rückfallbetrug vorliegt und so innerhalb des erhöhten Strafrahmens des § 264 StGB die Strafe festzusetzen ist, braucht hier nicht entschieden zu werdeng denn der Strafrehmen des Rückfallbetrugs (§ 264 Abs 1 StGB) stimmt hinsichtlich der Freiheitsstrafe mit dem des besonders schweren Yalles (§ 263 Abs 4 StGB) völlig überein. Hinsichtlich der Geldstrafe ist die Strafandrohung des § 264 schärfer,da er die zusätzliche .Verhängung einer Gelästrafe zwingend vorschreibt, während der 8 263 Abs 4 für den besonders schweren Fall die zusätzliche Verhängung einer Geldstrafe in das richterliche Ermessen stellt. Hiernach kann die etwaige fehlerhafte Nichtannahme eines besonders schweren Falls rechtlich die Strafzumessung nicht zu Gunsten des Angeklagten beeinflusst haben. Dem steht nicht entgegen, dass hinsichtlich der Bewilligung mildernder Umstände die Bestimmungen der §§ 263 und 264 StGB nicht ganz übereinstimmen, da im gegebenen Fall das Landgericht dem ängeklagten die Zubilligung mildernder Umstände versagt hat. Im übrigen lässt die höhe der Strafe und die Begründung der Strafzumessung deutlich erkennen, dass das Landgericht bei der innerhalb des Strafrahmens des § 264 StGB erfolgten Festsetzung der

Rinzelstrafe die Tatumstände, die die Annahme eines be-

sonders schweren Falles rechtfertigen konnten, strafschär.\ fend berücksichtigt hat. .

Der Strafausspruch zeigt auch sonst keine Rechtsfehler.

II. Zur zweiten Straftat (§§ 164 und 239 StGB)

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte kurz, nachdem er von den Erfurter Herren Berg». Kr und Hei auf S3ezanlung der im Oktober empfan-- genen Etiketten gedrängt worden war, diese drei Personen und den an dem Etikettengeschäft unbeteiligten Heinz vom, je mit genauen Anschriften, unter der Zeitangabe des 11. November 1950 in einem an den Polizeipräsidenten in Erfurt gerichteten Schreiben beschuldigt, sie hätten gemeinsam in den letzten zwei Jahren Etiketten im \rert von 500 000 DM Ost! nach Ostberlin geschafft und von dort nach dem Westen verschoben, um sich so ein grosses \iestgeld-

konto anzulegen und sich dann nach dem Westen abzusetzen. "Auf Grund dieser als "Kaufmann" unterzeichneten Anzeige des Angeklagten sind die vier Verdächtigten in Untersuchungshaft genommen worden. Weiterhin sind Berg KrD und He@B zu hohen Zuchthausstrafen und Vermögenseinziehung, Weiss wegen Verkaufs einer Buchungsmaschine an den Angeklagten zu einen Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.

a) Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, die Verurteilung wegen falscher Anschuldieung des v> nach § 164 Abs 1 und 3 StGB zu tragen. Das Landgericht hat zwar richtig angenommen, dass der Angeklagte den WW bei einem zur Entgegennahme von Strafanzeigen zuständigen Beamten einer strafbaren Handlung verdächtigt

und dabei die Absicht verfolgt hat, gegen den Verdächtigten ein behöräliches Strafverfahren einzuleiten. „uch

die Vorteilsabsicht im Sinne des Abs 3 des § 164 hat das Landgericht, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, zutreffend darin gefunden, dass der Angeklagte durch sein Vorgehen den He@iB mundtot machen und einer Strafanzeige der Erfurter Betriebe gegen sich wegen Betrugs zuvorkommen wollte. Das Urteil enthält aber keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zu dem weiteren Tatbestandsmerkmal der Verdächtigung wider besseres \iissen. Dazu gehört zunächst, dass die Anschuldigung sachlich falsch ist. Diese ging nach der Strafanzeige dahin, Weiss habe gemeinschaftlich mit den drei Leitern eines volkseigenen Unternehmens dieses durch eine über zwei Jahre fortgesetzt e Untreue

um 500 000 DH Ost geschädigt und zugleich eine nach ostzonalem Recht strafbare Vermögensverschiebung nach dem Westen begangen. Dazu ist in den Gründen nur knapp ausgenicht beteiligt gewesen. Ausserdem wird erwähnt, VD sei vom Landgericht Erfurt nur wegen einer andern Straftat verurteilt worden. Einzelheiten äus der - zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten - Begründung des Erfurter Urteils sind nicht wiedergegeben. Das angefochtene Urteil lässt auch nicht genügend erkennen, ob sich das Lendgericht selbständig von der Unwahrheit der Anschuldigung hinsichtlich WED überzeugt hat. Es nimmt zwar auf ein Geständnis Bezug, durch das der Angeklagte in der Hauptverhandlung zugegeben habe, WB zu Unrecht verdächtigt zu haben.

