Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 1841
BGBl. 2005 I S. 1841 · 25.781 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts
(akustische Wohnraumüberwachung)
vom 3. März 2004
Vom 24. Juni 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 100c bis 100f werden wie folgt gefasst:
„§ 100c
(1) Ohne Wissen der Betroffenen darf das in einer
Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort mit tech-
nischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden,
wenn
1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,
dass jemand eine in Absatz 2 bezeichnete beson-
ders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in
denen der Versuch strafbar ist, zu begehen ver-
sucht hat,
2. die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt,
3. auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzuneh-
men ist, dass durch die Überwachung Äußerungen
des Beschuldigten erfasst werden, die für die
Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung
des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten von
Bedeutung sind, und
4. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermitt-
lung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten
auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert
oder aussichtslos wäre.
(2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 1 sind:
1. aus dem Strafgesetzbuch:
a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochver-
rats und der Gefährdung des demokratischen
Rechtsstaates oder des Landesverrats und der
Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den
§§ 80, 81, 82, nach den §§ 94, 95 Abs. 3 und
§ 96 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit
§ 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Abs. 1 Satz 2,
§ 99 Abs. 2 und den §§ 100, 100a Abs. 4,
b) Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Halbsatz 2 und
Bildung terroristischer Vereinigungen nach
§ 129a Abs. 1, 2, 4, 5 Satz 1 Alternative 1,
jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1,
c) Geldfälschung und Wertpapierfälschung in den
Fällen der §§ 146, 151, jeweils auch in Verbin-
dung mit § 152, gewerbs- oder bandenmäßige
Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und
Wechseln nach § 152a Abs. 3 und Fälschung

von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und
Vordrucken für Euroschecks nach § 152b
Abs. 1 bis 4,
d) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestim-
mung in den Fällen des § 176a Abs. 2 Nr. 2 oder
Abs. 3, § 177 Abs. 2 Nr. 2 oder § 179 Abs. 5
Nr. 2,
e) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderporno-
grafischer Schriften in den Fällen des § 184b
Abs. 3,
f) Mord und Totschlag nach den §§ 211, 212,
g) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den
Fällen der §§ 234, 234a Abs. 1, 2, §§ 239a,
239b und Menschenhandel zum Zweck der
sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der
Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 232 Abs. 3,
Abs. 4 oder Abs. 5, § 233 Abs. 3, jeweils soweit
es sich um Verbrechen handelt,
h) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und
schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
i) schwerer Raub und Raub mit Todesfolge nach
§ 250 Abs. 1 oder Abs. 2, § 251,
j) räuberische Erpressung nach § 255 und beson-
ders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253
unter den in § 253 Abs. 4 Satz 2 genannten
Voraussetzungen,
k) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und
gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den
§§ 260, 260a,
l) besonders schwerer Fall der Geldwäsche, Ver-
schleierung unrechtmäßig erlangter Vermö-
genswerte nach § 261 unter den in § 261 Abs. 4
Satz 2 genannten Voraussetzungen,
m) besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit
und Bestechung nach § 335 Abs. 1 unter den in
§ 335 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Vorausset-
zungen,
2. aus dem Asylverfahrensgesetz:
a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstel-
lung nach § 84 Abs. 3,
b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur
missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a
Abs. 1,
3. aus dem Aufenthaltsgesetz:
a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
b) Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs-
und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
4. aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach
§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13,
Abs. 3 unter der in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
genannten Voraussetzung,
b) eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1,
2, 4, § 30a,
5. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaf-
fen:
a) eine Straftat nach § 19 Abs. 2 oder § 20 Abs. 1,
jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach
§ 22a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2,
6. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a) Völkermord nach § 6,
b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
7. aus dem Waffengesetz:
a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach
§ 51 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2,
b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach
§ 52 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 5.
