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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3202

BGBl. 2017 I S. 3202 · 61.093 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 3202 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3202
                                      Gesetz
    zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
                                                Vom 17. August 2017

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1

                     Änderung des

                   Strafgesetzbuches

   Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-

machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2442) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 44 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Straftat“
           das Komma und die Wörter „die er bei oder
           im Zusammenhang mit dem Führen eines
           Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der
           Pflichten eines Kraftfahrzeugführers began-
           gen hat,“ gestrichen und wird das Wort „drei“
           durch das Wort „sechs“ ersetzt.
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

           „Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zu-

           sammenhang mit dem Führen eines Kraft-

           fahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten
           eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde,
           kommt die Anordnung eines Fahrverbots
           namentlich in Betracht, wenn sie zur Ein-
           wirkung auf den Täter oder zur Verteidigung
           der Rechtsordnung erforderlich erscheint
           oder hierdurch die Verhängung einer Frei-
           heitsstrafe oder deren Vollstreckung vermie-
           den werden kann.“

  b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führer-

       schein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche
       Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ab-
       lauf von einem Monat seit Eintritt der Rechts-
       kraft.“
  c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
           „(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrver-
       bote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbots-
       fristen nacheinander zu berechnen. Die Verbots-
       frist auf Grund des früher wirksam gewordenen
       Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote
       gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf
       Grund des früher angeordneten Fahrverbots zu-
       erst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere
       Tat maßgebend.“

2. In § 129 Absatz 4 wird die Angabe „100c“ durch die
   Angabe „100b“ ersetzt.
3. § 266a Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende

     durch ein Komma ersetzt.

  b) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-

     mern 3 und 4 eingefügt:

     „3. fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur
         Verschleierung der tatsächlichen Beschäfti-
         gungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte
         oder verfälschte Belege von einem Dritten
         verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,

     4. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum
        fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zu-
        sammengeschlossen hat und die zur Ver-
        schleierung der tatsächlichen Beschäfti-
        gungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte
        oder verfälschte Belege vorhält, oder“.

  c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.

                       Artikel 2

                  Änderung des

              Jugendgerichtsgesetzes

   Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3427), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 28 des Ge-
setzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 8 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

  „Ein Fahrverbot darf die Dauer von drei Monaten
  nicht überschreiten.“

2. In § 89a Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 454b

   Abs. 3“ durch die Angabe „§ 454b Absatz 4“ ersetzt.

                       Artikel 3
                    Änderung der
                Strafprozessordnung
  Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 17 des Ge-
setzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 100b wird wie folgt gefasst:
      „§ 100b Online-Durchsuchung“.
BGBl. 2017, Seite 3203 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3203
  b) Die Angaben zu den §§ 100d und 100e werden
     wie folgt gefasst:
     „§ 100d Kernbereich privater Lebensgestal-
             tung;  Zeugnisverweigerungsberech-
             tigte
     § 100e     Verfahren bei Maßnahmen nach den
                §§ 100a bis 100c“.
  c) Die Angabe zu § 101b wird wie folgt gefasst:

     „§ 101b Statistische Erfassung; Berichtspflich-
             ten“.

2. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben,
  ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ableh-
  nungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist
  schriftlich zu begründen.“
3. In § 26a Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem
   Wort „nicht“ die Wörter „oder nicht innerhalb der
   nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist“ einge-
   fügt.
4. § 29 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Wird ein Richter vor Beginn der Hauptverhand-
     lung abgelehnt und würde eine Entscheidung
     über die Ablehnung den Beginn der Hauptver-
     handlung verzögern, kann diese vor der Ent-
     scheidung über die Ablehnung durchgeführt
     werden, bis der Staatsanwalt den Anklagesatz
     verlesen hat.“
  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

       „(3) Hat das Gericht dem Antragsteller gemäß

     § 26 Absatz 1 Satz 2 aufgegeben, das Ableh-

     nungsgesuch innerhalb einer bestimmten Frist

     schriftlich zu begründen, gilt Absatz 2 mit der

     Maßgabe entsprechend, dass über die Ableh-

     nung spätestens bis zum Beginn des über-
     nächsten Verhandlungstages nach Eingang der
     schriftlichen Begründung und stets vor Beginn
     der Schlussanträge zu entscheiden ist.“

5. Dem § 81a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend
  von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn
  bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,
  dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1,
  Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buch-
  stabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafge-
  setzbuchs begangen worden ist.“

6. § 81e wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) An dem durch Maßnahmen nach § 81a
     Absatz 1 oder § 81c erlangten Material dürfen
     mittels molekulargenetischer Untersuchung das
     DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung
     und das Geschlecht der Person festgestellt und
     diese Feststellungen mit Vergleichsmaterial ab-
     geglichen werden, soweit dies zur Erforschung
     des Sachverhalts erforderlich ist. Andere Fest-
     stellungen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerich-
     tete Untersuchungen sind unzulässig.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Spurenmaterial“
          durch das Wort „Material“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1
          Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2“
          ersetzt.
      cc) Folgender Satz wird angefügt:
          „Ist bekannt, von welcher Person das Mate-
          rial stammt, gilt § 81f Absatz 1 entspre-
          chend.“

7. § 81h wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach Num-
      mer 3 nach den Wörtern „ob das Spurenmaterial
      von diesen Personen“ die Wörter „oder von ihren
      Verwandten in gerader Linie oder in der Seiten-
      linie bis zum dritten Grad“ eingefügt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Für die Durchführung der Maßnahme gilt
      § 81f Absatz 2 entsprechend. Die entnommenen
      Körperzellen sind unverzüglich zu vernichten,
      sobald sie für die Untersuchung nach Absatz 1
      nicht mehr benötigt werden. Soweit die Auf-
      zeichnungen über die durch die Maßnahme fest-
      gestellten DNA-Identifizierungsmuster zur Erfor-
      schung des Sachverhalts nicht mehr erforderlich
      sind, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Ver-
      nichtung und die Löschung sind zu dokumentie-
      ren.“
   c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Vor Erteilung der Einwilligung sind sie schriftlich
      auch darauf hinzuweisen, dass
      1. die entnommenen Körperzellen ausschließ-

         lich zur Feststellung des DNA-Identifizie-

         rungsmusters, der Abstammung und des Ge-

         schlechts untersucht werden und dass sie

         unverzüglich vernichtet werden, sobald sie

         hierfür nicht mehr erforderlich sind,

      2. das Untersuchungsergebnis mit den DNA-
         Identifizierungsmustern von Spurenmaterial
         automatisiert daraufhin abgeglichen wird, ob
         das Spurenmaterial von ihnen oder von ihren
         Verwandten in gerader Linie oder in der Sei-
         tenlinie bis zum dritten Grad stammt,
      3. das Ergebnis des Abgleichs zu Lasten der be-
         troffenen Person oder mit ihr in gerader Linie
         oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad
         verwandter Personen verwertet werden darf
         und

