Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
DVLStHV§ 5 Eintragung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BFH, 10.11.2015 – VII R 43/14Keine Schließung und Löschung einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins bei Verlegung ihres SitzesZitiert von 1
- BFH, 28.11.1995 – VII R 5/94Zitiert von 2
- FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2014 – 12 K 14345/12Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 19.01.2005 – 2 K 3023/03 StB
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
In das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind einzutragen
1.
Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung haben, und zwarsowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a, c und d;
a)
der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,
b)
der Tag der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein und die Aufsichtsbehörde, die die Anerkennung ausgesprochen hat,
c)
die Namen und die Anschriften der Mitglieder des Vorstands,
d)
sämtliche Beratungsstellen des Vereins
2.
im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehende Beratungsstellen, und zwarsowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis c.
a)
der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,
b)
die Anschrift der Beratungsstelle,
c)
der Name und die Anschrift des Leiters der Beratungsstelle,
d)
(weggefallen)