(3) Die Maßnahme darf sich nur gegen den
Beschuldigten richten und nur in Wohnungen des
Beschuldigten durchgeführt werden. In Wohnungen
anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig,
wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen
ist, dass
1. der in der Anordnung nach § 100d Abs. 2 bezeich-
nete Beschuldigte sich dort aufhält und
2. die Maßnahme in Wohnungen des Beschuldigten
allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder
zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbe-
schuldigten führen wird.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn
andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
(4) Die Maßnahme darf nur angeordnet werden,
soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbe-
sondere zu der Art der zu überwachenden Räumlich-
keiten und dem Verhältnis der zu überwachenden Per-
sonen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die
Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich pri-
vater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht
erfasst werden. Gespräche in Betriebs- oder
Geschäftsräumen sind in der Regel nicht dem Kern-
bereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen. Das
Gleiche gilt für Gespräche über begangene Straftaten
und Äußerungen, mittels derer Straftaten begangen
werden.
(5) Das Abhören und Aufzeichnen ist unverzüglich
zu unterbrechen, soweit sich während der Überwa-
chung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerun-
gen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
zuzurechnen sind, erfasst werden. Aufzeichnungen
über solche Äußerungen sind unverzüglich zu
löschen. Erkenntnisse über solche Äußerungen dür-
fen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfas-
sung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentie-
ren. Ist eine Maßnahme nach Satz 1 unterbrochen
worden, so darf sie unter den in Absatz 4 genannten
Voraussetzungen fortgeführt werden. Im Zweifel ist
über die Unterbrechung oder Fortführung der Maß-
nahme unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts
herbeizuführen; § 100d Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) In den Fällen des § 53 ist eine Maßnahme nach
Absatz 1 unzulässig; ergibt sich während oder nach
Durchführung der Maßnahme, dass ein Fall des § 53
vorliegt, gilt Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend. In
den Fällen der §§ 52 und 53a dürfen aus einer Maß-
nahme nach Absatz 1 gewonnene Erkenntnisse nur
verwertet werden, wenn dies unter Berücksichtigung
der Bedeutung des zugrunde liegenden Vertrauens-
verhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse an
der Erforschung des Sachverhalts oder der Ermittlung
des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten steht. Sind
die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten
einer Beteiligung oder einer Begünstigung, Strafverei-
telung oder Hehlerei verdächtig, so sind die Sätze 1
und 2 nicht anzuwenden.
(7) Soweit ein Verwertungsverbot nach Absatz 5 in
Betracht kommt, hat die Staatsanwaltschaft unver-
züglich eine Entscheidung des anordnenden Gerichts
über die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse
herbeizuführen. Soweit das Gericht eine Verwertbar-
keit verneint, ist dies für das weitere Verfahren bin-
dend.
§ 100d
(1) Maßnahmen nach § 100c dürfen nur auf Antrag
der Staatsanwaltschaft durch die in § 74a Abs. 4 des
Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Kammer des
Landgerichts angeordnet werden, in dessen Bezirk
die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Bei Gefahr im
Verzug kann diese Anordnung auch durch den Vorsit-
zenden getroffen werden. Dessen Anordnung tritt
außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von der
Strafkammer bestätigt wird. Die Anordnung ist auf
höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlänge-
rung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zuläs-
sig, soweit die Voraussetzungen unter Berücksichti-
gung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbe-
stehen. Ist die Dauer der Anordnung auf insgesamt
sechs Monate verlängert worden, so entscheidet über
weitere Verlängerungen das Oberlandesgericht.
(2) Die Anordnung ergeht schriftlich. In der Anord-
nung sind anzugeben:
1. soweit bekannt der Name und die Anschrift des
Beschuldigten, gegen den sich die Maßnahme
richtet,
2. der Tatvorwurf, auf Grund dessen die Maßnahme
angeordnet wird,
3. die zu überwachende Wohnung oder die zu über-
wachenden Wohnräume,
4. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
5. die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden
Informationen und ihre Bedeutung für das Verfah-
ren.
(3) In der Begründung der Anordnung oder Verlän-
gerung sind deren Voraussetzungen und die wesent-
lichen Abwägungsgesichtspunkte darzulegen. Insbe-
sondere sind einzelfallbezogen anzugeben:
1. die bestimmten Tatsachen, die den Verdacht be-
gründen,
2. die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit
und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme,
3. die tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne des
§ 100c Abs. 4 Satz 1.
(4) Das anordnende Gericht ist über den Verlauf
und die Ergebnisse der Maßnahme zu unterrichten.
Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht
mehr vor, so hat das Gericht den Abbruch der Maß-
nahme anzuordnen, sofern der Abbruch nicht bereits
durch die Staatsanwaltschaft veranlasst wurde. Die
Anordnung des Abbruchs der Maßnahme kann auch
durch den Vorsitzenden erfolgen.
(5) Sind die durch die Maßnahmen erlangten Daten
zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche
Überprüfung nach Absatz 10 nicht mehr erforderlich,
so sind sie unverzüglich zu vernichten. Die Vernich-
tung ist zu dokumentieren. Soweit die Vernichtung
lediglich für eine etwaige Überprüfung nach Absatz 10
zurückgestellt ist, sind die Daten zu sperren; sie dür-
fen nur zu diesem Zweck verwendet werden.
(6) Personenbezogene Informationen aus einer
akustischen Wohnraumüberwachung dürfen für
andere Zwecke nach folgenden Maßgaben verwendet
werden:
1. Die durch eine Maßnahme nach § 100c erlangten
verwertbaren personenbezogenen Informationen
dürfen in anderen Strafverfahren ohne Einwilligung
der insoweit überwachten Personen nur zur Auf-
klärung einer Straftat, auf Grund derer die Maß-
nahme nach § 100c angeordnet werden könnte,
oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer sol-
chen Straftat beschuldigten Person verwendet
werden.
2. Die Verwendung der durch eine Maßnahme nach
§ 100c erlangten personenbezogenen Informatio-
nen, auch solcher nach § 100c Abs. 6 Satz 1 Halb-
satz 2, zu Zwecken der Gefahrenabwehr ist nur zur
Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensge-
fahr oder einer dringenden Gefahr für Leib oder
Freiheit einer Person oder Gegenstände von
bedeutendem Wert, die der Versorgung der Bevöl-
kerung dienen, von kulturell herausragendem Wert
oder in § 305 des Strafgesetzbuches genannt sind,
zulässig. Die durch eine Maßnahme nach § 100c
erlangten und verwertbaren personenbezogenen
Informationen dürfen auch zur Abwehr einer im
Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für
sonstige bedeutende Vermögenswerte verwendet
werden. Sind die Informationen zur Abwehr der
Gefahr oder für eine vorgerichtliche oder gericht-
liche Überprüfung der zur Gefahrenabwehr getrof-
fenen Maßnahmen nicht mehr erforderlich, so sind
Aufzeichnungen über diese Informationen von der
für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unver-
züglich zu vernichten. Die Vernichtung ist zu doku-
mentieren. Soweit die Vernichtung lediglich für
eine etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche
Überprüfung zurückgestellt ist, sind die Daten zu
sperren; sie dürfen nur zu diesem Zweck verwen-
det werden.

3. Sind verwertbare personenbezogene Informationen
durch eine entsprechende polizeirechtliche Maß-
nahme erlangt worden, dürfen diese Informationen
in einem Strafverfahren ohne Einwilligung der inso-
weit überwachten Personen nur zur Aufklärung
einer Straftat, auf Grund derer die Maßnahme nach
§ 100c angeordnet werden könnte, oder zur Er-
mittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat
beschuldigten Person verwendet werden.
(7) Die durch die Maßnahme erhobenen Daten sind
als solche zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung
ist die Kennzeichnung durch die Empfänger aufrecht-
zuerhalten.
(8) Von den nach § 100c durchgeführten Maßnah-
men sind die Betroffenen von der Staatsanwaltschaft
zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit
nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 10 und
die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Betroffene
im Sinne von Satz 1 sind:
1. Beschuldigte, gegen die sich die Maßnahme rich-
tet,
2. sonstige überwachte Personen,
3. Inhaber und Inhaberinnen, Bewohnerinnen und
Bewohner der überwachten Wohnung.
Bei Betroffenen im Sinne von Satz 3 Nr. 2 und 3 unter-
bleibt die Benachrichtigung, wenn sie nur mit unver-
hältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre oder ihr
überwiegende schutzwürdige Belange anderer
Betroffener entgegenstehen. Im Übrigen erfolgt die
Benachrichtigung, sobald dies ohne Gefährdung des
Untersuchungszwecks oder von Leben, Leib oder
Freiheit einer Person oder von bedeutenden Vermö-
genswerten geschehen kann.
(9) Erfolgt die Benachrichtigung nach Absatz 8
Satz 5 nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung
der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der
Benachrichtigung der richterlichen Zustimmung. Ent-
sprechendes gilt nach Ablauf von jeweils sechs weite-
ren Monaten. Über die Zustimmung entscheidet das
Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zu-
ständig gewesen ist. Ist die Benachrichtigung um ins-
gesamt 18 Monate zurückgestellt worden, entschei-
det über die richterliche Zustimmung zu weiteren
Zurückstellungen das Oberlandesgericht. § 101 Abs. 4
gilt sinngemäß.
(10) Auch nach Erledigung einer in § 100c genannten
Maßnahme können Betroffene binnen zwei Wochen
nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der
Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie der Art und
Weise des Vollzugs beantragen. Über den Antrag ent-
scheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maß-
nahme zuständig gewesen ist. Gegen die Entschei-
dung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die
öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte
benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag
das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfah-
ren abschließenden Entscheidung.
§ 100e
(1) Die Staatsanwaltschaften berichten ihrer obers-
ten Justizbehörde kalenderjährlich über angeordnete
Maßnahmen nach § 100c. Die Länder fassen ihre
Berichte zusammen und übermitteln die Zusammen-
stellung jeweils bis zum 30. Juni des Jahres, das auf
das der Erhebung zugrunde liegende Kalenderjahr
folgt, der Bundesregierung, die dem Deutschen Bun-
destag jährlich über die im jeweils vorangegangenen
Kalenderjahr beantragten Überwachungsmaßnah-
men berichtet.
(2) In den Berichten nach Absatz 1 sind anzuge-
ben:
1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen
nach § 100c Abs. 1 angeordnet worden sind;
2. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach
Maßgabe der Unterteilung in § 100c Abs. 2;
3. ob das Verfahren einen Bezug zur Verfolgung
organisierter Kriminalität aufweist;
4. die Anzahl der überwachten Objekte je Verfahren
nach Privatwohnungen und sonstigen Wohnun-
gen sowie nach Wohnungen des Beschuldigten
und Wohnungen dritter Personen;
5. die Anzahl der überwachten Personen je Verfah-
ren nach Beschuldigten und nichtbeschuldigten
Personen;
6. die Dauer der einzelnen Überwachung nach
Dauer der Anordnung, Dauer der Verlängerung
und Abhördauer;
7. wie häufig eine Maßnahme nach § 100c Abs. 5,
§ 100d Abs. 4 unterbrochen oder abgebrochen
worden ist;
8. ob eine Benachrichtigung der Betroffenen (§ 100d
Abs. 8) erfolgt ist oder aus welchen Gründen von
einer Benachrichtigung abgesehen worden ist;
9. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die
für das Verfahren relevant sind oder voraussicht-
lich relevant sein werden;
10. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die
für andere Strafverfahren relevant sind oder voraus-
sichtlich relevant sein werden;
11. wenn die Überwachung keine relevanten Ergeb-
nisse erbracht hat: die Gründe hierfür, differen-
ziert nach technischen Gründen und sonstigen
Gründen;
12. die Kosten der Maßnahme, differenziert nach
Kosten für Übersetzungsdienste und sonstigen
Kosten.
§ 100f
(1) Ohne Wissen der Betroffenen dürfen außerhalb
von Wohnungen
1. Bildaufnahmen hergestellt werden,
2. sonstige besondere für Observationszwecke
bestimmte technische Mittel zur Erforschung des
Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthalts-
ortes eines Beschuldigten verwendet werden,
wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat
von erheblicher Bedeutung ist, und
wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die
Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten
auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder
erschwert wäre.

