Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3202
BGBl. 2017 I S. 3202 · 61.093 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
Vom 17. August 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2442) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Straftat“
das Komma und die Wörter „die er bei oder
im Zusammenhang mit dem Führen eines
Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der
Pflichten eines Kraftfahrzeugführers began-
gen hat,“ gestrichen und wird das Wort „drei“
durch das Wort „sechs“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zu-
sammenhang mit dem Führen eines Kraft-
fahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten
eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde,
kommt die Anordnung eines Fahrverbots
namentlich in Betracht, wenn sie zur Ein-
wirkung auf den Täter oder zur Verteidigung
der Rechtsordnung erforderlich erscheint
oder hierdurch die Verhängung einer Frei-
heitsstrafe oder deren Vollstreckung vermie-
den werden kann.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führer-
schein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche
Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ab-
lauf von einem Monat seit Eintritt der Rechts-
kraft.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrver-
bote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbots-
fristen nacheinander zu berechnen. Die Verbots-
frist auf Grund des früher wirksam gewordenen
Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote
gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf
Grund des früher angeordneten Fahrverbots zu-
erst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere
Tat maßgebend.“
2. In § 129 Absatz 4 wird die Angabe „100c“ durch die
Angabe „100b“ ersetzt.
3. § 266a Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
mern 3 und 4 eingefügt:
„3. fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur
Verschleierung der tatsächlichen Beschäfti-
gungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte
oder verfälschte Belege von einem Dritten
verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum
fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zu-
sammengeschlossen hat und die zur Ver-
schleierung der tatsächlichen Beschäfti-
gungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte
oder verfälschte Belege vorhält, oder“.
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.
Artikel 2
Änderung des
Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3427), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 28 des Ge-
setzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 8 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Fahrverbot darf die Dauer von drei Monaten
nicht überschreiten.“
2. In § 89a Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 454b
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 454b Absatz 4“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 17 des Ge-
setzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 100b wird wie folgt gefasst:
„§ 100b Online-Durchsuchung“.

b) Die Angaben zu den §§ 100d und 100e werden
wie folgt gefasst:
„§ 100d Kernbereich privater Lebensgestal-
tung; Zeugnisverweigerungsberech-
tigte
§ 100e Verfahren bei Maßnahmen nach den
§§ 100a bis 100c“.
c) Die Angabe zu § 101b wird wie folgt gefasst:
„§ 101b Statistische Erfassung; Berichtspflich-
ten“.
2. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben,
ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ableh-
nungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist
schriftlich zu begründen.“
3. In § 26a Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem
Wort „nicht“ die Wörter „oder nicht innerhalb der
nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist“ einge-
fügt.
4. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wird ein Richter vor Beginn der Hauptverhand-
lung abgelehnt und würde eine Entscheidung
über die Ablehnung den Beginn der Hauptver-
handlung verzögern, kann diese vor der Ent-
scheidung über die Ablehnung durchgeführt
werden, bis der Staatsanwalt den Anklagesatz
verlesen hat.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Hat das Gericht dem Antragsteller gemäß
§ 26 Absatz 1 Satz 2 aufgegeben, das Ableh-
nungsgesuch innerhalb einer bestimmten Frist
schriftlich zu begründen, gilt Absatz 2 mit der
Maßgabe entsprechend, dass über die Ableh-
nung spätestens bis zum Beginn des über-
nächsten Verhandlungstages nach Eingang der
schriftlichen Begründung und stets vor Beginn
der Schlussanträge zu entscheiden ist.“
5. Dem § 81a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend
von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,
dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafge-
setzbuchs begangen worden ist.“
6. § 81e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) An dem durch Maßnahmen nach § 81a
Absatz 1 oder § 81c erlangten Material dürfen
mittels molekulargenetischer Untersuchung das
DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung
und das Geschlecht der Person festgestellt und
diese Feststellungen mit Vergleichsmaterial ab-
geglichen werden, soweit dies zur Erforschung
des Sachverhalts erforderlich ist. Andere Fest-
stellungen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerich-
tete Untersuchungen sind unzulässig.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Spurenmaterial“
durch das Wort „Material“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1
Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2“
ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Ist bekannt, von welcher Person das Mate-
rial stammt, gilt § 81f Absatz 1 entspre-
chend.“
7. § 81h wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach Num-
mer 3 nach den Wörtern „ob das Spurenmaterial
von diesen Personen“ die Wörter „oder von ihren
Verwandten in gerader Linie oder in der Seiten-
linie bis zum dritten Grad“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Durchführung der Maßnahme gilt
§ 81f Absatz 2 entsprechend. Die entnommenen
Körperzellen sind unverzüglich zu vernichten,
sobald sie für die Untersuchung nach Absatz 1
nicht mehr benötigt werden. Soweit die Auf-
zeichnungen über die durch die Maßnahme fest-
gestellten DNA-Identifizierungsmuster zur Erfor-
schung des Sachverhalts nicht mehr erforderlich
sind, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Ver-
nichtung und die Löschung sind zu dokumentie-
ren.“
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Vor Erteilung der Einwilligung sind sie schriftlich
auch darauf hinzuweisen, dass
1. die entnommenen Körperzellen ausschließ-
lich zur Feststellung des DNA-Identifizie-
rungsmusters, der Abstammung und des Ge-
schlechts untersucht werden und dass sie
unverzüglich vernichtet werden, sobald sie
hierfür nicht mehr erforderlich sind,
2. das Untersuchungsergebnis mit den DNA-
Identifizierungsmustern von Spurenmaterial
automatisiert daraufhin abgeglichen wird, ob
das Spurenmaterial von ihnen oder von ihren
Verwandten in gerader Linie oder in der Sei-
tenlinie bis zum dritten Grad stammt,
3. das Ergebnis des Abgleichs zu Lasten der be-
troffenen Person oder mit ihr in gerader Linie
oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad
verwandter Personen verwertet werden darf
und
4. die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster
nicht zur Identitätsfeststellung in künftigen
Strafverfahren beim Bundeskriminalamt ge-
speichert werden.“
8. § 100a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Die Überwachung und Aufzeichnung der Tele-
kommunikation darf auch in der Weise erfolgen,
dass mit technischen Mitteln in von dem Betrof-
fenen genutzte informationstechnische Systeme
eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um
die Überwachung und Aufzeichnung insbeson-

dere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.
Auf dem informationstechnischen System des
Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände
der Kommunikation dürfen überwacht und auf-
gezeichnet werden, wenn sie auch während
des laufenden Übertragungsvorgangs im öffent-
lichen Telekommunikationsnetz in verschlüssel-
ter Form hätten überwacht und aufgezeichnet
werden können.“
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Anschluss“
die Wörter „oder ihr informationstechnisches
System“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
bis 6 ersetzt:
„(4) Auf Grund der Anordnung einer Über-
wachung und Aufzeichnung der Telekommunika-
tion hat jeder, der Telekommunikationsdienste
erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der
Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst
tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Ge-
richtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen
zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte
unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem
Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind,
bestimmt sich nach dem Telekommunikations-
gesetz und der Telekommunikations-Überwa-
chungsverordnung. § 95 Absatz 2 gilt entspre-
chend.
(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2
und 3 ist technisch sicherzustellen, dass
1. ausschließlich überwacht und aufgezeichnet
werden können:
a) die laufende Telekommunikation (Absatz 1
Satz 2), oder
b) Inhalte und Umstände der Kommunikation,
die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach
§ 100e Absatz 1 auch während des laufen-
den Übertragungsvorgangs im öffentlichen
Telekommunikationsnetz hätten überwacht
und aufgezeichnet werden können (Ab-
satz 1 Satz 3),
2. an dem informationstechnischen System nur
Veränderungen vorgenommen werden, die für
die Datenerhebung unerlässlich sind, und
3. die vorgenommenen Veränderungen bei Be-
endigung der Maßnahme, soweit technisch
möglich, automatisiert rückgängig gemacht
werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der
Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen.
Kopierte Daten sind nach dem Stand der Tech-
nik gegen Veränderung, unbefugte Löschung
und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels
sind zu protokollieren
1. die Bezeichnung des technischen Mittels und
der Zeitpunkt seines Einsatzes,
2. die Angaben zur Identifizierung des informa-
tionstechnischen Systems und die daran vor-
genommenen nicht nur flüchtigen Verände-
rungen,
3. die Angaben, die die Feststellung der erhobe-
nen Daten ermöglichen, und
4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme
durchführt.“
9. § 100b wird wie folgt gefasst:
„§ 100b
Online-Durchsuchung
(1) Auch ohne Wissen des Betroffenen darf mit
technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen
genutztes informationstechnisches System einge-
griffen und dürfen Daten daraus erhoben werden
(Online-Durchsuchung), wenn
1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,
dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in
Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straf-
tat begangen oder in Fällen, in denen der Ver-
such strafbar ist, zu begehen versucht hat,
2. die Tat auch im Einzelfall besonders schwer
wiegt und
3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Er-
mittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten
auf andere Weise wesentlich erschwert oder
aussichtslos wäre.
(2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des
Absatzes 1 Nummer 1 sind:
1. aus dem Strafgesetzbuch:
a) Straftaten des Hochverrats und der Gefähr-
dung des demokratischen Rechtsstaates so-
wie des Landesverrats und der Gefährdung
der äußeren Sicherheit nach den §§ 81, 82,
89a, 89c Absatz 1 bis 4, nach den §§ 94, 95
Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils auch in
Verbindung mit § 97b, sowie nach den
§§ 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 Absatz 2
und den §§ 100, 100a Absatz 4,
b) Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3
und Bildung terroristischer Vereinigungen
nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 erste
Alternative, jeweils auch in Verbindung mit
§ 129b Absatz 1,
c) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den
§§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung
mit § 152, sowie nach § 152a Absatz 3 und
§ 152b Absatz 1 bis 4,
d) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestim-
mung in den Fällen des § 176a Absatz 2
Nummer 2 oder Absatz 3 und, unter den in
§ 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten
Voraussetzungen, des § 177,
e) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderporno-
grafischer Schriften in den Fällen des § 184b
Absatz 2,
f) Mord und Totschlag nach den §§ 211, 212,
g) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in
den Fällen der §§ 234, 234a Absatz 1, 2, der
§§ 239a, 239b und Menschenhandel nach
§ 232 Absatz 3, Zwangsprostitution und
Zwangsarbeit nach § 232a Absatz 3, 4 oder 5
zweiter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 in
Verbindung mit § 232a Absatz 4 oder 5 zwei-

ter Halbsatz und Ausbeutung unter Ausnut-
zung einer Freiheitsberaubung nach § 233a
Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz,
h) Bandendiebstahl nach § 244 Absatz 1 Num-
mer 2 und schwerer Bandendiebstahl nach
§ 244a,
i) schwerer Raub und Raub mit Todesfolge
nach § 250 Absatz 1 oder Absatz 2, § 251,
j) räuberische Erpressung nach § 255 und be-
sonders schwerer Fall einer Erpressung nach
§ 253 unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2 ge-
nannten Voraussetzungen,
k) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei
und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach
den §§ 260, 260a,
l) besonders schwerer Fall der Geldwäsche,
Verschleierung unrechtmäßig erlangter Ver-
mögenswerte nach § 261 unter den in § 261
Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen;
beruht die Strafbarkeit darauf, dass die Straf-
losigkeit nach § 261 Absatz 9 Satz 2 gemäß
§ 261 Absatz 9 Satz 3 ausgeschlossen ist,
jedoch nur dann, wenn der Gegenstand aus
einer der in den Nummern 1 bis 7 genannten
besonders schweren Straftaten herrührt,
m) besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit
und Bestechung nach § 335 Absatz 1 unter
den in § 335 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 ge-
nannten Voraussetzungen,
2. aus dem Asylgesetz:
a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantrag-
stellung nach § 84 Absatz 3,
b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur
missbräuchlichen Asylantragstellung nach
§ 84a Absatz 1,
3. aus dem Aufenthaltsgesetz:
a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Ab-
satz 2,
b) Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs-
und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
4. aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11
oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3
Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung,
b) eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1
Nummer 1, 2, 4, § 30a,
5. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegs-
waffen:
a) eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20
Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach
§ 22a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,
6. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a) Völkermord nach § 6,
b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach
§ 7,
c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
d) Verbrechen der Aggression nach § 13,
7. aus dem Waffengesetz:
a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach
§ 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,
b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach
§ 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
Absatz 5.
(3) Die Maßnahme darf sich nur gegen den Be-
schuldigten richten. Ein Eingriff in informationstech-
nische Systeme anderer Personen ist nur zulässig,
wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzuneh-
men ist, dass
1. der in der Anordnung nach § 100e Absatz 3 be-
zeichnete Beschuldigte informationstechnische
Systeme der anderen Person benutzt, und
2. die Durchführung des Eingriffs in informations-
technische Systeme des Beschuldigten allein
nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder
zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbe-
schuldigten führen wird.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden,
wenn andere Personen unvermeidbar betroffen
werden.
(4) § 100a Absatz 5 und 6 gilt mit Ausnahme von
Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.“
10. § 100c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern
„eine in“ die Angabe „§ 100b“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 2 Nummer 1
wird die Angabe „§ 100d Abs. 2“ durch die An-
gabe „§ 100e Absatz 3“ ersetzt.
d) Die Absätze 4 bis 7 werden aufgehoben.
11. Die §§ 100d und 100e werden wie folgt gefasst:
„§ 100d
Kernbereich
privater Lebensgestaltung;
Zeugnisverweigerungsberechtigte
(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die An-
nahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den
§§ 100a bis 100c allein Erkenntnisse aus dem Kern-
bereich privater Lebensgestaltung erlangt werden,
ist die Maßnahme unzulässig.
(2) Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach
den §§ 100a bis 100c erlangt wurden, dürfen nicht
verwertet werden. Aufzeichnungen über solche
Erkenntnisse sind unverzüglich zu löschen. Die
Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu
dokumentieren.
(3) Bei Maßnahmen nach § 100b ist, soweit
möglich, technisch sicherzustellen, dass Daten,
die den Kernbereich privater Lebensgestaltung be-
treffen, nicht erhoben werden. Erkenntnisse, die
durch Maßnahmen nach § 100b erlangt wurden
und den Kernbereich privater Lebensgestaltung
betreffen, sind unverzüglich zu löschen oder von
der Staatsanwaltschaft dem anordnenden Gericht
zur Entscheidung über die Verwertbarkeit und
Löschung der Daten vorzulegen. Die Entscheidung

des Gerichts über die Verwertbarkeit ist für das wei-
tere Verfahren bindend.
(4) Maßnahmen nach § 100c dürfen nur ange-
ordnet werden, soweit auf Grund tatsächlicher An-
haltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Über-
wachung Äußerungen, die dem Kernbereich priva-
ter Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht er-
fasst werden. Das Abhören und Aufzeichnen ist un-
verzüglich zu unterbrechen, wenn sich während der
Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebens-
gestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Ist
eine Maßnahme unterbrochen worden, so darf sie
unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen
fortgeführt werden. Im Zweifel hat die Staatsan-
waltschaft über die Unterbrechung oder Fortfüh-
rung der Maßnahme unverzüglich eine Entschei-
dung des Gerichts herbeizuführen; § 100e Absatz 5
gilt entsprechend. Auch soweit für bereits erlangte
Erkenntnisse ein Verwertungsverbot nach Absatz 2
in Betracht kommt, hat die Staatsanwaltschaft un-
verzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbei-
zuführen. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) In den Fällen des § 53 sind Maßnahmen nach
den §§ 100b und 100c unzulässig; ergibt sich wäh-
rend oder nach Durchführung der Maßnahme, dass
ein Fall des § 53 vorliegt, gilt Absatz 2 entspre-
chend. In den Fällen der §§ 52 und 53a dürfen aus
Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c gewon-
nene Erkenntnisse nur verwertet werden, wenn dies
unter Berücksichtigung der Bedeutung des zu-
grunde liegenden Vertrauensverhältnisses nicht au-
ßer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung
des Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufent-
haltsortes eines Beschuldigten steht. § 160a Ab-
satz 4 gilt entsprechend.
§ 100e
Verfahren bei
Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c
(1) Maßnahmen nach § 100a dürfen nur auf An-
trag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht an-
geordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die
Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft ge-
troffen werden. Soweit die Anordnung der Staats-
anwaltschaft nicht binnen drei Werktagen von dem
Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die An-
ordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen.
Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei
Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen
der Anordnung unter Berücksichtigung der gewon-
nenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen.
(2) Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c dür-
fen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch die
in § 74a Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes
genannte Kammer des Landgerichts angeordnet
werden, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ih-
ren Sitz hat. Bei Gefahr im Verzug kann diese An-
ordnung auch durch den Vorsitzenden getroffen
werden. Dessen Anordnung tritt außer Kraft, wenn
sie nicht binnen drei Werktagen von der Strafkam-
mer bestätigt wird. Die Anordnung ist auf höchs-
tens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung
um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig,
soweit die Voraussetzungen unter Berücksichti-
gung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fort-
bestehen. Ist die Dauer der Anordnung auf insge-
samt sechs Monate verlängert worden, so ent-
scheidet über weitere Verlängerungen das Oberlan-
desgericht.
(3) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihrer Ent-
scheidungsformel sind anzugeben:
1. soweit möglich, der Name und die Anschrift des
Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme rich-
tet,
2. der Tatvorwurf, auf Grund dessen die Maßnahme
angeordnet wird,
3. Art, Umfang, Dauer und Endzeitpunkt der Maß-
nahme,
4. die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden
Informationen und ihre Bedeutung für das Ver-
fahren,
5. bei Maßnahmen nach § 100a die Rufnummer
oder eine andere Kennung des zu überwachen-
den Anschlusses oder des Endgerätes, sofern
sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt,
dass diese zugleich einem anderen Endgerät zu-
geordnet ist; im Fall des § 100a Absatz 1 Satz 2
und 3 eine möglichst genaue Bezeichnung des
informationstechnischen Systems, in das einge-
griffen werden soll,
6. bei Maßnahmen nach § 100b eine möglichst ge-
naue Bezeichnung des informationstechnischen
Systems, aus dem Daten erhoben werden sol-
len,
7. bei Maßnahmen nach § 100c die zu überwa-
chende Wohnung oder die zu überwachenden
Wohnräume.
(4) In der Begründung der Anordnung oder Ver-
längerung von Maßnahmen nach den §§ 100a
bis 100c sind deren Voraussetzungen und die we-
sentlichen Abwägungsgesichtspunkte darzulegen.
Insbesondere sind einzelfallbezogen anzugeben:
1. die bestimmten Tatsachen, die den Verdacht be-
gründen,
2. die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlich-
keit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme,
3. bei Maßnahmen nach § 100c die tatsächlichen
Anhaltspunkte im Sinne des § 100d Absatz 4
Satz 1.
(5) Liegen die Voraussetzungen der Anordnung
nicht mehr vor, so sind die auf Grund der An-
ordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu
beenden. Das anordnende Gericht ist nach Beendi-
gung der Maßnahme über deren Ergebnisse zu
unterrichten. Bei Maßnahmen nach den §§ 100b
und 100c ist das anordnende Gericht auch über
den Verlauf zu unterrichten. Liegen die Vorausset-
zungen der Anordnung nicht mehr vor, so hat das
Gericht den Abbruch der Maßnahme anzuordnen,
sofern der Abbruch nicht bereits durch die Staats-
anwaltschaft veranlasst wurde. Die Anordnung des
Abbruchs einer Maßnahme nach den §§ 100b
und 100c kann auch durch den Vorsitzenden erfol-
gen.

(6) Die durch Maßnahmen nach den §§ 100b
und 100c erlangten und verwertbaren personenbe-
zogenen Daten dürfen für andere Zwecke nach fol-
genden Maßgaben verwendet werden:
1. Die Daten dürfen in anderen Strafverfahren ohne
Einwilligung der insoweit überwachten Personen
nur zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer
Maßnahmen nach § 100b oder § 100c angeord-
net werden könnten, oder zur Ermittlung des
Aufenthalts der einer solchen Straftat beschul-
digten Person verwendet werden.
2. Die Verwendung der Daten, auch solcher nach
§ 100d Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu
Zwecken der Gefahrenabwehr ist nur zur Abwehr
einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr
oder einer dringenden Gefahr für Leib oder Frei-
heit einer Person, für die Sicherheit oder den Be-
stand des Staates oder für Gegenstände von be-
deutendem Wert, die der Versorgung der Bevöl-
kerung dienen, von kulturell herausragendem
Wert oder in § 305 des Strafgesetzbuches ge-
nannt sind, zulässig. Die Daten dürfen auch zur
Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringen-
den Gefahr für sonstige bedeutende Vermö-
genswerte verwendet werden. Sind die Daten
zur Abwehr der Gefahr oder für eine vorgericht-
liche oder gerichtliche Überprüfung der zur Ge-
fahrenabwehr getroffenen Maßnahmen nicht
mehr erforderlich, so sind Aufzeichnungen über
diese Daten von der für die Gefahrenabwehr zu-
ständigen Stelle unverzüglich zu löschen. Die
Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit
die Löschung lediglich für eine etwaige vorge-
richtliche oder gerichtliche Überprüfung zurück-
gestellt ist, dürfen die Daten nur für diesen
Zweck verwendet werden; für eine Verwendung
zu anderen Zwecken sind sie zu sperren.
3. Sind verwertbare personenbezogene Daten
durch eine entsprechende polizeirechtliche Maß-
nahme erlangt worden, dürfen sie in einem Straf-
verfahren ohne Einwilligung der insoweit über-
wachten Personen nur zur Aufklärung einer
Straftat, auf Grund derer die Maßnahmen nach
§ 100b oder § 100c angeordnet werden könnten,
oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer
solchen Straftat beschuldigten Person verwen-
det werden.“
12. In § 100f Absatz 4 werden die Wörter „§ 100b
Abs. 1, 4 Satz 1 und § 100d Abs. 2 gelten“ durch
die Wörter „§ 100e Absatz 1, 3, 5 Satz 1 gilt“ er-
setzt.
13. In § 100i Absatz 3 werden die Wörter „§ 100b Abs. 1
Satz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1“ durch
die Wörter „§ 100e Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 3
Satz 1 und Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.
14. § 101 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „100a, 100c bis
100f“ durch die Angabe „100a bis 100f“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird vor der Angabe „100c“ die An-
gabe „100b“ und ein Komma eingefügt.
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
eingefügt:
„4. des § 100b die Zielperson sowie die er-
heblich mitbetroffenen Personen,“.
bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 11 werden die
Nummern 5 bis 12.
d) In Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „Im Fall
des § 100c“ durch die Wörter „Bei Maßnahmen
nach den §§ 100b und 100c“ ersetzt.
15. § 101a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „§ 100a Absatz 3 und § 100b Ab-
satz 1 bis 4“ durch die Wörter „§ 100a Ab-
satz 3 und 4 und § 100e“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „100b Ab-
satz 2 Satz 2“ durch die Wörter „100e Ab-
satz 3 Satz 2“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „100b Ab-
satz 3 Satz 1“ durch die Wörter „100a Ab-
satz 4 Satz 1“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „100b Absatz 1
Satz 2 und 3“ durch die Wörter „100e Absatz 1
Satz 2“ ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter „100b Absatz 2
Satz 2 Nummer 2“ durch die Wörter „100e Ab-
satz 3 Satz 2 Nummer 5“ ersetzt.
16. § 101b wird wie folgt gefasst:
„§ 101b
Statistische Erfassung; Berichtspflichten
(1) Die Länder und der Generalbundesanwalt be-
richten dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich
jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr fol-
genden Jahres über in ihrem Zuständigkeitsbereich
angeordnete Maßnahmen nach den §§ 100a, 100b,
100c und 100g. Das Bundesamt für Justiz erstellt
eine Übersicht zu den im Berichtsjahr bundesweit
angeordneten Maßnahmen und veröffentlicht diese
im Internet. Über die im jeweils vorangegangenen
Kalenderjahr nach § 100c angeordneten Maßnah-
men berichtet die Bundesregierung dem Deutschen
Bundestag vor der Veröffentlichung im Internet.
(2) In den Übersichten über Maßnahmen nach
§ 100a sind anzugeben:
1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen
nach § 100a Absatz 1 angeordnet worden sind;
2. die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach
§ 100a Absatz 1, unterschieden nach Erst- und
Verlängerungsanordnungen;
3. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat
nach der Unterteilung in § 100a Absatz 2;
4. die Anzahl der Verfahren, in denen ein Eingriff in
ein von dem Betroffenen genutztes informa-
tionstechnisches System nach § 100a Absatz 1
Satz 2 und 3
a) im richterlichen Beschluss angeordnet wurde
und
b) tatsächlich durchgeführt wurde.

(3) In den Übersichten über Maßnahmen nach
§ 100b sind anzugeben:
1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen
nach § 100b Absatz 1 angeordnet worden sind;
2. die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach
§ 100b Absatz 1, unterschieden nach Erst- und
Verlängerungsanordnungen;
3. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat
nach Maßgabe der Unterteilung in § 100b Ab-
satz 2;
4. die Anzahl der Verfahren, in denen ein Eingriff in
ein vom Betroffenen genutztes informations-
technisches System tatsächlich durchgeführt
wurde.
(4) In den Berichten über Maßnahmen nach
§ 100c sind anzugeben:
1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen
nach § 100c Absatz 1 angeordnet worden sind;
2. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat
nach Maßgabe der Unterteilung in § 100b Ab-
satz 2;
3. ob das Verfahren einen Bezug zur Verfolgung
organisierter Kriminalität aufweist;
4. die Anzahl der überwachten Objekte je Verfah-
ren nach Privatwohnungen und sonstigen Woh-
nungen sowie nach Wohnungen des Beschul-
digten und Wohnungen dritter Personen;
5. die Anzahl der überwachten Personen je Ver-
fahren nach Beschuldigten und nichtbeschul-
digten Personen;
6. die Dauer der einzelnen Überwachung nach
Dauer der Anordnung, Dauer der Verlängerung
und Abhördauer;
7. wie häufig eine Maßnahme nach § 100d Ab-
satz 4, § 100e Absatz 5 unterbrochen oder ab-
gebrochen worden ist;
8. ob eine Benachrichtigung der Betroffenen
(§ 101 Absatz 4 bis 6) erfolgt ist oder aus
welchen Gründen von einer Benachrichtigung
abgesehen worden ist;
9. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat,
die für das Verfahren relevant sind oder voraus-
sichtlich relevant sein werden;
10. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat,
die für andere Strafverfahren relevant sind oder
voraussichtlich relevant sein werden;
11. wenn die Überwachung keine relevanten Er-
gebnisse erbracht hat: die Gründe hierfür, diffe-
renziert nach technischen Gründen und sonsti-
gen Gründen;
12. die Kosten der Maßnahme, differenziert nach
Kosten für Übersetzungsdienste und sonstigen
Kosten.
