Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 29.09.1953 – 1 StR 365/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
_ Rechtssatz: ne falsche Anschuldigung ist auch dann straf-
bar, wenn der Verdächtigte mit der Tat einver
. standen ist. Jedoch. darf. in einem derartigen. Fa
‚nieht die. Veröffentlichungspefugnis zuerkannt
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen 1, die Ehefrau Elly K u geborene TEEN aus VE; sehoren am 0. EEE ED: So
2; on Kellner Ä gl aus WO, zeboren am @: PT in Sch
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wegen falscher Anschuldigung 1.2:
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit- "zung vom 29. September 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr: Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann
Bund esrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha
als beisitzende Richter,
Antsgerichtsräat | : als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > | als Urkundsbeamter der Geschäftss telle
für Recht erkannt;
Die Revisionen der Angeklagten August KB und Elly KEEEEB gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Februar 1953 werden mit der Maßgabe verworfen, dass die den Angeklagten N und Elly KB zu Lasten der Angeklagten August KW und Therese oO 5 zuerkannte Veröffentlichungsbefugnis entfällt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Losten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründes
Die Mutter der Angeklagten Elly u, die frühere Witanseklagte vo, i=: Ligentümerin des Grundstücks I@B- wB. rss we, das durch Fliegerbonben beschädigt war. Den Wi eaeraufban beaufsichtigte ihr Schwiegersohn, der Angeklagte August EB: vor der Fertigstellung des Hauses vermietete er im Dezember 1949 ein im Erdgeschoss gelegenes Zimmer für .. 5 DM täglich an die der gewerbsmässigen Unzucht nachgehende frühere Witangeklagte Therese TB. :7 richtete das Zimmer jegen Teg und holte das bereitgelegte Geld ab. Im März 1950 wurde gegen ihn und Frau 2 ein Ermittlungsverfahren wegen Kuppelei eingeleitet. Frau ö4<„_U die von der Polizei als Zeugin gehört werden sollte, begab sich zu Frau DD | und Frau Vo: m sich mit ihnen darüber zu besprechen, was sie aussagen sollte. Frau KK D 5) tat sie, den Angeklagten August | zu schonen, und sicherte ihr zu, alles auf sich nu nehmen. Darauf bekundete Frau HE der Wahrheit zuwider; sie habe den Vertrag mit Frau “ ) abgeschlossen; die Miete zahle sie unmittelbar an Frau N 5 diese reinige auch das Zimmer. Dasselbe bestätigten Frau SB, Frau CD und der Angeklagte August MO 5] bei ihren polizeilichen Vernehmungen. Das Verfahren gegen August Kk_ ) wurde eingestellt und Anklage gegen Frau ei» und Elly Ke> erhoben. In der Hauptverhandlung gaben‘ Frau Ha, Frau KB und
Frau VD den wahren Sachverhalt zu. Ellyı u und Frau N wurden darauf freigesprochen.
Das Landgericht hat nuhmehr. August zB wegen Kuppe- | 1ei und falscher Anschuldigung, Elly ZB wegen in Mittäterschaft begangener Anstiftung zur falschen Anschuldigung bestraft und der Elly ZUM sowie der früheren Mitangeklagten VB-EBD ii: Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt. Die Revision der
Angeklagten Elly ul ist unbegründet; das Rechtsmittel des
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Angeklagten August KB (ann nur insoweit Erfolg haben, als es die Bekanntmachungsbefugnis betrifft.