(2) Ohne Wissen der Betroffenen darf außerhalb
von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene
Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufge-
zeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Ver-
dacht begründen, dass jemand eine in § 100a be-
zeichnete Straftat begangen hat, und die Erforschung
des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthalts-
ortes eines Beschuldigten auf andere Weise aus-
sichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maß-
nahme darf nur durch den Richter, bei Gefahr im Ver-
zug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre
Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes) angeordnet werden. § 98b Abs. 1 Satz 2
und § 100b Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 4 und 6 gelten sinn-
gemäß.
(3) Die Maßnahmen dürfen sich nur gegen einen
Beschuldigten richten. Gegen andere Personen sind
Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 zulässig, wenn die
Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise
erheblich weniger erfolgversprechend oder wesent-
lich erschwert wäre. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2
und Absatz 2 dürfen gegen andere Personen nur
angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tat-
sachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschul-
digten in Verbindung stehen oder eine solche Verbin-
dung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erfor-
schung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Auf-
enthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und
dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich
erschwert wäre.
(4) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt wer-
den, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen
werden.
(5) Personenbezogene Informationen, die unter
Einsatz technischer Mittel nach Absatz 2 Satz 1 erho-
ben worden sind, dürfen in anderen Strafverfahren nur
verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der
Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung
einer in § 100a bezeichneten Straftat benötigt wer-
den.“
2. In § 100i Abs. 2 wird die Angabe „100c Abs. 2“ durch
die Angabe „100f Abs. 3“ ersetzt.
3. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „100c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b, Nr. 2 und 3, §§ 100d“ durch die
Angabe „100f Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 100c Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und 3“ durch die Angabe
„§ 100f Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2“ ersetzt.
4. In § 110e Halbsatz 2 wird die Ziffer „5“ durch die Zif-
fer „6“ ersetzt.
5. In § 477 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „100c Abs. 1
Nr. 2 und 3, §§“ gestrichen.
6. In § 163d Abs. 2 Satz 2 und § 163f Abs. 3 Satz 2 wird
jeweils das Wort „einer“ durch das Wort „eine“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung
des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:
1. § 74a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Für die Anordnung von Maßnahmen nach
§ 100c der Strafprozessordnung ist eine nicht mit
Hauptverfahren in Strafsachen befasste Kammer
bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Ober-
landesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses
Oberlandesgerichts zuständig.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt
geändert:
Das Wort „und“ wird durch ein Komma ersetzt und
nach der Angabe „3“ wird die Angabe „und 4“ ein-
gefügt.
2. An § 120 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Für Entscheidungen über die Beschwerde gegen
Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74a
Abs. 4 zuständigen Gerichts sowie in den Fällen des
§ 100d Abs. 1 Satz 6 und § 100d Abs. 9 Satz 4 der
Strafprozessordnung ist ein nicht mit Hauptverfahren
in Strafsachen befasster Senat zuständig.“
Artikel 3
Änderung des IStGH-Gesetzes
In § 59 Abs. 2 des IStGH-Gesetzes vom 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2144), das durch Artikel 12g Abs. 8 des Geset-
zes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „§ 100c Abs. 1“ durch die Anga-
be „§§ 100c, 100 f“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Gesetzes zur Änderung der
Strafprozessordnung vom 20. Dezember 2001
Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung der Strafpro-
zessordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3879),
das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3231) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„2. In § 101 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 100g und 100h“
gestrichen.“

Artikel 5
Änderung des Strafgesetzbuches
In § 129 Abs. 4 des Strafgesetzbuches in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
24. März 2005 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird
der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt
und folgender Halbsatz angefügt:
„auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah-
ren ist zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit
das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2005
(BGBl. I S. 721) geändert worden ist, wird jeweils das
Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“
ersetzt.
Artikel 7
Einschränkung von Grundrechten
der kriminellen Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100c Durch Artikel 1 Nr. 1 wird das Grundrecht auf Unver-
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, c, d, e und g mit Ausnahme von
Straftaten nach § 239a oder § 239b, Buchstabe h bis m,
Nr. 2 bis 5 und 7 der Strafprozessordnung genannte
Straftaten zu begehen.“
Artikel 6
Änderung des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
In § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Schwarzarbeitsbe-
kämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842),
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
eingeschränkt.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 24. Juni 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 1841. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d9c7e272c6293733….