Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 12/6152 · S. 24
Zu Artikel 7 — Inkrafttreten
Zu Artikel 7 — Inkrafttreten Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Um es den Berufsrechten, insbesondere soweit sie in Länderzuständigkeiten fallen, zu ermöglichen, ihre Regelungen an die mit dem Partnerschaftsgesell- schaftsgesetz eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten anzupassen, soll das Gesetz erst zum 1. Januar 1995 in Kraft treten. Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode Drucksache 12/6152 Anlage 2 Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 660. Sitzung am 24. Sep- tember 1993 gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundge- setzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu den Eingangsworten Die Eingangsworte sind wie folgt zu fassen: „Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- rates das folgende Gesetz beschlossen:". Begründung Das Gesetz bedarf gemäß Artikel 84 Abs. 1 GG der Zustimmung des Bundesrates. Die Zustimmungs- bedürftigkeit ergibt sich daraus, daß in Artikel 2 Nr. 2 (§ 160b Abs. 1 Satz 2 und 3) das Verwal- tungsverfahren von Landesbehörden geregelt wird. Nach § 160 b Abs. 1 Satz 2 und 3 finden u. a. § 125 a und § 126 FGG — § 126 FGG mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Organe des Handelsstandes die Organe des Berufsstandes treten — entspre- chende Anwendung. Danach haben unter ande- rem die Polizei- und Gemeindebehörden von den zu ihrer amtlichen Kenntnis gelangenden Fällen einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlas- senen Anmeldung zum Register dem Registerge- richt Mitteilung zu machen und haben Org ane des Berufsstandes die Registergerichte bei der Verhü- tung unrichtiger Eintragungen, bei der Berichti- gung und Vervollständigung des Partnerschafts- registers sowie beim Einschreiten gegen einen unzulässigen Namensgebrauch zu unterstützen; sie sind berechtigt, zu diesem Zwecke Anträge bei den Regist
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 36.238 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 12/6152, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 119.543–155.781 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 9781d6710ff15992….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP