Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 1744

BGBl. 1994 I S. 1744 · 19.367 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1994, Seite 1744 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1744
1744                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                                             Gesetz
                         zur Schaffung von Partnerschaftsgesellschaften
                               und zur Änderung anderer Gesetze
                                                  Vom 25. Juli 1994

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

                    Gesetz
       über Partnerschaftsgesellschaften
           Angehöriger Freier Berufe
 (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG)

                           §1

         Voraussetzungen der Partnerschaft
  (1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich
Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe
zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus.
Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Per-
sonen sein.

   (2) Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses
Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte,
Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten,

Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitgne-
der der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirt-
schaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und
Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchre-

visoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten,

Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverstän-
digen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher,
Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaft-
ler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.

  (3) Die Berufsausübung in der Partnerschaft kann in

Vorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen oder

von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

  (4) Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem
Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwen-
dung.

                           §2
                Name der Partnerschaft

  (1) Der Name der Partnerschaft muß den Namen minde-

stens eines Partners, den Zusatz „und Partner" oder

„Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in

der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten.

  (2) § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 3 und 4, §§ 21, 22 Abs. 1,
§§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetz-
buchs sind entsprechend anzuwenden; § 24 Abs. 2 des

Handelsgesetzbuchs gilt auch bei Umwandlung einer

Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft.

                           §3
                 Partnerschaftsvertrag

  (1) Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform.

  (2) Der Partnerschaftsvertrag muß enthalten
1. den Namen und den Sitz der Partnerschaft;

2. den Namen und den Vornamen sowie den in der Part-
   nerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes
   Partners;

3. den Gegenstand der Partnerschaft.

                            §4
             Anmeldung der Partnerschaft

  (1) Auf me Anmeldung der Partnerschaft in das Partner-
schaftsregister sind § 106 Abs. 1 und § 108 des Handels-

gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Die Anmeldung
hat die in § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben zu ent- ·
halten. Änderungen dieser Angaben sind gleichfalls zur
Eintragung in das Partnerschaftsregister anzumelden.
   (2) In der Anmeldung ist die Zugehörigkeit jedes Part-
ners zu dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft
ausübt, anzugeben. Das Registergericht legt bei der Ein-
tragung die Angaben der Partner zugrunde, es sei denn,

ihm ist deren Unrichtigkeit bekannt.

                            §5

                 Inhalt der Eintragung;
              anzuwendende Vorschriften

  (1) Die Eintragung hat die in § 3 Abs. 2 genannten Anga-

ben zu enthalten.

   (2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrecht-
liche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die §§ 8
bis 12, 13, 13c, 13d, 13h, 14 bis 16 des Handelsgesetz-
buchs über das Handelsregister entsprechend anzu-

wenden.

                            §6

      Rechtsverhältnis der Partner untereinander

  (1) Die Partner erbringen ihre beruflichen Leistungen
unter Beachtung des für sie geltenden Berufsrechts.

  (2) Einzelne Partner können im Partnerschaftsvertrag
nur von der Führung der sonstigen Geschäfte ausge-
schlossen werden.
  (3) Im übrigen richtet sich das Rechtsverhältnis der

Partner untereinander nach dem Partnerschaftsvertrag.

Soweit der Partnerschaftsvertrag keine Bestimmungen

enthält, sind die§§ 11 0 bis 116 Abs. 2, §§ 117 bis 119 des

Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

                            §7

          Wirksamkeit im Verhiltnis zu Dritten;

         rechtliche Selbständigkeit; Vertretung

   (1) Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit
ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam.
  (2) § 124 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend
anzuwenden.

  (3) Auf die Vertretung der Partnerschaft sind die Vor-
schriften des § 125 Abs. 1, 2 und 4 sowie der §§ 126 und
127 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
BGBl. 1994, Seite 1745 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1745
                            §8

   Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft

  (1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den
Gläubigem neben dem Vermögen der Partnerschaft die
Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des
Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
  (2) Die Partner können ihre Haftung gemäß Absatz 1
Satz 1 für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter
Berufsausübung auch unter Verwendung vorformulierter
Vertragsbedingungen auf den von ihnen beschränken, der
innerhalb der Partnerschaft die berufliche Leistung zu
erbringen oder verantwortlich zu leiten und zu überwa-

chen hat.

