§ 165 Bekanntgabe der Verurteilung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/165?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist die Tat nach § 164 öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über. § 77 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/165?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Art der Bekanntmachung gilt § 200 Abs. 2 entsprechend.
Änderungsverlauf
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30.11.2020 Ausfertigung
§ 165 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I 2600)
BGBl. 2020 I S. 2600
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