Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 2645
BGBl. 2003 I S. 2645 · 161.585 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Änderung steuerlicher Vorschriften
(Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003)
Vom 15. Dezember 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999
Änderung der Umsatzsteuer-
Durchführungsverordnung 1999
Änderung der Umsatzsteuererstattungsverordnung
Änderung der Abgabenordnung
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Änderung des Zerlegungsgesetzes
Änderung des Versicherungsteuergesetzes 1996
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Änderung der Verordnung zur Durchführung der
Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
und Steuerberatungsgesellschaften
Änderung des Mineralölsteuergesetzes
Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung
Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
Änderung der Ersten Bundesmeldedaten-
übermittlungsverordnung
Änderung der Zweiten Bundesmeldedaten-
übermittlungsverordnung
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Änderung des Kaffeesteuergesetzes
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
c) Nach der Angabe „§ 45d Mitteilungen an das
Bundesamt für Finanzen“ wird die Angabe „§ 45e
Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung“
Artikel eingefügt.
1
2 2. In § 3 Nr. 35 wird die Angabe „Nummern 11 bis 13“
3 durch die Angabe „Nummern 11 bis 13 und 64“ er-
4 setzt.
5
3. In § 3b Abs. 2 Satz 1 werden am Ende nach dem
6 Wort „umzurechnen“ die Wörter „und mit höchstens
7 50 Euro anzusetzen“ eingefügt.
8
9 4. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a wird aufgehoben.
10
11 5. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a ein-
12 gefügt:
13 „1a. Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes
14 gehören auch Aufwendungen für Instandset-
15 zungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die
innerhalb von drei Jahren nach der Anschaf-
fung des Gebäudes durchgeführt werden,
16 wenn die Aufwendungen ohne die Umsatz-
steuer 15 vom Hundert der Anschaffungskos-
17
ten des Gebäudes übersteigen (anschaffungs-
18
nahe Herstellungskosten). Zu diesen Aufwen-
19 dungen gehören nicht die Aufwendungen für
Erweiterungen im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1
20 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendun-
gen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich übli-
21 cherweise anfallen.“
22
23 6. § 7g Abs. 8 Satz 2 wird wie folgt geändert:
24
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
25
„1. Stahlindustrie (Multisektoraler Regionalbei-
hilferahmen für große Investitionsvorhaben
vom 13. Februar 2002 in Verbindung mit An-
hang B (ABl. EG Nr. C 70 S. 8)),“.
b) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 82 der Ver- „3. Kraftfahrzeugindustrie (Multisektoraler Regio-
ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „§ 24b Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende“ wird die Angabe „§ 24c Jahres-
bescheinigung über Kapitalerträge und Veräuße-
rungsgewinne aus Finanzanlagen“ eingefügt.
b) Die Angabe zu § 44c wird wie folgt gefasst:
„§ 44c (weggefallen)“.
nalbeihilferahmen vom 13. Februar 2002 in
Verbindung mit Anhang C),
4. Kunstfaserindustrie (Multisektoraler Regio-
nalbeihilferahmen vom 13. Februar 2002 in
Verbindung mit Anhang D),“.
c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinien für
die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im
Fischerei- und Aquakultursektor vom 20. Ja-
nuar 2001 (ABl. EG Nr. C 19 S. 7)),“.

7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 werden die Sätze 1 bis 3
durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt:
„notwendige Mehraufwendungen, die einem Ar-
beitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass
begründeten doppelten Haushaltsführung ent-
stehen, und zwar unabhängig davon, aus wel-
chen Gründen die doppelte Haushaltsführung
beibehalten wird. Eine doppelte Haushaltsfüh-
rung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außer-
halb des Ortes, in dem er einen eigenen Haus-
stand unterhält, beschäftigt ist und auch am
Beschäftigungsort wohnt.“
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„§ 6 Abs. 1 Nr. 1a gilt entsprechend.“
8. § 19a Abs. 2 Satz 8 wird aufgehoben.
