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Artikel 7 · BT-Drs. 12/6152 · S. 24

Zu Artikel 7 — Inkrafttreten

Zu Artikel 7 — Inkrafttreten
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Um es den Berufsrechten, insbesondere soweit sie in
Länderzuständigkeiten fallen, zu ermöglichen, ihre
Regelungen an die mit dem Partnerschaftsgesell-
schaftsgesetz eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten
anzupassen, soll das Gesetz erst zum 1. Januar 1995 in
Kraft treten.
Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode Drucksache 12/6152
Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 660. Sitzung am 24. Sep-
tember 1993 gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundge-
setzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu den Eingangsworten
Die Eingangsworte sind wie folgt zu fassen:
„Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:".
Begründung
Das Gesetz bedarf gemäß Artikel 84 Abs. 1 GG der
Zustimmung des Bundesrates. Die Zustimmungs-
bedürftigkeit ergibt sich daraus, daß in Artikel 2
Nr. 2 (§ 160b Abs. 1 Satz 2 und 3) das Verwal-
tungsverfahren von Landesbehörden geregelt
wird.
Nach § 160 b Abs. 1 Satz 2 und 3 finden u. a. § 125 a
und § 126 FGG — § 126 FGG mit der Maßgabe,
daß an die Stelle der Organe des Handelsstandes
die Organe des Berufsstandes treten — entspre-
chende Anwendung. Danach haben unter ande-
rem die Polizei- und Gemeindebehörden von den
zu ihrer amtlichen Kenntnis gelangenden Fällen
einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlas-
senen Anmeldung zum Register dem Registerge-
richt Mitteilung zu machen und haben Org ane des
Berufsstandes die Registergerichte bei der Verhü-
tung unrichtiger Eintragungen, bei der Berichti-
gung und Vervollständigung des Partnerschafts-
registers sowie beim Einschreiten gegen einen
unzulässigen Namensgebrauch zu unterstützen;
sie sind berechtigt, zu diesem Zwecke Anträge bei
den Regist

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 36.238 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 12/6152, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 119.543–155.781 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 9781d6710ff15992….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP