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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 1841

BGBl. 2005 I S. 1841 · 25.781 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2005, Seite 1841 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1841
                                    Gesetz
   zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts
                     (akustische Wohnraumüberwachung)

vom 3. März 2004
                                                    Vom 24. Juni 2005

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

         Änderung der Strafprozessordnung
  Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 100c bis 100f werden wie folgt gefasst:

                          „§ 100c
      (1) Ohne Wissen der Betroffenen darf das in einer
   Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort mit tech-
   nischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden,
   wenn
   1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,
      dass jemand eine in Absatz 2 bezeichnete beson-
      ders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in
      denen der Versuch strafbar ist, zu begehen ver-
      sucht hat,
   2. die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt,
   3. auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzuneh-
      men ist, dass durch die Überwachung Äußerungen
      des Beschuldigten erfasst werden, die für die
      Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung

   des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten von
   Bedeutung sind, und
4. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermitt-
   lung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten
   auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert
   oder aussichtslos wäre.
  (2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 1 sind:

1. aus dem Strafgesetzbuch:
   a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochver-
      rats und der Gefährdung des demokratischen
      Rechtsstaates oder des Landesverrats und der
      Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den
      §§ 80, 81, 82, nach den §§ 94, 95 Abs. 3 und
      § 96 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit
      § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Abs. 1 Satz 2,
      § 99 Abs. 2 und den §§ 100, 100a Abs. 4,
   b) Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129
      Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Halbsatz 2 und
      Bildung terroristischer Vereinigungen nach
      § 129a Abs. 1, 2, 4, 5 Satz 1 Alternative 1,
      jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1,
   c) Geldfälschung und Wertpapierfälschung in den
      Fällen der §§ 146, 151, jeweils auch in Verbin-
      dung mit § 152, gewerbs- oder bandenmäßige
      Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und
      Wechseln nach § 152a Abs. 3 und Fälschung
BGBl. 2005, Seite 1842 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1842
          von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und
          Vordrucken für Euroschecks nach § 152b
          Abs. 1 bis 4,

       d) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestim-
          mung in den Fällen des § 176a Abs. 2 Nr. 2 oder
          Abs. 3, § 177 Abs. 2 Nr. 2 oder § 179 Abs. 5
          Nr. 2,

       e) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderporno-
          grafischer Schriften in den Fällen des § 184b
          Abs. 3,

       f) Mord und Totschlag nach den §§ 211, 212,

       g) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den
          Fällen der §§ 234, 234a Abs. 1, 2, §§ 239a,
          239b und Menschenhandel zum Zweck der
          sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der
          Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 232 Abs. 3,
          Abs. 4 oder Abs. 5, § 233 Abs. 3, jeweils soweit
          es sich um Verbrechen handelt,
       h) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und
          schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,

       i) schwerer Raub und Raub mit Todesfolge nach
          § 250 Abs. 1 oder Abs. 2, § 251,
       j) räuberische Erpressung nach § 255 und beson-
          ders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253
          unter den in § 253 Abs. 4 Satz 2 genannten
          Voraussetzungen,

       k) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und
          gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den
          §§ 260, 260a,
       l) besonders schwerer Fall der Geldwäsche, Ver-
          schleierung unrechtmäßig erlangter Vermö-
          genswerte nach § 261 unter den in § 261 Abs. 4
          Satz 2 genannten Voraussetzungen,

       m) besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit
          und Bestechung nach § 335 Abs. 1 unter den in
          § 335 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Vorausset-
          zungen,
  2. aus dem Asylverfahrensgesetz:

       a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstel-
          lung nach § 84 Abs. 3,

       b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur
          missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a
          Abs. 1,

  3. aus dem Aufenthaltsgesetz:
       a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,

       b) Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs-
          und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,

  4. aus dem Betäubungsmittelgesetz:
       a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach
          § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13,
          Abs. 3 unter der in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
          genannten Voraussetzung,

       b) eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1,
          2, 4, § 30a,

5. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaf-
   fen:

   a) eine Straftat nach § 19 Abs. 2 oder § 20 Abs. 1,
      jeweils auch in Verbindung mit § 21,

   b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach
      § 22a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2,

6. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
   a) Völkermord nach § 6,

   b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,

   c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,

7. aus dem Waffengesetz:
   a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach
      § 51 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2,

   b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach
      § 52 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 5.
   (3) Die Maßnahme darf sich nur gegen den
Beschuldigten richten und nur in Wohnungen des
Beschuldigten durchgeführt werden. In Wohnungen
anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig,
wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen
ist, dass
1. der in der Anordnung nach § 100d Abs. 2 bezeich-
   nete Beschuldigte sich dort aufhält und