(5) In den Übersichten über Maßnahmen nach
§ 100g sind anzugeben:
1. unterschieden nach Maßnahmen nach § 100g
Absatz 1, 2 und 3
a) die Anzahl der Verfahren, in denen diese Maß-
nahmen durchgeführt wurden;
b) die Anzahl der Erstanordnungen, mit denen
diese Maßnahmen angeordnet wurden;
c) die Anzahl der Verlängerungsanordnungen,
mit denen diese Maßnahmen angeordnet
wurden;
2. untergliedert nach der Anzahl der zurückliegen-
den Wochen, für die die Erhebung von Verkehrs-
daten angeordnet wurde, jeweils bemessen ab
dem Zeitpunkt der Anordnung
a) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Ab-
satz 1;
b) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Ab-
satz 2;
c) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Ab-
satz 3;
d) die Anzahl der Anordnungen, die teilweise er-
gebnislos geblieben sind, weil die abgefrag-
ten Daten teilweise nicht verfügbar waren;
e) die Anzahl der Anordnungen, die ergebnislos
geblieben sind, weil keine Daten verfügbar
waren.“
17. § 136 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon und die Wörter „zu Letzterem ist
er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzu-
weisen.“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann
in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist
aufzuzeichnen, wenn
1. dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes
Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Auf-
zeichnung weder die äußeren Umstände noch
die besondere Dringlichkeit der Vernehmung
entgegenstehen, oder
2. die schutzwürdigen Interessen von
a) Beschuldigten unter 18 Jahren oder
b) Beschuldigten, die erkennbar unter einge-
schränkten geistigen Fähigkeiten oder ei-
ner schwerwiegenden seelischen Störung
leiden,
durch die Aufzeichnung besser gewahrt wer-
den können. § 58a Absatz 2 gilt entspre-
chend.“
18. § 141 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Das Gericht, bei dem eine richterliche Verneh-
mung durchzuführen ist, bestellt dem Beschul-
digten einen Verteidiger, wenn die Staatsanwalt-
schaft dies beantragt oder wenn die Mitwirkung
eines Verteidigers aufgrund der Bedeutung der
Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Be-
schuldigten geboten erscheint.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Über die Bestellung entscheidet der Vor-
sitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren
anhängig ist. Vor Erhebung der Anklage ent-
scheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die
Staatsanwaltschaft oder ihre zuständige Zweig-

stelle ihren Sitz hat, oder das nach § 162 Ab-
satz 1 Satz 3 zuständige Gericht; im Fall des
§ 140 Absatz 1 Nummer 4 entscheidet das nach
§ 126 oder § 275a Absatz 6 zuständige Gericht.“
19. In § 153a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bis
zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tat-
sächlichen Feststellungen letztmalig geprüft wer-
den können,“ gestrichen.
20. In § 160a Absatz 5 wird die Angabe „100c Absatz 6“
durch die Angabe „100d Absatz 5“ ersetzt.
21. In § 161 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 100d
Abs. 5 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 100e Absatz 6
Nummer 3“ ersetzt.
22. § 163 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
bis 7 ersetzt:
„(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu
erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der
Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zu-
grunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist,
gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts
des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Ver-
nehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.
(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet
1. über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen
von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungs-
rechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder
im Laufe der Vernehmung aufkommen,
2. über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1,
Angaben zur Person nicht oder nur über eine
frühere Identität zu machen,
3. über die Beiordnung eines Zeugenbeistands
nach § 68b Absatz 2 und
4. bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberech-
tigter Weigerung des Zeugen über die Verhän-
gung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen
Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft
dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbe-
halten.
Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen
die die Vernehmung leitende Person.
(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des
Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie
gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft
nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann ge-
richtliche Entscheidung durch das nach § 162 zu-
ständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297
bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten
jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen
nach Satz 1 sind unanfechtbar.
(6) Für die Belehrung des Sachverständigen
durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Ab-
satz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fäl-
len des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Ab-
satz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des
Polizeidienstes sinngemäß.
(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes gilt entsprechend.“
23. § 163a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2, 3“
durch die Wörter „Absatz 2 bis 4“ ersetzt.
24. In § 163d Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 100b
Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 100e Absatz 1
Satz 3“ ersetzt.
25. In § 163e Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 100b
Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 100e Absatz 1
Satz 3“ ersetzt.
26. In § 163f Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 100b
Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 1“ durch die Wör-
ter „§ 100e Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 3 Satz 1“
ersetzt.
27. § 213 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) In besonders umfangreichen erstinstanz-
lichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlan-
desgericht, in denen die Hauptverhandlung
voraussichtlich länger als zehn Tage dauern
wird, soll der Vorsitzende den äußeren Ablauf
der Hauptverhandlung vor der Terminbestim-
mung mit dem Verteidiger, der Staatsanwalt-
schaft und dem Nebenklägervertreter abstim-
men.“
28. Nach § 243 Absatz 5 Satz 2 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders um-
fangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem
Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Haupt-
verhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage
dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des
Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage
abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorweg-
nehmen darf. Der Vorsitzende kann dem Verteidiger
aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzu-
reichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf
erheblich verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1
gilt entsprechend.“
29. Dem § 244 Absatz 6 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehe-
nen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine an-
gemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen
bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf
gestellt werden, können im Urteil beschieden wer-
den; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweis-
antrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein
Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die
Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich
gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu
machen.“
30. § 251 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
fügt:
„2. wenn die Verlesung lediglich der Bestätigung
eines Geständnisses des Angeklagten dient
und der Angeklagte, der keinen Verteidiger
hat, sowie der Staatsanwalt der Verlesung
zustimmen;“.
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
Nummern 3 und 4.

31. In § 254 Absatz 1 werden nach den Wörtern „in
einem richterlichen Protokoll“ die Wörter „oder in
einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung“
und nach dem Wort „verlesen“ die Wörter „be-
ziehungsweise vorgeführt“ eingefügt.
32. § 256 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. unabhängig vom Tatvorwurf ärztliche Atteste
über Körperverletzungen,“.
