§ 129 Bildung krimineller Vereinigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/129?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/129?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/129?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/129?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/129?asof=2019-06-10#abs-5 (5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, d, e und g bis m, Nummer 2 bis 5 und 7 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/129?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/129?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.
Änderungsverlauf
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12.08.2021 Ausfertigung
§ 129 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I 3544)
BGBl. 2021 I S. 3544
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 129 geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 129 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
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17.08.2017 Ausfertigung
§ 129 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I 3202, 3630)
BGBl. 2017 I S. 3202
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24.06.2005 Ausfertigung
§ 129 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I 1841)
BGBl. 2005 I S. 1841
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