2. die Maßnahme in Wohnungen des Beschuldigten
   allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder
   zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbe-
   schuldigten führen wird.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn
andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

   (4) Die Maßnahme darf nur angeordnet werden,
soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbe-
sondere zu der Art der zu überwachenden Räumlich-
keiten und dem Verhältnis der zu überwachenden Per-
sonen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die
Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich pri-
vater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht
erfasst werden. Gespräche in Betriebs- oder
Geschäftsräumen sind in der Regel nicht dem Kern-
bereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen. Das
Gleiche gilt für Gespräche über begangene Straftaten
und Äußerungen, mittels derer Straftaten begangen
werden.

   (5) Das Abhören und Aufzeichnen ist unverzüglich
zu unterbrechen, soweit sich während der Überwa-
chung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerun-
gen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
zuzurechnen sind, erfasst werden. Aufzeichnungen
über solche Äußerungen sind unverzüglich zu
löschen. Erkenntnisse über solche Äußerungen dür-
fen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfas-
sung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentie-
ren. Ist eine Maßnahme nach Satz 1 unterbrochen
worden, so darf sie unter den in Absatz 4 genannten
Voraussetzungen fortgeführt werden. Im Zweifel ist
über die Unterbrechung oder Fortführung der Maß-
nahme unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts
herbeizuführen; § 100d Abs. 4 gilt entsprechend.
BGBl. 2005, Seite 1843 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1843
   (6) In den Fällen des § 53 ist eine Maßnahme nach
Absatz 1 unzulässig; ergibt sich während oder nach
Durchführung der Maßnahme, dass ein Fall des § 53
vorliegt, gilt Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend. In
den Fällen der §§ 52 und 53a dürfen aus einer Maß-
nahme nach Absatz 1 gewonnene Erkenntnisse nur
verwertet werden, wenn dies unter Berücksichtigung
der Bedeutung des zugrunde liegenden Vertrauens-
verhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse an
der Erforschung des Sachverhalts oder der Ermittlung
des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten steht. Sind
die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten
einer Beteiligung oder einer Begünstigung, Strafverei-
telung oder Hehlerei verdächtig, so sind die Sätze 1
und 2 nicht anzuwenden.

  (7) Soweit ein Verwertungsverbot nach Absatz 5 in

Betracht kommt, hat die Staatsanwaltschaft unver-

züglich eine Entscheidung des anordnenden Gerichts

über die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse

herbeizuführen. Soweit das Gericht eine Verwertbar-

keit verneint, ist dies für das weitere Verfahren bin-

dend.

                       § 100d

   (1) Maßnahmen nach § 100c dürfen nur auf Antrag

der Staatsanwaltschaft durch die in § 74a Abs. 4 des

Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Kammer des
Landgerichts angeordnet werden, in dessen Bezirk
die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Bei Gefahr im
Verzug kann diese Anordnung auch durch den Vorsit-
zenden getroffen werden. Dessen Anordnung tritt
außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von der
Strafkammer bestätigt wird. Die Anordnung ist auf
höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlänge-
rung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zuläs-
sig, soweit die Voraussetzungen unter Berücksichti-
gung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbe-
stehen. Ist die Dauer der Anordnung auf insgesamt
sechs Monate verlängert worden, so entscheidet über
weitere Verlängerungen das Oberlandesgericht.

  (2) Die Anordnung ergeht schriftlich. In der Anord-
nung sind anzugeben:

1. soweit bekannt der Name und die Anschrift des
   Beschuldigten, gegen den sich die Maßnahme
   richtet,

2. der Tatvorwurf, auf Grund dessen die Maßnahme

   angeordnet wird,

3. die zu überwachende Wohnung oder die zu über-
   wachenden Wohnräume,

4. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,

5. die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden
   Informationen und ihre Bedeutung für das Verfah-
   ren.
   (3) In der Begründung der Anordnung oder Verlän-
gerung sind deren Voraussetzungen und die wesent-
lichen Abwägungsgesichtspunkte darzulegen. Insbe-
sondere sind einzelfallbezogen anzugeben:

1. die bestimmten Tatsachen, die den Verdacht be-
   gründen,

2. die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit
   und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme,

3. die tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne des
   § 100c Abs. 4 Satz 1.