1, Die Verurteilung des Angeklagten August KB vesen Kuppelei lässt keinen Rechtsirrtum erkennen:
1, Die Revision rügt zu Unrecht, dass die Strafkammer das Merkmal des Handelns aus Eigennutz verkannt habe. ES liegt
dann vor, wenn Beweggrund für das Handeln des Täters. das Stre- |
ben nach irgendeinem Nutzen sachlicher Art ist (BGH MDR 1952, 272). Ob dieser bestimmende Beweggrund vorhanden war, ist von
dem "Tatrichter zu entscheiden. Als Beweisanzeichen defür kann.
der Umstand dienen, dass bei der Vermietung eines Zimmers zu Unzuchtszwecken ein höheres Entgelt als das übliche vereinbart worden ist. Es würde zwar fehlerhaft sein, die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 180 StGB allein von einer solchen Feststellung abhängig zu machen. Auch bei nicht überhöhtem Hietzins kann das eigennützige Handeln aus anderen Tatsachen folgen (RGSt 41, 225). Fines näheren Eingehens hierauf bedarf es aber nicht; denn die Strafkammer stellt fest, dass der ilietpreis von täglich 5 DM für das Zimmer in seinem damaligen Zustand höher als der übliche war und dass ein "normaler Mieter" ihn nicht bezahlt hätte. Dabei hat sie berücksichtigt, dass die. Kosten für die Heizung in dem Betraße möglicherweise einbegriffen waren. die gelangt danach zu dem rechtlich einwandfreien Ergebnis, dass das Streben nach übernässigen Gewinn der Beweggrund des Angeklagten für die Vermietung des Raumes zu Unzuchtszwecken war. Die Revision, die insoweit von einem anderen Sachverhalt ausgeht und die Beweiswürdigung des Tatrichters angreift, kann mit ihrem Vorbringen gemäss § 337 StPO in diesem Rechtszuge nicht gehört werden.
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>, Gemäss § 180 Abs 3 SstCB entfällt eine Bestrafung wegen Kuppeld, wenn einer über achtzehn Jahre alten Person Wohnung gewährt wird, falls nicht-ein Ausbeuten, Anwerben oder Anhalten zur Unzucht festgestellt werden kann.
Zum Gewähren von Wohnung in diesem Sinne genügt es, dass der Raum zum dauernden Aufenthalt zur Verfügung gestellt wirde Demgemäss liegen die Voraussetzungen des § 180 Abs 3 StGB . nicht vor, wenn. einer Dirne das Zimmer nur vorübergehend zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs als "Absteigeauartier" überigssen wird (BEH MDR 1952», „212 f).
Die Strafkamner hat diese Grundsätze beachtet. Aus dem Urteil: ergibt. sich mit hinreichender Klarheit, d35ss frau m U) ihre bisherige Wohnung in ii; ve e % trasse W) beibehalten und das bei den Angeklagten gemietete Zimmer nicht zum dauernden Aufenthalt, sondern jeweils nur zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs benutzt hat. |
II. Auch die Bestrafung des Angeklagten August <B> gen Vergehens gegen 8 164 Abs 1 und 3 StGB sowie der Elly ® EB vesen Anstiftung zu einem solchen Vergehen begegnet keinem rechtlichen Bedenken.
. Der äussere Tatbestand des § 164 Abs 1 StGB setzt U>2> voraus; dass der Täter einen anderen einer strafbaren Handlung verdächtigt» Das Landgeri cht sieht diese Verdächtigung darin; dass der Angeklagte August “> __ 13 der polizei lichen Vernehmung seine Thefrau und seine Schwiegermutter belastet habez; denn er habe bekundet, dass die beiden Frauen den Vertrag mit Therese Ma | abgeschlossen hätten, dass er sich um die Wiethöhe nicht gekümmert habe und dass er nicht wisse, ob die
MD |] der gewerbamässigen Unzucht nachgehe.