9. Nach § 24b wird folgender § 24c eingefügt:
„§ 24c
Jahresbescheinigung über Kapitalerträge
und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen
Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute,
die nach § 45a zur Ausstellung von Steuerbescheini-
gungen berechtigt sind, sowie Wertpapierhandels-
unternehmen und Wertpapierhandelsbanken haben
dem Gläubiger der Kapitalerträge oder dem Hinterle-
ger der Wertpapiere für alle bei ihnen geführten Wert-
papierdepots und Konten eine zusammenfassende
Jahresbescheinigung nach amtlich vorgeschriebe-
nem Muster auszustellen, die die für die Besteuerung
nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 erfor-
derlichen Angaben enthält.“
10. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Ist der Abzug der Freibeträge für Kinder günsti-
ger als der Anspruch auf Kindergeld, erhöht sich
die unter Berücksichtigung des Abzugs der Frei-
beträge für Kinder ermittelte tarifliche Einkom-
mensteuer um den Anspruch auf Kindergeld; bei
nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kin-
dergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibe-
trags angesetzt.“
b) Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
„Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld
vergleichbare Leistungen nach § 65. Besteht nach
ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen
für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksich-
tigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.“
11. § 32 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuer-
pflichtige durch ein familienähnliches, auf län-
gere Dauer berechnetes Band verbunden ist,
sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen
Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts-
„2. und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr
besteht).“
12. § 32b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird am Ende das
Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgen-
der Halbsatz angefügt:
„Insolvenzgeld, das nach § 188 Abs. 1 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht,
ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen,“.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Leis-
tungen“ die Wörter „mit Ausnahme des Insol-
venzgeldes“ eingefügt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Bundesagentur für Arbeit hat die
Daten über das im Kalenderjahr gewährte Insol-
venzgeld für jeden Empfänger bis zum 28. Febru-
ar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebe-
nem Datensatz durch Datenfernübertragung an
die amtlich bestimmte Übermittlungsstelle zu
übermitteln; § 41b Abs. 2 gilt entsprechend. Der
Arbeitnehmer ist entsprechend zu informieren
und auf die steuerliche Behandlung des Insol-
venzgeldes und seine Steuererklärungspflicht
hinzuweisen. In den Fällen des § 188 Abs. 1 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist Empfänger
des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes der
Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch
übertragen hat.“
13. In § 33b Abs. 6 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Zu diesen Einnahmen zählt unabhängig von der Ver-
wendung nicht das von den Eltern eines behinderten
Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld.“
14. § 36 Abs. 2 Satz 1 wird aufgehoben.
15. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Inländischer Arbeitgeber im Sinne des Sat-
zes 1 ist in den Fällen der Arbeitnehmerent-
sendung auch das in Deutschland ansässige
aufnehmende Unternehmen, das den Ar-
beitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirt-
schaftlich trägt; Voraussetzung hierfür ist nicht,
dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer
den Arbeitslohn im eigenen Namen und für
eigene Rechnung auszahlt.“
bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rah-
men des Dienstverhältnisses von einem Drit-
ten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitge-
ber weiß oder erkennen kann, dass derartige
Vergütungen erbracht werden; dies ist insbe-
sondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und
Dritter verbundene Unternehmen im Sinne
von § 15 des Aktiengesetzes sind.“

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Soweit sich aus einem Dienstverhältnis
oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertrag-
liche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeits-
lohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohn-
sitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten
und von diesem durch die Zahlung von Geld
erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des
Arbeitgebers. In anderen Fällen kann das Finanz-
amt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz,
Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten
des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.
Voraussetzung ist, dass der Dritte
1. sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber ver-
pflichtet hat,
2. den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeber-
pflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer
übernimmt und
3. die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
Die Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanz-
amt des Dritten auf dessen Antrag im Einverneh-
men mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Ar-
beitgebers; sie darf mit Nebenbestimmungen ver-
sehen werden, die die ordnungsgemäße Steuer-
erhebung sicherstellen und die Überprüfung des
Lohnsteuerabzugs nach § 42f erleichtern sollen.
Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2
sind die das Lohnsteuerverfahren betreffenden
Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass
an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt; der
Arbeitgeber ist von seinen Pflichten befreit,
soweit der Dritte diese Pflichten erfüllt hat. Erfüllt
der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann er
den Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer in dem-
selben Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren
Dienstverhältnissen zufließt, für die Lohnsteuer-
ermittlung und in der Lohnsteuerbescheinigung
zusammenrechnen.“
c) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
gefügt:
„Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von
einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 2)
am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums
anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Anga-
be oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht,
hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstätten-
finanzamt anzuzeigen.“
16. § 39b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 6 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Vorsorgepauschale
a) in den Steuerklassen I, II und IV nach
Maßgabe des § 10c Abs. 2 oder Abs. 3,
b) in der Steuerklasse III nach Maßgabe
des § 10c Abs. 2 oder Abs. 3, jeweils
in Verbindung mit § 10c Abs. 4 Satz 1
Nr. 1,“.
bb) In Satz 13 werden die Wörter „Die Oberfi-
nanzdirektion kann allgemein oder auf Antrag
ein Verfahren zulassen, durch das“ durch die
Wörter „Das Betriebsstättenfinanzamt kann
allgemein oder auf Antrag zulassen, dass“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheini-
gungen aus früheren Dienstverhältnissen des
Kalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der
Ermittlung des voraussichtlichen Jahresar-
beitslohns der Arbeitslohn für Beschäfti-
gungszeiten bei früheren Arbeitgebern mit
dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt,
wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der
Zahlung des sonstigen Bezugs entsprechend
der Beschäftigungsdauer bei früheren Arbeit-
gebern hochgerechnet wird.“
bb) Der bisherige Satz 8 wird aufgehoben.
cc) Im bisherigen Satz 9 wird die Angabe „Sat-
zes 4“ durch die Angabe „Satzes 5“, die
Angabe „Satzes 7“ durch die Angabe „Sat-
zes 8“ sowie der abschließende Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und wird folgender
Halbsatz angefügt:
„§ 34 Abs. 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwen-
den.“
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „inländi-
schen Arbeitgeber“ durch die Angabe „Arbeitge-
ber (§ 38)“ ersetzt.
17. Dem § 39c wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) In den Fällen des § 38 Abs. 3a Satz 1 kann der
Dritte die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug mit
20 vom Hundert unabhängig von einer Lohnsteuer-
karte ermitteln, wenn der maßgebende Jahresar-
beitslohn nach § 39b Abs. 3 zuzüglich des sonstigen
Bezugs 10 000 Euro nicht übersteigt; bei der Fest-
stellung des maßgebenden Jahresarbeitslohns sind
nur die Lohnzahlungen des Dritten zu berücksichti-
gen.“
18. § 39d Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Auf Verlangen des beschränkt einkommensteuer-
pflichtigen Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber bei
Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende
des Kalenderjahres eine Lohnsteuerbescheinigung
zu übermitteln oder auszustellen; § 41b ist sinnge-
mäß anzuwenden.“
19. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In das Lohnkonto sind die für den Lohnsteuerab-
zug und die Lohnsteuerzerlegung erforderlichen
Merkmale aus der Lohnsteuerkarte oder aus einer
entsprechenden Bescheinigung zu übernehmen.“

b) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
„Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem
sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis
berechnet und ist dabei der Arbeitslohn aus frü-
heren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres
außer Betracht geblieben, so ist dies durch Ein-
tragung des Großbuchstabens S zu vermerken.“
20. § 41a Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
„Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach
Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverord-
nung zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt
zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elek-
tronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist
die Lohnsteuer-Anmeldung vom Arbeitgeber oder
von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person
zu unterschreiben.“
21. § 41b wird wie folgt gefasst:
„§ 41b
Abschluss des Lohnsteuerabzugs
(1) Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses
oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeit-
geber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzu-
schließen. Auf Grund der Eintragungen im Lohnkon-
to hat der Arbeitgeber spätestens bis zum 28. Febru-
ar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung an die amt-
lich bestimmte Übermittlungsstelle insbesondere fol-
gende Angaben zu übermitteln (elektronische Lohn-
steuerbescheinigung):
1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift
des Arbeitnehmers, die auf der Lohnsteuerkarte
oder der entsprechenden Bescheinigung ein-
getragenen Besteuerungsmerkmale, den amtli-
chen Schlüssel der Gemeinde, die die Lohnsteu-
erkarte ausgestellt hat, die Bezeichnung und die
Nummer des Finanzamts, an das die Lohnsteuer
abgeführt worden ist sowie die Steuernummer
des Arbeitgebers,
2. die Dauer des Dienstverhältnisses während des
Kalenderjahres sowie die Anzahl der nach § 41
Abs. 1 Satz 6 vermerkten Großbuchstaben U,
3. die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns
sowie den nach § 41 Abs. 1 Satz 7 vermerkten
Großbuchstaben S,
4. die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidaritätszu-
schlag und die Kirchensteuer sowie zusätzlich
den Großbuchstaben B, wenn das Dienstver-
hältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet und
der Arbeitnehmer für einen abgelaufenen Lohn-
zahlungszeitraum oder Lohnabrechnungszeit-
raum des Kalenderjahres unter Berücksichti-
gung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 3
zu besteuern war,
5. das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld,
das Winterausfallgeld, den Zuschuss zum Mut-
terschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz,
die Entschädigungen für Verdienstausfall nach
dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Arti-
kel 11 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002
(BGBl. I S. 3082), in der jeweils geltenden Fas-
sung, sowie die nach § 3 Nr. 28 steuerfreien Auf-
stockungsbeträge oder Zuschläge,
6. die auf die Entfernungspauschale anzurechnen-
den steuerfreien Arbeitgeberleistungen für Fahr-
ten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
7. die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstät-
te,
8. die nach § 3 Nr. 63 steuerfrei gezahlten Beiträge,
9. für die steuerfreie Sammelbeförderung nach § 3
Nr. 32 den Großbuchstaben F,
10. die nach § 3 Nr. 13 und 16 steuerfrei gezahlten
Verpflegungszuschüsse und Vergütungen bei
doppelter Haushaltsführung,
11. die nach § 3 Nr. 62 steuerfrei gezahlten Zuschüs-
se zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversiche-
rung,
12. den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversi-
cherungsbeitrag.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer einen nach
amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Aus-
druck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
mit Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerk-
mals (Absatz 2) auszuhändigen oder elektronisch
bereitzustellen. Wenn das Dienstverhältnis vor
Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, hat der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte
auszuhändigen. Nach Ablauf des Kalenderjahres
darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte nur aus-
händigen, wenn sie eine Lohnsteuerbescheinigung
enthält und der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer
veranlagt wird. Dem Arbeitnehmer nicht ausgehän-
digte Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbescheini-
gungen kann der Arbeitgeber vernichten; nicht aus-
gehändigte Lohnsteuerkarten mit Lohnsteuerbe-
scheinigungen hat er dem Betriebsstättenfinanzamt
einzureichen.
(2) Für die Datenfernübertragung hat der Arbeit-
geber aus dem Namen, Vornamen und Geburts-
datum des Arbeitnehmers ein Ordnungsmerkmal
nach amtlich festgelegter Regel für den Arbeitneh-
mer zu bilden und zu verwenden. Das lohnsteuerli-
che Ordnungsmerkmal darf nur erhoben, gebildet,
verarbeitet oder genutzt werden für die Zuordnung
der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder
sonstiger für das Besteuerungsverfahren erforderli-
cher Daten zu einem bestimmten Steuerpflichtigen
und für Zwecke des Besteuerungsverfahrens.
