Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 31.01.1968 – 2 StR 688/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2075 036 8 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR_688/67 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann August ET ME zus VO Bayern, KA am GE 1915 ın Cu, Krois
, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen falscher Anschuldigung.
-2.-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten
als beisitzende Richter, Staatsanwalt GERD
als Vertreter der Bundesamvaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof un
als Verteidiger,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
I, Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom 29. Mai 1967 wirä verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen leichtfertig falscher Anschuldigung verurteilt ist. Ferner entfällt der Ausspruch über die Anrechnung verbüßter Strafhalt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen.
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II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird die Sache zur Nachholung des Ausspruches über die Bekanntmachungsbefugnis an eine andere Strafkammer des Lanägerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen falscher Anschuldigung, für die sie auf sechs Monate Gefängnis erkannt hat, unter Einbeziehung mehrerer kinzelstrafen aus ihrem Urteil vom 10. August 1965 - nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus - zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren zwei Monaten Zuchthaus verurteilt. Hierauf hat sie die im früheren Verfahren erlittene Untersuchungshaft, soweit dies damals angeordnet worden war, und die bereits verbüßte Strafhaft angerechnet. Perner hat sie die in dem früheren Urteil angeoränete Einziehung von Tatwerkzeugen aufrechterhalten, es jedoch versehentlich unterlassen, gemäß § 165 StGB den Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung öffentlich bekanntzumachen. Mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen, erstreben der Angeklagte die Aufhebung des Urteils, die Staatsanwaltschaft nur die Nachholung des Ausspruches über die Bekanntmachungsbefugnis.
v
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I. Die Revision des Angeklagten hat im wesentlichen keinen Erfolg.
Nach den Urteilsgründen hat die Strafkammer ebenso wie schon in dem früheren Verfahren die Überzeugung gewonnen, daß es sich bei der Einlassung des Angeklagten, er habe sich an den damals abgeurteilten schweren Diebstählen nur beteiligt, weil er von Mitgliedern verbrecherischer Vereinigungen (sog. Ringvereine) dazu gezwungen worden sei, um eine unwahre Schutzbehauptung handelte. Hieran ist das Revisionsgericht gebunden. Soweit sich die Revision darauf beruft, die Strafkammer habe die Bekundungen der in dem früheren Verfahren als Zeugen vernommenen Kriminalbeamten nicht ausreichend berücksichtigt, übersieht sie, daß sich die sachlichrechtliche Nachprüfung eines Urteils auf dessen Inhalt zu beschränken hat. Aus diesem ergibt sich über solche Bekundungen nichts.
Bei der Prüfung, ob die getroffenen Peststellungen die Verurteilung des Angeklagten tragen, hat der Inhalt des früheren Urteils vom 10. August 1965, soweit die Strafkammer auf ihn lediglich verwiesen hat (UA. Bl. 2), außer Betracht zu bleiben; denn die Darstellung des Sachverhalts in einem Strafurteil darf nicht durch die Bezugnahme auf ein in einem anderen Verfahren ergangenes Urteil ersetzt werden. Trotz dieser unzulässigen Verweisung bietet das angefochtene Urteil indessen eine ausreichende Grundlage für die Verurteilung.
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe in seinem Schreiben an den Ministerpräsidenten des Landes Rheinland-Pfalz den Oberstaatsanwalt Dip zu Unrecht beschuldigt, einer politischen Ringgruppe, also einer politischen Verbrechervereinigung angehört und "wissentlich
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Handreichungen zu kriminellen Ringen gegeben", d.h. mit Mitgliedern von Vereinigungen krimineller Verbrecher in Verbindung gestanden und sie vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt zu haben. Der Angeklagte habe ferner gegen mehrere andere Staatsanwälte, nämlich die übrigen für das damals gegen ihn anhängige Verfahren verantwortlichen Sachbearbeiter - gemeint sind die Staatsanwälte Ggpund St sonie der Gerichtsassessor BER -, den unzutreffenden Vorwurf erhoben, den Oberstaatsanwalt 5] hierbei ‚unterstützt zu haben. Hiergegen ist aus Rechtsgründen ebensowenig etwas einzuwenden wie gegen die Würdigung dieser Beschuldigungen ala Behauptungen tatsächlicher Art, die geeignet waren, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen die Verdächtigten herbeizuführen. Auch die Annahme leichtfertiger Anschuldigung ist nicht zu beanstanden. Diese Schuldform hätte jedoch im Urteilsspruch zum Ausdruck gebracht werden müssen. Das hat der Senat nachgeholt.
