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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 2645

BGBl. 2003 I S. 2645 · 161.585 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2003, Seite 2645 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2645
                                           Zweites Gesetz
                                zur Änderung steuerlicher Vorschriften
                            (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003)
                                                  Vom 15. Dezember 2003

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999
Änderung der Umsatzsteuer-
Durchführungsverordnung 1999
Änderung der Umsatzsteuererstattungsverordnung
Änderung der Abgabenordnung
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Änderung des Zerlegungsgesetzes
Änderung des Versicherungsteuergesetzes 1996
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Änderung der Verordnung zur Durchführung der
Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte

und Steuerberatungsgesellschaften

Änderung des Mineralölsteuergesetzes

Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung

Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
Änderung der Ersten Bundesmeldedaten-
übermittlungsverordnung
Änderung der Zweiten Bundesmeldedaten-
übermittlungsverordnung
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Änderung des Kaffeesteuergesetzes
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Inkrafttreten

                          Artikel 1

       Änderung des Einkommensteuergesetzes
  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,

             c) Nach der Angabe „§ 45d Mitteilungen an das
                Bundesamt für Finanzen“ wird die Angabe „§ 45e
                Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung“
Artikel         eingefügt.
   1
   2      2. In § 3 Nr. 35 wird die Angabe „Nummern 11 bis 13“
   3         durch die Angabe „Nummern 11 bis 13 und 64“ er-
   4         setzt.
   5
          3. In § 3b Abs. 2 Satz 1 werden am Ende nach dem
   6         Wort „umzurechnen“ die Wörter „und mit höchstens
   7         50 Euro anzusetzen“ eingefügt.
   8
   9      4. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a wird aufgehoben.
  10
  11      5. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a ein-
  12         gefügt:
  13         „1a. Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes
  14              gehören auch Aufwendungen für Instandset-
  15              zungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die
                  innerhalb von drei Jahren nach der Anschaf-

                  fung des Gebäudes durchgeführt werden,
  16              wenn die Aufwendungen ohne die Umsatz-
                  steuer 15 vom Hundert der Anschaffungskos-
  17
                  ten des Gebäudes übersteigen (anschaffungs-
  18
                  nahe Herstellungskosten). Zu diesen Aufwen-
  19              dungen gehören nicht die Aufwendungen für
                  Erweiterungen im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1
  20              des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendun-
                  gen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich übli-
  21              cherweise anfallen.“
  22
  23      6. § 7g Abs. 8 Satz 2 wird wie folgt geändert:
  24
             a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
  25
                „1. Stahlindustrie (Multisektoraler Regionalbei-
                    hilferahmen für große Investitionsvorhaben
                    vom 13. Februar 2002 in Verbindung mit An-
                    hang B (ABl. EG Nr. C 70 S. 8)),“.
             b) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 82 der Ver-               „3. Kraftfahrzeugindustrie (Multisektoraler Regio-
ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird
wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Nach der Angabe „§ 24b Entlastungsbetrag für
        Alleinerziehende“ wird die Angabe „§ 24c Jahres-
        bescheinigung über Kapitalerträge und Veräuße-
        rungsgewinne aus Finanzanlagen“ eingefügt.

     b) Die Angabe zu § 44c wird wie folgt gefasst:
        „§ 44c (weggefallen)“.
       nalbeihilferahmen vom 13. Februar 2002 in
       Verbindung mit Anhang C),
    4. Kunstfaserindustrie (Multisektoraler Regio-
       nalbeihilferahmen vom 13. Februar 2002 in
       Verbindung mit Anhang D),“.
c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

   „6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinien für
       die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im
       Fischerei- und Aquakultursektor vom 20. Ja-
       nuar 2001 (ABl. EG Nr. C 19 S. 7)),“.
BGBl. 2003, Seite 2646 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2646
 7. § 9 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 werden die Sätze 1 bis 3
       durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt:

       „notwendige Mehraufwendungen, die einem Ar-
       beitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass
       begründeten doppelten Haushaltsführung ent-
       stehen, und zwar unabhängig davon, aus wel-
       chen Gründen die doppelte Haushaltsführung
       beibehalten wird. Eine doppelte Haushaltsfüh-
       rung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außer-
       halb des Ortes, in dem er einen eigenen Haus-
       stand unterhält, beschäftigt ist und auch am
       Beschäftigungsort wohnt.“

    b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

       „§ 6 Abs. 1 Nr. 1a gilt entsprechend.“

 8. § 19a Abs. 2 Satz 8 wird aufgehoben.

 9. Nach § 24b wird folgender § 24c eingefügt:

                            „§ 24c

         Jahresbescheinigung über Kapitalerträge
       und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen
       Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute,
    die nach § 45a zur Ausstellung von Steuerbescheini-
    gungen berechtigt sind, sowie Wertpapierhandels-
    unternehmen und Wertpapierhandelsbanken haben
    dem Gläubiger der Kapitalerträge oder dem Hinterle-
    ger der Wertpapiere für alle bei ihnen geführten Wert-
    papierdepots und Konten eine zusammenfassende
    Jahresbescheinigung nach amtlich vorgeschriebe-
    nem Muster auszustellen, die die für die Besteuerung
    nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 erfor-
    derlichen Angaben enthält.“

10. § 31 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
       „Ist der Abzug der Freibeträge für Kinder günsti-
       ger als der Anspruch auf Kindergeld, erhöht sich
       die unter Berücksichtigung des Abzugs der Frei-
       beträge für Kinder ermittelte tarifliche Einkom-
       mensteuer um den Anspruch auf Kindergeld; bei
       nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kin-
       dergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibe-
       trags angesetzt.“
    b) Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

       „Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld
       vergleichbare Leistungen nach § 65. Besteht nach
       ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen
       für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksich-
       tigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.“

11. § 32 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

    „2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuer-
        pflichtige durch ein familienähnliches, auf län-
        gere Dauer berechnetes Band verbunden ist,
        sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen
        Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts-

    „2. und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr
        besteht).“

12. § 32b wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird am Ende das
       Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgen-
       der Halbsatz angefügt:
       „Insolvenzgeld, das nach § 188 Abs. 1 des Dritten
       Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht,
       ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen,“.

    b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Leis-
       tungen“ die Wörter „mit Ausnahme des Insol-
       venzgeldes“ eingefügt.

    c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

          „(4) Die Bundesagentur für Arbeit hat die
       Daten über das im Kalenderjahr gewährte Insol-
       venzgeld für jeden Empfänger bis zum 28. Febru-
       ar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebe-
       nem Datensatz durch Datenfernübertragung an

       die amtlich bestimmte Übermittlungsstelle zu
       übermitteln; § 41b Abs. 2 gilt entsprechend. Der
       Arbeitnehmer ist entsprechend zu informieren
       und auf die steuerliche Behandlung des Insol-
       venzgeldes und seine Steuererklärungspflicht
       hinzuweisen. In den Fällen des § 188 Abs. 1 des
       Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist Empfänger
       des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes der
       Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch
       übertragen hat.“

13. In § 33b Abs. 6 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
    gefügt:

    „Zu diesen Einnahmen zählt unabhängig von der Ver-
    wendung nicht das von den Eltern eines behinderten
    Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld.“

14. § 36 Abs. 2 Satz 1 wird aufgehoben.

15. § 38 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
           „Inländischer Arbeitgeber im Sinne des Sat-
           zes 1 ist in den Fällen der Arbeitnehmerent-
           sendung auch das in Deutschland ansässige
           aufnehmende Unternehmen, das den Ar-
           beitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirt-
           schaftlich trägt; Voraussetzung hierfür ist nicht,
           dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer
           den Arbeitslohn im eigenen Namen und für
           eigene Rechnung auszahlt.“

       bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rah-
           men des Dienstverhältnisses von einem Drit-
           ten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitge-
           ber weiß oder erkennen kann, dass derartige
           Vergütungen erbracht werden; dies ist insbe-
           sondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und
           Dritter verbundene Unternehmen im Sinne
           von § 15 des Aktiengesetzes sind.“
BGBl. 2003, Seite 2647 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2647
    b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
       fügt:

          „(3a) Soweit sich aus einem Dienstverhältnis

       oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertrag-

       liche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeits-

       lohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohn-
       sitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten
       und von diesem durch die Zahlung von Geld
       erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des
       Arbeitgebers. In anderen Fällen kann das Finanz-

       amt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz,

       Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten

       des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.

       Voraussetzung ist, dass der Dritte

       1. sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber ver-
          pflichtet hat,

       2. den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeber-

          pflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer

          übernimmt und

       3. die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.

       Die Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanz-
       amt des Dritten auf dessen Antrag im Einverneh-
       men mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Ar-
       beitgebers; sie darf mit Nebenbestimmungen ver-
       sehen werden, die die ordnungsgemäße Steuer-
       erhebung sicherstellen und die Überprüfung des
       Lohnsteuerabzugs nach § 42f erleichtern sollen.
       Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft

       widerrufen werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2

       sind die das Lohnsteuerverfahren betreffenden
       Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass
       an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt; der
       Arbeitgeber ist von seinen Pflichten befreit,
       soweit der Dritte diese Pflichten erfüllt hat. Erfüllt
       der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann er
       den Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer in dem-
       selben Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren

       Dienstverhältnissen zufließt, für die Lohnsteuer-

       ermittlung und in der Lohnsteuerbescheinigung

       zusammenrechnen.“

    c) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
       gefügt:

       „Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von

       einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 2)

       am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums
       anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Anga-
       be oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht,
       hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstätten-
       finanzamt anzuzeigen.“

16. § 39b wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 6 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
           „3. die Vorsorgepauschale

                a) in den Steuerklassen I, II und IV nach
                   Maßgabe des § 10c Abs. 2 oder Abs. 3,
                b) in der Steuerklasse III nach Maßgabe
                   des § 10c Abs. 2 oder Abs. 3, jeweils
                   in Verbindung mit § 10c Abs. 4 Satz 1
                   Nr. 1,“.

       bb) In Satz 13 werden die Wörter „Die Oberfi-
           nanzdirektion kann allgemein oder auf Antrag
           ein Verfahren zulassen, durch das“ durch die

           Wörter „Das Betriebsstättenfinanzamt kann

           allgemein oder auf Antrag zulassen, dass“

           ersetzt.

    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

            „Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheini-

            gungen aus früheren Dienstverhältnissen des

            Kalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der

            Ermittlung des voraussichtlichen Jahresar-

            beitslohns der Arbeitslohn für Beschäfti-
            gungszeiten bei früheren Arbeitgebern mit
            dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt,
            wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der

            Zahlung des sonstigen Bezugs entsprechend

            der Beschäftigungsdauer bei früheren Arbeit-

            gebern hochgerechnet wird.“

       bb) Der bisherige Satz 8 wird aufgehoben.

       cc) Im bisherigen Satz 9 wird die Angabe „Sat-
           zes 4“ durch die Angabe „Satzes 5“, die
           Angabe „Satzes 7“ durch die Angabe „Sat-
           zes 8“ sowie der abschließende Punkt durch
           ein Semikolon ersetzt und wird folgender
           Halbsatz angefügt:

            „§ 34 Abs. 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwen-

            den.“

    c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „inländi-
       schen Arbeitgeber“ durch die Angabe „Arbeitge-
       ber (§ 38)“ ersetzt.

17. Dem § 39c wird folgender Absatz 5 angefügt:

       „(5) In den Fällen des § 38 Abs. 3a Satz 1 kann der

    Dritte die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug mit

    20 vom Hundert unabhängig von einer Lohnsteuer-

    karte ermitteln, wenn der maßgebende Jahresar-
    beitslohn nach § 39b Abs. 3 zuzüglich des sonstigen
    Bezugs 10 000 Euro nicht übersteigt; bei der Fest-
    stellung des maßgebenden Jahresarbeitslohns sind

    nur die Lohnzahlungen des Dritten zu berücksichti-

    gen.“

18. § 39d Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

    „Auf Verlangen des beschränkt einkommensteuer-
    pflichtigen Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber bei
    Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende

    des Kalenderjahres eine Lohnsteuerbescheinigung
    zu übermitteln oder auszustellen; § 41b ist sinnge-
    mäß anzuwenden.“

19. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „In das Lohnkonto sind die für den Lohnsteuerab-
       zug und die Lohnsteuerzerlegung erforderlichen
       Merkmale aus der Lohnsteuerkarte oder aus einer
       entsprechenden Bescheinigung zu übernehmen.“
BGBl. 2003, Seite 2648 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2648
    b) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

        „Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem

        sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis

        berechnet und ist dabei der Arbeitslohn aus frü-

        heren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres

        außer Betracht geblieben, so ist dies durch Ein-

        tragung des Großbuchstabens S zu vermerken.“

20. § 41a Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze
    ersetzt:

    „Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorge-
    schriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach
    Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverord-
    nung zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt
    zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elek-
    tronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist

    die Lohnsteuer-Anmeldung vom Arbeitgeber oder

    von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person
    zu unterschreiben.“

21. § 41b wird wie folgt gefasst:

                            „§ 41b

               Abschluss des Lohnsteuerabzugs
       (1) Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses

    oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeit-

    geber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzu-
    schließen. Auf Grund der Eintragungen im Lohnkon-
    to hat der Arbeitgeber spätestens bis zum 28. Febru-
    ar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem
    Datensatz durch Datenfernübertragung an die amt-
    lich bestimmte Übermittlungsstelle insbesondere fol-
    gende Angaben zu übermitteln (elektronische Lohn-
    steuerbescheinigung):
       1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift
          des Arbeitnehmers, die auf der Lohnsteuerkarte
          oder der entsprechenden Bescheinigung ein-
          getragenen Besteuerungsmerkmale, den amtli-
          chen Schlüssel der Gemeinde, die die Lohnsteu-
          erkarte ausgestellt hat, die Bezeichnung und die
          Nummer des Finanzamts, an das die Lohnsteuer
          abgeführt worden ist sowie die Steuernummer
          des Arbeitgebers,

       2. die Dauer des Dienstverhältnisses während des
          Kalenderjahres sowie die Anzahl der nach § 41
          Abs. 1 Satz 6 vermerkten Großbuchstaben U,

       3. die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns
          sowie den nach § 41 Abs. 1 Satz 7 vermerkten
          Großbuchstaben S,
       4. die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidaritätszu-
          schlag und die Kirchensteuer sowie zusätzlich
          den Großbuchstaben B, wenn das Dienstver-
          hältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet und
          der Arbeitnehmer für einen abgelaufenen Lohn-
          zahlungszeitraum oder Lohnabrechnungszeit-
          raum des Kalenderjahres unter Berücksichti-

          gung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 3

          zu besteuern war,

       5. das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld,
          das Winterausfallgeld, den Zuschuss zum Mut-
          terschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz,

    die Entschädigungen für Verdienstausfall nach
    dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000

    (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Arti-

    kel 11 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002

    (BGBl. I S. 3082), in der jeweils geltenden Fas-

    sung, sowie die nach § 3 Nr. 28 steuerfreien Auf-

    stockungsbeträge oder Zuschläge,

 6. die auf die Entfernungspauschale anzurechnen-
    den steuerfreien Arbeitgeberleistungen für Fahr-
    ten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,

 7. die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen
    für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstät-
    te,

 8. die nach § 3 Nr. 63 steuerfrei gezahlten Beiträge,

 9. für die steuerfreie Sammelbeförderung nach § 3

    Nr. 32 den Großbuchstaben F,

10. die nach § 3 Nr. 13 und 16 steuerfrei gezahlten
    Verpflegungszuschüsse und Vergütungen bei
    doppelter Haushaltsführung,

11. die nach § 3 Nr. 62 steuerfrei gezahlten Zuschüs-
    se zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversiche-
    rung,

12. den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversi-

    cherungsbeitrag.

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer einen nach
amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Aus-
druck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
mit Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerk-
mals (Absatz 2) auszuhändigen oder elektronisch
bereitzustellen. Wenn das Dienstverhältnis vor
Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, hat der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte
auszuhändigen. Nach Ablauf des Kalenderjahres
darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte nur aus-
händigen, wenn sie eine Lohnsteuerbescheinigung
enthält und der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer
veranlagt wird. Dem Arbeitnehmer nicht ausgehän-
digte Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbescheini-
gungen kann der Arbeitgeber vernichten; nicht aus-
gehändigte Lohnsteuerkarten mit Lohnsteuerbe-
scheinigungen hat er dem Betriebsstättenfinanzamt
einzureichen.

  (2) Für die Datenfernübertragung hat der Arbeit-
geber aus dem Namen, Vornamen und Geburts-
datum des Arbeitnehmers ein Ordnungsmerkmal
nach amtlich festgelegter Regel für den Arbeitneh-
mer zu bilden und zu verwenden. Das lohnsteuerli-
che Ordnungsmerkmal darf nur erhoben, gebildet,
verarbeitet oder genutzt werden für die Zuordnung
der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder
sonstiger für das Besteuerungsverfahren erforderli-
cher Daten zu einem bestimmten Steuerpflichtigen
und für Zwecke des Besteuerungsverfahrens.

  (3) Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrech-

nung, die keine elektronische Lohnsteuerbescheini-

gung erteilen können, haben eine entsprechende
Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte
des Arbeitnehmers zu erteilen. Liegt dem Arbeit-
geber eine Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht
BGBl. 2003, Seite 2649 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2649
    vor, hat er die Lohnsteuerbescheinigung nach amt-
    lich vorgeschriebenem Muster zu erteilen. Der
    Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Lohnsteuer-
    bescheinigung auszuhändigen, wenn das Dienstver-
    hältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird
    oder der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veran-
    lagt wird. In den übrigen Fällen hat der Arbeitgeber
    die Lohnsteuerbescheinigung dem Betriebsstätten-

    finanzamt einzureichen.
      (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Arbeitneh-
    mer, soweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach
    den §§ 40 bis 40b pauschal besteuert worden ist.“

22. § 41c wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „Aus-
       schreibung“ die Wörter „Übermittlung oder“ ein-
       gefügt.

    b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort

       „Lohnsteuerbescheinigung“ die Wörter „übermit-

       telt oder“ eingefügt.

23. § 42b wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
           „Voraussetzung für den Lohnsteuer-Jahres-
           ausgleich ist, dass dem Arbeitgeber die
           Lohnsteuerkarte und Lohnsteuerbescheini-
           gungen aus etwaigen vorangegangenen
           Dienstverhältnissen vorliegen.“

       bb) Satz 4 wird wie folgt geändert:
           aaa) Nummer 3a wird wie folgt gefasst:

                 „3a. bei der Lohnsteuerberechnung ein
                      Freibetrag oder Hinzurechnungs-
                      betrag zu berücksichtigen war
                      oder“.
           bbb) Nummer 4a wird wie folgt gefasst:

                 „4a. die Anzahl der im Lohnkonto oder
                      in der Lohnsteuerbescheinigung
                      eingetragenen Großbuchstaben U
                      mindestens eins beträgt oder“.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf der Lohn-
           steuerkarte“ gestrichen.
       bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

           „Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in
           Betracht kommende Versorgungs-Freibetrag
           und der etwa in Betracht kommende Alters-

           entlastungsbetrag abzuziehen.“
    c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Auf der
       Lohnsteuerkarte“ durch die Wörter „In der Lohn-
       steuerbescheinigung“ ersetzt.

24. § 42d wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma
       ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

       „4. für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38
           Abs. 3a der Dritte zu übernehmen hat.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohn-
       steuer nach § 39 Abs. 4 oder § 39a Abs. 5 nachzu-
       fordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeig-
       ten Fällen des § 38 Abs. 4 Satz 2 und des § 41c
       Abs. 4.“

    c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

          „(9) Der Arbeitgeber haftet auch dann, wenn
       ein Dritter nach § 38 Abs. 3a dessen Pflichten
       trägt. In diesen Fällen haftet der Dritte neben dem
       Arbeitgeber. Soweit die Haftung des Dritten
       reicht, sind der Arbeitgeber, der Dritte und der

       Arbeitnehmer Gesamtschuldner. Absatz 3 Satz 2
       bis 4 ist anzuwenden; Absatz 4 gilt auch für die
       Inanspruchnahme des Dritten. Im Fall des § 38
       Abs. 3a Satz 2 beschränkt sich die Haftung des
       Dritten auf die Lohnsteuer, die für die Zeit zu erhe-

       ben ist, für die er sich gegenüber dem Arbeitgeber

       zur Vornahme des Lohnsteuerabzugs verpflichtet

       hat; der maßgebende Zeitraum endet nicht, bevor
       der Dritte seinem Betriebsstättenfinanzamt die
       Beendigung seiner Verpflichtung gegenüber dem
       Arbeitgeber angezeigt hat. In den Fällen des § 38
       Abs. 3a Satz 8 ist als Haftungsschuld der Betrag
       zu ermitteln, um den die Lohnsteuer, die für den
       gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeit-
       raums zu berechnen und einzubehalten ist, die
       insgesamt tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer
       übersteigt. Betrifft die Haftungsschuld mehrere
       Arbeitgeber, so ist sie bei fehlerhafter Lohnsteuer-
       berechnung nach dem Verhältnis der Arbeitslöh-
       ne und für nachträglich zu erfassende Arbeits-
       lohnbeträge nach dem Verhältnis dieser Beträge
       auf die Arbeitgeber aufzuteilen. In den Fällen des
       § 38 Abs. 3a ist das Betriebsstättenfinanzamt des
       Dritten für die Geltendmachung der Steuer- oder
       Haftungsschuld zuständig.“

25. Dem § 42f wird folgender Absatz 3 angefügt:

       „(3) In den Fällen des § 38 Abs. 3a ist für die
    Außenprüfung das Betriebsstättenfinanzamt des
    Dritten zuständig; § 195 Satz 2 der Abgabenordnung
    bleibt unberührt. Die Außenprüfung ist auch beim

    Arbeitgeber zulässig; dessen Mitwirkungspflichten
    bleiben neben den Pflichten des Dritten bestehen.“

26. § 44a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

          „(7) Ist der Gläubiger eine inländische

       1. Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-
          mögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9
          des Körperschaftsteuergesetzes oder

       2. Stiftung des öffentlichen Rechts, die aus-
          schließlich und unmittelbar gemeinnützigen
          oder mildtätigen Zwecken dient, oder

       3. juristische Person des öffentlichen Rechts, die
          ausschließlich und unmittelbar kirchlichen
          Zwecken dient,
BGBl. 2003, Seite 2650 — Originalseite als Abbildung
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       so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im
       Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a bis 7c nicht
       vorzunehmen. Der Steuerabzug vom Kapitaler-
       trag ist außerdem nicht vorzunehmen bei Kapital-

       erträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
       soweit es sich um Erträge aus Anteilen an Gesell-
       schaften mit beschränkter Haftung handelt, bei
       Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1
       Nr. 2 unter der Voraussetzung, dass die die Kapi-
       talerträge auszahlende Stelle nicht Sammelan-
       tragsberechtigter im Sinne des § 45b ist, und bei
       Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1
       Nr. 3. Bei allen übrigen Kapitalerträgen nach § 43
       Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist § 45b sinngemäß
       anzuwenden. Voraussetzung für die Anwendung
       der Sätze 1 und 2 ist, dass der Gläubiger durch
       eine Bescheinigung des für seine Geschäftslei-
       tung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts
       nachweist, dass er eine Körperschaft, Personen-
       vereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1
       ist. Absatz 4 gilt entsprechend.“

    b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

         „(8) Ist der Gläubiger

       1. eine nach § 5 Abs. 1 mit Ausnahme der Num-
          mer 9 des Körperschaftsteuergesetzes oder
          nach anderen Gesetzen von der Körperschaft-
          steuer befreite Körperschaft, Personenvereini-
          gung oder Vermögensmasse oder

       2. eine inländische juristische Person des öffent-

          lichen Rechts, die nicht in Absatz 7 bezeichnet
          ist,

       so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen aus
       Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haf-
       tung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und bei
       Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1
       Nr. 7a nur hälftig vorzunehmen. Bei allen übrigen
       Kapitalerträgen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist
       § 45b in Verbindung mit Satz 1 sinngemäß anzu-
       wenden (Erstattung der Hälfte der gesetzlich in
       § 43a vorgeschriebenen Kapitalertragsteuer).
       Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1
       ist, dass der Gläubiger durch eine Bescheinigung
       des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz

       zuständigen Finanzamts nachweist, dass er eine

       Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-

       gensmasse im Sinne des Satzes 1 ist. Absatz 4

       gilt entsprechend.“

27. § 44c wird aufgehoben.

28. Nach § 45d wird folgender § 45e eingefügt:

                           „§ 45e

       Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung

       Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch

    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
    tes die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni
    2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 38) im Bereich der
    Besteuerung von Zinserträgen umzusetzen. § 45d

    Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 sind entsprechend
    anzuwenden.“

29. § 46 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 wird nach dem Semikolon fol-
           gender Satzteil angefügt:
            „das gilt nicht, soweit nach § 38 Abs. 3a
            Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitge-
            bern für den Lohnsteuerabzug zusammen-
            gerechnet worden ist;“.

       bb) Nummer 4a Satz 1 Buchstabe d und e wird
           wie folgt gefasst:
            „d) im Fall des § 33a Abs. 2 Satz 6 das
                Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung
                des Abzugsbetrags in einem anderen
                Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder

             e) im Fall des § 33b Abs. 5 Satz 3 das
                Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung
                des Pauschbetrags für behinderte Men-
                schen oder des Pauschbetrags für Hin-
                terbliebene in einem anderen Verhältnis
                als je zur Hälfte beantragt.“

       cc) In Nummer 5 werden vor dem Wort „ermittelt“
           die Wörter „oder für einen sonstigen Bezug
           nach § 39c Abs. 5“ eingefügt.
       dd) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a

           eingefügt:

            „5a. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer
                 von einem sonstigen Bezug berechnet
                 hat und dabei der Arbeitslohn aus frühe-
                 ren Dienstverhältnissen des Kalender-
                 jahres außer Betracht geblieben ist
                 (§ 39b Abs. 3 Satz 2, § 41 Abs. 1 Satz 7,
                 Großbuchstabe S);“.

    b) Absatz 2a wird aufgehoben.

30. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

       „3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die

           im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder

           worden ist, oder für die im Inland eine feste

           Einrichtung oder eine Betriebsstätte unter-

           halten wird;“.
    b) In Nummer 4 Buchstabe c wird am Ende das
       Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgen-
       der Buchstabe d angefügt:
       „d) als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 für

           die Auflösung eines Dienstverhältnisses
           gezahlt werden, soweit die für die zuvor aus-
           geübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der
           inländischen Besteuerung unterlegen haben;“.

31. § 50b Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Die Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse,
    die für die Anrechnung oder Vergütung von Körper-
    schaftsteuer, für die Anrechnung oder Erstattung von
BGBl. 2003, Seite 2651 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2651
    Kapitalertragsteuer, für die Nichtvornahme des Steu-
    erabzugs oder für die Mitteilungen an das Bundes-
    amt für Finanzen nach § 45e von Bedeutung sind
    oder der Aufklärung bedürfen, bei den am Verfahren
    Beteiligten zu prüfen.“

32. § 50d wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Unberührt bleibt der Anspruch des Gläubigers
       der Kapitalerträge oder Vergütungen auf völlige
       oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und
       abgeführten oder der auf Grund Haftungsbe-
       scheid oder Nachforderungsbescheid entrichte-
       ten Steuer.“
    b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

          „(8) Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steu-
       erpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19)
       nach einem Abkommen zur Vermeidung der Dop-
       pelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage
       der deutschen Steuer auszunehmen, wird die
       Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des
       Abkommens nur gewährt, soweit der Steuer-
       pflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach
       dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht,
       auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder
       dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festge-
       setzten Steuern entrichtet wurden. Wird ein sol-
       cher Nachweis erst geführt, nachdem die Ein-
       künfte in eine Veranlagung zur Einkommensteuer
       einbezogen wurden, ist der Steuerbescheid inso-
       weit zu ändern. § 175 Abs. 1 Satz 2 der Abgaben-
       ordnung ist entsprechend anzuwenden.“

33. § 51 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

           „c) die Erklärungen zur Einkommensbesteue-
               rung sowie die in § 39 Abs. 3a Satz 4 und
               § 39a Abs. 2 vorgesehenen Anträge,“.
       bb) In Buchstabe d werden die Angabe „die

           Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1

           Satz 3)“ und das anschließende Komma ge-

           strichen.

       cc) Im Abschnitt nach dem Buchstaben i werden
           nach der Angabe „der Lohnsteuerkarte
           (§ 39)“ und dem anschließenden Komma die
           Wörter „der Bescheinigungen nach den §§ 39c
           und 39d, des Ausdrucks der elektronischen
           Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1), der
           so zu gestalten ist, dass er als vereinfachte
           Einkommensteuererklärung verwendet wer-
           den kann, das Muster der Lohnsteuerbe-
           scheinigung nach § 41b Abs. 3 Satz 2, der
           Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung
           nach den §§ 39c und 39d,“ eingefügt.

    b) Der Nummer 1a werden folgende Sätze angefügt:
       „Der Lohnstufenabstand beträgt bei den Jahres-
       tabellen 36. Die in den Tabellenstufen auszuwei-
       sende Lohnsteuer ist aus der Obergrenze der
       Tabellenstufen zu berechnen und muss an der

         Obergrenze mit der maschinell berechneten
         Lohnsteuer übereinstimmen. Die Monats-, Wo-
         chen- und Tagestabellen sind aus den Jahres-
         tabellen abzuleiten;“.

34. § 52 wird wie folgt geändert:

    a)   Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

             „(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit
         in den folgenden Absätzen nichts anderes
         bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit-
         raum 2004 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom
         Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass
         diese Fassung erstmals auf den laufenden
         Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach
         dem 31. Dezember 2003 endenden Lohnzah-
         lungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige
         Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2003 zu-
         fließen.“

    b)   Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 einge-
         fügt:
            „(12) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a in der Fassung
         der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002
         (BGBl. I S. 4210) ist letztmals für den Veranla-
         gungszeitraum 2002 anzuwenden. In den Fällen,
         in denen die Einkommensteuer für die Veranla-
         gungszeiträume bis einschließlich 2002 noch
         nicht formell bestandskräftig oder hinsichtlich
         der Aufwendungen für eine betrieblich veran-
         lasste doppelte Haushaltsführung vorläufig fest-
         gesetzt ist, ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 in der
         Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
         15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) anzuwen-
         den; dies gilt auch für unter dem Vorbehalt der
         Nachprüfung ergangene Einkommensteuerbe-
         scheide für Veranlagungszeiträume bis ein-
         schließlich 2002, soweit nicht bereits Festset-
         zungsverjährung eingetreten ist.“

    c)   Absatz 16 wird wie folgt geändert:
         aa) Nach Satz 6 werden folgende Sätze einge-
             fügt:

             „§ 6 Abs. 1 Nr. 1a in der Fassung des Arti-

             kels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember

             2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals für Bau-

             maßnahmen anzuwenden, mit denen nach
             dem 31. Dezember 2003 begonnen wird. Als
             Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine
             Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeit-
             punkt, in dem der Bauantrag gestellt wird,
             bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben,
             für die Bauunterlagen einzureichen sind, der
             Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen einge-
             reicht werden. Sämtliche Baumaßnahmen
             im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 an
             einem Objekt gelten als eine Baumaßnahme
             im Sinne des Satzes 7.“

         bb) In dem bisherigen Satz 8 wird die Angabe
             „Satz 7“ durch die Angabe „Satz 10“ ersetzt.
         cc) In dem bisherigen Satz 11 werden die Anga-
             be „Satz 8“ durch die Angabe „Satz 11“ und
             die Angabe „Satz 9“ durch die Angabe
             „Satz 12“ ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 2652 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2652
   d)   Absatz 23 wird wie folgt gefasst:
          „(23) § 7g Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 in der Fassung
        des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember
        2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals für Wirt-
        schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 23. Juli
        2002 enden. § 7g Abs. 8 Satz 2 Nr. 3 und 4 in
        der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
        15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) sind erst-
        mals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach
        dem 31. Dezember 2002 enden.“

   e)   Dem Absatz 23a wird folgender Satz angefügt:
        „Für die Anwendung des § 9 Abs. 5 Satz 2 in
        der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
        15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) gilt Ab-
        satz 16 Satz 7 bis 9 entsprechend.“
   f)   Nach Absatz 23a wird folgender Absatz 23b ein-
        gefügt:

           „(23b) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 in der Fassung
        des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember
        2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals ab dem Ver-
        anlagungszeitraum 2003 anzuwenden und in
        Fällen, in denen die Einkommensteuer noch
        nicht formell bestandskräftig oder hinsichtlich
        der Aufwendungen für eine beruflich veranlasste
        doppelte Haushaltsführung vorläufig festgesetzt
        ist.“
   g)   Nach Absatz 39 wird folgender Absatz 39a ein-
        gefügt:

          „(39a) § 24c ist erstmals anzuwenden
        a) auf Kapitalerträge im Sinne des § 20, die
           nach dem 31. Dezember 2003 zufließen,

        b) auf Veräußerungsgeschäfte im Sinne des
           § 23, bei denen die Veräußerung auf einem
           nach dem 31. Dezember 2003 rechtswirksam
           abgeschlossenen obligatorischen Vertrag
           oder gleichstehenden Rechtsakt beruht, und
           auf Termingeschäfte, bei denen der Erwerb

           des Rechts auf einen Differenzausgleich,

           Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31. Dezem-

           ber 2003 erfolgt.“

   h)   In Absatz 40 wird folgender Satz 1 eingefügt:

        „§ 32 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 1

        des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I

        S. 2645) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen

        die Einkommensteuer noch nicht bestandskräf-
        tig festgesetzt ist.“
   i)   Nach Absatz 43 wird folgender Absatz 43a ein-

        gefügt:

          „(43a) § 32b Abs. 3 und 4 in der Fassung des
        Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
        (BGBl. I S. 2645) ist erstmals für Leistungen des
        Kalenderjahres 2005 anzuwenden.“
   j)   Nach Absatz 46 wird folgender Absatz 46a ein-
        gefügt:

           „(46a) § 33b Abs. 6 Satz 2 in der Fassung des
        Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
        (BGBl. I S. 2645) ist in allen Fällen anzuwenden,
        in denen die Einkommensteuer noch nicht be-
        standskräftig festgesetzt ist.“

    k)   Dem Absatz 50c wird folgender Satz angefügt:
         „§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 in der Fassung
         des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember
         2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals ab dem Ver-
         anlagungszeitraum 2004 anzuwenden.“

    l)   Nach Absatz 52a werden folgende Absätze 52b
         und 52c eingefügt:

           „(52b) § 41a Abs. 1 Satz 2 und 3 in der
         Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
         15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals
         auf Anmeldungszeiträume anzuwenden, die nach
         dem 31. Dezember 2004 enden.
            (52c) Die an der Entwicklung der elektroni-
         schen Lohnsteuerbescheinigung teilnehmenden
         Arbeitgeber können § 41b Abs. 1 und 2 in der
         Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
         15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) erstmals ab
         dem Kalenderjahr 2003 anwenden. Nach Ablauf
         des Kalenderjahres 2003 dürfen diese Arbeitge-
         ber Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbeschei-
         nigung den Arbeitnehmern nicht aushändigen;
         diese Lohnsteuerkarten können vernichtet wer-
         den. § 41b Abs. 3 Satz 1 gilt ab dem Kalender-
         jahr 2006 in der folgenden Fassung:

         „Ein Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrech-
         nung, der ausschließlich Arbeitnehmer im Rah-
         men einer geringfügigen Beschäftigung in sei-
         nem Privathaushalt im Sinne des § 8a des Vier-
         ten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt und
         keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung
         erteilt, hat an Stelle der elektronischen Lohn-
         steuerbescheinigung eine entsprechende Lohn-
         steuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte
         des Arbeitnehmers zu erteilen.“ “

    m) Nach Absatz 55 wird folgender Absatz 55a ein-
       gefügt:

            „(55a) § 44a Abs. 7 und 8 in der Fassung des

         Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003

         (BGBl. I S. 2645) ist erstmals für Ausschüttungen

         anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003
         erfolgen. Für Ausschüttungen, die vor dem
         1. Januar 2004 erfolgen, sind § 44a Abs. 7 und

         § 44c in der Fassung der Bekanntmachung vom

         19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179)

         weiterhin anzuwenden.“

    n)   Dem Absatz 59a wird folgender Satz 4 angefügt:

         „§ 50d Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1

         des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I
         S. 2645) ist ab 1. Januar 2002 anzuwenden.“

    o)   Absatz 59c wird aufgehoben.

                        Artikel 2

                    Änderung der
         Lohnsteuer-Durchführungsverordnung

  Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I
S. 1848), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
BGBl. 2003, Seite 2653 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2653
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt
geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „die Gemein-
      de, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat“ durch
      die Wörter „den amtlichen Gemeindeschlüssel der
      Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt
      hat“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Nr. 4 Satz 1 werden die Wörter nach

      dem Wort „Trinkgelder“ gestrichen.

   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

         „(4) In den Fällen des § 38 Abs. 3a des Einkom-
      mensteuergesetzes ist ein Lohnkonto vom Dritten
      zu führen. In den Fällen des § 38 Abs. 3a Satz 2 ist
      der Arbeitgeber anzugeben und auch der Arbeits-
      lohn einzutragen, der nicht vom Dritten, sondern
      vom Arbeitgeber selbst gezahlt wird. In den Fällen
      des § 38 Abs. 3a Satz 7 ist der Arbeitslohn für jedes
      Dienstverhältnis gesondert aufzuzeichnen.“

2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fas-
   sung des Artikels 2 des Gesetzes vom 15. Dezember
   2003 (BGBl. I S. 2645) sind erstmals anzuwenden auf
   laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem

   31. Dezember 2003 endenden Lohnzahlungszeitraum
   gezahlt wird und auf sonstige Bezüge, die nach dem
   31. Dezember 2003 zufließen.“

                         Artikel 3
     Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

  Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144),

zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom

15. August 2003 (BGBl. I S. 1657), wird wie folgt geän-

dert:

1. § 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. sonstige Körperschaften, Personenvereinigun-
       gen und Vermögensmassen, die nicht unbe-
       schränkt steuerpflichtig sind, mit den inländi-
       schen Einkünften, die dem Steuerabzug vollstän-
       dig oder teilweise unterliegen.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Wohnungs-
          bauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen –
          Anstalt der Westdeutschen Landesbank Giro-
          zentrale“ durch die Wörter „Wohnungsbauför-
          derungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt
          der Landesbank Nordrhein-Westfalen“, die
          Wörter „Investitionsbank Schleswig-Holstein
          – Zentralbereich der Landesbank Schleswig-
          Holstein Girozentrale“ durch die Wörter „In-
          vestitionsbank Schleswig-Holstein“ und die

          Wörter „die Sächsische Aufbaubank GmbH“
          durch die Wörter „die Sächsische Aufbaubank
          – Förderbank –“ ersetzt.
      bb) In Nummer 22 wird der Punkt am Ende durch
          ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
          mer 23 angefügt:

          „23. die Auftragsforschung öffentlich-recht-
               licher Wissenschafts- und Forschungs-
               einrichtungen; ist die Tätigkeit auf die
               Anwendung gesicherter wissenschaftli-

               cher Erkenntnisse, die Übernahme von

               Projektträgerschaften sowie wirtschaftli-
               che Tätigkeiten ohne Forschungsbezug
               gerichtet, ist die Steuerbefreiung inso-
               weit ausgeschlossen.“

   b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. für inländische Einkünfte, die dem Steuerab-
          zug vollständig oder teilweise unterliegen,“.

3. Dem § 31 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Die sich im Zuge der Festsetzung ergebenden einzel-
   nen Körperschaftsteuerbeträge sind jeweils zu Guns-
   ten des Steuerpflichtigen auf volle Euro-Beträge zu
   runden.“

4. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

        „(2a) § 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 3
      des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I
      S. 2645) ist erstmals ab dem Veranlagungszeit-
      raum 2004 anzuwenden.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank

      Hessen AG erstmals für den Veranlagungszeit-

      raum 2000, für die Bremer Aufbau-Bank GmbH

      erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001, für
      die Investitionsbank Schleswig-Holstein und für
      die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – erst-
      mals für den Veranlagungszeitraum 2003 anzu-
      wenden. Die Steuerbefreiung für die Investitions-
      bank Schleswig-Holstein – Zentralbereich der Lan-
      desbank Schleswig-Holstein Girozentrale nach § 5
      Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 2002
      in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Ok-
      tober 2002 (BGBl. I S. 4144) ist letztmals für den
      Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.“

   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

        „(3a) § 5 Abs. 1 Nr. 23 in der Fassung des Arti-
      kels 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
      (BGBl. I S. 2645) ist auch in Veranlagungszeiträu-
      men vor 2003 anzuwenden.“
   d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

        „(5a) § 5 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Arti-
      kels 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
      (BGBl. I S. 2645) ist erstmals ab dem Veranla-
      gungszeitraum 2004 anzuwenden.“
BGBl. 2003, Seite 2654 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2654
   e) Nach Absatz 13 wird folgender Absatz 13a einge-
      fügt:

          „(13a) § 31 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des
        Artikels 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
        (BGBl. I S. 2645) ist erstmals ab dem Veranla-
        gungszeitraum 2002 anzuwenden.“
    f) Der bisherige Absatz 13a wird Absatz 13b.

                         Artikel 4

        Änderung des Gewerbesteuergesetzes

  Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt

geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. August

2003 (BGBl. I S. 1657), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 werden die Wörter „Wohnungsbau-
      förderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt
      der Westdeutschen Landesbank Girozentrale“
      durch die Wörter „Wohnungsbauförderungsanstalt
      Nordrhein-Westfalen – Anstalt der Landesbank
      Nordrhein-Westfalen“, die Wörter „Investitions-
      bank Schleswig-Holstein – Zentralbereich der Lan-
      desbank Schleswig-Holstein Girozentrale“ durch
      die Wörter „Investitionsbank Schleswig-Holstein“
      und die Wörter „die Sächsische Aufbaubank
      GmbH“ durch die Wörter „die Sächsische Aufbau-
      bank – Förderbank –“ ersetzt.

   b) In Nummer 24 wird nach der Angabe „Wagnis-

      beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH,“

      die Angabe „IBG Beteiligungsgesellschaft Sach-

      sen-Anhalt mbH,“ eingefügt.

   c) In Nummer 29 wird der Punkt am Ende durch ein
      Semikolon ersetzt und folgende Nummer 30 ange-
      fügt:
       „30. die Auftragsforschung im Sinne des § 5
            Abs. 1 Nr. 23 des Körperschaftsteuergeset-
            zes, soweit sie von der Körperschaftsteuer
            befreit ist.“

2. § 36 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) § 3 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank Hessen

       AG erstmals für den Erhebungszeitraum 2000, für

       die Bremer Aufbau-Bank GmbH erstmals für den
       Erhebungszeitraum 2001, für die Investitionsbank
       Schleswig-Holstein und für die Sächsische Auf-
       baubank – Förderbank – erstmals für den Erhe-
       bungszeitraum 2003 anzuwenden. Die Steuerbe-
       freiung für die Investitionsbank Schleswig-Holstein
       – Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Hol-
       stein Girozentrale nach § 3 Nr. 2 des Gewerbesteu-
       ergesetzes 2002 in der Fassung der Bekanntma-
       chung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167) ist
       letztmals für den Erhebungszeitraum 2002 anzu-
       wenden.“
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) § 3 Nr. 24 ist für die Wagnisbeteiligungs-
       gesellschaft Sachsen-Anhalt mbH erstmals für den

      Erhebungszeitraum 1996 und für die IBG Beteili-
      gungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH erstmals
      für den Erhebungszeitraum 2000 anzuwenden.“

   c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
         „(4a) § 3 Nr. 30 in der Fassung des Artikels 4
      des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I
      S. 2645) ist auch in Erhebungszeiträumen vor 2003
      anzuwenden.“

                        Artikel 5

     Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999

  Das Umsatzsteuergesetz 1999 in der Fassung der

Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270),

zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom

31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Nach der Angabe „§ 13b Leistungsempfänger als
       Steuerschuldner“ werden die Angaben „§ 13c
       Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfän-
       dung von Forderungen“ und „§ 13d Haftung bei
       Änderung der Bemessungsgrundlage“ eingefügt.

    b) Die Angabe „§ 14a Ausstellung von Rechnungen
       in besonderen Fällen“ wird durch die Angabe
       „§ 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung
       von Rechnungen in besonderen Fällen“ ersetzt.
    c) Nach der neuen Angabe „§ 14a Zusätzliche
       Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in
       besonderen Fällen“ werden die Angaben „§ 14b

       Aufbewahrung von Rechnungen“ und „§ 14c Un-

       richtiger oder unberechtigter Steuerausweis“ ein-

       gefügt.

    d) Die bisherige „Anlage (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2)
       Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegen-
       den Gegenstände“ wird als „Anlage 2 (zu § 12
       Abs. 2 Nr. 1 und 2) Liste der dem ermäßigten
       Steuersatz unterliegenden Gegenstände“ gefasst
       und zuvor die Angabe „Anlage 1 (zu § 4 Nr. 4a)
       Liste der Gegenstände, die der Umsatzsteuer-
       lagerregelung unterliegen können“ eingefügt.

 2. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
       „4. die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder

           in den österreichischen Gebieten Jungholz

           und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);“.

    b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet
       der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme
       des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland,
       der Freizonen des Kontrolltyps I nach § 1 Abs. 1
       Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes (Freihäfen),
       der Gewässer und Watten zwischen der Hoheits-
       grenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der
       deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahr-
       zeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet
       gehören.“

 3. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 9a Satz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2003, Seite 2655 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2655
   b) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

         „(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung
      einer sonstigen Leistung eingeschaltet und han-
      delt er dabei im eigenen Namen, jedoch für frem-
      de Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und
      von ihm erbracht.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4a

      und 4b eingefügt:

      „4a. die folgenden Umsätze:

            a) die Lieferungen der in der Anlage 1 be-
               zeichneten Gegenstände an einen Unter-
               nehmer für sein Unternehmen, wenn der
               Gegenstand der Lieferung im Zusam-
               menhang mit der Lieferung in ein Um-
               satzsteuerlager eingelagert wird oder
               sich in einem Umsatzsteuerlager befin-
               det. Mit der Auslagerung eines Gegen-
               standes aus einem Umsatzsteuerlager
               entfällt die Steuerbefreiung für die der
               Auslagerung vorangegangene Lieferung,
               den der Auslagerung vorangegangenen
               innergemeinschaftlichen Erwerb oder die
               der Auslagerung vorangegangene Ein-
               fuhr; dies gilt nicht, wenn der Gegen-
               stand im Zusammenhang mit der Ausla-
               gerung in ein anderes Umsatzsteuerlager
               im Inland eingelagert wird. Eine Auslage-
               rung ist die endgültige Herausnahme
               eines Gegenstandes aus einem Umsatz-
               steuerlager. Der endgültigen Herausnah-
               me steht gleich der sonstige Wegfall der
               Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
               sowie die Erbringung einer nicht nach
               Buchstabe b begünstigten Leistung an
               den eingelagerten Gegenständen;

            b) die Leistungen, die mit der Lagerung, der
               Erhaltung, der Verbesserung der Auf-
               machung und Handelsgüte oder der Vor-
               bereitung des Vertriebs oder Weiterver-
               kaufs der eingelagerten Gegenstände
               unmittelbar zusammenhängen. Dies gilt
               nicht, wenn durch die Leistungen die
               Gegenstände so aufbereitet werden,
               dass sie zur Lieferung auf der Einzelhan-
               delsstufe geeignet sind.
            Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen
            an Unternehmer, die diese zur Ausführung
            von Umsätzen verwenden, für die die Steuer

            nach den Durchschnittssätzen des § 24
            festgesetzt ist. Die Voraussetzungen der
            Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer
            eindeutig und leicht nachprüfbar nachge-
            wiesen sein. Umsatzsteuerlager kann jedes
            Grundstück oder Grundstücksteil im Inland
            sein, das zur Lagerung der in Anlage 1 ge-

            nannten Gegenstände dienen soll und von
            einem Lagerhalter betrieben wird. Es kann
            mehrere Lagerorte umfassen. Das Umsatz-
            steuerlager bedarf der Bewilligung des für
            den Lagerhalter zuständigen Finanzamtes.

            Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Be-
            willigung ist zu erteilen, wenn ein wirtschaft-
            liches Bedürfnis für den Betrieb des Um-
            satzsteuerlagers besteht und der Lagerhal-
            ter die Gewähr für dessen ordnungsgemäße
            Verwaltung bietet;

      4b. die einer Einfuhr vorangehende Lieferung
          von Gegenständen, wenn der Abnehmer
          oder dessen Beauftragter den Gegenstand
          der Lieferung einführt. Dies gilt entspre-

          chend für Lieferungen, die den in Satz 1

          genannten Lieferungen vorausgegangen
          sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefrei-
          ung müssen vom Unternehmer eindeutig
          und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein;“.

   b) In Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a wird die Anga-
      be „4“ durch die Angabe „4b“ ersetzt.
   c) Nummer 14 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des § 18
          Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes“
          gestrichen.
      bb) In Satz 4 Buchstabe b wird die Angabe
          „9021.19“ durch die Angabe „9021 10“ er-
          setzt.

   d) Nummer 16 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach dem Wort „Befunderhebung“ werden
          ein Komma und die Wörter „Einrichtungen
          zur Geburtshilfe“ eingefügt.

      bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort
          „erfüllt“ die Wörter „oder bei von Hebammen
          oder Entbindungspflegern geleiteten Einrich-
          tungen zur Geburtshilfe im vorangegangenen
          Kalenderjahr die Kosten der stationären Auf-
          nahme (Sozialpflege) in mindestens 40 vom
          Hundert der jährlichen Pflegetage von den
          gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung
          oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegen-
          den Teil getragen“ eingefügt.

   e) Nummer 19 Buchstabe a Satz 4 wird wie folgt
      gefasst:
      „Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen
      von Mineralölen und Branntweinen, wenn der
      Blinde für diese Erzeugnisse Mineralölsteuer oder
      Branntweinabgaben zu entrichten hat, und für
      Lieferungen im Sinne der Nummer 4a Satz 1
      Buchstabe a Satz 2,“.
   f) Nummer 21a wird aufgehoben.

5. § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. Die auf die Lieferung des Gegenstandes entfal-
       lende Steuer muss in einer nach § 14 ausgestell-
       ten Rechnung gesondert ausgewiesen und mit
       dem Kaufpreis bezahlt worden sein.“

6. § 4b Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. der in § 4 Nr. 4 bis 4b und 8 Buchstabe b und i
       sowie der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten
       Gegenstände unter den in diesen Vorschriften
       bezeichneten Voraussetzungen;“.
BGBl. 2003, Seite 2656 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2656
 7. In § 5 Abs. 1 wird nach Nummer 3 der Punkt durch
    ein Semikolon ersetzt und werden folgende Num-
    mern 4 und 5 angefügt:

    „4. der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände,
        die im Anschluss an die Einfuhr zur Ausführung
        von steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 4a Satz 1
        Buchstabe a Satz 1 verwendet werden sollen;

        der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat die
        Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzu-
        weisen;
       5. der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände,
          wenn die Einfuhr im Zusammenhang mit einer
          Lieferung steht, die zu einer Auslagerung im
          Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2
          führt und der Lieferer oder sein Beauftragter
          Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist; der
          Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat die
          Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzu-
          weisen.“

 8. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz einge-
       fügt:

        „Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftli-
        chen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buch-
        stabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen
        im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und
        die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichte-

        ten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrund-

        lage einzubeziehen.“

    b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 wird jeweils die

       Angabe „Satz 1“ gestrichen.

 9. § 11 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

    „1. die im Ausland für den eingeführten Gegenstand
        geschuldeten Beträge an Einfuhrabgaben, Steu-
        ern und sonstigen Abgaben;“.

10. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In den Nummern 1 und 2 wird die Angabe „Anla-
       ge“ jeweils durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.

    b) In Nummer 7 Buchstabe b werden nach dem Wort
       „Öffentlichkeit“ die Wörter „oder nach § 14 Abs. 2
       Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom
       23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der

       jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

11. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

        „3. im Fall des § 14c Abs. 1 in dem Zeitpunkt, in
            dem die Steuer für die Lieferung oder sons-
            tige Leistung nach Nummer 1 Buchstabe a
            oder Buchstabe b Satz 1 entsteht, spätes-
            tens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der
            Rechnung;

         4. im Fall des § 14c Abs. 2 im Zeitpunkt der Aus-

            gabe der Rechnung;“.

    b) Nach Nummer 8 wird der Punkt durch ein Semi-
       kolon ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:

       „9. im Fall des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a
           Satz 2 mit Ablauf des Voranmeldungszeit-
           raums, in dem der Gegenstand aus einem
           Umsatzsteuerlager ausgelagert wird.“

12. § 13a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14c Abs. 1 der
           Unternehmer;“.
    b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

       „4. des § 14c Abs. 2 der Aussteller der Rech-
           nung;“.
    c) Nach Nummer 5 werden der Punkt durch ein
       Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 ange-
       fügt:

       „6. des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 der
           Unternehmer, dem die Auslagerung zuzu-
           rechnen ist (Auslagerer); daneben auch der
           Lagerhalter als Gesamtschuldner, wenn er
           entgegen § 22 Abs. 4c Satz 2 die inländische
           Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Aus-
           lagerers oder dessen Fiskalvertreters nicht
           oder nicht zutreffend aufzeichnet.“

13. § 13b Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung,

    wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unter-

    nehmers besteht

    1. in einer Personenbeförderung, die der Beförde-

       rungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) unterlegen
       hat,

    2. in einer Personenbeförderung, die mit einer Kraft-
       droschke durchgeführt worden ist, oder

    3. in einer grenzüberschreitenden Personenbeför-
       derung im Luftverkehr.“

14. Nach § 13b werden folgende §§ 13c und 13d einge-
    fügt:

                            „§ 13c

                 Haftung bei Abtretung,
       Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

       (1) Soweit der leistende Unternehmer den

    Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuer-
    pflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 an
    einen anderen Unternehmer abgetreten und die fest-
    gesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser

    Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht
    oder nicht vollständig entrichtet hat, haftet der Ab-
    tretungsempfänger nach Maßgabe des Absatzes 2
    für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer,
    soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist. Ist
    die Vollziehung der Steuerfestsetzung in Bezug auf
    die in der abgetretenen Forderung enthaltene Um-
    satzsteuer gegenüber dem leistenden Unternehmer

    ausgesetzt, gilt die Steuer insoweit als nicht fällig.

    Soweit der Abtretungsempfänger die Forderung an
    einen Dritten abgetreten hat, gilt sie in voller Höhe als
    vereinnahmt.
BGBl. 2003, Seite 2657 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2657
       (2) Der Abtretungsempfänger ist ab dem Zeit-
    punkt in Anspruch zu nehmen, in dem die festgesetz-
    te Steuer fällig wird, frühestens ab dem Zeitpunkt der
    Vereinnahmung der abgetretenen Forderung. Bei der
    Inanspruchnahme nach Satz 1 besteht abweichend
    von § 191 der Abgabenordnung kein Ermessen. Die
    Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die im Zeit-
    punkt der Fälligkeit nicht entrichtete Steuer. Soweit
    der Abtretungsempfänger auf die nach Absatz 1 Satz 1
    festgesetzte Steuer Zahlungen im Sinne des § 48 der
    Abgabenordnung geleistet hat, haftet er nicht.
      (3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei der Verpfän-
    dung oder der Pfändung von Forderungen entspre-
    chend. An die Stelle des Abtretungsempfängers tritt
    im Fall der Verpfändung der Pfandgläubiger und im
    Fall der Pfändung der Vollstreckungsgläubiger.

                             § 13d
                    Haftung bei Änderung
                  der Bemessungsgrundlage

       (1) Der leistende Unternehmer haftet in den Fällen
    einer steuerpflichtigen Lieferung eines beweglichen
    Gegenstandes an einen anderen Unternehmer auf
    Grund eines Mietvertrages oder mietähnlichen Ver-
    trages, wenn beim Leistungsempfänger der Vorsteu-
    erabzug aus diesem Umsatz nach § 17 berichtigt und
    die hierauf festgesetzte Steuer bei Fälligkeit nicht
    oder nicht vollständig entrichtet worden ist, für diese
    Steuer. Ist die Vollziehung der Steuerfestsetzung in
    Bezug auf die zu berichtigende Vorsteuer gegenüber
    dem Leistungsempfänger ausgesetzt, gilt die Steuer
    insoweit als nicht fällig. Satz 1 gilt nur, wenn der leis-
    tende Unternehmer die Steuer für diesen Umsatz
    schuldet.

       (2) Der leistende Unternehmer ist frühestens ab
    dem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, in dem die
    beim Leistungsempfänger festgesetzte Steuer nach
    Absatz 1 im Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht voll-
    ständig entrichtet worden ist. Bei der Inanspruch-
    nahme nach Satz 1 besteht abweichend von § 191
    der Abgabenordnung kein Ermessen. Die Haftung ist
    der Höhe nach begrenzt auf die im Zeitpunkt der Fäl-
    ligkeit nicht entrichtete Steuer. Hat der leistende
    Unternehmer auf die beim Leistungsempfänger fest-
    gesetzte Steuer Zahlungen im Sinne des § 48 der
    Abgabenordnung geleistet, haftet er nicht.“

15. § 14 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 14

                Ausstellung von Rechnungen
       (1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über
    eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet
    wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Ge-
    schäftsverkehr bezeichnet wird. Rechnungen sind
    auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des
    Empfängers auf elektronischem Weg zu übermitteln.
       (2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder
    eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, ist
    er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er
    den Umsatz an einen anderen Unternehmer für des-
    sen Unternehmen oder an eine juristische Person,
    soweit sie nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er ver-
    pflichtet, eine Rechnung auszustellen. Unbeschadet

der Verpflichtung nach Satz 2 kann eine Rechnung
von einem dort bezeichneten Leistungsempfänger
für Lieferungen oder sonstige Leistungen des Unter-
nehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher ver-
einbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die
Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der
Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument wider-
spricht. Eine Rechnung kann im Namen und für
Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 2
bezeichneten Leistungsempfängers von einem Drit-
ten ausgestellt werden.
   (3) Bei einer auf elektronischem Weg übermittel-
ten Rechnung müssen die Echtheit der Herkunft und
die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein
durch
1. eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine
   qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-
   Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom
   16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das durch Artikel 2
   des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876)
   geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
   sung, oder

2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Arti-
   kel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission
   vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen
   Aspekte des elektronischen Datenaustausches
   (ABl. EG Nr. L 338 S. 98), wenn in der Vereinba-
   rung über diesen Datenaustausch der Einsatz von
   Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der
   Herkunft und die Unversehrtheit der Daten
   gewährleisten, und zusätzlich eine zusammen-
   fassende Rechnung auf Papier oder unter den
   Voraussetzungen der Nummer 1 auf elektroni-
   schem Weg übermittelt wird.

  (4) Eine Rechnung muss folgende Angaben ent-
halten:
1. den vollständigen Namen und die vollständige
   Anschrift des leistenden Unternehmers und des
   Leistungsempfängers,
2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt
   erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundes-
   amt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifika-
   tionsnummer,

3. das Ausstellungsdatum,
4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehre-
   ren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rech-
   nung vom Rechnungsaussteller einmalig verge-
   ben wird (Rechnungsnummer),

5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeich-
   nung) der gelieferten Gegenstände oder den Um-
   fang und die Art der sonstigen Leistung,
6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leis-
   tung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder
   eines Teils des Entgelts in den Fällen des Absat-
   zes 5 Satz 1, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und
   nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung
   identisch ist,
7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbe-
   freiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Liefe-
   rung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im
   Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, so-
   fern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist
   und
BGBl. 2003, Seite 2658 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2658
    8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf
       das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im
       Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf,
       dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine
       Steuerbefreiung gilt.

    In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7
    und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Be-
    messungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4)
    und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben
    sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden,
    sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des
    Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags
    berechtigt.
       (5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt
    oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht aus-
    geführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die
    Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung
    erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung
    oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte
    und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzuset-
    zen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im
    Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.
      (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit
    Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des
    Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung
    bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen
    Voraussetzungen

    1. Dokumente als Rechnungen anerkannt werden
       können,
    2. die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in
       mehreren Dokumenten enthalten sein können,
    3. Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4
       nicht enthalten müssen,
    4. eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstel-
       lung von Rechnungen mit gesondertem Steuer-

       ausweis (Absatz 4) entfällt oder

    5. Rechnungen berichtigt werden können.“

16. § 14a wird wie folgt gefasst:

                             „§ 14a
                Zusätzliche Pflichten bei der
     Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

       (1) Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung
    im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c Satz 2
    und Nr. 4 Satz 2 oder des § 3b Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5
    Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 im Inland aus, ist er zur Aus-
    stellung einer Rechnung verpflichtet, in der auch die
    Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unterneh-
    mers und die des Leistungsempfängers anzugeben
    sind.

      (2) Führt der Unternehmer eine Lieferung im Sinne
    des § 3c im Inland aus, ist er zur Ausstellung einer
    Rechnung verpflichtet.

       (3) Führt der Unternehmer eine innergemein-
    schaftliche Lieferung aus, ist er zur Ausstellung einer
    Rechnung verpflichtet. Darin sind auch die Umsatz-
    steuer-Identifikationsnummer des Unternehmers
    und die des Leistungsempfängers anzugeben. Satz 1
    gilt auch für Fahrzeuglieferer (§ 2a). Satz 2 gilt nicht in
    den Fällen der §§ 1b und 2a.

       (4) Eine Rechnung über die innergemeinschaft-
    liche Lieferung eines neuen Fahrzeugs muss auch
    die in § 1b Abs. 2 und 3 bezeichneten Merkmale ent-
    halten. Das gilt auch in den Fällen des § 2a.

      (5) Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne
    des § 13b Abs. 1 aus, für die der Leistungsempfän-
    ger nach § 13b Abs. 2 die Steuer schuldet, ist er
    zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. In der
    Rechnung ist auch auf die Steuerschuldnerschaft
    des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vor-
    schrift über den gesonderten Steuerausweis in einer
    Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) findet keine
    Anwendung.
       (6) In den Fällen der Besteuerung von Reiseleis-
    tungen (§ 25) und der Differenzbesteuerung (§ 25a)
    ist in der Rechnung auch auf die Anwendung dieser
    Sonderregelungen hinzuweisen. In den Fällen des
    § 25 Abs. 3 und des § 25a Abs. 3 und 4 findet die Vor-
    schrift über den gesonderten Steuerausweis in einer
    Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) keine Anwen-
    dung.
       (7) Wird in einer Rechnung über eine Lieferung im
    Sinne des § 25b Abs. 2 abgerechnet, ist auch auf das
    Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecks-
    geschäfts und die Steuerschuldnerschaft des letzten
    Abnehmers hinzuweisen. Dabei sind die Umsatz-
    steuer-Identifikationsnummer des Unternehmers
    und die des Leistungsempfängers anzugeben. Die
    Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in
    einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) findet keine
    Anwendung.“

17. Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt:
                            „§ 14b
              Aufbewahrung von Rechnungen

        (1) Der Unternehmer hat ein Doppel der Rech-

    nung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen
    und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle
    Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungs-
    empfänger oder in dessen Namen und für dessen
    Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, zehn Jahre auf-
    zubewahren. Die Rechnungen müssen für den
    gesamten Zeitraum lesbar sein. Die Aufbewahrungs-
    frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres,
    in dem die Rechnung ausgestellt worden ist; § 147
    Abs. 3 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Die
    Sätze 1 bis 3 gelten auch:

    1. für Fahrzeuglieferer (§ 2a);
    2. in den Fällen, in denen der letzte Abnehmer die
       Steuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 5 schuldet, für den
       letzten Abnehmer;

    3. in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger
       die Steuer nach § 13b Abs. 2 schuldet, für den
       Leistungsempfänger.

       (2) Der im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3
    bezeichneten Gebiete ansässige Unternehmer hat
    alle Rechnungen im Inland oder in einem der in § 1
    Abs. 3 bezeichneten Gebiete aufzubewahren. Han-
    delt es sich um eine elektronische Aufbewahrung, die
    eine vollständige Fernabfrage (Online-Zugriff) der
    betreffenden Daten und deren Herunterladen und
    Verwendung gewährleistet, darf der Unternehmer die
BGBl. 2003, Seite 2659 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2659
    Rechnungen auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
    in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete, im
    Gebiet von Büsingen oder auf der Insel Helgoland
    aufbewahren. Der Unternehmer hat dem Finanzamt
    den Aufbewahrungsort mitzuteilen, wenn er die
    Rechnungen nicht im Inland oder in einem der in § 1
    Abs. 3 bezeichneten Gebiete aufbewahrt. Der nicht
    im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichne-
    ten Gebiete ansässige Unternehmer hat den Aufbe-
    wahrungsort der nach Absatz 1 aufzubewahrenden

    Rechnungen im Gemeinschaftsgebiet, in den in § 1
    Abs. 3 bezeichneten Gebieten, im Gebiet von Büsin-
    gen oder auf der Insel Helgoland zu bestimmen. In
    diesem Fall ist er verpflichtet, dem Finanzamt auf
    dessen Verlangen alle aufzubewahrenden Rechnun-
    gen und Daten oder die an deren Stelle tretenden
    Bild- und Datenträger unverzüglich zur Verfügung zu
    stellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder
    nicht rechtzeitig nach, kann das Finanzamt verlan-
    gen, dass er die Rechnungen im Inland oder in einem
    der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete aufbewahrt.
       (3) Ein im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3
    bezeichneten Gebiete ansässiger Unternehmer ist
    ein Unternehmer, der in einem dieser Gebiete einen
    Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder
    eine Zweigniederlassung hat.

       (4) Bewahrt ein Unternehmer die Rechnungen im

    übrigen Gemeinschaftsgebiet elektronisch auf, kön-
    nen die zuständigen Finanzbehörden die Rechnun-
    gen für Zwecke der Umsatzsteuerkontrolle über On-
    line-Zugriff einsehen, herunterladen und verwenden.
    Es muss sichergestellt sein, dass die zuständigen
    Finanzbehörden die Rechnungen unverzüglich über
    Online-Zugriff einsehen, herunterladen und verwen-
    den können.“

18. Nach § 14b wird folgender § 14c eingefügt:
                           „§ 14c

                     Unrichtiger oder
               unberechtigter Steuerausweis
       (1) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für
    eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren
    Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den
    Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichti-

    ger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbe-
    trag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem
    Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend
    anzuwenden. In den Fällen des § 1 Abs. 1a und in
    den Fällen der Rückgängigmachung des Verzichts
    auf die Steuerbefreiung nach § 9 gilt Absatz 2 Satz 3
    bis 5 entsprechend.
       (2) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag
    gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten
    Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtig-
    ter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen
    Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leis-
    tender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbe-
    trag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unterneh-
    mer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung
    nicht ausführt. Der nach den Sätzen 1 und 2 geschul-
    dete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die
    Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wor-
    den ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist
    beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger

    der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend
    gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurück-
    gezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschulde-
    ten Steuerbetrages ist beim Finanzamt gesondert
    schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustim-
    mung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1
    für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem
    die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.“

19. § 15 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-
           fasst:
           „1. die gesetzlich geschuldete Steuer für
               Lieferungen und sonstige Leistungen,
               die von einem anderen Unternehmer für
               sein Unternehmen ausgeführt worden
               sind. Die Ausübung des Vorsteuerab-
               zugs setzt voraus, dass der Unternehmer
               eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte
               Rechnung besitzt. Soweit der gesondert
               ausgewiesene Steuerbetrag auf eine
               Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze
               entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die
               Rechnung vorliegt und die Zahlung ge-

               leistet worden ist;

           2.   die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für
                Gegenstände, die für sein Unternehmen
                nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 eingeführt worden
                sind;“.

       bb) Nach Nummer 4 werden der Punkt durch ein
           Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5
           angefügt:
           „5. die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete
               Steuer für Umsätze, die für sein Unter-
               nehmen ausgeführt worden sind.“

    b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „gilt“ und
           dem anschließenden Komma das Wort
           „oder“ eingefügt.

       bb) Nummer 2 wird aufgehoben.

    c) Absatz 1b wird aufgehoben.

    d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
       „Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der
       Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Um-
       sätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu
       den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechti-
       gen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirt-
       schaftliche Zurechnung möglich ist.“
    e) Absatz 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. unter welchen Voraussetzungen, für welchen
           Besteuerungszeitraum und in welchem Um-
           fang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung
           von Härten in den Fällen, in denen ein anderer
           als der Leistungsempfänger ein Entgelt ge-
           währt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den
           Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann,
           und“.
BGBl. 2003, Seite 2660 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2660
20. § 15a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Vorsteuer-
       beträge, die auf nachträgliche Anschaffungs-
       oder Herstellungskosten entfallen, sinngemäß an-
       zuwenden.“

    b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

21. In § 16 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2
    und 3“ durch die Angabe „§ 14c“ ersetzt.

22. § 18 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach

       Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Vor-
       anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
       druck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der

       Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu über-

       mitteln, in der er die Steuer für den Voranmel-

       dungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berech-

       nen hat; auf Antrag kann das Finanzamt zur Ver-

       meidung von unbilligen Härten auf eine elektroni-
       sche Übermittlung verzichten.“

    b) Absatz 2a Satz 4 wird aufgehoben.

    c) In Absatz 4b wird die Angabe „§ 14 Abs. 3“ durch
       die Angabe „§ 14c Abs. 2“ ersetzt.
    d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
          „(7) Zur Vereinfachung des Besteuerungsver-
       fahrens kann das Bundesministerium der Finan-
       zen mit Zustimmung des Bundesrates durch
       Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter
       welchen Voraussetzungen auf die Erhebung der
       Steuer für Lieferungen von Gold, Silber und Platin
       sowie sonstige Leistungen im Geschäft mit die-
       sen Edelmetallen zwischen Unternehmern, die an
       einer Wertpapierbörse im Inland mit dem Recht
       zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, ver-
       zichtet werden kann. Das gilt nicht für Münzen

       und Medaillen aus diesen Edelmetallen.“
    e) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 ange-
       fügt:
          „(12) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b
       Abs. 4), die grenzüberschreitende Personenbe-
       förderungen mit nicht im Inland zugelassenen
       Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der
       erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland
       entfallender Umsätze (§ 3b Abs. 1 Satz 2) bei dem
       für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanz-
       amt anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der
       Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) un-
       terliegen. Das Finanzamt erteilt hierüber eine
       Bescheinigung. Die Bescheinigung ist während
       jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den für
       die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen
       vorzulegen. Bei Nichtvorlage der Bescheinigung
       können diese Zolldienststellen eine Sicherheits-
       leistung nach den abgabenrechtlichen Vorschrif-
       ten in Höhe der für die einzelne Beförderungsleis-

       tung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer ver-
       langen. Die entrichtete Sicherheitsleistung ist auf
       die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer
       anzurechnen.“

23. § 18a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.
    b) Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
           eingefügt:

            „5. die Mitwirkungspflichten Dritter bei der
                Erhebung, Verarbeitung und Übermitt-
                lung der Daten;“.
       bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

24. § 18e wird wie folgt gefasst:
                            „§ 18e

                   Bestätigungsverfahren

      Das Bundesamt für Finanzen bestätigt auf Anfrage

    1. dem Unternehmer im Sinne des § 2 die Gültigkeit

       einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie

       den Namen und die Anschrift der Person, der die

       Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem

       anderen Mitgliedstaat erteilt wurde;

    2. dem Lagerhalter im Sinne des § 4 Nr. 4a die Gül-
       tigkeit der inländischen Umsatzsteuer-Identifikati-

       onsnummer sowie den Namen und die Anschrift
       des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters.“

25. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6,
       § 13b Abs. 2, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2
       geschuldete Steuer.“
    b) In Satz 4 wird die Angabe „(§ 14 Abs. 1)“ durch die
       Angabe „(§ 14 Abs. 4)“ und die Angabe „(§ 14a
       Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 14a Abs. 1, 3 und
       7)“ ersetzt.

26. § 21 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
          „(2a) Abfertigungsplätze im Ausland, auf de-
       nen dazu befugte deutsche Zollbedienstete Amts-
       handlungen nach Absatz 2 vornehmen, gehören
       insoweit zum Inland. Das Gleiche gilt für ihre Ver-
       bindungswege mit dem Inland, soweit auf ihnen
       einzuführende Gegenstände befördert werden.“
    b) In Absatz 3 wird die Verweisung „§ 15 Abs. 1
       Nr. 2“ durch die Verweisung „§ 15 Abs. 1 Satz 1
       Nr. 2“ ersetzt.

    c) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
       „Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn derjenige,
       der den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu ent-
       richten hat, hinsichtlich des eingeführten Gegen-
       standes nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zum Vor-
       steuerabzug berechtigt ist.“

27. § 22 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung „§ 14
       Abs. 3“ durch die Verweisung „§ 14c Abs. 2“
       ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 2661 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2661
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 3 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“
           gestrichen.

       bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
           „4. die wegen unrichtigen Steuerausweises
               nach § 14c Abs. 1 und wegen unberech-
               tigten Steuerausweises nach § 14c Abs. 2
               geschuldeten Steuerbeträge;“.
       cc) Nach Nummer 8 wird der Punkt durch ein
           Semikolon ersetzt und folgende Nummer 9
           angefügt:
           „9. die Bemessungsgrundlage für Umsätze
               im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a
               Satz 2 sowie die hierauf entfallenden
               Steuerbeträge.“
    c) Nach Absatz 4b wird folgender Absatz 4c einge-
       fügt:
          „(4c) Der Lagerhalter, der ein Umsatzsteuer-
       lager im Sinne des § 4 Nr. 4a betreibt, hat Be-
       standsaufzeichnungen über die eingelagerten
       Gegenstände und Aufzeichnungen über Leistun-
       gen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b
       Satz 1 zu führen. Bei der Auslagerung eines
       Gegenstandes aus dem Umsatzsteuerlager muss
       der Lagerhalter Name, Anschrift und die inländi-
       sche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des
       Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters auf-
       zeichnen.“

28. In § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Anlage“
    jeweils durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.

29. § 25a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird jeweils die Angabe

       „Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2“ durch die

       Angabe „Anlage 2“ ersetzt.

    b) Absatz 6 Satz 1 wird aufgehoben.

30. In § 25b Abs. 2 Nr. 3 wird die Verweisung „§ 14a
    Abs. 1a und 2“ durch die Verweisung „§ 14a Abs. 7“
    ersetzt.

31. § 25d wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Der Unternehmer haftet für die Steuer aus einem
       vorangegangenen Umsatz, soweit diese in einer
       nach § 14 ausgestellten Rechnung ausgewiesen
       wurde, der Aussteller der Rechnung entspre-
       chend seiner vorgefassten Absicht die ausgewie-
       sene Steuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlich
       außer Stande gesetzt hat, die ausgewiesene
       Steuer zu entrichten und der Unternehmer bei
       Abschluss des Vertrages über seinen Eingangs-
       umsatz davon Kenntnis hatte oder nach der Sorg-
       falt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben
       müssen.“

    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
         „(2) Von der Kenntnis oder dem Kennenmüs-
       sen ist insbesondere auszugehen, wenn der
       Unternehmer für seinen Umsatz einen Preis in
       Rechnung stellt, der zum Zeitpunkt des Umsatzes

       unter dem marktüblichen Preis liegt. Dasselbe
       gilt, wenn der ihm in Rechnung gestellte Preis
       unter dem marktüblichen Preis oder unter dem
       Preis liegt, der seinem Lieferanten oder anderen
       Lieferanten, die am Erwerb der Ware beteiligt
       waren, in Rechnung gestellt wurde. Weist der
       Unternehmer nach, dass die Preisgestaltung
       betriebswirtschaftlich begründet ist, finden die
       Sätze 1 und 2 keine Anwendung.“
    c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die neuen
       Absätze 3 bis 5.

32. In § 26 Abs. 3 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 14
    Abs. 1)“ durch den Klammerzusatz „(§ 14 Abs. 4)“
    ersetzt.

33. § 26a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. entgegen § 14b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-
           dung mit Satz 4, ein dort bezeichnetes Dop-
           pel oder eine dort bezeichnete Rechnung
           nicht oder nicht mindestens zehn Jahre auf-
           bewahrt,“.

    b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
       fügt:
       „1a. entgegen § 18 Abs. 12 Satz 3 die dort be-
            zeichnete Bescheinigung nicht oder nicht
            rechtzeitig vorlegt,“.

34. § 27 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) § 14 Abs. 1a in der bis zum 31. Dezember
       2003 geltenden Fassung ist auf Rechnungen

       anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 aus-

       gestellt werden, sofern die zugrunde liegenden

       Umsätze bis zum 31. Dezember 2003 ausgeführt
       wurden.“
    b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Die §§ 13b, 14 Abs. 1, § 14a Abs. 4 und 5 Satz 3
       Nr. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4b, § 17
       Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 4a Satz 1, § 19 Abs. 1
       Satz 3, § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 8, § 25a
       Abs. 5 Satz 3 in der jeweils bis zum 31. Dezember
       2003 geltenden Fassung sind auch auf Umsätze
       anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2002 ausge-
       führt worden sind, soweit das Entgelt für diese
       Umsätze erst nach dem 31. Dezember 2001 ge-
       zahlt worden ist.“
    c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

          „(5) § 3 Abs. 9a Satz 2, § 15 Abs. 1b, § 15a
       Abs. 3 Nr. 2 und § 15a Abs. 4 Satz 2 in der jeweils
       bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung sind
       auf Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem
       31. März 1999 und vor dem 1. Januar 2004 ange-
       schafft oder hergestellt, eingeführt, innergemein-
       schaftlich erworben oder gemietet worden sind
       und für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b
       vorgenommen worden ist. Dies gilt nicht für nach
       dem 1. Januar 2004 anfallende Vorsteuerbeträge,
       die auf die Miete oder den Betrieb dieser Fahrzeu-
       ge entfallen.“
BGBl. 2003, Seite 2662 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2662
   d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

          „(7) § 13c ist anzuwenden auf Forderungen,
       die nach dem 7. November 2003 abgetreten, ver-
       pfändet oder gepfändet worden sind. § 13d ist                f)
       anzuwenden auf Mietverträge oder mietähnliche
       Verträge, die nach dem 7. November 2003 abge-
       schlossen worden sind.“
   e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:               g)

          „(8) § 15a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 in
       der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember
       2001 (BGBl. I S. 3794) ist auch für Zeiträume vor
       dem 1. Januar 2002 anzuwenden, wenn der Un-
       ternehmer den Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des
       Leistungsbezuges auf Grund der von ihm erklär-
       ten Verwendungsabsicht in Anspruch genommen
       hat und die Nutzung ab dem Zeitpunkt der erst-

                  35. Nach § 29 wird folgende Anlage 1 eingefügt:
                      „Anlage 1
                      (zu § 4 Nr. 4a)
                                                Liste der Gegenstände,

  maligen Verwendung mit den für den Vorsteuer-
  abzug maßgebenden Verhältnissen nicht überein-
  stimmt.“

Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
    „(9) § 18 Abs. 1 Satz 1 ist erstmals auf Voran-
  meldungszeiträume anzuwenden, die nach dem
  31. Dezember 2004 enden.“
Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 ange-
fügt:

     „(10) § 4 Nr. 21a in der bis 31. Dezember 2003
  geltenden Fassung ist auf Antrag auf vor dem
  1. Januar 2005 erbrachte Umsätze der staatlichen
  Hochschulen aus Forschungstätigkeit anzuwen-
  den, wenn die Leistungen auf einem Vertrag beru-
  hen, der vor dem 3. September 2003 abgeschlos-
  sen worden ist.“
                                 die der Umsatzsteuerlagerregelung unterliegen können

                      Lfd. Nr.              Warenbezeichnung

                         1       Kartoffeln, frisch oder gekühlt
                         2       Oliven, vorläufig haltbar gemacht
                                 (z. B. durch Schwefeldioxid oder in
                                 Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid
                                 oder andere vorläufig konservie-
                                 rend wirkende Stoffe zugesetzt
                                 sind), zum unmittelbaren Genuss
                                 nicht geeignet
                         3       Schalenfrüchte, frisch oder
                                 getrocknet, auch ohne Schalen
                                 oder enthäutet
                         4       Kaffee, nicht geröstet, nicht entkof-
                                 feiniert, entkoffeiniert

                         5       Tee, auch aromatisiert
                         6       Getreide

                         7       Rohreis (Paddy-Reis)
                         8       Ölsamen und ölhaltige Früchte
                         9       Pflanzliche Fette und Öle und deren
                                 Fraktionen, roh, auch raffiniert,
              Zolltarif

 (Kapitel, Position, Unterposition)
Position 0701

Unterposition 0711 20

Positionen 0801 und 0802

Unterpositionen 0901 1100
und 0901 1200
Position 0902
Positionen 1001 bis 1005,
1007 und 1008
Unterposition 1006 10
Positionen 1201 bis 1207
                                 jedoch nicht chemisch modifiziert   Positionen 1507 bis 1515
                        10       Rohzucker

                        11       Kakaobohnen und Kakaobohnen-
                                 bruch, roh oder geröstet
                        12       Mineralöle (einschließlich Propan
                                 und Butan sowie Rohöle aus Erdöl)

                        13       Erzeugnisse der chemischen
                                 Industrie
                        14       Kautschuk, in Primärformen oder in
Unterpositionen 1701 11 und
1701 12

Position 1801

Positionen 2709, 2710,
Unterpositionen 2711 12 und
2711 13

Kapitel 28 und 29
                                 Platten, Blättern oder Streifen    Positionen 4001 und 4002
BGBl. 2003, Seite 2663 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2663
         Lfd. Nr.            Warenbezeichnung

           15       Chemische Halbstoffe aus Holz,
                    ausgenommen solche zum Auf-
                    lösen; Halbstoffe aus Holz, durch
                    Kombination aus mechanischem
                    oder chemischem Aufbereitungs-
                    verfahren hergestellt
           16       Wolle, weder gekrempelt noch
                    gekämmt
           17       Silber, in Rohform oder Pulver
           18       Gold, in Rohform oder als Pulver,
                    zu nicht monetären Zwecken

           19       Platin, in Rohform oder als Pulver
           20       Eisen- und Stahlerzeugnisse

           21       Nicht raffiniertes Kupfer und
                    Kupferanoden zum elektrolytischen
                    Raffinieren; raffiniertes Kupfer und
                    Kupferlegierungen, in Rohform;
                    Kupfervorlegierungen; Draht aus
                    Kupfer

           22       Nickel in Rohform
           23       Aluminium in Rohform
           24       Blei in Rohform
           25       Zink in Rohform
           26       Zinn in Rohform
           27       Nichteisenmetalle, ausgenommen
                    Waren daraus und Abfälle und
                    Schrott

             Zolltarif

(Kapitel, Position, Unterposition)

Positionen 4703 bis 4705

Position 5101
aus Position 7106

Unterpositionen 7108 1100
und 7108 1200
aus Position 7110
Positionen 7207 bis 7212,
7216, 7219, 7220, 7225 und
7226

Positionen 7402, 7403, 7405
und 7408
Position 7502
Position 7601
Position 7801
Position 7901
Position 8001

aus Positionen 8101 bis
8112
         Die Gegenstände dürfen nicht für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe
         aufgemacht sein.“
BGBl. 2003, Seite 2664 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2664
36. Die bisherige „Anlage (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2)“
    wird als „Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2)“
    gefasst und wie folgt geändert:
    a) In Nummer 46 wird die Angabe „3302 1000“
       durch die Angabe „3302 10“ ersetzt.
    b) Nummer 49 wird wie folgt geändert:

        aa) Nach der Angabe „für die die Hinweispflicht
            nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die
            Verbreitung jugendgefährdender Schriften
            besteht“ wird die Angabe „oder die als
            jugendgefährdende Trägermedien den Be-
            schränkungen des § 15 Abs. 1 bis 3 des
            Jugendschutzgesetzes unterliegen“ einge-
            fügt.

        bb) In Buchstabe e wird nach den Wörtern „kar-
            tographische Erzeugnisse aller Art“ ein
            Komma eingefügt.
    c) In Nummer 51 werden die Wörter „Kranke und
       Körperbehinderte“ durch das Wort „Behinderte“

       ersetzt.

    d) Nummer 52 wird wie folgt geändert:

        aa) In Buchstabe a wird die Angabe „9021.11“
            durch die Angabe „9021 31“ ersetzt.
        bb) In Buchstabe b wird die Angabe „9021.19“
            durch die Angabe „9021 10“ ersetzt.
        cc) In Buchstabe c wird die Angabe „9021.30“
            durch die Angabe „9021 39“ ersetzt.

                         Artikel 6

             Änderung der Umsatzsteuer-
            Durchführungsverordnung 1999

   Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999
(BGBl. I S. 1308), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660), wird wie
folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angaben zu den §§ 41 bis 42 werden wie folgt

      gefasst:
       „§§ 41 bis 42 (weggefallen)“.

   b) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

       „§ 50 (weggefallen)“.

2. § 31 wird wie folgt gefasst:

                               „§ 31

                 Angaben in der Rechnung

      (1) Eine Rechnung kann aus mehreren Dokumen-

   ten bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 des

   Gesetzes geforderten Angaben insgesamt ergeben. In
   einem dieser Dokumente sind das Entgelt und der
   darauf entfallende Steuerbetrag jeweils zusammen-
   gefasst anzugeben und alle anderen Dokumente zu
   bezeichnen, aus denen sich die übrigen Angaben
   nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes ergeben. Die Angaben
   müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein.
      (2) Den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
   des Gesetzes ist genügt, wenn sich auf Grund der in
   die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der

   Name und die Anschrift sowohl des leistenden Unter-
   nehmers als auch des Leistungsempfängers eindeutig
   feststellen lassen.
     (3) Für die in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 5 des
   Gesetzes vorgeschriebenen Angaben können Abkür-
   zungen, Buchstaben, Zahlen oder Symbole verwen-
   det werden, wenn ihre Bedeutung in der Rechnung
   oder in anderen Unterlagen eindeutig festgelegt ist.
   Die erforderlichen anderen Unterlagen müssen so-
   wohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der
   Rechnung vorhanden sein.

     (4) Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen
   Leistung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes) kann
   der Kalendermonat angegeben werden, in dem die
   Leistung ausgeführt wird.

     (5) Eine Rechnung kann berichtigt werden, wenn
   a) sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a
      des Gesetzes enthält oder

   b) Angaben in der Rechnung unzutreffend sind.