   (4) Das anordnende Gericht ist über den Verlauf
und die Ergebnisse der Maßnahme zu unterrichten.
Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht
mehr vor, so hat das Gericht den Abbruch der Maß-
nahme anzuordnen, sofern der Abbruch nicht bereits
durch die Staatsanwaltschaft veranlasst wurde. Die
Anordnung des Abbruchs der Maßnahme kann auch
durch den Vorsitzenden erfolgen.

   (5) Sind die durch die Maßnahmen erlangten Daten

zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche

Überprüfung nach Absatz 10 nicht mehr erforderlich,

so sind sie unverzüglich zu vernichten. Die Vernich-

tung ist zu dokumentieren. Soweit die Vernichtung

lediglich für eine etwaige Überprüfung nach Absatz 10

zurückgestellt ist, sind die Daten zu sperren; sie dür-

fen nur zu diesem Zweck verwendet werden.

  (6) Personenbezogene Informationen aus einer
akustischen Wohnraumüberwachung dürfen für

andere Zwecke nach folgenden Maßgaben verwendet

werden:

1. Die durch eine Maßnahme nach § 100c erlangten
   verwertbaren personenbezogenen Informationen
   dürfen in anderen Strafverfahren ohne Einwilligung
   der insoweit überwachten Personen nur zur Auf-
   klärung einer Straftat, auf Grund derer die Maß-
   nahme nach § 100c angeordnet werden könnte,
   oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer sol-
   chen Straftat beschuldigten Person verwendet
   werden.

2. Die Verwendung der durch eine Maßnahme nach
   § 100c erlangten personenbezogenen Informatio-
   nen, auch solcher nach § 100c Abs. 6 Satz 1 Halb-
   satz 2, zu Zwecken der Gefahrenabwehr ist nur zur
   Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensge-
   fahr oder einer dringenden Gefahr für Leib oder
   Freiheit einer Person oder Gegenstände von
   bedeutendem Wert, die der Versorgung der Bevöl-
   kerung dienen, von kulturell herausragendem Wert
   oder in § 305 des Strafgesetzbuches genannt sind,

   zulässig. Die durch eine Maßnahme nach § 100c

   erlangten und verwertbaren personenbezogenen
   Informationen dürfen auch zur Abwehr einer im
   Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für
   sonstige bedeutende Vermögenswerte verwendet
   werden. Sind die Informationen zur Abwehr der
   Gefahr oder für eine vorgerichtliche oder gericht-
   liche Überprüfung der zur Gefahrenabwehr getrof-
   fenen Maßnahmen nicht mehr erforderlich, so sind
   Aufzeichnungen über diese Informationen von der
   für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unver-
   züglich zu vernichten. Die Vernichtung ist zu doku-
   mentieren. Soweit die Vernichtung lediglich für
   eine etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche
   Überprüfung zurückgestellt ist, sind die Daten zu
   sperren; sie dürfen nur zu diesem Zweck verwen-
   det werden.
BGBl. 2005, Seite 1844 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1844
  3. Sind verwertbare personenbezogene Informationen
     durch eine entsprechende polizeirechtliche Maß-
     nahme erlangt worden, dürfen diese Informationen
     in einem Strafverfahren ohne Einwilligung der inso-
     weit überwachten Personen nur zur Aufklärung
     einer Straftat, auf Grund derer die Maßnahme nach
     § 100c angeordnet werden könnte, oder zur Er-
     mittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat

     beschuldigten Person verwendet werden.

     (7) Die durch die Maßnahme erhobenen Daten sind
  als solche zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung
  ist die Kennzeichnung durch die Empfänger aufrecht-
  zuerhalten.

     (8) Von den nach § 100c durchgeführten Maßnah-
  men sind die Betroffenen von der Staatsanwaltschaft
  zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit
  nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 10 und
  die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Betroffene
  im Sinne von Satz 1 sind:
  1. Beschuldigte, gegen die sich die Maßnahme rich-
     tet,
  2. sonstige überwachte Personen,

  3. Inhaber und Inhaberinnen, Bewohnerinnen und
     Bewohner der überwachten Wohnung.

  Bei Betroffenen im Sinne von Satz 3 Nr. 2 und 3 unter-
  bleibt die Benachrichtigung, wenn sie nur mit unver-

  hältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre oder ihr

  überwiegende schutzwürdige Belange anderer

  Betroffener entgegenstehen. Im Übrigen erfolgt die
  Benachrichtigung, sobald dies ohne Gefährdung des
  Untersuchungszwecks oder von Leben, Leib oder
  Freiheit einer Person oder von bedeutenden Vermö-
  genswerten geschehen kann.

     (9) Erfolgt die Benachrichtigung nach Absatz 8
  Satz 5 nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung
  der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der
  Benachrichtigung der richterlichen Zustimmung. Ent-
  sprechendes gilt nach Ablauf von jeweils sechs weite-
  ren Monaten. Über die Zustimmung entscheidet das
  Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zu-
  ständig gewesen ist. Ist die Benachrichtigung um ins-
  gesamt 18 Monate zurückgestellt worden, entschei-
  det über die richterliche Zustimmung zu weiteren
  Zurückstellungen das Oberlandesgericht. § 101 Abs. 4
  gilt sinngemäß.
     (10) Auch nach Erledigung einer in § 100c genannten
  Maßnahme können Betroffene binnen zwei Wochen
  nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der
  Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie der Art und
  Weise des Vollzugs beantragen. Über den Antrag ent-
  scheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maß-

  nahme zuständig gewesen ist. Gegen die Entschei-
  dung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die
  öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte
  benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag
  das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfah-
  ren abschließenden Entscheidung.

                         § 100e

    (1) Die Staatsanwaltschaften berichten ihrer obers-
  ten Justizbehörde kalenderjährlich über angeordnete
  Maßnahmen nach § 100c. Die Länder fassen ihre

Berichte zusammen und übermitteln die Zusammen-
stellung jeweils bis zum 30. Juni des Jahres, das auf
das der Erhebung zugrunde liegende Kalenderjahr
folgt, der Bundesregierung, die dem Deutschen Bun-
destag jährlich über die im jeweils vorangegangenen
Kalenderjahr beantragten Überwachungsmaßnah-
men berichtet.

  (2) In den Berichten nach Absatz 1 sind anzuge-

ben:
 1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen
    nach § 100c Abs. 1 angeordnet worden sind;

 2. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach
    Maßgabe der Unterteilung in § 100c Abs. 2;

 3. ob das Verfahren einen Bezug zur Verfolgung
    organisierter Kriminalität aufweist;
 4. die Anzahl der überwachten Objekte je Verfahren
    nach Privatwohnungen und sonstigen Wohnun-
    gen sowie nach Wohnungen des Beschuldigten
    und Wohnungen dritter Personen;
 5. die Anzahl der überwachten Personen je Verfah-
    ren nach Beschuldigten und nichtbeschuldigten
    Personen;

 6. die Dauer der einzelnen Überwachung nach
    Dauer der Anordnung, Dauer der Verlängerung
    und Abhördauer;

 7. wie häufig eine Maßnahme nach § 100c Abs. 5,

    § 100d Abs. 4 unterbrochen oder abgebrochen

    worden ist;

 8. ob eine Benachrichtigung der Betroffenen (§ 100d
    Abs. 8) erfolgt ist oder aus welchen Gründen von
    einer Benachrichtigung abgesehen worden ist;

 9. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die
    für das Verfahren relevant sind oder voraussicht-
    lich relevant sein werden;
10. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die
    für andere Strafverfahren relevant sind oder voraus-
    sichtlich relevant sein werden;

11. wenn die Überwachung keine relevanten Ergeb-
    nisse erbracht hat: die Gründe hierfür, differen-
    ziert nach technischen Gründen und sonstigen
    Gründen;
12. die Kosten der Maßnahme, differenziert nach
    Kosten für Übersetzungsdienste und sonstigen
    Kosten.

                        § 100f
  (1) Ohne Wissen der Betroffenen dürfen außerhalb
von Wohnungen

1. Bildaufnahmen hergestellt werden,

2. sonstige besondere für Observationszwecke
   bestimmte technische Mittel zur Erforschung des
   Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthalts-
   ortes eines Beschuldigten verwendet werden,
   wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat
   von erheblicher Bedeutung ist, und

wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die
Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten
auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder
erschwert wäre.
BGBl. 2005, Seite 1845 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1845
      (2) Ohne Wissen der Betroffenen darf außerhalb
   von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene
   Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufge-
   zeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Ver-
   dacht begründen, dass jemand eine in § 100a be-
   zeichnete Straftat begangen hat, und die Erforschung
   des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthalts-
   ortes eines Beschuldigten auf andere Weise aus-
   sichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maß-
   nahme darf nur durch den Richter, bei Gefahr im Ver-
   zug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre
   Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungs-
   gesetzes) angeordnet werden. § 98b Abs. 1 Satz 2
   und § 100b Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 4 und 6 gelten sinn-
   gemäß.