33. § 265 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
1. sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz
besonders vorgesehene Umstände ergeben,
welche die Strafbarkeit erhöhen oder die An-
ordnung einer Maßnahme oder die Verhän-
gung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge
rechtfertigen,
2. das Gericht von einer in der Verhandlung mit-
geteilten vorläufigen Bewertung der Sach-
oder Rechtslage abweichen will oder
3. der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur
genügenden Verteidigung des Angeklagten
erforderlich ist.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „im zweiten Ab-
satz“ durch die Wörter „in Absatz 2 Nummer 1“
ersetzt.
34. § 347 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Wird das Urteil wegen eines Verfahrensmangels
angefochten, so gibt der Staatsanwalt in dieser
Frist eine Gegenerklärung ab, wenn anzuneh-
men ist, dass dadurch die Prüfung der Revi-
sionsbeschwerde erleichtert wird.“
b) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „letztere“
durch die Wörter „die Gegenerklärung“ ersetzt.
35. In § 374 Absatz 1 Nummer 5 werden nach den Wör-
tern „eine Nachstellung (§ 238 Abs. 1 des Straf-
gesetzbuches)“ ein Komma und die Wörter „eine
Nötigung (§ 240 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetz-
buches)“ eingefügt.
36. § 454b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Auf Antrag des Verurteilten kann die Voll-
streckungsbehörde von der Unterbrechung der
Vollstreckung von Freiheitsstrafen in den Fällen
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2
absehen, wenn zu erwarten ist, dass nach deren
vollständiger Verbüßung die Voraussetzungen
einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach
§ 35 des Betäubungsmittelgesetzes für eine
weitere zu vollstreckende Freiheitsstrafe erfüllt
sein werden.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
37. In § 458 Absatz 2 wird die Angabe „§ 454b Abs. 1
und 2“ durch die Wörter „§ 454b Absatz 1 bis 3“
ersetzt.
38. Nach § 464b Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist
zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei
Wochen.“
39. In § 477 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 100d
Abs. 5“ durch die Angabe „§ 100e Absatz 6“ er-
setzt.
40. Nach § 481 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz
eingefügt:
„Mitteilungen nach Satz 2 können auch durch Be-
währungshelfer erfolgen, wenn dies zur Abwehr ei-
ner dringenden Gefahr für ein bedeutendes Rechts-
gut erforderlich und eine rechtzeitige Übermittlung
durch die in Satz 2 genannten Stellen nicht gewähr-
leistet ist.“
41. § 487 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gnadenver-
fahrens“ ein Komma und die Wörter „des Voll-
zugs von freiheitsentziehenden Maßnahmen“
eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Bewährungshelfer dürfen personenbezogene
Daten von Verurteilten, die unter Aufsicht gestellt
sind, an die Einrichtungen des Justiz- und Maß-
regelvollzugs übermitteln, wenn diese Daten für
den Vollzug der Freiheitsentziehung, insbeson-
dere zur Förderung der Vollzugs- und Behand-
lungsplanung oder der Entlassungsvorbereitung,
erforderlich sind.“
Artikel 4
Änderung des
Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 5. Juli
2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 74a Absatz 4 wird die Angabe „§ 100c“ durch
die Wörter „den §§ 100b und 100c“ ersetzt.
2. In § 78a Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 454b
Abs. 3“ durch die Wörter „§ 454b Absatz 3 oder Ab-
satz 4“ ersetzt.
3. In § 78b Absatz 1 Nummer 1 wird das Komma am
Ende durch ein Semikolon und die Wörter „ist nach
§ 454b Absatz 3 der Strafprozessordnung über meh-
rere Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so
entscheidet die Strafvollstreckungskammer über alle
Freiheitsstrafen mit drei Richtern, wenn diese Beset-
zung für die Entscheidung über eine der Freiheits-
strafen vorgeschrieben ist,“ ersetzt.
4. In § 120 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 100d
Abs. 1 Satz 6“ durch die Wörter „§ 100e Absatz 2
Satz 6“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 33

des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 46 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend
von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung
keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte
Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine
Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24a und 24c des
Straßenverkehrsgesetzes begangen worden ist.“
2. In § 77a Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 251
Abs. 1 Nr. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 251 Absatz 1
Nummer 3 und 4“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes
§ 25 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
919), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Absatz 2a Satz 2 wird aufgehoben.
2. Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
„(2b) Werden gegen den Betroffenen mehrere
Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Ver-
botsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbots-
frist auf Grund des früher wirksam gewordenen
Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleich-
zeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund
des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei
gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßge-
bend.“
Artikel 7
Änderung des
Bundesnaturschutzgesetzes
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1
a) einem wild lebenden Tier nachstellt, es
fängt oder verletzt oder seine Entwick-
lungsformen aus der Natur entnimmt
oder beschädigt oder
b) ein wild lebendes Tier tötet oder seine
Entwicklungsformen zerstört,“.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
cc) Nummer 4 wird durch die folgenden Num-
mern 4 und 5 ersetzt:
„4. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4
a) eine wild lebende Pflanze oder ihre
Entwicklungsformen aus der Natur
entnimmt oder sie oder ihren Standort
beschädigt oder
b) eine wild lebende Pflanze oder ihre
Entwicklungsformen zerstört oder
5. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3
Nummer 1 oder Nummer 2, diese in Ver-
bindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 54 Absatz 4,
a) ein Tier oder eine Pflanze einer ande-
ren als in § 71a Absatz 1 Nummer 2
genannten besonders geschützten Art,
b) eine Ware im Sinne des Anhangs der
Richtlinie 83/129/EWG oder
c) ein Tier oder eine Pflanze einer inva-
siven Art
in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Be-
sitz oder Gewahrsam hat oder be- oder
verarbeitet und erkennt oder fahrlässig
nicht erkennt, dass sich die Handlung
auf ein Tier oder eine Pflanze einer in
Buchstabe a oder Buchstabe c genann-
ten Art oder auf eine in Buchstabe b ge-
nannte Ware bezieht.“
b) Absatz 3 Nummer 20 wird aufgehoben.
c) In Absatz 6 wird nach den Wörtern „Nummer 1
bis 6, 18,“ die Angabe „20,“ gestrichen.