  (3) Durch Gesetz kann für einzelne Berufe eine
Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden
wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten
Höchstbetrag zugelassen werden, wenn zugleich eine
Pflicht zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung
der Partner oder der Partnerschaft begründet wird.

                            §9

              Ausscheiden eines Partners;
              Auflösung der Partnerschaft
  (1) Auf das Ausscheiden eines Partners und die Auflö-
sung der Partnerschaft sind, soweit im folgenden nichts
anderes bestimmt ist, die §§ 131 bis 144 des Handels-

gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

  (2) Der Tod eines Partners, die Eröffnung des Konkurs-
verfahrens über das Vermögen eines Partners, die Kündi-
gung eines Partners und die Kündigung durch den Privat-
gläubiger eines Partners bewirken nur das Ausscheiden
des Partners aus der Partnerschaft.
  (3) Verliert ein Partner eine erforderliche Zulassung zu
dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, so
scheidet er mit deren Verlust aus der Partnerschaft aus.

  (4) Die Beteiligung an einer Partnerschaft ist nicht ver-

erblich. Der Partnerschaftsvertrag kann jedoch bestim-

men, daß sie an Dritte vererblich ist, die Partner im Sinne

des § 1 Abs. 1 und 2 sein können. § 139 des Handels-

gesetzbuchs ist nur insoweit anzuwenden, als der Erbe

der Beteiligung befugt ist, seinen Austritt aus der Partner-
schaft zu erklären.

                           §10
      Liquidation der Partnerschaft; Nachhaftung
  (1) Für die Liquidation der Partnerschaft sind die Vor-
schriften über die Liquidation der offenen Handelsgesell-
schaft entsprechend anwendbar.

  (2) Nach der Auflösung der Partnerschaft oder nach
dem Ausscheiden des Partners bestimmt sich die Haftung
der Partner aus Verbindlichkeiten der Partnerschaft nach
den §§ 159, 160 des Handelsgesetzbuchs.

                           § 11
                  Übergangsvorschrift
  Den Zusatz „Partnerschaft" oder "und Partner" dürfen
nur Partnerschaften nach diesem Gesetz führen. Gesell-
schaften, die eine solche Bezeichnung bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes in ihrem Namen führen, ohne Partner-
schaft im Sinne dieses Gesetzes zu sein, dürfen diese

Bezeichnung noch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterverwenden. Nach

Ablauf dieser Frist dürfen sie eine solche Bezeichnung nur
noch weiterführen, wenn sie in ihrem Namen der Bezeich-
nung "Partnerschaft" oder „und Partner" einen Hinweis
auf die andere Rechtsform hinzufügen.

                        Artikel 2

             Änderung des Gesetzes
            über die Angelegenheiten
          der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen

Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1377), yvird wie folgt geändert:

1 . Die Überschrift des Achten Abschnitts wird wie folgt
    gefaßt:
                      „Achter Abschnitt

                      Vereinssachen.
        Partnerschaftssachen. Güterrechtsregister".

2. Nach § 160a wird folgender§ 160b eingefügt:
                           ,,§ 160b

      (1) Für die Führung des Partnerschaftsregisters sind

   die Amtsgerichte zuständig. Auf die Eintragungen in
   das Partnerschaftsregister finden § 125 Abs. 2 bis 5,
   § 125a und die §§ 127 bis 130, auf das Einschreiten
   des Registergerichts die §§ 132 bis 140 und auf
   Löschungen die §§ 141 bis 143 entsprechende
   Anwendung. § 126 findet mit der Maßgabe Anwen-
   dung, daß an die Stelle der Organe des Handelsstan-
   des die Organe des Berufsstandes treten.
     (2) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für die
   nach § 10 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsge-

   setzes vom 25~ Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1744) in Verbin-

   dung mit § 146 Abs. 2, §§ 147, 157 Abs. 2 des Handels-

   gesetzbuchs vom Gericht zu erledigenden Angelegen-

   heiten. Für das Verfahren ist§ 146 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1

   entsprechend anzuwenden."