      (3) Die Maßnahmen dürfen sich nur gegen einen

   Beschuldigten richten. Gegen andere Personen sind
   Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 zulässig, wenn die
   Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
   Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise
   erheblich weniger erfolgversprechend oder wesent-
   lich erschwert wäre. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2
   und Absatz 2 dürfen gegen andere Personen nur
   angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tat-

   sachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschul-

   digten in Verbindung stehen oder eine solche Verbin-
   dung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erfor-
   schung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Auf-
   enthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und
   dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich
   erschwert wäre.

     (4) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt wer-
   den, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen
   werden.
      (5) Personenbezogene Informationen, die unter
   Einsatz technischer Mittel nach Absatz 2 Satz 1 erho-
   ben worden sind, dürfen in anderen Strafverfahren nur
   verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der
   Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung
   einer in § 100a bezeichneten Straftat benötigt wer-
   den.“

2. In § 100i Abs. 2 wird die Angabe „100c Abs. 2“ durch

   die Angabe „100f Abs. 3“ ersetzt.

3. § 101 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „100c Abs. 1 Nr. 1
          Buchstabe b, Nr. 2 und 3, §§ 100d“ durch die
          Angabe „100f Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§“ ersetzt.

      bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
   b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 100c Abs. 1
      Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und 3“ durch die Angabe
      „§ 100f Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2“ ersetzt.

4. In § 110e Halbsatz 2 wird die Ziffer „5“ durch die Zif-
   fer „6“ ersetzt.

5. In § 477 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „100c Abs. 1
   Nr. 2 und 3, §§“ gestrichen.

6. In § 163d Abs. 2 Satz 2 und § 163f Abs. 3 Satz 2 wird
   jeweils das Wort „einer“ durch das Wort „eine“ ersetzt.

                        Artikel 2
                     Änderung
          des Gerichtsverfassungsgesetzes

  Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:

1. § 74a wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

         „(4) Für die Anordnung von Maßnahmen nach
      § 100c der Strafprozessordnung ist eine nicht mit
      Hauptverfahren in Strafsachen befasste Kammer
      bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Ober-
      landesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses
      Oberlandesgerichts zuständig.“

   b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt

      geändert:

      Das Wort „und“ wird durch ein Komma ersetzt und
      nach der Angabe „3“ wird die Angabe „und 4“ ein-
      gefügt.

2. An § 120 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
   „Für Entscheidungen über die Beschwerde gegen
   Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74a
   Abs. 4 zuständigen Gerichts sowie in den Fällen des
   § 100d Abs. 1 Satz 6 und § 100d Abs. 9 Satz 4 der
   Strafprozessordnung ist ein nicht mit Hauptverfahren
   in Strafsachen befasster Senat zuständig.“

                        Artikel 3

            Änderung des IStGH-Gesetzes

  In § 59 Abs. 2 des IStGH-Gesetzes vom 21. Juni 2002

(BGBl. I S. 2144), das durch Artikel 12g Abs. 8 des Geset-
zes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „§ 100c Abs. 1“ durch die Anga-
be „§§ 100c, 100 f“ ersetzt.

                        Artikel 4

                   Änderung des
             Gesetzes zur Änderung der
    Strafprozessordnung vom 20. Dezember 2001

  Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung der Strafpro-
zessordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3879),
das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3231) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

„2. In § 101 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 100g und 100h“
    gestrichen.“
BGBl. 2005, Seite 1846 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1846
                        Artikel 5
          Änderung des Strafgesetzbuches

  In § 129 Abs. 4 des Strafgesetzbuches in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
24. März 2005 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird
der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt

und folgender Halbsatz angefügt:
„auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah-
ren ist zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit

das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2005
(BGBl. I S. 721) geändert worden ist, wird jeweils das
Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“
ersetzt.

                         Artikel 7

          Einschränkung von Grundrechten
der kriminellen Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100c      Durch Artikel 1 Nr. 1 wird das Grundrecht auf Unver-
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, c, d, e und g mit Ausnahme von
Straftaten nach § 239a oder § 239b, Buchstabe h bis m,
Nr. 2 bis 5 und 7 der Strafprozessordnung genannte
Straftaten zu begehen.“

                        Artikel 6

                  Änderung des
        Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
  In § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Schwarzarbeitsbe-
kämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842),
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
eingeschränkt.

                         Artikel 8

                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                  Berlin, den 24. Juni 2005
                                              Der Bundespräsident
                                                  Horst Köhler
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder

                                      Die Bundesministerin

der Justiz
                                             Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 1841. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d9c7e272c6293733….