      4. die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster
         nicht zur Identitätsfeststellung in künftigen
         Strafverfahren beim Bundeskriminalamt ge-

         speichert werden.“
8. § 100a wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:
      „Die Überwachung und Aufzeichnung der Tele-
      kommunikation darf auch in der Weise erfolgen,
      dass mit technischen Mitteln in von dem Betrof-
      fenen genutzte informationstechnische Systeme
      eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um
      die Überwachung und Aufzeichnung insbeson-
BGBl. 2017, Seite 3204 — Originalseite als Abbildung
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       dere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.
       Auf dem informationstechnischen System des
       Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände
       der Kommunikation dürfen überwacht und auf-
       gezeichnet werden, wenn sie auch während
       des laufenden Übertragungsvorgangs im öffent-
       lichen Telekommunikationsnetz in verschlüssel-
       ter Form hätten überwacht und aufgezeichnet
       werden können.“

  b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Anschluss“
     die Wörter „oder ihr informationstechnisches
     System“ eingefügt.
  c) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
     bis 6 ersetzt:
          „(4) Auf Grund der Anordnung einer Über-
       wachung und Aufzeichnung der Telekommunika-
       tion hat jeder, der Telekommunikationsdienste
       erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der
       Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst
       tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Ge-
       richtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen
       zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte
       unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem
       Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind,
       bestimmt sich nach dem Telekommunikations-
       gesetz und der Telekommunikations-Überwa-
       chungsverordnung. § 95 Absatz 2 gilt entspre-
       chend.
         (5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2
       und 3 ist technisch sicherzustellen, dass

       1. ausschließlich überwacht und aufgezeichnet
          werden können:
         a) die laufende Telekommunikation (Absatz 1
            Satz 2), oder

         b) Inhalte und Umstände der Kommunikation,
            die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach
            § 100e Absatz 1 auch während des laufen-
            den Übertragungsvorgangs im öffentlichen
            Telekommunikationsnetz hätten überwacht
            und aufgezeichnet werden können (Ab-
            satz 1 Satz 3),

       2. an dem informationstechnischen System nur
          Veränderungen vorgenommen werden, die für
          die Datenerhebung unerlässlich sind, und

       3. die vorgenommenen Veränderungen bei Be-
          endigung der Maßnahme, soweit technisch
          möglich, automatisiert rückgängig gemacht
          werden.

       Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der
       Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen.
       Kopierte Daten sind nach dem Stand der Tech-
       nik gegen Veränderung, unbefugte Löschung
       und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

          (6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels

       sind zu protokollieren

       1. die Bezeichnung des technischen Mittels und
          der Zeitpunkt seines Einsatzes,
       2. die Angaben zur Identifizierung des informa-
          tionstechnischen Systems und die daran vor-
          genommenen nicht nur flüchtigen Verände-
          rungen,

     3. die Angaben, die die Feststellung der erhobe-
        nen Daten ermöglichen, und
     4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme
        durchführt.“

9. § 100b wird wie folgt gefasst:
                        „§ 100b
                 Online-Durchsuchung

     (1) Auch ohne Wissen des Betroffenen darf mit
  technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen
  genutztes informationstechnisches System einge-
  griffen und dürfen Daten daraus erhoben werden
  (Online-Durchsuchung), wenn
  1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,
     dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in
     Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straf-
     tat begangen oder in Fällen, in denen der Ver-
     such strafbar ist, zu begehen versucht hat,
  2. die Tat auch im Einzelfall besonders schwer
     wiegt und
  3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Er-
     mittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten
     auf andere Weise wesentlich erschwert oder
     aussichtslos wäre.

    (2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des
  Absatzes 1 Nummer 1 sind:
  1. aus dem Strafgesetzbuch:
     a) Straftaten des Hochverrats und der Gefähr-
        dung des demokratischen Rechtsstaates so-
        wie des Landesverrats und der Gefährdung
        der äußeren Sicherheit nach den §§ 81, 82,
        89a, 89c Absatz 1 bis 4, nach den §§ 94, 95
        Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils auch in
        Verbindung mit § 97b, sowie nach den
        §§ 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 Absatz 2

        und den §§ 100, 100a Absatz 4,
     b) Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129
        Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3
        und Bildung terroristischer Vereinigungen
        nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 erste
        Alternative, jeweils auch in Verbindung mit
        § 129b Absatz 1,

     c) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den
        §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung
        mit § 152, sowie nach § 152a Absatz 3 und
        § 152b Absatz 1 bis 4,

     d) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestim-
        mung in den Fällen des § 176a Absatz 2
        Nummer 2 oder Absatz 3 und, unter den in
        § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten
        Voraussetzungen, des § 177,

     e) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderporno-
        grafischer Schriften in den Fällen des § 184b
        Absatz 2,

     f) Mord und Totschlag nach den §§ 211, 212,

     g) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in
        den Fällen der §§ 234, 234a Absatz 1, 2, der
        §§ 239a, 239b und Menschenhandel nach
        § 232 Absatz 3, Zwangsprostitution und
        Zwangsarbeit nach § 232a Absatz 3, 4 oder 5
        zweiter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 in
        Verbindung mit § 232a Absatz 4 oder 5 zwei-
BGBl. 2017, Seite 3205 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3205
     ter Halbsatz und Ausbeutung unter Ausnut-
     zung einer Freiheitsberaubung nach § 233a
     Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz,
  h) Bandendiebstahl nach § 244 Absatz 1 Num-

     mer 2 und schwerer Bandendiebstahl nach

     § 244a,

  i) schwerer Raub und Raub mit Todesfolge
     nach § 250 Absatz 1 oder Absatz 2, § 251,

  j) räuberische Erpressung nach § 255 und be-
     sonders schwerer Fall einer Erpressung nach
     § 253 unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2 ge-
     nannten Voraussetzungen,

  k) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei
     und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach
     den §§ 260, 260a,

  l) besonders schwerer Fall der Geldwäsche,

     Verschleierung unrechtmäßig erlangter Ver-

     mögenswerte nach § 261 unter den in § 261

     Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen;

     beruht die Strafbarkeit darauf, dass die Straf-
     losigkeit nach § 261 Absatz 9 Satz 2 gemäß
     § 261 Absatz 9 Satz 3 ausgeschlossen ist,
     jedoch nur dann, wenn der Gegenstand aus
     einer der in den Nummern 1 bis 7 genannten
     besonders schweren Straftaten herrührt,
  m) besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit
     und Bestechung nach § 335 Absatz 1 unter
     den in § 335 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 ge-
     nannten Voraussetzungen,
2. aus dem Asylgesetz:
  a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantrag-
     stellung nach § 84 Absatz 3,
  b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur
     missbräuchlichen Asylantragstellung nach
     § 84a Absatz 1,