Rs stellt aber nicht eindeutig fest, dass Weiss - abgesehen von dem Etikettengeschäft mit dem Angeklagten - entgegen dem Vorwurf in der Anzeige vom 11. November 1950 nicht innerhalb der letzten zwe i Jahre en umfangreichen weiteren Etikettenschiebungen beteiligt gewesen und dass. deshalb dieser wesentliche Inhalt der An-

nn, 2]

weh ae %

Den

"en mm can e

-—e

zeige falsch sei. Das Revisionsgericht ist daher ausserstande, die Berechtigung der Annahme einer falschen in-

“ schuldigung nachzuprüfen. .

War die Anschuldigung falsch, so hatte das Landgericht auch die innere Tatseite zu prüfen und in den Gründen zu erörtern, ob der Angeklagte die falsche anschuldiklarer Kenntnis ihrer Unrichtigkeit, oder im Sinne des Abs 5 vorsätzlich, d.i. mit bedingtem Vorsatz oder nur leichtfertig, d.i. grobfahrlässig (RGSt 74, 257) erhoben hat. Dies ist nicht geschehen. Aus dem Zusammenhang der Gründe ist nicht erkennbar, ob die Annahme der dem Angeklagten ungünstigsten inneren Begehungsform gerechtfertigt ist.

Schon aus diesen beiden Gründen ist auf die Revision des Angeklagten der Schuldspruch betreffend die zweite

Straftat aufzuheben.

b) Damit fällt wegen der Annahme tateinheitlicher 3e-

gen Feststellungen keinen Rechtsfehler erkennen lässt.

Im einzelnen greift die Revision des Angeklagten das Urteil insoweit mit der Ausführung an, das Lendgericht habe zu Unrecht den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Strafanzeige und der zweiten länger dauernden Untersuchungshaft des WE im Sinne des § 239 ıbs 2 StGB angenommen. Dieser Angriff geht fehl, da im Urteil ausdrücklich festgestellt ist, dass die Verhängung der zweiten Untersuchungshaft, die sich über acht Monate hingezogen hat, auf dem vom Angeklagten heraufbeschworenen Verdacht der 3eteiligung des Weiss an der Etikettenver-

-9.

schiebung beruhte und nicht wegen des Verkaufs der Buchungsmaschine erfolgte, obschon dieser allein schliesslich zu der Verurteilung des VD führte. Das Landgericht hat auch

weit der Angeklagte mit neuem tatsächlichem Vorbringen die Richtigkeit der Beweistatsachen angreift, aus denen der Tatrichter den möglichen und daher rechtlich unangreifbaren Schluss im Sinne des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Strafanzeige und dieser Freiheitsberaubung gezogen hat, kann er damit in dem Revisionsrechtszug nicht gehört werden.

gericht nit der kurzen Begründung ab, unter dem fort "Kaufmann" habe sich die Polizei eine bestimmte Vorstellung (über den Aussteller der Strafanzeige) weder machen sollen noch gemacht; es handele sich vielmehr bei der Strafanzeige um eine schriftliche Lüge in versteckt anonymer Form

fie die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht geltend macht, reicht diese Begründung nicht aus, die Nichtannahme der Urkundenfälschung zu rechtfertigen. fie der 3undesgerichtshof (BGESt 1, 117 ‚I21/) im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 46, 298 und 48, 240) bereits entschieden hat, kann die äussere Tatseite einer Fälschungshandlung im Sinn des § 267 StGB vorliegen, wenn durch die Unterzeichnung der Urkunde mit falschem Namen der Anschein erweckt wird, der wirkliche Aussteller der Urkunde sei eine 2A ndere Person als diejenige, von der sie herrührt. Entgegen der Annahme des

Landgerichts Kommt es nicht darauf an, dass der Empfänger der Urkunde aus der Art ihrer Unterzeichnung als deren.

Aussteller eine bes +imn te Person sich vorstellen

‘9

zur Begründung des Schuldspruchs nach § 239 Abs 2 StGB herangezogen.So- | 5

ten

u

wand an seen

et ®

Au: et a u.