   Es müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden

   Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und ein-
   deutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt wer-
   den. Es gelten die gleichen Anforderungen an Form
   und Inhalt wie in § 14 des Gesetzes.“

3. § 32 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 32
                Rechnungen über Umsätze,

        die verschiedenen Steuersätzen unterliegen

      Wird in einer Rechnung über Lieferungen oder
   sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen
   unterliegen, der Steuerbetrag durch Maschinen auto-
   matisch ermittelt und durch diese in der Rechnung
   angegeben, ist der Ausweis des Steuerbetrages in
   einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten
   der Rechnung der Steuersatz angegeben wird.“

4. § 33 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 33

               Rechnungen über Kleinbeträge

      Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 100 Euro
   nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben
   enthalten:

   1. den vollständigen Namen und die vollständige
      Anschrift des leistenden Unternehmers,

   2. das Ausstellungsdatum,

   3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstän-

      de oder den Umfang und die Art der sonstigen

      Leistung und

   4. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuer-
      betrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in
      einer Summe sowie den anzuwendenden Steuer-
      satz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hin-
      weis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige
      Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
   Die §§ 31 und 32 sind entsprechend anzuwenden. Die
   Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen über Leis-
   tungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b des Gesetzes.“
BGBl. 2003, Seite 2665 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2665
5. § 34 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Fahrausweise, die für die Beförderung von
      Personen ausgegeben werden, gelten als Rech-
      nungen im Sinne des § 14 des Gesetzes, wenn sie
      mindestens die folgenden Angaben enthalten:

      1. den vollständigen Namen und die vollständige
         Anschrift des Unternehmers, der die Beförde-
         rungsleistung ausführt. § 31 Abs. 2 ist entspre-
         chend anzuwenden;

      2. das Ausstellungsdatum;

      3. das Entgelt und den darauf entfallenden Steu-
         erbetrag in einer Summe;

      4. den anzuwendenden Steuersatz, wenn die Be-
         förderungsleistung nicht dem ermäßigten Steu-
         ersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Gesetzes
         unterliegt und
      5. im Fall der Anwendung des § 26 Abs. 3 des
         Gesetzes einen Hinweis auf die grenzüber-
         schreitende Beförderung von Personen im Luft-
         verkehr.

      Auf Fahrausweisen der Eisenbahnen, die dem

      öffentlichen Verkehr dienen, kann an Stelle des

      Steuersatzes die Tarifentfernung angegeben wer-

      den.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung „§ 14
      Abs. 1“ durch die Verweisung „§ 14“ ersetzt.

6. Die §§ 41, 41a, 42 und 50 werden aufgehoben.

7. In § 65 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestri-
   chen.

                        Artikel 7

                  Änderung der
        Umsatzsteuererstattungsverordnung
  § 1 Abs. 1 der Umsatzsteuererstattungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1988
(BGBl. I S. 1780), die zuletzt durch Artikel 20 des Geset-
zes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

   „(1) Hat eine im Geltungsbereich dieser Verordnung
errichtete ausländische ständige diplomatische Mission
oder ausländische ständige berufskonsularische Vertre-
tung für ihren amtlichen Gebrauch Gegenstände erwor-
ben oder sonstige Leistungen in Anspruch genommen,
wird ihr auf Antrag aus dem Aufkommen der Umsatzsteu-
er

1. die von dem Unternehmer nach § 14 des Umsatzsteu-
   ergesetzes in Rechnung gestellte und von ihr bezahlte
   Umsatzsteuer erstattet, wenn der Rechnungsbetrag
   einschließlich der Steuer 100 Euro übersteigt;
2. die von ihr nach § 13b Abs. 2 des Umsatzsteuergeset-
   zes geschuldete und von ihr entrichtete Umsatzsteuer

   erstattet, wenn der Rechnungsbetrag zuzüglich der
   Steuer 100 Euro übersteigt.“

                         Artikel 8
             Änderung der Abgabenordnung

  Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I
S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550), wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 139
    Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen“ fol-
    gender Unterabschnitt eingefügt:

                      „3. Unterabschnitt

                   Identifikationsmerkmal
    § 139a    Identifikationsmerkmal

    § 139b Identifikationsnummer

    § 139c    Wirtschafts-Identifikationsnummer
    § 139d Verordnungsermächtigung“.

 2. Dem § 27 werden folgende Sätze angefügt:
    „Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann den
    Betroffenen auffordern, innerhalb einer angemesse-
    nen Frist die Zustimmung zu erklären. Die Zustim-
    mung gilt als erteilt, wenn der Betroffene nicht inner-

    halb dieser Frist widerspricht. Der Betroffene ist auf

    die Wirkung seines Schweigens ausdrücklich hinzu-

    weisen.“

 3. In § 138 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz werden die
    Wörter „nach amtlichem Vordruck“ durch die Wörter
    „nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck“ ersetzt.

 4. Nach § 139 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:
                      „3. Unterabschnitt

                   Identifikationsmerkmal

                            § 139a

                   Identifikationsmerkmal
       (1) Das Bundesamt für Finanzen teilt jedem Steu-
    erpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizie-
    rung in Besteuerungsverfahren ein einheitliches und
    dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zu,
    das bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen
    gegenüber Finanzbehörden anzugeben ist. Es
    besteht aus einer Ziffernfolge, die nicht aus anderen
    Daten über den Steuerpflichtigen gebildet oder
    abgeleitet werden darf; die letzte Stelle ist eine Prüf-
    ziffer. Natürliche Personen erhalten eine Identifikati-
    onsnummer, wirtschaftlich Tätige eine Wirtschafts-
    Identifikationsnummer. Der Steuerpflichtige ist über
    die Zuteilung eines Identifikationsmerkmals unver-
    züglich zu unterrichten.

      (2) Steuerpflichtiger im Sinne dieses Unterab-
    schnitts ist jeder, der nach einem Steuergesetz steu-
    erpflichtig ist.
      (3) Wirtschaftlich Tätige im Sinne dieses Unter-
    abschnitts sind:
    1. natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind,

    2. juristische Personen,

    3. Personenvereinigungen.
BGBl. 2003, Seite 2666 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2666
                             § 139b
                    Identifikationsnummer

     (1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine
   Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikations-
   nummer darf nur einmal vergeben werden.

      (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikations-

   nummer nur erheben und verwenden, soweit dies zur

   Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist

   oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Ver-
   wendung der Identifikationsnummer ausdrücklich
   erlaubt oder anordnet. Andere öffentliche oder nicht
   öffentliche Stellen dürfen

   1. die Identifikationsnummer nur erheben oder ver-
      wenden, soweit dies für Datenübermittlungen
      zwischen ihnen und den Finanzbehörden erfor-
      derlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhe-
      bung oder Verwendung der Identifikationsnum-
      mer ausdrücklich erlaubt oder anordnet,
   2. ihre Dateien nur insoweit nach der Identifikations-
      nummer ordnen oder für den Zugriff erschließen,
      als dies für regelmäßige Datenübermittlungen
      zwischen ihnen und den Finanzbehörden erfor-
      derlich ist.

   Vertragsbestimmungen und Einwilligungserklärungen,
   die darauf gerichtet sind, eine nach den vorstehen-
   den Bestimmungen nicht zulässige Erhebung oder
   Verwendung der Identifikationsnummer zu ermögli-
   chen, sind unwirksam.
      (3) Das Bundesamt für Finanzen speichert zu na-
   türlichen Personen folgende Daten:
       1. Identifikationsnummer,
       2. Wirtschafts-Identifikationsnummern,

       3. Familienname,
       4. frühere Namen,

       5. Vornamen,

       6. Doktorgrad,

       7. Ordensnamen/Künstlernamen,
       8. Tag und Ort der Geburt,

       9. Geschlecht,
   10. gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,
   11. zuständige Finanzämter,
   12. Sterbetag.

     (4) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten werden ge-

   speichert, um

   1. sicherzustellen, dass eine Person nur eine Identi-
      fikationsnummer erhält und eine Identifikations-

      nummer nicht mehrfach vergeben wird,

   2. die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen
      festzustellen,
   3. zu erkennen, welche Finanzämter für einen Steu-
      erpflichtigen zuständig sind,

   4. Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach
      über- und zwischenstaatlichem Recht entgegen-
      zunehmen sind, an die zuständigen Stellen wei-
      terleiten zu können,
   5. den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch
      Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu er-
      möglichen.

   (5) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur
für die in Absatz 4 genannten Zwecke verwendet
werden.

  (6) Zum Zwecke der erstmaligen Zuteilung der
Identifikationsnummer übermitteln die Meldebehör-
den dem Bundesamt für Finanzen für jeden in ihrem

Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder

Hauptwohnung im Melderegister registrierten Ein-

wohner folgende Daten:

1. Familienname,
2. frühere Namen,

3. Vornamen,

4. Doktorgrad,
5. Ordensnamen/Künstlernamen,

6. Tag und Ort der Geburt,
7. Geschlecht,
8. gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung
   oder der Hauptwohnung.

Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 erfolgt ab
dem Zeitpunkt der Einführung des Identifikations-
merkmals, der durch Rechtsverordnung des Bun-
desministeriums der Finanzen auf Grund von § 5 des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung bestimmt
wird. Das Bundesamt für Finanzen teilt der zustän-
digen Meldebehörde die dem Steuerpflichtigen zu-
geteilte Identifikationsnummer zur Speicherung im
Melderegister mit.
  (7) Die Meldebehörden haben im Falle der Spei-
cherung einer Geburt im Melderegister sowie im
Falle der Speicherung einer Person, für die bisher
keine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, dem
Bundesamt für Finanzen die Daten nach Absatz 6
Satz 1 zum Zwecke der Zuteilung der Identifikations-
nummer zu übermitteln. Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt

entsprechend.

   (8) Die Meldebehörde teilt dem Bundesamt für
Finanzen Änderungen der in Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 bis 8
bezeichneten Daten sowie bei Sterbefällen den Ster-
betag unter Angabe der Identifikationsnummer mit.

                       § 139c
         Wirtschafts-Identifikationsnummer
  (1) Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird auf
Anforderung des zuständigen Finanzamts vergeben.

Sie beginnt mit den Buchstaben „DE“. Jede Wirt-

schafts-Identifikationsnummer darf nur einmal ver-
geben werden.

   (2) Die Finanzbehörden dürfen die Wirtschafts-

Identifikationsnummer nur erheben und verwenden,
soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies
erlaubt oder anordnet. Andere öffentliche oder nicht
öffentliche Stellen dürfen die Wirtschafts-Identifikati-
onsnummer nur erheben oder verwenden, soweit
dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder Geschäfts-
zwecke oder für Datenübermittlungen zwischen
ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist.
Soweit die Wirtschafts-Identifikationsnummer ande-
re Nummern ersetzt, bleiben Rechtsvorschriften, die
eine Übermittlung durch die Finanzbehörden an
andere Behörden regeln, unberührt.
BGBl. 2003, Seite 2667 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2667
   (3) Das Bundesamt für Finanzen speichert zu
natürlichen Personen, die wirtschaftlich tätig sind,

folgende Daten:
 1. Wirtschafts-Identifikationsnummer,

 2. Identifikationsnummer,

 3. Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder
    Name des Unternehmens,
 4. frühere Firmennamen oder Namen des Unter-
    nehmens,

 5. Rechtsform,
 6. Wirtschaftszweignummer,

 7. amtlicher Gemeindeschlüssel,

 8. Anschrift des Unternehmens, Firmensitz,
 9. Handelsregistereintrag (Registergericht, Datum

    und Nummer der Eintragung),
10. Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der
    Aufnahme der Tätigkeit,
11. Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt
    der Beendigung der Tätigkeit,

12. zuständige Finanzämter.

   (4) Das Bundesamt für Finanzen speichert zu
juristischen Personen folgende Daten:

 1. Wirtschafts-Identifikationsnummer,

 2. Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertre-
    ter,
 3. Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs),
 4. frühere Firmennamen,
 5. Rechtsform,
 6. Wirtschaftszweignummer,
 7. amtlicher Gemeindeschlüssel,

 8. Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Ge-
    schäftsleitung,

 9. Datum des Gründungsaktes,

10. Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregis-
    tereintrag (Registergericht, Datum und Nummer
    der Eintragung),

11. Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der
    Aufnahme der Tätigkeit,
12. Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt
    der Beendigung der Tätigkeit,
13. Zeitpunkt der Auflösung,
14. Datum der Löschung im Register,
15. verbundene Unternehmen,

16. zuständige Finanzämter.

  (5) Das Bundesamt für Finanzen speichert zu Per-
sonenvereinigungen folgende Daten:
 1. Wirtschafts-Identifikationsnummer,

 2. Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertre-
    ter,
 3. Identifikationsmerkmale der Beteiligten,
 4. Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder
    Name der Personenvereinigung,
 5. frühere Firmennamen oder Namen der Perso-
    nenvereinigung,

 6. Rechtsform,

 7. Wirtschaftszweignummer,

 8. amtlicher Gemeindeschlüssel,

 9. Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Ge-
    schäftsleitung,

10. Datum des Gesellschaftsvertrags,
11. Handels- oder Partnerschaftsregistereintrag
    (Registergericht, Datum und Nummer der Eintra-
    gung),

12. Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der
    Aufnahme der Tätigkeit,

13. Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt
    der Beendigung der Tätigkeit,

14. Zeitpunkt der Auflösung,

15. Zeitpunkt der Beendigung,
16. Datum der Löschung im Register,
17. verbundene Unternehmen,

18. zuständige Finanzämter.

  (6) Die Speicherung der in den Absätzen 3 bis 5
aufgeführten Daten erfolgt, um

1. sicherzustellen, dass eine vergebene Wirtschafts-

   Identifikationsnummer nicht noch einmal für
   einen anderen wirtschaftlich Tätigen verwendet
   wird,
2. für einen wirtschaftlich Tätigen die vergebene
   Wirtschafts-Identifikationsnummer festzustellen,
3. zu erkennen, welche Finanzämter zuständig sind,
4. Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach
   über- und zwischenstaatlichem Recht entgegen-
   zunehmen sind, an die zuständigen Stellen wei-
   terleiten zu können,

5. den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch

   Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu
   ermöglichen.

   (7) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur
für die in Absatz 6 genannten Zwecke verwendet
werden, es sei denn, eine Rechtsvorschrift sieht eine
andere Verwendung ausdrücklich vor.

                       § 139d
             Verordnungsermächtigung
  Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates:

1. organisatorische und technische Maßnahmen zur
   Wahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere
   zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu
   Daten, die durch § 30 geschützt sind,

2. Richtlinien zur Vergabe der Identifikationsnum-
   mer nach § 139b und der Wirtschafts-Identifikati-
   onsnummer nach § 139c,
3. Fristen, nach deren Ablauf die nach §§ 139b
   und 139c gespeicherten Daten zu löschen sind,
   sowie
4. die Form und das Verfahren der Datenübermitt-
   lungen nach § 139b Abs. 6 und 7.“
BGBl. 2003, Seite 2668 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2668
 5. § 144 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Dies gilt insoweit nicht, als nach § 14 Abs. 2 des
    Umsatzsteuergesetzes 1999 durch die dort bezeich-
    neten Leistungsempfänger eine Gutschrift erteilt
    wird oder auf Grund des § 14 Abs. 6 des Umsatz-
    steuergesetzes 1999 Erleichterungen gewährt wer-
    den.“

 6. § 147 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird nach Nummer 4 folgende Num-
       mer 4a eingefügt:
       „4a. Unterlagen, die einer mit Mitteln der Daten-
            verarbeitung abgegebenen Zollanmeldung
            nach Artikel 77 Abs. 1 in Verbindung mit Arti-
            kel 62 Abs. 2 Zollkodex beizufügen sind,
            sofern die Zollbehörden nach Artikel 77
            Abs. 2 Satz 1 Zollkodex auf ihre Vorlage ver-
            zichtet oder sie nach erfolgter Vorlage zu-
            rückgegeben haben.“

    b) In Absatz 2 werden die Wörter „Mit Ausnahme der
       Jahresabschlüsse und der Eröffnungsbilanz“
       durch die Wörter „Mit Ausnahme der Jahresab-
       schlüsse, der Eröffnungsbilanz und der Unterla-

       gen nach Absatz 1 Nr. 4a“ ersetzt.
    c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1
       Nr. 1 und 4“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1, 4
       und 4a“ ersetzt.

 7. In § 167 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 150 Abs. 1
    Satz 2)“ durch die Angabe „(§ 150 Abs. 1 Satz 3)“
    ersetzt.

 8. § 178 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
       „6. Verwahrung von Nichtgemeinschaftswaren,“.
    b) Nach Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma
       ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
       „8. Vernichtung oder Zerstörung von Waren, die
           von Amts wegen oder auf Antrag vorgenom-
           men wird.“

 9. § 231 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
       „durch Aussetzung der Vollziehung,“ die Wörter
       „durch Aussetzung der Verpflichtung des Zoll-
       schuldners zur Abgabenentrichtung,“ eingefügt.

    b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Die Unterbrechung der Verjährung durch Zah-
       lungsaufschub, durch Stundung, durch Aus-
       setzung der Vollziehung, durch Aussetzung der
       Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgaben-
       entrichtung, durch Sicherheitsleistung, durch Voll-
       streckungsaufschub, durch eine Vollstreckungs-
       maßnahme, die zu einem Pfändungspfandrecht,

       einer Zwangshypothek oder einem sonstigen Vor-

       zugsrecht auf Befriedigung führt, durch Anmel-
       dung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in
       einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen
       Schuldenbereinigungsplan oder durch Einbezie-
       hung in ein Verfahren, das die Restschuldbefrei-
       ung für den Schuldner zum Ziel hat, dauert fort,
       bis der Zahlungsaufschub, die Stundung, die

       Aussetzung der Vollziehung, die Aussetzung der
       Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgaben-
       entrichtung oder der Vollstreckungsaufschub
       abgelaufen, die Sicherheit, das Pfändungspfand-
       recht, die Zwangshypothek oder ein sonstiges
       Vorzugsrecht auf Befriedigung erloschen, das In-
       solvenzverfahren beendet ist, der Insolvenzplan
       oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan
       erfüllt oder hinfällig wird, die Restschuldbefreiung

       wirksam wird oder das Verfahren, das die Rest-
       schuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet
       wird.“

10. In § 240 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „fünf“ durch das
    Wort „drei“ ersetzt.

11. Dem § 251 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können
    außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Ver-
    pflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrich-
    tung nicht ausgesetzt ist (Artikel 222 Abs. 2 des Zoll-
    kodexes).“

                        Artikel 9

                  Änderung des
     Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
  Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I
S. 667), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
                            „§ 5
                 Zeitpunkt der Einführung
         des steuerlichen Identifikationsmerkmals
     Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt
   durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
   desrates den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilung des
   Identifikationsmerkmals nach § 139a Abs. 1 der Abga-
   benordnung. Die Festlegung der Zeitpunkte für die
   ausschließliche Verwendung des Identifikationsmerk-
   mals im Bereich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
   sowie der Verbrauchsteuern bedarf nicht der Zustim-
   mung des Bundesrates.“

2. Dem § 16 wird folgender Absatz 6 angefügt:

     „(6) § 240 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung in
   der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom
   15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) gilt erstmals,
   wenn die Steuer, die zurückzuzahlende Steuervergü-
   tung oder die Haftungsschuld nach dem 31. Dezem-
   ber 2003 fällig geworden ist.“

3. Dem § 18a werden folgende Absätze 4 bis 10 ange-

   fügt:

      „(4) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 an-
   hängigen Einspruch die Verfassungswidrigkeit der für
   Veranlagungszeiträume vor 2000 geltenden Regelun-
   gen des Einkommensteuergesetzes über die Ab-
   ziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten gerügt, gilt
   der Einspruch mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ohne
BGBl. 2003, Seite 2669 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2669
Einspruchsentscheidung insoweit als zurückgewie-
sen; dies gilt auch, wenn der Einspruch unzulässig ist.
Abweichend von § 47 Abs. 1 und § 55 der Finanzge-
richtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf des
31. Dezember 2004. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,
soweit in der angefochtenen Steuerfestsetzung die
Kinderbetreuungskosten um die zumutbare Belas-
tung nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
gekürzt worden sind.

   (5) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 an-

hängigen und außerhalb eines Einspruchs- oder Kla-

geverfahrens gestellten Antrag auf Aufhebung oder

Änderung einer Steuerfestsetzung die Verfassungs-
widrigkeit der für Veranlagungszeiträume vor 2000
geltenden Regelungen des Einkommensteuergeset-
zes über die Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskos-
ten gerügt, gilt der Antrag mit Wirkung vom 1. Januar
2004 insoweit als zurückgewiesen; dies gilt auch,
wenn der Antrag unzulässig ist. Abweichend von
§ 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung endet die
Frist für einen Einspruch gegen die Zurückweisung
des Antrags mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit in der Steuerfest-
setzung, deren Aufhebung oder Änderung beantragt
wurde, die Kinderbetreuungskosten um die zumutba-
re Belastung nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuer-
gesetzes gekürzt worden sind.

   (6) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 an-
hängigen Einspruch die Verfassungswidrigkeit der für
Veranlagungszeiträume vor 2002 geltenden Regelun-
gen des Einkommensteuergesetzes über die Abzieh-
barkeit eines Haushaltsfreibetrages gerügt, gilt der
Einspruch mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ohne Ein-
spruchsentscheidung insoweit als zurückgewiesen;
dies gilt auch, wenn der Einspruch unzulässig ist.
Abweichend von § 47 Abs. 1 und § 55 der Finanz-
gerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf des
31. Dezember 2004.
   (7) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 an-
hängigen und außerhalb eines Einspruchs- oder Kla-
geverfahrens gestellten Antrag auf Aufhebung oder
Änderung einer Steuerfestsetzung die Verfassungs-
widrigkeit der für Veranlagungszeiträume vor 2002
geltenden Regelungen des Einkommensteuergeset-
zes über die Abziehbarkeit eines Haushaltsfreibetra-

ges gerügt, gilt der Antrag mit Wirkung vom 1. Januar

2004 insoweit als zurückgewiesen; dies gilt auch,
wenn der Antrag unzulässig ist. Abweichend von
§ 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung endet die
Frist für einen Einspruch gegen die Zurückweisung
des Antrags mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
   (8) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 an-

hängigen Einspruch die Verfassungswidrigkeit der für
die Veranlagungszeiträume 1983 bis 1995 geltenden
Regelungen des Einkommensteuergesetzes über die
Abziehbarkeit eines Kinderfreibetrages gerügt, gilt der
Einspruch mit Wirkung vom 1. Januar 2005 ohne Ein-
spruchsentscheidung insoweit als zurückgewiesen,
soweit nicht der Einspruchsführer nach dem 31. De-
zember 2003 und vor dem 1. Januar 2005 ausdrück-
lich eine Entscheidung beantragt. Der Antrag auf Ent-
scheidung ist schriftlich bei dem für die Besteuerung
nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu stel-
len. Ist nach Einspruchseinlegung ein anderes Finanz-
amt zuständig geworden, kann der Antrag auf Ent-

   scheidung fristwahrend auch bei dem Finanzamt ge-
   stellt werden, das den angefochtenen Steuerbescheid
   erlassen hat; Artikel 97a § 1 Abs. 1 bleibt unberührt.
   Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn der Einspruch
   unzulässig ist. Gilt nach Satz 1 der Einspruch als
   zurückgewiesen, endet abweichend von § 47 Abs. 1
   und § 55 der Finanzgerichtsordnung die Klagefrist mit
   Ablauf des 31. Dezember 2005. Satz 1 gilt nicht,
   soweit eine Neufestsetzung nach § 53 des Einkom-
   mensteuergesetzes von der Frage abhängig ist, ob

   bei der nach dieser Regelung gebotenen Steuerfrei-

   stellung auf den Jahressockelbetrag des Kindergel-

   des oder auf das dem Steuerpflichtigen tatsächlich
   zustehende Kindergeld abzustellen ist.

      (9) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 an-
   hängigen und außerhalb eines Einspruchs- oder Kla-
   geverfahrens gestellten Antrag auf Aufhebung oder
   Änderung einer Steuerfestsetzung die Verfassungs-
   widrigkeit der für die Veranlagungszeiträume 1983 bis
   1995 geltenden Regelungen des Einkommensteuer-
   gesetzes über die Abziehbarkeit eines Kinderfreibe-
   trages gerügt, gilt der Antrag mit Wirkung vom 1. Ja-
   nuar 2005 insoweit als zurückgewiesen, soweit nicht
   der Steuerpflichtige nach dem 31. Dezember 2003
   und vor dem 1. Januar 2005 ausdrücklich eine Ent-
   scheidung beantragt. Der Antrag auf Entscheidung ist
   schriftlich bei dem für die Besteuerung nach dem Ein-
   kommen zuständigen Finanzamt zu stellen. Ist nach
   Erlass des Steuerbescheides ein anderes Finanzamt
   zuständig geworden, kann der Antrag auf Entschei-
   dung fristwahrend auch bei dem Finanzamt gestellt
   werden, das den Steuerbescheid erlassen hat, des-
   sen Aufhebung oder Änderung begehrt wird; Arti-
   kel 97a § 1 Abs. 1 bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3
   gelten auch, wenn der Antrag auf Aufhebung oder
   Änderung der Steuerfestsetzung unzulässig ist. Gilt
   nach Satz 1 der Antrag auf Aufhebung oder Änderung
   einer Steuerfestsetzung als zurückgewiesen, endet
   abweichend von § 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenord-
   nung die Frist für einen Einspruch gegen die Zurück-
   weisung des Antrags mit Ablauf des 31. Dezember
   2005. Satz 1 gilt nicht, soweit eine Neufestsetzung
   nach § 53 des Einkommensteuergesetzes von der
   Frage abhängig ist, ob bei der nach dieser Regelung
   gebotenen Steuerfreistellung auf den Jahressockel-
   betrag des Kindergeldes oder auf das dem Steuer-
   pflichtigen tatsächlich zustehende Kindergeld abzu-

   stellen ist.

     (10) Die Absätze 5, 7 und 9 gelten sinngemäß für
   Anträge auf abweichende Festsetzung von Steuern
   aus Billigkeitsgründen (§ 163 der Abgabenordnung)
   und für Erlassanträge (§ 227 der Abgabenordnung).“

                       Artikel 10

     Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
  § 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I
S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Nummer 9 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
   „d) Beantwortung von Einzelauskunftsersuchen an-
       derer Mitgliedstaaten; die dazu erforderlichen
       Ermittlungen werden von den Finanzämtern
       durchgeführt;“.
BGBl. 2003, Seite 2670 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2670
2. Nach Nummer 21 werden der Punkt durch ein Semi-
   kolon ersetzt und folgende Nummern 22 und 23 ange-

   fügt:
   „22. die Vergabe und die Verwaltung des Identifikati-
        onsmerkmals nach den §§ 139a bis 139d der
        Abgabenordnung;

    23. die Bestätigungen nach § 18e des Umsatzsteu-
        ergesetzes 1999.“

                        Artikel 11

          Änderung des Zerlegungsgesetzes

  Das Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I
S. 1998), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Der Festsetzung der Vomhundertsätze sind die
       Verhältnisse zugrunde zu legen, die sich aus den
       Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte oder den
       Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheini-
       gung ergeben.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Für die Ermittlung der Verhältnisse im Fest-
       stellungszeitraum sind die Lohnsteuerkarten und
       die für die Zerlegung maßgebenden Daten aus den
       elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für

       den Feststellungszeitraum oder die bei Durchfüh-

       rung der maschinellen Veranlagung zur Einkom-

       mensteuer auf den Feststellungszeitraum erstell-
       ten maschinell verwertbaren Datenträger, auf
       denen die für die Zerlegung maßgebenden Daten
       gespeichert sind, an das Statistische Landesamt
       des Wohnsitzlandes zu leiten. Das Statistische
       Landesamt des Wohnsitzlandes hat anhand der
       Lohnsteuerkarten, der Daten aus den elektroni-
       schen Lohnsteuerbescheinigungen und der
       maschinellen Datenträger, die ihm zugeleitet wor-
       den sind, die Lohnsteuer, die nicht vom Wohnsitz-
       land vereinnahmt worden ist, zu ermitteln, die hier-
       von auf die Einnahmeländer entfallenden Beträge
       festzustellen und diese bis zum 30. Juni des dritten
       Kalenderjahres, das dem Feststellungszeitraum
       folgt, den obersten Finanzbehörden der Einnah-
       meländer mitzuteilen. Die sich aus den Daten erge-
       benden Centbeträge der Lohnsteuer sind nicht zu
       berücksichtigen.“

2. § 12 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Die Zerlegung der Lohnsteuer nach dem Drit-
   ten Abschnitt dieses Gesetzes in der Fassung des
   Artikels 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
   (BGBl. I S. 2645) ist erstmals für das Kalenderjahr
   2007 nach den Verhältnissen im Kalenderjahr 2004
   durchzuführen. Die Zerlegung der Lohnsteuer für
   Kalenderjahre vor 2007 richtet sich nach diesem
   Gesetz in der Fassung vom 6. August 1998 (BGBl. I
   S. 1998). Die Zerlegung der Lohnsteuer für Kalender-
   jahre vor 1998 richtet sich nach diesem Gesetz in der
   zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. November
   1992 (BGBl. I S. 1853) geänderten Fassung der
   Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBl. I
   S. 145).“

                         Artikel 12

  Änderung des Versicherungsteuergesetzes 1996

  Das Versicherungsteuergesetz 1996 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I
S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes
vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt
geändert:

1. § 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. für eine Unfallversicherung nach dem Siebten
       Buch Sozialgesetzbuch, soweit sie nicht auf § 140

       beruht;“.

2. § 7a Abs. 3 wird aufgehoben.

                         Artikel 13
                    Änderung des
              Feuerschutzsteuergesetzes

   § 10 Abs. 5 des Feuerschutzsteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996
(BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes
vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden
ist, wird aufgehoben.

                         Artikel 14

                      Änderung des
           Investitionszulagengesetzes 1999

  Das Investitionszulagengesetz 1999 in der Fassung

der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I

S. 4034) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
   tigt, zur Durchführung der von den Organen der Euro-
   päischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvor-
   schriften die Liste der sensiblen Sektoren im Sinne
   des § 2 Abs. 2 Satz 2 (Anlage 1 zu diesem Gesetz), in
   denen die Europäische Kommission die Förderfähig-
   keit ganz oder teilweise ausgeschlossen hat, durch
   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
   anzupassen.“
2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirt-
   schaftsjahres oder Kalenderjahres festzusetzen.
   Beantragen Ehegatten die Investitionszulage nach § 5
   Abs. 1 gemeinsam, ist die Festsetzung der Investiti-
   onszulage zusammen durchzuführen. Die Investiti-
   onszulage für Investitionen, die zu einem Investitions-
   vorhaben gehören, das die Anmeldungsvorausset-
   zungen gemäß dem multisektoralen Regionalbeihilfe-
   rahmen für größere Investitionsvorhaben vom
   16. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. C 107 S. 7),
   zuletzt geändert durch die Mitteilung der Kommission
   an die Mitgliedstaaten vom 11. August 2001 (ABl. EG
   Nr. C 226 S. 16), erfüllt, ist erst festzusetzen, wenn die
   Europäische Kommission die höchstzulässige Beihilfe-
   intensität festgelegt hat. Die Investitionszulage für
   Investitionen, die zu einem Investitionsvorhaben
   gehören, das die Anmeldungsvoraussetzungen
   gemäß dem multisektoralen Regionalbeihilferahmen
   für große Investitionsvorhaben vom 13. Februar 2002
   (ABl. EG Nr. C 70 S. 8) erfüllt, ist in den Fällen, in denen
BGBl. 2003, Seite 2671 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2671
   hiernach eine Einzelnotifizierung vorgeschrieben ist,
   erst nach Genehmigung durch die Europäische Kom-
   mission festzusetzen. Das Bundesministerium der
   Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
   mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelnotifi-
   zierungspflichten zu regeln, die sich aus den von den
   Organen der Europäischen Gemeinschaften erlasse-
   nen Rechtsvorschriften ergeben. Die Investitionszula-
   ge ist der Europäischen Kommission zur Genehmi-
   gung vorzulegen und erst nach deren Genehmigung
   festzusetzen, wenn sie für Unternehmen bestimmt ist,
   die

   1. keine kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne
      der Empfehlung der Europäischen Kommission
      vom 3. April 1996 betreffend die Definition der klei-
      nen und mittleren Unternehmen (ABl. EG Nr. L 107
      S. 4), ersetzt durch die Empfehlung der Kommissi-
      on vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der
      Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittle-
      ren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36), sind,

   2. als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturie-
      rungsbeihilfen im Sinne der „Leitlinien der Gemein-
      schaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und
      Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierig-
      keiten“ vom 8. Juli 1999 (ABl. EG Nr. C 288 S. 2,
      2000 Nr. C 121 S. 29) erhalten haben und

   3. sich in der Umstrukturierungsphase befinden. Die
      Umstrukturierungsphase beginnt mit der Geneh-
      migung des Umstrukturierungsplans im Sinne der
      „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihil-
      fen zur Rettung und Umstrukturierung von Unter-
      nehmen in Schwierigkeiten“ und endet mit der voll-
      ständigen Durchführung des Umstrukturierungs-
      plans.“

3. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 7 wird die Angabe „Satz 4“ durch die
      Angabe „Satz 6“ ersetzt.

   c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

         „(8) § 6 Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des Geset-
      zes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist
      bei Investitionen anzuwenden, die nach dem
      31. Dezember 2003 begonnen worden sind. Für
      Investitionen, auf die der multisektorale Regional-
      beihilferahmen vom 13. Februar 2002 anzuwen-
      den ist, ist § 2 Abs. 6 und 7 nur insoweit anzuwen-
      den, als der jeweils beihilferechtlich geltende
      Regionalförderhöchstsatz durch die Gewährung
      von Investitionszulagen nicht überschritten wird.“

   d) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

         „(9) Nummer 1 der Anlage 1 zu diesem Gesetz
      in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember
      2003 (BGBl. I S. 2645) ist bei Investitionen anzu-
      wenden, die nach dem 23. Juli 2002 begonnen
      worden sind.“

   e) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:

         „(10) Die Nummern 3 und 4 der Anlage 1 zu
      diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes
      vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) sind bei
      Investitionen anzuwenden, die nach dem 31. De-
      zember 2002 begonnen worden sind. Für nach
      diesem Zeitpunkt begonnene Investitionen in der
      Kraftfahrzeug-Industrie, auf die der multisektorale
      Regionalbeihilferahmen vom 13. Februar 2002 an-
      zuwenden ist, ist § 2 Abs. 6 und 7 nur insoweit
      anzuwenden, als der jeweils beihilferechtlich gel-
      tende Regionalförderhöchstsatz durch die Gewäh-
      rung von Investitionszulagen nicht überschritten
      wird.“

   f) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 ange-
      fügt:

         „(11) Nummer 6 der Anlage 1 zu diesem Gesetz
      in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember
      2003 (BGBl. I S. 2645) ist bei Investitionen anzu-
      wenden, die nach dem 30. Juni 2001 begonnen
      worden sind.“

4. Die Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 Satz 2) wird wie folgt geän-
   dert:

   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. Stahlindustrie (Anhang B des multisektoralen
          Regionalbeihilferahmens vom 13. Februar
          2002),“.

   b) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

      „3. Kraftfahrzeug-Industrie (Anhang C des mul-
          tisektoralen Regionalbeihilferahmens  vom
          13. Februar 2002),

      4. Kunstfaserindustrie (Anhang D des multisekto-
         ralen Regionalbeihilferahmens vom 13. Febru-
         ar 2002),“.

   c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

      „6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinien
          für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen
          im Fischerei- und Aquakultursektor vom
          20. Januar 2001 (ABl. EG Nr. C 19 S. 7) und“.