3. aus dem Aufenthaltsgesetz:

  a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Ab-
     satz 2,

  b) Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs-
     und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,

4. aus dem Betäubungsmittelgesetz:
  a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach
     § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11
     oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3
     Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung,

  b) eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1
     Nummer 1, 2, 4, § 30a,
5. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegs-
   waffen:

  a) eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20

     Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
  b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach
     § 22a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,

6. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
  a) Völkermord nach § 6,
  b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach
     § 7,

  c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
  d) Verbrechen der Aggression nach § 13,

   7. aus dem Waffengesetz:
      a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach
         § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,

      b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach

         § 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit

         Absatz 5.

      (3) Die Maßnahme darf sich nur gegen den Be-
   schuldigten richten. Ein Eingriff in informationstech-
   nische Systeme anderer Personen ist nur zulässig,
   wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzuneh-
   men ist, dass

   1. der in der Anordnung nach § 100e Absatz 3 be-
      zeichnete Beschuldigte informationstechnische
      Systeme der anderen Person benutzt, und

   2. die Durchführung des Eingriffs in informations-

      technische Systeme des Beschuldigten allein

      nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder

      zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbe-

      schuldigten führen wird.

   Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden,
   wenn andere Personen unvermeidbar betroffen
   werden.
     (4) § 100a Absatz 5 und 6 gilt mit Ausnahme von
   Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.“
10. § 100c wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern
      „eine in“ die Angabe „§ 100b“ eingefügt.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
   c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 2 Nummer 1
      wird die Angabe „§ 100d Abs. 2“ durch die An-
      gabe „§ 100e Absatz 3“ ersetzt.
   d) Die Absätze 4 bis 7 werden aufgehoben.

11. Die §§ 100d und 100e werden wie folgt gefasst:

                         „§ 100d

                       Kernbereich
               privater Lebensgestaltung;
            Zeugnisverweigerungsberechtigte

      (1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die An-
   nahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den
   §§ 100a bis 100c allein Erkenntnisse aus dem Kern-
   bereich privater Lebensgestaltung erlangt werden,
   ist die Maßnahme unzulässig.

     (2) Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater
   Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach
   den §§ 100a bis 100c erlangt wurden, dürfen nicht
   verwertet werden. Aufzeichnungen über solche
   Erkenntnisse sind unverzüglich zu löschen. Die
   Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu

   dokumentieren.

      (3) Bei Maßnahmen nach § 100b ist, soweit
   möglich, technisch sicherzustellen, dass Daten,
   die den Kernbereich privater Lebensgestaltung be-
   treffen, nicht erhoben werden. Erkenntnisse, die
   durch Maßnahmen nach § 100b erlangt wurden
   und den Kernbereich privater Lebensgestaltung
   betreffen, sind unverzüglich zu löschen oder von
   der Staatsanwaltschaft dem anordnenden Gericht
   zur Entscheidung über die Verwertbarkeit und
   Löschung der Daten vorzulegen. Die Entscheidung
BGBl. 2017, Seite 3206 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3206
  des Gerichts über die Verwertbarkeit ist für das wei-
  tere Verfahren bindend.

     (4) Maßnahmen nach § 100c dürfen nur ange-

  ordnet werden, soweit auf Grund tatsächlicher An-

  haltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Über-

  wachung Äußerungen, die dem Kernbereich priva-
  ter Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht er-
  fasst werden. Das Abhören und Aufzeichnen ist un-
  verzüglich zu unterbrechen, wenn sich während der
  Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
  Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebens-
  gestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Ist
  eine Maßnahme unterbrochen worden, so darf sie
  unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen
  fortgeführt werden. Im Zweifel hat die Staatsan-
  waltschaft über die Unterbrechung oder Fortfüh-
  rung der Maßnahme unverzüglich eine Entschei-
  dung des Gerichts herbeizuführen; § 100e Absatz 5
  gilt entsprechend. Auch soweit für bereits erlangte
  Erkenntnisse ein Verwertungsverbot nach Absatz 2
  in Betracht kommt, hat die Staatsanwaltschaft un-
  verzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbei-
  zuführen. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
     (5) In den Fällen des § 53 sind Maßnahmen nach
  den §§ 100b und 100c unzulässig; ergibt sich wäh-
  rend oder nach Durchführung der Maßnahme, dass
  ein Fall des § 53 vorliegt, gilt Absatz 2 entspre-
  chend. In den Fällen der §§ 52 und 53a dürfen aus
  Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c gewon-
  nene Erkenntnisse nur verwertet werden, wenn dies
  unter Berücksichtigung der Bedeutung des zu-
  grunde liegenden Vertrauensverhältnisses nicht au-
  ßer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung
  des Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufent-
  haltsortes eines Beschuldigten steht. § 160a Ab-
  satz 4 gilt entsprechend.

                         § 100e

                  Verfahren bei
       Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c
     (1) Maßnahmen nach § 100a dürfen nur auf An-
  trag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht an-
  geordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die
  Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft ge-
  troffen werden. Soweit die Anordnung der Staats-
  anwaltschaft nicht binnen drei Werktagen von dem
  Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die An-
  ordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen.
  Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei
  Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen

  der Anordnung unter Berücksichtigung der gewon-

  nenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen.

     (2) Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c dür-
  fen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch die
  in § 74a Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes
  genannte Kammer des Landgerichts angeordnet
  werden, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ih-
  ren Sitz hat. Bei Gefahr im Verzug kann diese An-
  ordnung auch durch den Vorsitzenden getroffen
  werden. Dessen Anordnung tritt außer Kraft, wenn
  sie nicht binnen drei Werktagen von der Strafkam-
  mer bestätigt wird. Die Anordnung ist auf höchs-
  tens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung
  um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig,

soweit die Voraussetzungen unter Berücksichti-
gung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fort-
bestehen. Ist die Dauer der Anordnung auf insge-

samt sechs Monate verlängert worden, so ent-

scheidet über weitere Verlängerungen das Oberlan-

desgericht.

  (3) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihrer Ent-
scheidungsformel sind anzugeben:
1. soweit möglich, der Name und die Anschrift des
   Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme rich-
   tet,

2. der Tatvorwurf, auf Grund dessen die Maßnahme
   angeordnet wird,
3. Art, Umfang, Dauer und Endzeitpunkt der Maß-
   nahme,

4. die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden
   Informationen und ihre Bedeutung für das Ver-
   fahren,
5. bei Maßnahmen nach § 100a die Rufnummer
   oder eine andere Kennung des zu überwachen-
   den Anschlusses oder des Endgerätes, sofern
   sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt,
   dass diese zugleich einem anderen Endgerät zu-
   geordnet ist; im Fall des § 100a Absatz 1 Satz 2
   und 3 eine möglichst genaue Bezeichnung des
   informationstechnischen Systems, in das einge-
   griffen werden soll,
6. bei Maßnahmen nach § 100b eine möglichst ge-
   naue Bezeichnung des informationstechnischen
   Systems, aus dem Daten erhoben werden sol-
   len,
7. bei Maßnahmen nach § 100c die zu überwa-
   chende Wohnung oder die zu überwachenden
   Wohnräume.

   (4) In der Begründung der Anordnung oder Ver-
längerung von Maßnahmen nach den §§ 100a
bis 100c sind deren Voraussetzungen und die we-
sentlichen Abwägungsgesichtspunkte darzulegen.
Insbesondere sind einzelfallbezogen anzugeben:
1. die bestimmten Tatsachen, die den Verdacht be-
   gründen,

2. die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlich-
   keit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme,
3. bei Maßnahmen nach § 100c die tatsächlichen
   Anhaltspunkte im Sinne des § 100d Absatz 4
   Satz 1.

   (5) Liegen die Voraussetzungen der Anordnung

nicht mehr vor, so sind die auf Grund der An-

ordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu
beenden. Das anordnende Gericht ist nach Beendi-
gung der Maßnahme über deren Ergebnisse zu
unterrichten. Bei Maßnahmen nach den §§ 100b
und 100c ist das anordnende Gericht auch über
den Verlauf zu unterrichten. Liegen die Vorausset-
zungen der Anordnung nicht mehr vor, so hat das
Gericht den Abbruch der Maßnahme anzuordnen,
sofern der Abbruch nicht bereits durch die Staats-
anwaltschaft veranlasst wurde. Die Anordnung des
Abbruchs einer Maßnahme nach den §§ 100b
und 100c kann auch durch den Vorsitzenden erfol-
gen.
BGBl. 2017, Seite 3207 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3207
     (6) Die durch Maßnahmen nach den §§ 100b
   und 100c erlangten und verwertbaren personenbe-
   zogenen Daten dürfen für andere Zwecke nach fol-
   genden Maßgaben verwendet werden:

   1. Die Daten dürfen in anderen Strafverfahren ohne
      Einwilligung der insoweit überwachten Personen
      nur zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer
      Maßnahmen nach § 100b oder § 100c angeord-

      net werden könnten, oder zur Ermittlung des

      Aufenthalts der einer solchen Straftat beschul-

      digten Person verwendet werden.

   2. Die Verwendung der Daten, auch solcher nach
      § 100d Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu
      Zwecken der Gefahrenabwehr ist nur zur Abwehr
      einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr
      oder einer dringenden Gefahr für Leib oder Frei-
      heit einer Person, für die Sicherheit oder den Be-
      stand des Staates oder für Gegenstände von be-
      deutendem Wert, die der Versorgung der Bevöl-
      kerung dienen, von kulturell herausragendem
      Wert oder in § 305 des Strafgesetzbuches ge-
      nannt sind, zulässig. Die Daten dürfen auch zur
      Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringen-
      den Gefahr für sonstige bedeutende Vermö-
      genswerte verwendet werden. Sind die Daten
      zur Abwehr der Gefahr oder für eine vorgericht-
      liche oder gerichtliche Überprüfung der zur Ge-
      fahrenabwehr getroffenen Maßnahmen nicht
      mehr erforderlich, so sind Aufzeichnungen über
      diese Daten von der für die Gefahrenabwehr zu-
      ständigen Stelle unverzüglich zu löschen. Die
      Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit
      die Löschung lediglich für eine etwaige vorge-
      richtliche oder gerichtliche Überprüfung zurück-
      gestellt ist, dürfen die Daten nur für diesen
      Zweck verwendet werden; für eine Verwendung
      zu anderen Zwecken sind sie zu sperren.
   3. Sind verwertbare personenbezogene Daten
      durch eine entsprechende polizeirechtliche Maß-
      nahme erlangt worden, dürfen sie in einem Straf-
      verfahren ohne Einwilligung der insoweit über-
      wachten Personen nur zur Aufklärung einer
      Straftat, auf Grund derer die Maßnahmen nach
      § 100b oder § 100c angeordnet werden könnten,
      oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer
      solchen Straftat beschuldigten Person verwen-
      det werden.“

12. In § 100f Absatz 4 werden die Wörter „§ 100b

    Abs. 1, 4 Satz 1 und § 100d Abs. 2 gelten“ durch

    die Wörter „§ 100e Absatz 1, 3, 5 Satz 1 gilt“ er-
    setzt.

13. In § 100i Absatz 3 werden die Wörter „§ 100b Abs. 1
    Satz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1“ durch
    die Wörter „§ 100e Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 3
    Satz 1 und Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.

14. § 101 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „100a, 100c bis
      100f“ durch die Angabe „100a bis 100f“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird vor der Angabe „100c“ die An-
      gabe „100b“ und ein Komma eingefügt.

   c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
          eingefügt:

          „4. des § 100b die Zielperson sowie die er-
              heblich mitbetroffenen Personen,“.
      bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 11 werden die
          Nummern 5 bis 12.

   d) In Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „Im Fall

      des § 100c“ durch die Wörter „Bei Maßnahmen

      nach den §§ 100b und 100c“ ersetzt.