2. In § 70 Nummer 1 Buchstabe a werden nach der
Angabe „§ 69“ die Wörter „Absatz 2 Nummer 5,“
eingefügt und wird die Angabe „20 und“ gestrichen.
3. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch die
Wörter „Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2,
3 oder Nummer 4 Buchstabe a,“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
gefügt:
„2. § 69 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b
oder Nummer 4 Buchstabe b oder“.
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr“ durch die Wörter „Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren“ ersetzt.
c) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absat-
zes 1 Nummer 2 leichtfertig, so ist die Strafe Frei-
heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 5 strafbar,
wenn die Handlung eine unerhebliche Menge
der Exemplare betrifft und unerhebliche Aus-
wirkungen auf den Erhaltungszustand der Art
hat.“
4. § 71a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „aus der
Natur entnimmt oder“ gestrichen.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 Ent-
wicklungsformen eines wild lebenden
Tieres, das in Artikel 4 Absatz 2 oder An-

hang I der Richtlinie 2009/147/EG auf-
geführt ist, aus der Natur entnimmt,“.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 69 Ab-
satz 2, 3 Nummer 21“ durch die Wörter „§ 69
Absatz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz 3 Num-
mer 21“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „des Ab-
satzes 1 Nummer 1“ ein Komma und die An-
gabe „1a“ eingefügt und werden die Wörter „Frei-
heitsstrafe bis zu einem Jahr“ durch die Wörter
„Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-
satzes 1 Nummer 1 leichtfertig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld-
strafe.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die
Wörter „Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, Ab-
satz 2 oder Absatz 3“ werden durch die Wörter
„Absatz 1 Nummer 1, 1a oder Nummer 2, Ab-
satz 2, 3 oder Absatz 4“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2017
(BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird folgender
§ 16 angefügt:
„§ 16
Übergangsregelung
zum Gesetz zur effektiveren und
praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
Die Übersichten nach § 101b der Strafprozessord-
nung sind erstmalig für das Berichtsjahr 2019 zu erstel-
len. Für die vorangehenden Berichtsjahre sind § 100b
Absatz 6, § 100e Absatz 2 und § 101b Nummer 2 der
Strafprozessordnung in der bis zum 23. August 2017
geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel 9
Änderung des
Gesetzes zur Intensivierung
des Einsatzes von Videokonferenztechnik in
gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
In Artikel 9 Satz 1 des Gesetzes zur Intensivierung
des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gericht-
lichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom
25. April 2013 (BGBl. I S. 935), das durch Artikel 42
des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „§ 163 Absatz 3
Satz 1 und § 163a Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter
„§ 163 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des
Antiterrordateigesetzes
In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Antiterror-
dateigesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3409), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 100c“ durch die Wörter „den
§§ 100b und 100c“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des
Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes
In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsextre-
mismus-Datei-Gesetzes vom 20. August 2012 (BGBl. I
S. 1798), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, wird
die Angabe „§ 100c“ durch die Wörter „den §§ 100b
und 100c“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des
Artikel 10-Gesetzes
In § 17 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni
2017 (BGBl. I S. 2097) geändert worden ist, wird die
Angabe „100b“ durch die Angabe „100e“ ersetzt.
Artikel 13
Änderungen des
IStGH-Gesetzes
In § 59 Absatz 2 des IStGH-Gesetzes vom 21. Juni
2002 (BGBl. I S. 2144), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354) geändert
worden ist, wird die Angabe „§§ 100c, 100f“ durch die
Angabe „§§ 100b, 100c und 100f“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
In § 4 Absatz 3c Satz 2 des Wertpapierhandelsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Arti-
kel 3a des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693)
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 100a Ab-
satz 3 und § 100b Absatz 1 bis 4 Satz 1“ durch die
Wörter „§ 100a Absatz 3 und 4, § 100e Absatz 1, 3
und 5 Satz 1“ ersetzt.
Artikel 15
Änderungen des
Zollfahndungsdienstgesetzes
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 22a Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „100c“
durch die Angabe „100b Absatz 2“ ersetzt.
2. In § 32a Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „100c“
durch die Angabe „100b Absatz 2“ ersetzt.

Artikel 16
Änderung der
Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2017
(BGBl. I S. 2316) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe
„100b“ durch die Angabe „100e“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe
„100b“ durch die Angabe „100e“ ersetzt.
b) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter
„§ 100b Absatz 3 Satz 1“ durch die Wörter
„§ 100a Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
c) In Nummer 15 wird die Angabe „100b“ durch die
Angabe „100e“ ersetzt.
3. In der Überschrift des Teils 2 wird die Angabe „100b“
durch die Angabe „100e“ ersetzt.
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
4. In § 3 Absatz 3 wird die Angabe „§ 100b Abs. 3
Satz 1“ durch die Wörter „§ 100a Absatz 4 Satz 1“
ersetzt.
5. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „100b“ durch die
Angabe „100e“ ersetzt.
Artikel 17
Einschränkung eines Grundrechts
Durch Artikel 3 Nummer 8 wird das Fernmeldege-
heimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 18
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 3 Nummer 17 Buchstabe b und Num-
mer 23 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. August 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü
Heiko
Der Bundesminister des
r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Maas
Innern
Thomas de Maizière
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3202. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 744b5c7e1d9850d7….