5. Satz 1 der Anlage 2 (zu § 2 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 7
   Nr. 3) wird wie folgt gefasst:

   „Randgebiet sind nach dem Gebietsstand vom
   1. Januar 2001 die folgenden Landkreise und kreis-
   freien Städte:“.

6. Satz 1 der Anlage 3 (zu § 10 Abs. 3 und 4) wird wie
   folgt gefasst:

   „Die Arbeitsmarktregion Berlin sind nach dem
   Gebietsstand vom 1. Januar 1999 das Land Berlin
   und die folgenden Gemeinden und Städte des Landes
   Brandenburg:“.
BGBl. 2003, Seite 2672 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2672
                        Artikel 15

        Änderung des Steuerberatungsgesetzes

  Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074), wird wie folgt
geändert:

1. § 10 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „oder“ durch
      ein Komma ersetzt.

   b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Pflichtverlet-
      zungen“ das Wort „oder“ und folgende Nummer 4
      angefügt:

       „4. für die Überprüfung der Pflichten eines Bera-
           tungsstellenleiters im Sinne des § 23 Abs. 3“.

2. § 31 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die
   den Oberfinanzdirektionen nach dem Zweiten Ab-

   schnitt des Ersten Teils zugewiesenen Aufgaben auf
   eine andere Landesfinanzbehörde zu übertragen.
   Diese Aufgaben können durch Vereinbarung auch auf
   eine Landesfinanzbehörde eines anderen Landes

   übertragen werden.“

3. In § 50a Abs. 1 Nr. 5 wird nach dem Wort „Buchprü-
   fern“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und
   werden nach dem Wort „Steuerbevollmächtigten“ die
   Wörter „oder Steuerberatungsgesellschaften, die die
   Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen,“ einge-
   fügt.

4. Dem § 127 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

   „Hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
   die Berufung eingelegt, so ist bei seiner Abwesenheit
   in der Hauptverhandlung § 329 Abs. 1 Satz 1 und 2
   und Abs. 3 der Strafprozessordnung entsprechend
   anzuwenden, falls der Steuerberater oder Steuerbe-
   vollmächtigte ordnungsgemäß geladen und in der
   Ladung ausdrücklich auf die sich aus seiner Abwe-
   senheit ergebende Rechtsfolge hingewiesen wurde.“

                        Artikel 16

               Änderung der Verordnung
           zur Durchführung der Vorschriften
       über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
          und Steuerberatungsgesellschaften

  § 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung
der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevoll-
mächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom
12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I
S. 2074) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Besteht die dem Bewerber zu gewährende Erleich-
terung in einer Verlängerung der Bearbeitungszeit, soll
diese eine Stunde nicht überschreiten.“

                        Artikel 17

       Änderung des Mineralölsteuergesetzes
  Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147,
2003 I S. 96), zuletzt geändert durch Artikel 84 der Ver-
ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird
wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach der Nummer 12 wird die folgende Num-
          mer 12a eingefügt:

           „12a. Fettsäuremethylester ex Position 3823
                 der Kombinierten Nomenklatur,“.
      bb) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

           „13. andere als die in den Nummern 1 bis 12a
                genannten Waren, die zur Verwendung
                als Kraftstoff oder die, falls sie ganz oder
                teilweise    aus     Kohlenwasserstoffen
                bestehen, zur Verwendung als Heizstoff
                bestimmt sind.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
          eingefügt:

           „5a. Fettsäuremethylester ex Position 3823

                der Kombinierten Nomenklatur,“.
      bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

           „6. Mineralöle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 13
               sowie andere, in den Nummern 1 bis 5a
               nicht genannte Mineralöle, die zur Ver-
               wendung als Kraft- oder Heizstoff
               bestimmt sind.“
2. § 2a wird wie folgt gefasst:

                            „§ 2a
    Steuerbegünstigung für Biokraft- und Bioheizstoffe

      (1) Mineralöle sind bis zum 31. Dezember 2009 in
   dem Umfang steuerbegünstigt, in dem sie nachweis-
   lich Biokraft- oder Bioheizstoffe enthalten. Die Steuer-
   begünstigung wird auf Antrag als Erlass oder Erstat-
   tung gewährt.
      (2) Biokraft- oder Bioheizstoffe sind Energieer-
   zeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinne der
   Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I
   S. 1234) in der jeweils geltenden Fassung. Energieer-
   zeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt wer-
   den, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft- oder
   Bioheizstoff. Fettsäuremethylester, die durch Vereste-
   rung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten
   gewonnen werden, gelten als Biokraft- oder Bioheiz-
   stoffe. Bioethanol gilt nur dann als Biokraft- oder Bio-
   heizstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposi-
   tion 2207 1000 der Kombinierten Nomenklatur mit
   einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumenpro-
   zent handelt.

     (3) Die Steuerbegünstigung darf nicht zu einer
   Überkompensation der Mehrkosten im Zusammen-
   hang mit der Erzeugung der in Absatz 1 genannten
   Biokraft- und Bioheizstoffe führen; zu diesem Zweck
BGBl. 2003, Seite 2673 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2673
   hat das Bundesministerium der Finanzen unter Betei-
   ligung des Bundesministeriums für Verbraucher-
   schutz, Ernährung und Landwirtschaft, des Bundes-
   ministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bun-
   desministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reak-
   torsicherheit jährlich, erstmals zum 31. März 2005,
   dem Bundestag insbesondere einen Bericht über die
   Markteinführung der Biokraft- und Bioheizstoffe und
   die Entwicklung der Preise für Biomasse und Rohöl
   sowie die Kraft- und Heizstoffpreise vorzulegen und
   darin - im Falle einer Überkompensation - eine Anpas-
   sung der Steuerbegünstigung für Biokraft- und Bio-
   heizstoffe entsprechend der Entwicklung der Roh-

   stoffpreise an die Marktlage vorzuschlagen. Hierbei

   sind die Effekte für den Klima- und Umweltschutz, der

   Schutz natürlicher Ressourcen, die externen Kosten

   der verschiedenen Kraftstoffe, die Versorgungssicher-
   heit und die Realisierung eines Mindestanteils an Bio-
   kraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen
   gemäß der Richtlinie 2003/30/EG vom 8. Mai 2003 zur
   Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder
   anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor
   (ABl. EU Nr. L 123 S. 42) zu berücksichtigen. Werden
   Biokraft- und Bioheizstoffe neu in den Markt einge-
   führt, hat das Bundesministerium der Finanzen unter
   Beteiligung der in Satz 1 genannten obersten Bundes-

   behörden eine erste Analyse der Mehrkosten in Rela-
   tion zu der Steuerbegünstigung vorzunehmen.

      (4) Im Falle von Störungen des deutschen Biokraft-
   stoff- oder Bioheizstoffmarktes oder des Biokraft-
   stoff- oder Bioheizstoffmarktes in der Europäischen
   Gemeinschaft, die durch Einfuhren aus Drittländern
   hervorgerufen werden, wird die Bundesregierung bei
   der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
   die Einleitung geeigneter Schutzmaßnahmen beantra-
   gen.“
3. Dem § 32 wird folgender Absatz 10 angefügt:

      „(10) Für Hersteller und Lagerhalter von Biokraft-
   und Bioheizstoffen nach § 2a Abs. 1 gilt die Erlaubnis
   nach § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 bis zum 30. April 2004
   als erteilt, wenn bis zum 31. Januar 2004 eine Anzeige
   der Tätigkeit beim zuständigen Hauptzollamt erfolgt
   ist.“

                        Artikel 18

                   Änderung der
     Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung
  Die Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom
15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 11. November 2003 (BGBl. I
S. 2277), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Nr. 1 wird aufgehoben.

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

         „(3) Der Antragsteller hat für die Steuerbegüns-
      tigung nach § 2a des Gesetzes Art und Menge des
      Biokraft- oder Bioheizstoffes nachzuweisen. An
      den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stel-
      len. Insbesondere muss bei nicht in der Bundesre-
      publik Deutschland hergestelltem Bioethanol die

      Herstellung von der im Herstellungsland zuständi-
      gen Behörde im Einvernehmen mit der zuständi-
      gen deutschen Behörde kontrolliert werden. Für
      alle für den deutschen Markt bestimmten Erzeug-
      nisse hat die zuständige Behörde des Herstel-
      lungslandes eine Herstellerbescheinigung auszu-
      stellen, die dem zuständigen Hauptzollamt auf Ver-
      langen vorzulegen ist.“
2. § 2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. das Mischen von Mineralölen

           a) miteinander, ausgenommen das Mischen

              von Biokraft- oder Bioheizstoffen nach § 2a

              des Gesetzes mit anderen Mineralölen,

              oder

           b) mit anderen Stoffen
              aa) zur Herstellung von Zweitaktergemi-
                  schen,

              bb) zum Kennzeichnen von Mineralölen
                  nach § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Geset-
                  zes,
              oder

           c) mit Wasser,“.

   b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. das Mischen von Biokraft- oder Bioheizstoffen
          nach § 2a des Gesetzes mit anderen Mineral-
          ölen,
           a) durch den Endverwender zum Eigenver-
              brauch,
           b) bei der Abgabe aus einem Transportmittel;
              § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4 und § 10 Abs. 1
              der Heizölkennzeichnungsverordnung gel-
              ten sinngemäß,“.

                        Artikel 19

     Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
  Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
27. Mai 2003 (BGBl. I S. 742), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Nr. 6 werden der Punkt am Ende durch
   ein Komma ersetzt und danach folgende Nummer 7
   angefügt:
   „7. für Zwecke der eindeutigen Identifizierung des
       Einwohners in Besteuerungsverfahren die Identifi-
       kationsnummer nach § 139b der Abgabenord-
       nung.“
2. § 3 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
   „§ 18 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt mit der Maßgabe,
   dass

   1. die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Daten nur an die
      mit der Vorbereitung und Durchführung von Wah-
      len zuständigen Stellen,

   2. die in § 2 Abs. 2 Nr. 7 genannte Angabe nur an das
      Bundesamt für Finanzen
   übermittelt werden dürfen. Die in Satz 4 Nr. 1 und 2
   genannten Daten dürfen auch nach § 17 Abs. 1 über-
   mittelt werden.“
BGBl. 2003, Seite 2674 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2674
3. In § 17 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1,
   3, 4 und 6“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6
   und 7“ ersetzt.

                        Artikel 20

              Änderung der Ersten
    Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

   In § 3 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedaten-
übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Juni 1995 (BGBl. I S. 796), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2003 (BGBl. I
S. 742) geändert worden ist, werden die Angabe „§ 2
Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 6“ durch die Angabe „ § 2 Abs. 2
Nr. 1, 3, 4, 6 und 7“ und die Angabe „(2101 – 2105,
2301, 2302, 2401, 2601, 2602)“ durch die Angabe

„(2101 – 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701)“
ersetzt.

                        Artikel 21
             Änderung der Zweiten
    Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

  In der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsver-
ordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geän-
dert durch die Verordnung vom 26. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3265), wird nach § 5b folgender § 5c eingefügt:
                          „§ 5c

                  Datenübermittlungen
             an das Bundesamt für Finanzen

  Nach Speicherung einer Geburt, eines Sterbefalles,
einer Namensänderung oder einer Änderung der
Anschrift übermitteln die Meldebehörden dem Bundes-
amt für Finanzen zum Zwecke der Aktualisierung der dort
gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten in
automatisierter Form (BfF-Mitteilung):

 1. Familiennamen
    (jetziger und früherer Name mit           0101, 0102,
    Namensbestandteilen)                      0203, 0204,
 2. Geburtsname                               0201, 0202,

 3. Vornamen                                 0301 – 0303,
 4. Doktorgrad                                       0401,
 5. Ordensnamen/Künstlernamen                 0501, 0502,
 6. Tag und Ort der Geburt                   0601 – 0603,

 7. Geschlecht                                       0701,

 8. gegenwärtige Anschrift der alleinigen

    Wohnung oder der Hauptwohnung            1201 – 1203,

                                              1205, 1206,

                                             1208 – 1212,
 9. Sterbetag                                        1901,

10. Identifikationsnummer des
    Bundesamtes für Finanzen                        2701.“

                        Artikel 22

       Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

  § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 6), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2547) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:

„2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflich-
    tige durch ein familienähnliches, auf Dauer berech-
    netes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu
    Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen
    hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den
    Eltern nicht mehr besteht).“

                         Artikel 23

         Änderung des Kaffeesteuergesetzes

  Das Kaffeesteuergesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2150, 2199), zuletzt geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081),
wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

   „5. kaffeehaltige Waren sind Erzeugnisse, die in
       einem Kilogramm 10 bis 900 Gramm Kaffee ent-
       halten.“
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. bei einer Ware, die 10 bis 100 Gramm Röstkaf-
          fee je Kilogramm enthält, 0,12 Euro je Kilo-
          gramm der Ware;“.

   b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

      „6. bei einer Ware, die 10 bis 100 Gramm löslichen
          Kaffee je Kilogramm enthält, 0,26 Euro je Kilo-
          gramm Ware;“.

3. § 19 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:

   „9. zur Vereinfachung des Steuerverfahrens anzuord-
       nen, dass Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger
       Waren, die der Hersteller in andere Mitgliedstaa-
       ten liefert oder die er ausführt, steuerfrei bezogen
       werden kann und bei unterbliebener oder nicht
       fristgerechter Lieferung oder Ausfuhr in der Per-
       son des Herstellers die Steuer entsteht, sowie
       das zur Sicherung des Steueraufkommens not-
       wendige Verfahren zu regeln,“.

                         Artikel 24

    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf den Artikeln 2, 6, 7, 16, 18, 20 und 21 beruhen-

den Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen kön-

nen auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen

durch Rechtsverordnung geändert werden.

                         Artikel 25

                       Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden

Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.

   (2) Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom
1. Januar 2002 in Kraft.

  (3) Artikel 5 Nr. 10 Buchstabe b und Nr. 36 Buch-
stabe b Doppelbuchstabe aa treten am 1. April 2003 in
Kraft.
BGBl. 2003, Seite 2675 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2675
   (4) Artikel 5 Nr. 1 bis 4 Buchstabe a, b, e und f, Nr. 5
bis 10 Buchstabe a, Nr. 11 bis 19 Buchstabe a, c, d und e,
Nr. 20, 21, 22 Buchstabe c und d, Nr. 23 bis 33 Buchsta-
be a, Nr. 34 Buchstabe a bis d und g, Nr. 35 bis 36 Buch-
stabe a, b Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c und d, Arti-
kel 6 bis 8 Nr. 3, Artikel 10 Nr. 2 (§ 5 Abs. 1 Nr. 23 des
Finanzverwaltungsgesetzes) und Artikel 23 treten am
1. Januar 2004 in Kraft.

  (5) Artikel 5 Nr. 22 Buchstabe a und e, Nr. 33 Buchsta-
be b und Nr. 34 Buchstabe f treten am 1. Januar 2005 in
Kraft.

  (6) Vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilfe-

rechtlichen Genehmigung der Kommission der Europäi-
schen Gemeinschaften treten in Kraft

1. Artikel 14 Nr. 3 Buchstabe f (§ 10 Abs. 11 des Investiti-
   onszulagengesetzes 1999) und Nr. 4 Buchstabe c
   (Nummer 6 der Anlage 1 des Investitionszulagen-
   gesetzes 1999) mit Wirkung vom 1. Juli 2001,

2. Artikel 14 Nr. 3 Buchstabe d (§ 10 Abs. 9 des Investi-
   tionszulagengesetzes 1999) und Nr. 4 Buchstabe a

   (Nummer 1 der Anlage 1 des Investitionszulagen-
   gesetzes 1999) mit Wirkung vom 24. Juli 2002,

3. Artikel 14 Nr. 3 Buchstabe e (§ 10 Abs. 10 des Investi-
   tionszulagengesetzes 1999) und Nr. 4 Buchstabe b
   (Nummer 3 und 4 der Anlage 1 des Investitionszu-
   lagengesetzes 1999) mit Wirkung vom 1. Januar 2003
   und

4. Artikel 14 Nr. 1 (§ 2 Abs. 2 Satz 3 des Investitionszu-
   lagengesetzes 1999), Nr. 2 (§ 6 Abs. 2 des Investi-
   tionszulagengesetzes 1999) und Nr. 3 Buchstabe a, b
   und c (§ 10 Abs. 1, 7 und 8 des Investitionszulagenge-

   setzes 1999) am 1. Januar 2004.

Die Genehmigung der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften wird vom Bundesministerium der Finan-
zen im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.

  (7) Die Artikel 17 und 18 treten am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2004.

  (8) Die Artikel 19 bis 21 treten am 1. Juli 2004 in Kraft.
                                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                                ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                  Berlin, den 15. Dezember 2003
                                               Der Bundespräsident
                                                  Johannes Rau
                                                Der Bundeskanzler
                                                Gerhard Schröder

                                      Der Bundesminister der
                                               Hans Eichel

Finanzen
                                        Der Bundesminister des Innern
                                                   Schily
                                       Die Bundesministerin der Justiz
                                              Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 2645. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c4c038c6b8c1d3dc….