(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu bestimmen:
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Oberfinanzdirektionen nach diesem Abschnitt zugewiesenen Aufgaben auf eine andere Landesfinanzbehörde zu übertragen. Diese Aufgaben können mit Zustimmung des anderen Landes auch auf eine Landesfinanzbehörde eines anderen Landes übertragen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die jeweils für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.