(3) Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrech-
nung, die keine elektronische Lohnsteuerbescheini-
gung erteilen können, haben eine entsprechende
Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte
des Arbeitnehmers zu erteilen. Liegt dem Arbeit-
geber eine Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht

vor, hat er die Lohnsteuerbescheinigung nach amt-
lich vorgeschriebenem Muster zu erteilen. Der
Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Lohnsteuer-
bescheinigung auszuhändigen, wenn das Dienstver-
hältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird
oder der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veran-
lagt wird. In den übrigen Fällen hat der Arbeitgeber
die Lohnsteuerbescheinigung dem Betriebsstätten-
finanzamt einzureichen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Arbeitneh-
mer, soweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach
den §§ 40 bis 40b pauschal besteuert worden ist.“
22. § 41c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „Aus-
schreibung“ die Wörter „Übermittlung oder“ ein-
gefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort
„Lohnsteuerbescheinigung“ die Wörter „übermit-
telt oder“ eingefügt.
23. § 42b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Voraussetzung für den Lohnsteuer-Jahres-
ausgleich ist, dass dem Arbeitgeber die
Lohnsteuerkarte und Lohnsteuerbescheini-
gungen aus etwaigen vorangegangenen
Dienstverhältnissen vorliegen.“
bb) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 3a wird wie folgt gefasst:
„3a. bei der Lohnsteuerberechnung ein
Freibetrag oder Hinzurechnungs-
betrag zu berücksichtigen war
oder“.
bbb) Nummer 4a wird wie folgt gefasst:
„4a. die Anzahl der im Lohnkonto oder
in der Lohnsteuerbescheinigung
eingetragenen Großbuchstaben U
mindestens eins beträgt oder“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf der Lohn-
steuerkarte“ gestrichen.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in
Betracht kommende Versorgungs-Freibetrag
und der etwa in Betracht kommende Alters-
entlastungsbetrag abzuziehen.“
c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Auf der
Lohnsteuerkarte“ durch die Wörter „In der Lohn-
steuerbescheinigung“ ersetzt.
24. § 42d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
„4. für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38
Abs. 3a der Dritte zu übernehmen hat.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohn-
steuer nach § 39 Abs. 4 oder § 39a Abs. 5 nachzu-
fordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeig-
ten Fällen des § 38 Abs. 4 Satz 2 und des § 41c
Abs. 4.“
c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Der Arbeitgeber haftet auch dann, wenn
ein Dritter nach § 38 Abs. 3a dessen Pflichten
trägt. In diesen Fällen haftet der Dritte neben dem
Arbeitgeber. Soweit die Haftung des Dritten
reicht, sind der Arbeitgeber, der Dritte und der
Arbeitnehmer Gesamtschuldner. Absatz 3 Satz 2
bis 4 ist anzuwenden; Absatz 4 gilt auch für die
Inanspruchnahme des Dritten. Im Fall des § 38
Abs. 3a Satz 2 beschränkt sich die Haftung des
Dritten auf die Lohnsteuer, die für die Zeit zu erhe-
ben ist, für die er sich gegenüber dem Arbeitgeber
zur Vornahme des Lohnsteuerabzugs verpflichtet
hat; der maßgebende Zeitraum endet nicht, bevor
der Dritte seinem Betriebsstättenfinanzamt die
Beendigung seiner Verpflichtung gegenüber dem
Arbeitgeber angezeigt hat. In den Fällen des § 38
Abs. 3a Satz 8 ist als Haftungsschuld der Betrag
zu ermitteln, um den die Lohnsteuer, die für den
gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeit-
raums zu berechnen und einzubehalten ist, die
insgesamt tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer
übersteigt. Betrifft die Haftungsschuld mehrere
Arbeitgeber, so ist sie bei fehlerhafter Lohnsteuer-
berechnung nach dem Verhältnis der Arbeitslöh-
ne und für nachträglich zu erfassende Arbeits-
lohnbeträge nach dem Verhältnis dieser Beträge
auf die Arbeitgeber aufzuteilen. In den Fällen des
§ 38 Abs. 3a ist das Betriebsstättenfinanzamt des
Dritten für die Geltendmachung der Steuer- oder
Haftungsschuld zuständig.“
25. Dem § 42f wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) In den Fällen des § 38 Abs. 3a ist für die
Außenprüfung das Betriebsstättenfinanzamt des
Dritten zuständig; § 195 Satz 2 der Abgabenordnung