15. § 101a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
          Wörter „§ 100a Absatz 3 und § 100b Ab-
          satz 1 bis 4“ durch die Wörter „§ 100a Ab-
          satz 3 und 4 und § 100e“ ersetzt.
      bb) In Nummer 1 werden die Wörter „100b Ab-
          satz 2 Satz 2“ durch die Wörter „100e Ab-
          satz 3 Satz 2“ ersetzt.
      cc) In Nummer 2 werden die Wörter „100b Ab-
          satz 3 Satz 1“ durch die Wörter „100a Ab-
          satz 4 Satz 1“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „100b Absatz 1
      Satz 2 und 3“ durch die Wörter „100e Absatz 1
      Satz 2“ ersetzt.
   c) In Satz 3 werden die Wörter „100b Absatz 2
      Satz 2 Nummer 2“ durch die Wörter „100e Ab-
      satz 3 Satz 2 Nummer 5“ ersetzt.
16. § 101b wird wie folgt gefasst:

                         „§ 101b
         Statistische Erfassung; Berichtspflichten
      (1) Die Länder und der Generalbundesanwalt be-
   richten dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich
   jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr fol-
   genden Jahres über in ihrem Zuständigkeitsbereich
   angeordnete Maßnahmen nach den §§ 100a, 100b,
   100c und 100g. Das Bundesamt für Justiz erstellt
   eine Übersicht zu den im Berichtsjahr bundesweit
   angeordneten Maßnahmen und veröffentlicht diese
   im Internet. Über die im jeweils vorangegangenen
   Kalenderjahr nach § 100c angeordneten Maßnah-
   men berichtet die Bundesregierung dem Deutschen
   Bundestag vor der Veröffentlichung im Internet.
      (2) In den Übersichten über Maßnahmen nach
   § 100a sind anzugeben:

   1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen

      nach § 100a Absatz 1 angeordnet worden sind;

   2. die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach
      § 100a Absatz 1, unterschieden nach Erst- und
      Verlängerungsanordnungen;
   3. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat
      nach der Unterteilung in § 100a Absatz 2;

   4. die Anzahl der Verfahren, in denen ein Eingriff in
      ein von dem Betroffenen genutztes informa-
      tionstechnisches System nach § 100a Absatz 1
      Satz 2 und 3

      a) im richterlichen Beschluss angeordnet wurde
         und
      b) tatsächlich durchgeführt wurde.
BGBl. 2017, Seite 3208 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3208
    (3) In den Übersichten über Maßnahmen nach
  § 100b sind anzugeben:
  1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen
     nach § 100b Absatz 1 angeordnet worden sind;

  2. die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach
     § 100b Absatz 1, unterschieden nach Erst- und
     Verlängerungsanordnungen;

  3. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat

     nach Maßgabe der Unterteilung in § 100b Ab-
     satz 2;

  4. die Anzahl der Verfahren, in denen ein Eingriff in
     ein vom Betroffenen genutztes informations-
     technisches System tatsächlich durchgeführt
     wurde.
    (4) In den Berichten über Maßnahmen nach
  § 100c sind anzugeben:
   1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen
      nach § 100c Absatz 1 angeordnet worden sind;

   2. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat

      nach Maßgabe der Unterteilung in § 100b Ab-

      satz 2;

   3. ob das Verfahren einen Bezug zur Verfolgung
      organisierter Kriminalität aufweist;

   4. die Anzahl der überwachten Objekte je Verfah-
      ren nach Privatwohnungen und sonstigen Woh-
      nungen sowie nach Wohnungen des Beschul-
      digten und Wohnungen dritter Personen;
   5. die Anzahl der überwachten Personen je Ver-
      fahren nach Beschuldigten und nichtbeschul-
      digten Personen;

   6. die Dauer der einzelnen Überwachung nach
      Dauer der Anordnung, Dauer der Verlängerung
      und Abhördauer;

   7. wie häufig eine Maßnahme nach § 100d Ab-
      satz 4, § 100e Absatz 5 unterbrochen oder ab-

      gebrochen worden ist;

   8. ob eine Benachrichtigung der Betroffenen
      (§ 101 Absatz 4 bis 6) erfolgt ist oder aus
      welchen Gründen von einer Benachrichtigung
      abgesehen worden ist;

   9. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat,
      die für das Verfahren relevant sind oder voraus-
      sichtlich relevant sein werden;

  10. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat,
      die für andere Strafverfahren relevant sind oder
      voraussichtlich relevant sein werden;

  11. wenn die Überwachung keine relevanten Er-
      gebnisse erbracht hat: die Gründe hierfür, diffe-
      renziert nach technischen Gründen und sonsti-
      gen Gründen;

  12. die Kosten der Maßnahme, differenziert nach

      Kosten für Übersetzungsdienste und sonstigen

      Kosten.

    (5) In den Übersichten über Maßnahmen nach

  § 100g sind anzugeben:

  1. unterschieden nach Maßnahmen nach § 100g
     Absatz 1, 2 und 3
       a) die Anzahl der Verfahren, in denen diese Maß-
          nahmen durchgeführt wurden;

      b) die Anzahl der Erstanordnungen, mit denen
         diese Maßnahmen angeordnet wurden;
      c) die Anzahl der Verlängerungsanordnungen,
         mit denen diese Maßnahmen angeordnet
         wurden;

   2. untergliedert nach der Anzahl der zurückliegen-
      den Wochen, für die die Erhebung von Verkehrs-
      daten angeordnet wurde, jeweils bemessen ab

      dem Zeitpunkt der Anordnung

      a) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Ab-
         satz 1;

      b) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Ab-
         satz 2;
      c) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Ab-
         satz 3;
      d) die Anzahl der Anordnungen, die teilweise er-
         gebnislos geblieben sind, weil die abgefrag-
         ten Daten teilweise nicht verfügbar waren;
      e) die Anzahl der Anordnungen, die ergebnislos

         geblieben sind, weil keine Daten verfügbar

         waren.“

17. § 136 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch
      ein Semikolon und die Wörter „zu Letzterem ist
      er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzu-
      weisen.“ ersetzt.