                        Artikel 3
      Änderung des Rechtspflegergesetzes
  In § 3 Nr. 2 Buchstabe d des Rechtspflegergesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
302-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1
S. 1374) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Abschnitts" die Worte „sowie Partnerschaftssachen im
Sinne des § 160b" eingefügt.

                        Artikel 4
           Änderung der Kostenordnung
  Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1325), wird wie folgt ge-
ändert:
BGBl. 1994, Seite 1746 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1746
1746                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

1. Nach § 26 wird folgender§ 26a eingefügt:
                          ,,§26a
       Anmeldungen zum Partnerschaftsregister,
       Eintragungen in das Partnerschaftsregister

      Für Anmeldungen zum Partnerschaftsregister und

   Eintragungen in das Partnerschaftsregister gilt § 26 mit
   der Maßgabe entsprechend, daß der Geschäftswert für
   die erste Anmeldung oder Eintragung mindestens
   50 000 Deutsche Mark beträgt. Dieser Wert kann ange-
   nommen werden, wenn der Kostenschuldner versi-
   chert, daß der Einheitswert des Betriebsvermögens
   einen zu einem höheren Geschäftswert führenden
   Betrag nicht übersteigt."

2. Nach§ 81 wird folgender§ 82 eingefügt:

                               .,§82

         Eintragungen i~ das Partnerschaftsregister
      Für Eintragungen in. das Partnerschaftsregister gilt
   § 79 entsprechend."

3. In § 86 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Handels-, Ver-
   eins- und Güterrechtsregister" durch die Worte „Han-
   dels-, Vereins-, Güterrechts- und Partnerschaftsregi-
   ster" ersetzt.             ·

4. § 88 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „im Fall des
      § 141" durch die Worte „in den Fällen der §§ 141
      und 160b Abs. 1" ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „nach §§ 142
      bis 144, 159 und 161" durch die Worte „nach§§ 142
      bis 144, §§ 159, 160b Abs. 1 und § 161" ersetzt.

                        Artikel 5
          Änderung der Konkursordnung
  Nach § 212 der Konkursordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 311-4, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1566) geändert
worden ist, wird folgender§ 212a eingefügt:
                         11   § 212a

  Im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer Partnerschafts-

gesellschaft findet über deren Vermögen ein selbständi-
ges Konkursverfahren statt. Die Vorschriften des § 207
Abs. 2 und der §§ 210 bis 212 sind entsprechend anzu-
wenden. Dabei stehen die Partner den persönlich haften-
den Gesellschaftern gleich."

                        Artikel 6

         Änderung der Vergleichsordnung

  Nach § 110 der Vergleichsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1, veröffentlich-

ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182) ge-
ändert worden ist, wird folgender § 11 0a eingefügt:

                         .,§ 110a
              Partnerschaftsgesellschaften
   (1) Für Partnerschaftsgesellschaften sind die Vorschrif-
ten der §§ 109 und 110 entsprechend anzuwenden. Dabei
stehen die Partner den persönlich haftenden Gesellschaf-

tern gleich.

   (2) Die Eröffnung des Vergleichsverfahrens über das
Vermögen einer Partnerschaftsgesellschaft ist nach
Maßgabe des § 23 in das Partnerschaftsregister einzu-
tragen."

                        Artikel 7
    Än~rung des Steuerberatungsgesetzes

  Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBI. 1
S. 2735), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Juni
1994 (BGBI. 1S. 1387), wird wie folgt geändert:

1. In § 49 Abs. 1 werden die Wörter „Offene Handelsge-
   sellschaften und Kommanditgesellschaften" durch die
   Wörter "Offene Handelsgesellschaften, Kommandit-
   gesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften" er-
   setzt.