„Er

u...

- 10 -

kann und vorstellt. Ein Träger des zur Unterzeichnung ver. wendeten Namens braucht nicht zu existieren; ein solcher Aussteller kann vorgetäuscht sein.

Zur inneren Tatseite des § 267 StGB gehört die Apsicht des Täters, den Empfänger über die Echtheit der Urkunde, also über die Gleichheit des Ausstellers mit der als Unterzeichner angegebenen anderen ?erson zu täuschen, und darüber hinaus die Absicht, durch den gedanklichen Inhalt der Urkunde den Getäuschten zu einem rechtserhetlichen Verhalten zu bestimmen. Die letztere Absicht ist bei der an die Polizei gerichteten Strafanzeige offensichtlich vorhanden. Nicht ohne weiteres ist die Absicht gegeben, über die Indentität des Ausstellers zu täuschen. Es können zwar im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass es dem Aussteller und bsender der Strafanzeige nicht darauf 'ankam, beim Empfänger den Eindruck zu erwecken, als rühre die Anzeige von einem - feststellbaren - Träger des Namens her, der für den Inhalt der Anzeige einstehen könne und wolle, dass vielmehr der falsche Name bei der Unterzeichnung der Anzeige nur zu dem Zweck verwendet worden ist, die gewollte Anonymität der Anzeige hinter einem andern - ‚häufig vorkommenden - Namen zu verstecken (vgl RG GaltdArch 55, 310). Solche besonderen Umstände des Einzelfalls müssen aber in den Urteilsgründen näher dargelegt werden, damit das Revisionsgericht seine gesetzliche Aufgabe erfüllen kann, die richtige Anwendung der Rechtsnorm auf den Sachverhalt zu prüfen. Dazu genügt nicht die formelhafte Ausführung, in der Strafanzeige liege nur eine schriftliche Lüge in versteckter anonymer Forn.

- 1 -

Zur weiteren Prüfung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der Urkundenfälschung muss auf die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit das Urteil aufgehoben werden. Die Aufhebung umfasst den ganzen die zweite Straftat betreffenden Schuldspruch, da im Urteil tateinheitliche Verwirklichung der Straftatbestände der §§ 164 und 239 StGB angenommen worden ist und durch ein und dieselbe Handlung auch der Straftatbestand des § 267 StGB verwirklicht sein kann.

Ad) Diese Aufhebung des Schuldspruchs ist auf die Revision der Steatsanwaltschaft auch dadurch begründet, dass das Landgericht den durch die Anklageschrift und den Eröffnungsbeschluss zum Gegenstand der Hauptverhandlung gewordenen geschichtlichen Vorgang der schriftlichen Strafanzeige vom 11. November 1950 rechtlich nicht vollständig ausgeschöpft und so möglicherweise durch Nicht-

anwendung die Rechtsnormen des § 73 in Verbindung mit §§ 164 und 239 Abs 2 verletzt hat.

Nach dem aus dem Inhalt des Schreibens vom 11. November 1950 entnommenen Sachverhalt sind durch dieselbe Strafanzeige der Polizei gegenüber neben dem Heinz WE

auch Werner Bergip; Eddi He@iiilib und Harry Kr derselben strafbaren Handlung beschuldigt und auf Grund dieser Anzeige in längere Untersuchungshaft genommen und zu hohen Zuchthausstrafen verurteilt worden.

Das Landgericht hat die Erörterung dieses Teiles der Anzeige mit der Begründung abgelehnt, dass "insoweit nicht angeklagt sei". Diese Wendung kann, da darüber kein Zweifel bestehen kann, dass der ganze in dem Brief vom 11. November 1950 verkörperte tatsächliche Hergang Gegen-

standen werden, dass das Landgericht sich durch die im

EL na . . as mann a

... .

—— . re une DEE Te anne

.—u— un ma Hann vun = o.2., bt me “. . .

TITTEN EEE a een ei See a BT SE Dee ee ag -

|| ne ._ . Y wor ...