   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann
      in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist
      aufzuzeichnen, wenn

      1. dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes
         Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Auf-
         zeichnung weder die äußeren Umstände noch
         die besondere Dringlichkeit der Vernehmung
         entgegenstehen, oder

      2. die schutzwürdigen Interessen von

         a) Beschuldigten unter 18 Jahren oder

         b) Beschuldigten, die erkennbar unter einge-
            schränkten geistigen Fähigkeiten oder ei-
            ner schwerwiegenden seelischen Störung
            leiden,

         durch die Aufzeichnung besser gewahrt wer-
         den können. § 58a Absatz 2 gilt entspre-
         chend.“

18. § 141 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz einge-
      fügt:

      „Das Gericht, bei dem eine richterliche Verneh-
      mung durchzuführen ist, bestellt dem Beschul-
      digten einen Verteidiger, wenn die Staatsanwalt-
      schaft dies beantragt oder wenn die Mitwirkung

      eines Verteidigers aufgrund der Bedeutung der

      Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Be-

      schuldigten geboten erscheint.“

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Über die Bestellung entscheidet der Vor-
      sitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren
      anhängig ist. Vor Erhebung der Anklage ent-
      scheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die
      Staatsanwaltschaft oder ihre zuständige Zweig-
BGBl. 2017, Seite 3209 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3209
      stelle ihren Sitz hat, oder das nach § 162 Ab-
      satz 1 Satz 3 zuständige Gericht; im Fall des
      § 140 Absatz 1 Nummer 4 entscheidet das nach
      § 126 oder § 275a Absatz 6 zuständige Gericht.“
19. In § 153a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bis
    zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tat-
    sächlichen Feststellungen letztmalig geprüft wer-
    den können,“ gestrichen.
20. In § 160a Absatz 5 wird die Angabe „100c Absatz 6“
    durch die Angabe „100d Absatz 5“ ersetzt.
21. In § 161 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 100d
    Abs. 5 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 100e Absatz 6
    Nummer 3“ ersetzt.
22. § 163 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
    bis 7 ersetzt:

      „(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor

   Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu

   erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der

   Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zu-

   grunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist,

   gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts

   des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Ver-

   nehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

      (4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet
   1. über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen
      von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungs-
      rechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder

      im Laufe der Vernehmung aufkommen,

   2. über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1,
      Angaben zur Person nicht oder nur über eine
      frühere Identität zu machen,
   3. über die Beiordnung eines Zeugenbeistands
      nach § 68b Absatz 2 und

   4. bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberech-
      tigter Weigerung des Zeugen über die Verhän-
      gung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen
      Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft
      dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbe-
      halten.

   Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen

   die die Vernehmung leitende Person.

      (5) Gegen Entscheidungen von Beamten des
   Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie
   gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft
   nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann ge-
   richtliche Entscheidung durch das nach § 162 zu-
   ständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297
   bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten
   jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen
   nach Satz 1 sind unanfechtbar.
      (6) Für die Belehrung des Sachverständigen
   durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Ab-

   satz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fäl-

   len des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Ab-
   satz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des
   Polizeidienstes sinngemäß.

     (7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfas-

   sungsgesetzes gilt entsprechend.“

23. § 163a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2, 3“
      durch die Wörter „Absatz 2 bis 4“ ersetzt.
24. In § 163d Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 100b
    Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 100e Absatz 1
    Satz 3“ ersetzt.
25. In § 163e Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 100b
    Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 100e Absatz 1
    Satz 3“ ersetzt.
26. In § 163f Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 100b
    Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 1“ durch die Wör-
    ter „§ 100e Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 3 Satz 1“
    ersetzt.
27. § 213 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) In besonders umfangreichen erstinstanz-

      lichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlan-

      desgericht, in denen die Hauptverhandlung

      voraussichtlich länger als zehn Tage dauern

      wird, soll der Vorsitzende den äußeren Ablauf

      der Hauptverhandlung vor der Terminbestim-

      mung mit dem Verteidiger, der Staatsanwalt-

      schaft und dem Nebenklägervertreter abstim-
      men.“
28. Nach § 243 Absatz 5 Satz 2 werden die folgenden
    Sätze eingefügt:

   „Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders um-

   fangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem
   Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Haupt-
   verhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage
   dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des
   Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage
   abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorweg-
   nehmen darf. Der Vorsitzende kann dem Verteidiger
   aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzu-
   reichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf
   erheblich verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1
   gilt entsprechend.“

29. Dem § 244 Absatz 6 werden die folgenden Sätze
    angefügt:

   „Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehe-

   nen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine an-
   gemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen
   bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf
   gestellt werden, können im Urteil beschieden wer-
   den; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweis-
   antrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein
   Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die
   Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich
   gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu
   machen.“
30. § 251 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-

      fügt:

      „2. wenn die Verlesung lediglich der Bestätigung
          eines Geständnisses des Angeklagten dient
          und der Angeklagte, der keinen Verteidiger

          hat, sowie der Staatsanwalt der Verlesung

          zustimmen;“.
   b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
      Nummern 3 und 4.
BGBl. 2017, Seite 3210 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3210
31. In § 254 Absatz 1 werden nach den Wörtern „in
    einem richterlichen Protokoll“ die Wörter „oder in
    einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung“
    und nach dem Wort „verlesen“ die Wörter „be-
    ziehungsweise vorgeführt“ eingefügt.

32. § 256 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. unabhängig vom Tatvorwurf ärztliche Atteste
       über Körperverletzungen,“.

33. § 265 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

       1. sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz
          besonders vorgesehene Umstände ergeben,
          welche die Strafbarkeit erhöhen oder die An-
          ordnung einer Maßnahme oder die Verhän-
          gung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge
          rechtfertigen,

       2. das Gericht von einer in der Verhandlung mit-

          geteilten vorläufigen Bewertung der Sach-
          oder Rechtslage abweichen will oder
       3. der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur
          genügenden Verteidigung des Angeklagten
          erforderlich ist.“

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „im zweiten Ab-
      satz“ durch die Wörter „in Absatz 2 Nummer 1“
      ersetzt.
34. § 347 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
       „Wird das Urteil wegen eines Verfahrensmangels
       angefochten, so gibt der Staatsanwalt in dieser
       Frist eine Gegenerklärung ab, wenn anzuneh-

       men ist, dass dadurch die Prüfung der Revi-

       sionsbeschwerde erleichtert wird.“

   b) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „letztere“
      durch die Wörter „die Gegenerklärung“ ersetzt.
35. In § 374 Absatz 1 Nummer 5 werden nach den Wör-
    tern „eine Nachstellung (§ 238 Abs. 1 des Straf-
    gesetzbuches)“ ein Komma und die Wörter „eine
    Nötigung (§ 240 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetz-
    buches)“ eingefügt.
36. § 454b wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-

      fügt:

          „(3) Auf Antrag des Verurteilten kann die Voll-
       streckungsbehörde von der Unterbrechung der
       Vollstreckung von Freiheitsstrafen in den Fällen
       des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2
       absehen, wenn zu erwarten ist, dass nach deren
       vollständiger Verbüßung die Voraussetzungen
       einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach
       § 35 des Betäubungsmittelgesetzes für eine
       weitere zu vollstreckende Freiheitsstrafe erfüllt
       sein werden.“

   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
37. In § 458 Absatz 2 wird die Angabe „§ 454b Abs. 1
    und 2“ durch die Wörter „§ 454b Absatz 1 bis 3“
    ersetzt.