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Diese Angaben enthalten zwar nach ihrem Wortlaut noch nicht die Behauptung einer strafbaren Handlung. Unter den ob_ waltenden Umständen konnten sie aber sinngemäss nur dahin ver. standen werden, dass der Angeklagte die beiden Frauen der Kup-. pelei bezichtigen wollte. Die Kriminalpolizei ging davon aus, dass das Überlassen des Zimmers an Frau Hp den Tatbestand des S 1§ 0 StGB erfüllte; deshalb leitete sie das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten ein. Wenn er bei dieser Sachlage behauptete, nicht er, sondern seine ä£hefrau.und seine Sohwi.egermutter hätten das Zimmer vermietet und das Geld eingezogen, so konnte dies nur bedeuten, dass er sie als Täterinnen der strafbaren Handlung bezeichnete, die ihm vorgeworfen wurde (vel auch Rost 41, 59 f). [
Auch die zum inneren Tatbestand des § 164 Abs 1 StGB gehörende Absicht des Angeklagten, ein Strafverfahren gegen die beiden Frauen herbeizuführen, ist bedenkenfrei festgestellt. Es mag sein, dass er vor allem erstrebte, den Verdacht von sich abzulenken. Dieses Ziel suchte er aber durch die Beschuldigung | anderer Personen zu erreichen. Er verfolgte also auch den Zweck gegen diese die Winlei tung eines Verfahrens herbeizuführen. Das genügt zur Bestrafung aus § 164 & ‚tGB; die Absicht, das Finschreiten der Behörde gegen einen anderen zu erreichen, brauchg nicht der einzige Beweggrund für das Handeln des Täters gewesen zu sein (Rast 69, 13, 175).
Auch die übrigen Merkmale des r 164 Abs 1 und 3 StGB sind ohne Rechtsirrtum dargetan.
| 2a Richtig ist, dass die Ehefrau des Angeklagten und seine Schwiegermutter mit seinen Vorgehen einverstanden waren.
Damit entfällt aber entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht die Rechtswidrigkeit der Tat,
Die Einwilligung des Verletzten ist nur dann beacht-
lich, wenn er zur Verfügung über das betroffene Rechtsgut befugt ist» Diese Voraussetzungen liegen bei dem Vergehen gegen § 164 StGB nicht vor.
Die Vorschrift dient zwar auch dem Schutze des einzelnen nd gegen Mißgriffe irregeleiteter Behörden. Das findet sowohl we in der Bestimmung des § 165 StGB wie auch darin seinen Ausdruck, dass der Täter die Absicht gehabt haben muß, gegen den Verdächtigten ein Verfahren herbeizuführen (Rest 59, 345; 70, 367, 314 Br Ben NoW 1952 8 1385 Nr 20):
kußerdem schützt § 164 StGB aber die staatliche Rechtspflege und ist zur Wahrung öffentlicher Belange erlassen. Eben- . so wie durch § 145 d StGB soll die ungerechtfertigte Inanspruchnahme und Irreführung der mit der Verfolgung von Straftaten. | befassten Behörden verhindert werden (RG aa0). Über dieses vom Gesetz ebenfalls geschützte Rechtsgut kann der Verletzte nicht verfügen; deshalb ist seine Einwilligung bedeutungslos; ihr Vorliegen wird den insoweit in Betracht kommenden Unrechtsgehalt der Tat, nämlich die Irreführung der Behörden, im eilgemeinen sogar noch steigern (Maurach, Deutsches Strafrecht Bes. Teil 5 an).
Darüber, welcher der beiden mit der Vorschrift des $ °
StGB verfolgten £ Sohutzzwecke überwiegt, gehen die einungen | zwar auseinander. Nach Ansicht des De Strafsenats des Bundesgerichtshofs (aa0) bezweckt § 164 StGB. in erster Reihe den Schutz des einzelnen, während das Reichsgericht (aa0) mit dem , überwiegenden Teil der Rechtslehre das öffentliche Interesse
in den Vordergrund stellte. Einer Entscheidung, welcher dieser Auffassungen zu folgen ist, bedarf es jedoch hier nicht. Denn
auch wenn als vorwiegender gesetzgeberischer Grund der Schutz
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des einzelnen angesehen würde, wäre dessen Einwilligung unbeachtlich, weil der andere Schutzzweck in keinem Falle als so unbedeutend erscheinen würde, dass er ausser acht bleiben dürft,
3. Auch die Bestrafung der Angeklagten ZI1y KB v:- gen Anstiftung zum Vergehen gegen § 164 Abs 1 und 3 StGB ist rechtsirrtumsfrei begründet. Ä
Die Strafkamner stellt fest, dass die frühere Mitangekla; te a) bei ihren polizeilichen Vernehmungen die An; geklag ten Elly KO] und Frau N auf deren Veranlssung der Kuppelei verdächtigt hat, um die Durchführung des Verfahrens gegen. ‚sie ‚herbeizuführen und den wirklichen Täter, den Angeklag ten August, Ku, vor der zu erwartenden Strafe zu bewahren. Auch hierist aus den oben angegebenen Gründen die Einwillig gung der beiden Frauen rechtlich \ bedeutungslos (vgl besonders RGSt
zu |
HT. Die von der Revision geden die Strafzumessung erhobenen Angriffe sind‘ ebenfalls unbegründet.
Die ı Strafkamner wertet nicht das öffentliche Interesse an der Ahndung von Kuppeleihandlungen für sich allein straferschwerend, sondern die besondere Art, in der der Angeklagte 1 August za im vorliegenden Falle der Unzucht Vorschub ge- ıeietet hat; das ist nicht zu beanstanden.
| Ebenso ist es unbedenklich, wenn zu Ungunsten des Angeklagten August KO 7 berücksichtigt wird, dass Frau Hi nunmehr in dem, Hause His trassce @ ständig Wohnung genommen , hat. Dem Angeklagten. kann zwar daraus gemäss § 180 Abs 3 StGB kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden, sofern nicht die 1
dort angegebenen besonderen Voraussetzungen vorliegen. Immer-
Ley
hin deutet sein Verhalten darauf hin, dass er an den Unzuchttreiben der Frau HE auch neuerdings keinen Anstoß nimmt i und dass somit eine Wiederholung der Tat droht. Der Straf- | zweck der persönlichen Abschreckung, auf den das Landgericht
in diesen Zusammenhang ausdrücklich hinweist, durfte insoweit | berücksichtigt werden. | |
IV. Dagegen muß die Revision des Angeklagten August KO 5 insoweit Erfolg haben, als das Landgericht seiner Ehefrau und der Frau VD ie Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt hat. |
Die Vorschrift des § 165 StGB ist zwar ihrem Wortlaut nach _ zwingender Natur. $ie dient aber, wie sich aus ihrem Inhalt = und Zweck ergibt, sllein dem Schutz des zu Unrecht Veräächtigten. Der weitere nach dem oben Gesagten mit § 164 StGB verfolgte Strafzweck, die Behörden vor Irreführung zu schützen, fällt insoweit überhaupt nicht ins Gewicht. Daraus folgt, daß
dem Winverständnis des Betroffenen mit der Tat bei der Frage der Veröffentlichungsbefugnis Bedeutung beizumessen ist. Willigt er, wie hier, ein, so komnt er nicht alg "Verletzter" in Betracht und geht daher seines Rechts aus § 165 StGB verlustig . (Maurach aa0; im Ergebnis ebenso RG HRR 1939 Nr 916). Das gilt: erst recht, wenn der Entschluss zur Ausführung der Tat überdies E durch seine Einwirkung erweckt worden ist.
Das Urteil muss daher insoweit geändert werden. Es beaarf jedoch keiner Zurückverweisung an das Landgericht, da der Senat selbst entscheiden kann. Gemäss § 357 StPO ist das Urteil in diesem Unfange auch zu Gunsten der früheren Mitange- u klagten un, die kein Rechtenittel eingelegt hat, zu ändern.
9.
#5 liegt kein Anlass vor, von der Möglichkeit des % 473 Abs 1 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Glanzmann Heimann-Trosien Dr.schalscha