.- 12 -

Eröffnungsbeschluss auf WB beschränkte rechtliche hürdigung des Vorgangs behindert fühlte, auch die gegen die drei weiteren Personen gerichtete Straftat mit abzuurteilen. Dabei hat das Landgericht die Bestimmung des § 264 Abs 2 StPO verkannt, die mit Rücksicht auf den Verbrauch der Strafklage den Richter verpflichtet, den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gewordenen geschichtlichen Vorgang nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen.. Nach den bisherigen Feststellungen des Urteils ist es möglich, dass das Landgericht bei Prüfung des gegen Berg. “r@9 una Heil gerichteten Verhaltens des Angeklagten zu einer andern Entscheidung, nämlich dazu gelangt wäre, dass der Angeklagte auch zu deren Nachteil in gleichartiger Tateinheit Straftaten nach §§ 164 und 239 StGB begangen hat. Die Sache muss daher auch hierwegen zu weiteren tatsächlichen Feststellungen an das Landgericht zurückverwiesen werden. Dazu wird auf die zu $-164 oben II a und die zur mittelbaren Mäterschaft bei ‚Freiheitsberaubung und zu deren Rechtswidrigkeit vom Bundesgerichtshof (BGHSt 3, 4, 110, 357; 4 66)

dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte hingewiesen.

III. Auch der Gesamtstrafausspruch muss aufgehoben werden. Dieser umfasst die Intscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 60 StGB) und die /berkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (§ 32), obschon gegen diese Nebenentscheidungen an sich keine rechtlichen Bedenken be-

stehen.

Die Absätze 2 und 3 des Urteilsspruches sind mit aufgehoben. Kommt das Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung wieder zu einer Verurteilung wegen falscher snschuldigung, begangen in fateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung, so wird der Inhalt der Bekanntmachung des Urteils. zu der der Verletzte nach § 165 StGB ermächtigt wird, ein-

CH

- 13 -

zuschränken sein. Die Zuerkennung der Befugnis zur Veröffentlichung des Strafurteils ist eine Nebenstrafe und daher -— wo sie zwingend vorgeschrieben ist - auch dann zuzusprechen, wenn wegen tateinheitlicher Verletzung mehrerer Strafgesetze gemäss § 73 StGB die Strafe dem anderen Gesetz, das die schwerere Strafdrohung enthält, entnommen werden muss, wie dies hier zutrifft. Dies hat der erkennende Senat im Anschluss an die seit dem Urteil des Grossen Strafsenats des Reichsgerichts (RGSt 75, 148) herrschende Rechtsprechung bereits zu § 399 RaäbgO entschieden, und zwar hinsichtlich des Umfengs der Veröffentlichung in dem Sinne, dass es auf den mit der Veröffentlichung vom Gesetz verfolgten Zweck ankommt (BGHSt 3,

377). Diese Rechtsauffassung gilt auch für die Auslegung des § 165 StGB. Der Zweck dieser Bestimmung ist es, dem Verletzten Genugtuung zu verschaffen für das ihn durch

die falsche Anschuldigung angetane Unrecht. Die Verwirklichung dieses Zwecks der Nebenstrafe darf zwar nicht deshalb unterbleiben, weil der Verurteilte teteinheitlich

mit der falschen ınschuldigung noch ein anderes Strafgesetz verletzt hat. Es dürfen aber auch nicht durch den Inhalt der Veröffentlichung, die eine Anprangerung des Verurteilten, also einen schweren Angriff gegen seine " Ehre bedeutet, die Grenzen überschritten werden, die das Gesetz - hier § 165 StGB - selbst für die Anprangerung

als Nebenstrafe zieht. Danach ist die Veröffentlichung gemäss dem Genugtuungszweck des § 165 StGB darauf zu beschränken, dass der Angeklagte wegen falscher Anschuldigung des namentlich aufzuführenden Verletzten und zugleich wegen einer tateinheitlich damit zusammentreffenden "Straftat" verurteilt worden ist. Es ist aber nicht erlaubt, die andere Straftat _ hier die schwere Freiheitsberaubung - ZU bezeichnen und die dem andern Strafgesetz entnommene Strafe mit zu ver-

öffentlichen. Dies wäre nicht nur eine unstatthafte ausdehnende inwendung der die Veröffentlichungsbefugnis

gewährenden Vorschrift, sondern zugleich eine Verletzung

- 14 -

des § 239 StGB, der dem Strafrichter nicht das Recht gibt, dem durch die Freiheitsberaubung Verletzten die Veröffentlichung des nach § 239 StGB gefällten Urteils zu gestatten,

Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, der Revision des Angeklagten unter Verwerfung im übrigen nur hinsichtlich der Veröffentlichungsbefugnis stattzugeben. Die Entscheidung über die Revision de? Staatsanwaltschaft entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Rotberg “ Krauss Koeniger Busch Baldus