2. § 53 wird wie folgt geändert:
   a) Nach dem Wort 11 Firma" werden die Wörter 11 oder
      den Namen" eingefügt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:

      "Für eine Partnerschaftsgesellschaft entfällt die
      Pflicht nach § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesell-
      schaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1744),
      zusätzlich die Berufsbezeichnungen aller in der
      Partnerschaft vertretenen Berufe in den Namen
      aufzunehmen."

                        Artikels

     Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
  Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBI. 1
S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1569), wird wie folgt ge-

ändert:

1. In § 27 Abs. 1 werden die Wörter „Offene Handelsge-
   sellschaften und Kommanditgesellschaften" durch die
   Wörter 11 0ffene Handelsgesellschaften, Kommandit-
   gesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften" er-
   setzt.

2. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) Nach dem Wort „Firma" werden die Wörter „oder
      den Namen" eingefügt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:

       „Für eine Partnerschaftsgesellschaft entfällt die
      ·Pflicht nach § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesell-
BGBl. 1994, Seite 1747 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1747

schaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1744),                          Artikel 9
zusätzlich die Berufsbezeichnungen aller in der
                                                                           Inkrafttreten
Partnerschaft vertretenen Berufe in den Namen
aufzunehmen."                                         Dieses Gesetz tritt am 1 . Juli 1995 in Kraft.


                         Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                       gewahrt.
                         Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                       wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                         Bonn, den 25. Juli 1994

                                      Der Bundespräsident
                                         Roman Herzog

                                       Der Bundeskanzler
                                        Dr. Helmut Kohl

                               Die Bundesministerin der Justiz
                                Leuthe usse r-Sch narren berger

                              Der Bundesminister der Finanzen
                                       Theo Waigel

                             Der Bundesminister für Wirtschaft
                                        Rexrodt

BGBl. 1994, Seite 1748 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1748
1748                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                                         Zweites Gesetz
                           zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
                                          (2. StUÄndG)

                                                      Vom 26.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                         Artikel 1

  Das Stasi-Unterlagen-Gesetz vom 20. Dezember 1991
(BGBI. 1 S. 2272), geändert durch das Gesetz vom
22. Februar 1994 (BGBI. 1 S. 334), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       In Satz 2 werden nach dem Wort „Staatssicher-
       heitsdienstes" die Worte „oder Kopien, Abschriften
       oder sonstige Duplikate solcher Unterlagen" einge-
       fügt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       Nach dem Wort „Staatssicherheitsdienstes" wer-

       den die Worte „oder Kopien, Abschriften oder
       sonstige Duplikate solcher Unterlagen" einge-
       fügt.

Juli 1994

  2. § 42 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(1) Für Amtshandlungen nach den §§ 13 bis 17 sowie
     gegenüber nicht-öffentlichen Stellen nach den§§ 20,
     21, 32 und 34 sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu
     erheben. In den Fällen des Widerrufs oder der Rück-
     nahme einer Amtshandlung, der Ablehnung oder
     Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amts-
     handlung sowie der Zurückweisung oder Zurück-
     nahme eines Widerspruchs sind ebenfalls Kosten zu
     erheben. Für Auskünfte an Betroffene, Dritte und nahe
     Angehörige Vermißter oder Verstorbener sowie für die
     ihnen gewährte Einsicht in die Unterlagen werden

     Kosten nicht erhoben."

  3. § 45 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

     Nach dem Zitat ,,§ 9 Abs. 1 Satz 1" werden die Worte
     „und Abs. 2" sowie nach dem Wort „Unterlagen" die
     Worte „oder Kopien und sonstige Duplikate von Unter-
     lagen" eingefügt.

                           Artikel2

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
  Kraft.
                                    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                                  gewahrt.
                                    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                                  wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                    Berlin, den 26. Juli 1994
                                                 Der Bundespräsident
                                                    Roman Herzog
                                                  Der Bundeskanzler
                                                   Dr. Helmut
Kohl
                                          Der Bundesminister des Innern
                                                    Kanther
                                        Der Bundesminister der Finanzen
                                                 Theo Waigel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 1744. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8507b6949004cd93….