Auf den ersten Blick nicht ganz klar sind die weiteren Ausführungen zur inneren Tatseite, Die Strafkammer sagt, der Angeklagte habe mit der Absendung des Schreibens in Kauf genommen, daß gegen die von ihm beschuldigten Personen ein Ermittlungs-, zumindest ein behördliches Verfahren eingeleitet werde, Wäre dies dähin zu verstehen, daß er insoweit nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, so würde es an der für jede Verurteilung wegen falscher Anschuldigung erforderlichen Absicht fehlen, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen die Verdächtigten herbeizuführen (oder fortdauern zu lassen);
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denn "Absicht" bedeutet hier den bestimmten Vorsatz, wobei allerdings Beweggrund des Handelns die Vorstellung eines anderen außergesetzlichen Erfolges gewesen sein kann (BGHSt 13, 219). Beweggrund des Angeklagten war nach den Urteilsfeststellungen, den beschuldigten Staatsanwälten "die Bremsen anzulegen", womit nach
den weiteren Ausführungen auf Blatt 20 UA gemeint
ist, daß er sie ausschalten wollte, und zwar deshalb, weil er meinte, das Verfahren gegen ihn werde dann
- infolge Ausdehnung auf die von ihm als Hintermänner bezeichneten Personen - einen für ihn günstigeren Verlauf nehmen. Wie er sich diese Ausschaltung im einzelnen vorstellte, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Jedenfalls ein Mittel, durch das nach seiner Vorstellung dieses Ziel erreicht werden konnte, war aber die Einleitung eines behördlichen Verfahrens. Ein solches Verfahren muß er daher unbedingt gewollt haben, und es kann für ihn im Hinblick auf den in diesem Zusammenhang im Urteil erwähnten abschlägigen Bescheid des Generalstaatsanwalts nur ungewiß gewesen sein, ob ’es
zu einem solchen Verfahren kommen werde.
Der Strafausspruch begegnet nur insofern Bedenken, als die Anrechnung der bereits verbüßten Strafhaft angeordnet worden ist; denn dies ist nicht Aufgabe des erkennenden Richters (B6HSt 21, 186). Diese Anordnung muß daher entfallen. =
il. Die in zulässiger Weise auf die Frage der Bekanntmachungsbefugnis beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.
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Nach § 165 StGB hätte den Verletzten, also dem Oberstaatsanwalt DER den Staatsanwälten Ggp unä StB urü dem Gerichtsassessor MP, die Befugnis zugesprochen werden müssen, die Verurteilung auf Kosten des Angeklagten öffentlich bekanntzumachen.
Zur Nachholung dieses Ausspruches ist die Sache an
das Landgericht zurückzuverweisen. Zwar könnte der Senat den für die Veröffentlichung in Betracht kommenden Wortlaut selbst festlegen. Er würde jedoch seine Befugnisse überschreiten, wenn er die Art der Veröffentiijichung anocrüänen, insbesondere eine bestimmte Zeitung auswählen wollte. Es handelt sich insoweit um eine tatrichterliche Ermessensentscheidung, und der Senat hat keinen Anhalt, in welcher Weise die Strefkammer ihr Ermessen ausgeübt hätte, wenn sie die Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt hätte. Diese Befugnis beschränkt sich auf die Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis {RG JW 1937, 3301 Nr. 7; vgl. auch BGHSt 10, 306, 311).
Baldus Kirchhof Meyer
Müller Baumgarten