38. Nach § 464b Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
   „Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist
   zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei
   Wochen.“

39. In § 477 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 100d
    Abs. 5“ durch die Angabe „§ 100e Absatz 6“ er-
    setzt.
40. Nach § 481 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz
    eingefügt:

   „Mitteilungen nach Satz 2 können auch durch Be-
   währungshelfer erfolgen, wenn dies zur Abwehr ei-
   ner dringenden Gefahr für ein bedeutendes Rechts-
   gut erforderlich und eine rechtzeitige Übermittlung
   durch die in Satz 2 genannten Stellen nicht gewähr-
   leistet ist.“

41. § 487 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gnadenver-
      fahrens“ ein Komma und die Wörter „des Voll-
      zugs von freiheitsentziehenden Maßnahmen“

      eingefügt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Bewährungshelfer dürfen personenbezogene
      Daten von Verurteilten, die unter Aufsicht gestellt
      sind, an die Einrichtungen des Justiz- und Maß-
      regelvollzugs übermitteln, wenn diese Daten für
      den Vollzug der Freiheitsentziehung, insbeson-
      dere zur Förderung der Vollzugs- und Behand-
      lungsplanung oder der Entlassungsvorbereitung,
      erforderlich sind.“

                       Artikel 4
                   Änderung des
            Gerichtsverfassungsgesetzes

   Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),

das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 5. Juli
2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 74a Absatz 4 wird die Angabe „§ 100c“ durch
   die Wörter „den §§ 100b und 100c“ ersetzt.
2. In § 78a Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 454b
   Abs. 3“ durch die Wörter „§ 454b Absatz 3 oder Ab-
   satz 4“ ersetzt.
3. In § 78b Absatz 1 Nummer 1 wird das Komma am
   Ende durch ein Semikolon und die Wörter „ist nach

   § 454b Absatz 3 der Strafprozessordnung über meh-

   rere Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so
   entscheidet die Strafvollstreckungskammer über alle
   Freiheitsstrafen mit drei Richtern, wenn diese Beset-
   zung für die Entscheidung über eine der Freiheits-
   strafen vorgeschrieben ist,“ ersetzt.
4. In § 120 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 100d
   Abs. 1 Satz 6“ durch die Wörter „§ 100e Absatz 2
   Satz 6“ ersetzt.

                       Artikel 5

                  Änderung des
        Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
  Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 33
BGBl. 2017, Seite 3211 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3211
des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 46 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ein-
   gefügt:
   „Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend
   von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung
   keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte
   Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine
   Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24a und 24c des
   Straßenverkehrsgesetzes begangen worden ist.“
2. In § 77a Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 251
   Abs. 1 Nr. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 251 Absatz 1
   Nummer 3 und 4“ ersetzt.

                       Artikel 6

                   Änderung des
              Straßenverkehrsgesetzes
  § 25 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
919), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Absatz 2a Satz 2 wird aufgehoben.
2. Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
       „(2b) Werden gegen den Betroffenen mehrere
   Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Ver-
   botsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbots-
   frist auf Grund des früher wirksam gewordenen
   Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleich-
   zeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund
   des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei
   gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßge-
   bend.“

                       Artikel 7
                   Änderung des
             Bundesnaturschutzgesetzes
  Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 69 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1
             a) einem wild lebenden Tier nachstellt, es
                fängt oder verletzt oder seine Entwick-
                lungsformen aus der Natur entnimmt
                oder beschädigt oder
             b) ein wild lebendes Tier tötet oder seine
                Entwicklungsformen zerstört,“.
      bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende
          durch ein Komma ersetzt.
      cc) Nummer 4 wird durch die folgenden Num-
          mern 4 und 5 ersetzt:
          „4. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4
             a) eine wild lebende Pflanze oder ihre
                Entwicklungsformen aus der Natur
                entnimmt oder sie oder ihren Standort
                beschädigt oder

             b) eine wild lebende Pflanze oder ihre
                Entwicklungsformen zerstört oder
         5. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
            auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3
            Nummer 1 oder Nummer 2, diese in Ver-
            bindung mit einer Rechtsverordnung nach
            § 54 Absatz 4,
             a) ein Tier oder eine Pflanze einer ande-
                ren als in § 71a Absatz 1 Nummer 2
                genannten besonders geschützten Art,
             b) eine Ware im Sinne des Anhangs der
                Richtlinie 83/129/EWG oder
             c) ein Tier oder eine Pflanze einer inva-
                siven Art

             in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Be-
             sitz oder Gewahrsam hat oder be- oder
             verarbeitet und erkennt oder fahrlässig
             nicht erkennt, dass sich die Handlung
             auf ein Tier oder eine Pflanze einer in
             Buchstabe a oder Buchstabe c genann-
             ten Art oder auf eine in Buchstabe b ge-
             nannte Ware bezieht.“
  b) Absatz 3 Nummer 20 wird aufgehoben.
  c) In Absatz 6 wird nach den Wörtern „Nummer 1
     bis 6, 18,“ die Angabe „20,“ gestrichen.
2. In § 70 Nummer 1 Buchstabe a werden nach der
   Angabe „§ 69“ die Wörter „Absatz 2 Nummer 5,“
   eingefügt und wird die Angabe „20 und“ gestrichen.
3. § 71 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch die
         Wörter „Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2,
         3 oder Nummer 4 Buchstabe a,“ ersetzt.
     bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
         gefügt:
         „2. § 69 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b
             oder Nummer 4 Buchstabe b oder“.
     cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

  b) In Absatz 4 werden die Wörter „Freiheitsstrafe bis
     zu einem Jahr“ durch die Wörter „Freiheitsstrafe
     bis zu drei Jahren“ ersetzt.
  c) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
       „(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absat-
     zes 1 Nummer 2 leichtfertig, so ist die Strafe Frei-
     heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
        (6) Die Tat ist nicht nach Absatz 5 strafbar,
     wenn die Handlung eine unerhebliche Menge
     der Exemplare betrifft und unerhebliche Aus-
     wirkungen auf den Erhaltungszustand der Art
     hat.“
4. § 71a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „aus der
         Natur entnimmt oder“ gestrichen.
     bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
         eingefügt:
         „1a. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 Ent-
              wicklungsformen eines wild lebenden
              Tieres, das in Artikel 4 Absatz 2 oder An-
BGBl. 2017, Seite 3212 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3212
               hang I der Richtlinie 2009/147/EG auf-
               geführt ist, aus der Natur entnimmt,“.

       cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 69 Ab-
           satz 2, 3 Nummer 21“ durch die Wörter „§ 69
           Absatz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz 3 Num-
           mer 21“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „des Ab-
     satzes 1 Nummer 1“ ein Komma und die An-
     gabe „1a“ eingefügt und werden die Wörter „Frei-
     heitsstrafe bis zu einem Jahr“ durch die Wörter
     „Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren“ ersetzt.

  c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

          „(4) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-
       satzes 1 Nummer 1 leichtfertig, so ist die Strafe
       Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld-
       strafe.“

  d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die
     Wörter „Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, Ab-

     satz 2 oder Absatz 3“ werden durch die Wörter
     „Absatz 1 Nummer 1, 1a oder Nummer 2, Ab-
     satz 2, 3 oder Absatz 4“ ersetzt.

                        Artikel 8

                  Änderung des
   Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

   Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-

mer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das

zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2017
(BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird folgender
§ 16 angefügt:

                         „§ 16
                 Übergangsregelung
          zum Gesetz zur effektiveren und
praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens

   Die Übersichten nach § 101b der Strafprozessord-

nung sind erstmalig für das Berichtsjahr 2019 zu erstel-

len. Für die vorangehenden Berichtsjahre sind § 100b

Absatz 6, § 100e Absatz 2 und § 101b Nummer 2 der

Strafprozessordnung in der bis zum 23. August 2017

geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

                        Artikel 9

                    Änderung des
             Gesetzes zur Intensivierung
    des Einsatzes von Videokonferenztechnik in
gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren

   In Artikel 9 Satz 1 des Gesetzes zur Intensivierung
des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gericht-
lichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom
25. April 2013 (BGBl. I S. 935), das durch Artikel 42
des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „§ 163 Absatz 3
Satz 1 und § 163a Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter
„§ 163 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.

                      Artikel 10
                    Änderung des
               Antiterrordateigesetzes

   In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Antiterror-
dateigesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3409), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 100c“ durch die Wörter „den
§§ 100b und 100c“ ersetzt.

                      Artikel 11

                  Änderung des
        Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes
   In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsextre-
mismus-Datei-Gesetzes vom 20. August 2012 (BGBl. I
S. 1798), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, wird
die Angabe „§ 100c“ durch die Wörter „den §§ 100b
und 100c“ ersetzt.

                      Artikel 12

                    Änderung des
                 Artikel 10-Gesetzes
  In § 17 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni
2017 (BGBl. I S. 2097) geändert worden ist, wird die
Angabe „100b“ durch die Angabe „100e“ ersetzt.

                      Artikel 13

                   Änderungen des

                   IStGH-Gesetzes

  In § 59 Absatz 2 des IStGH-Gesetzes vom 21. Juni
2002 (BGBl. I S. 2144), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354) geändert
worden ist, wird die Angabe „§§ 100c, 100f“ durch die
Angabe „§§ 100b, 100c und 100f“ ersetzt.

                      Artikel 14
                   Änderung des
             Wertpapierhandelsgesetzes

   In § 4 Absatz 3c Satz 2 des Wertpapierhandelsgeset-

zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-

tember 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Arti-

kel 3a des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693)

geändert worden ist, werden die Wörter „§ 100a Ab-

satz 3 und § 100b Absatz 1 bis 4 Satz 1“ durch die
Wörter „§ 100a Absatz 3 und 4, § 100e Absatz 1, 3
und 5 Satz 1“ ersetzt.

                      Artikel 15

                   Änderungen des
            Zollfahndungsdienstgesetzes
  Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 22a Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „100c“
   durch die Angabe „100b Absatz 2“ ersetzt.
2. In § 32a Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „100c“
   durch die Angabe „100b Absatz 2“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 3213 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3213
                      Artikel 16
                 Änderung der
  Telekommunikations-Überwachungsverordnung
   Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2017
(BGBl. I S. 2316) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe
   „100b“ durch die Angabe „100e“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe
     „100b“ durch die Angabe „100e“ ersetzt.
  b) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter
     „§ 100b Absatz 3 Satz 1“ durch die Wörter
     „§ 100a Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
  c) In Nummer 15 wird die Angabe „100b“ durch die
     Angabe „100e“ ersetzt.
3. In der Überschrift des Teils 2 wird die Angabe „100b“
   durch die Angabe „100e“ ersetzt.

                                Die verfassungsmäßigen Rechte
                             sind gewahrt.

     4. In § 3 Absatz 3 wird die Angabe „§ 100b Abs. 3
        Satz 1“ durch die Wörter „§ 100a Absatz 4 Satz 1“
        ersetzt.
     5. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „100b“ durch die
        Angabe „100e“ ersetzt.

                                 Artikel 17
                Einschränkung eines Grundrechts

       Durch Artikel 3 Nummer 8 wird das Fernmeldege-
     heimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

                                 Artikel 18

                               Inkrafttreten
       (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
     am Tag nach der Verkündung in Kraft.
       (2) Artikel 3 Nummer 17 Buchstabe b und Num-
     mer 23 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

des Bundesrates
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 17. August 2017
                                               Der Bundespräsident
                                                    Steinmeier
                                               Die Bundeskanzlerin
                                                 Dr. A n g e l a M e r k e l
                                                 Der Bundesminister
                                  d e r J u s t i z u n d f ü
                                                        Heiko

                                       Der Bundesminister des
r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Maas

Innern
                                            Thomas de Maizière

                                    Die Bundesministerin
                     für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                                     Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3202. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 744b5c7e1d9850d7….