bleibt unberührt. Die Außenprüfung ist auch beim
Arbeitgeber zulässig; dessen Mitwirkungspflichten
bleiben neben den Pflichten des Dritten bestehen.“
26. § 44a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Ist der Gläubiger eine inländische
1. Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-
mögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9
des Körperschaftsteuergesetzes oder
2. Stiftung des öffentlichen Rechts, die aus-
schließlich und unmittelbar gemeinnützigen
oder mildtätigen Zwecken dient, oder
3. juristische Person des öffentlichen Rechts, die
ausschließlich und unmittelbar kirchlichen
Zwecken dient,

so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im
Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a bis 7c nicht
vorzunehmen. Der Steuerabzug vom Kapitaler-
trag ist außerdem nicht vorzunehmen bei Kapital-
erträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
soweit es sich um Erträge aus Anteilen an Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung handelt, bei
Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 unter der Voraussetzung, dass die die Kapi-
talerträge auszahlende Stelle nicht Sammelan-
tragsberechtigter im Sinne des § 45b ist, und bei
Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3. Bei allen übrigen Kapitalerträgen nach § 43
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist § 45b sinngemäß
anzuwenden. Voraussetzung für die Anwendung
der Sätze 1 und 2 ist, dass der Gläubiger durch
eine Bescheinigung des für seine Geschäftslei-
tung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts
nachweist, dass er eine Körperschaft, Personen-
vereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1
ist. Absatz 4 gilt entsprechend.“
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Ist der Gläubiger
1. eine nach § 5 Abs. 1 mit Ausnahme der Num-
mer 9 des Körperschaftsteuergesetzes oder
nach anderen Gesetzen von der Körperschaft-
steuer befreite Körperschaft, Personenvereini-
gung oder Vermögensmasse oder
2. eine inländische juristische Person des öffent-
lichen Rechts, die nicht in Absatz 7 bezeichnet
ist,
so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen aus
Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haf-
tung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und bei
Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 7a nur hälftig vorzunehmen. Bei allen übrigen
Kapitalerträgen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist
§ 45b in Verbindung mit Satz 1 sinngemäß anzu-
wenden (Erstattung der Hälfte der gesetzlich in
§ 43a vorgeschriebenen Kapitalertragsteuer).
Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1
ist, dass der Gläubiger durch eine Bescheinigung
des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz
zuständigen Finanzamts nachweist, dass er eine
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-
gensmasse im Sinne des Satzes 1 ist. Absatz 4
gilt entsprechend.“
27. § 44c wird aufgehoben.
28. Nach § 45d wird folgender § 45e eingefügt:
„§ 45e
Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni
2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 38) im Bereich der
Besteuerung von Zinserträgen umzusetzen. § 45d
Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 sind entsprechend
anzuwenden.“
29. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird nach dem Semikolon fol-
gender Satzteil angefügt:
„das gilt nicht, soweit nach § 38 Abs. 3a
Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitge-
bern für den Lohnsteuerabzug zusammen-
gerechnet worden ist;“.
bb) Nummer 4a Satz 1 Buchstabe d und e wird
wie folgt gefasst:
„d) im Fall des § 33a Abs. 2 Satz 6 das
Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung
des Abzugsbetrags in einem anderen
Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder
e) im Fall des § 33b Abs. 5 Satz 3 das
Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung
des Pauschbetrags für behinderte Men-
schen oder des Pauschbetrags für Hin-
terbliebene in einem anderen Verhältnis
als je zur Hälfte beantragt.“
cc) In Nummer 5 werden vor dem Wort „ermittelt“
die Wörter „oder für einen sonstigen Bezug
nach § 39c Abs. 5“ eingefügt.
dd) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
eingefügt:
„5a. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer
von einem sonstigen Bezug berechnet
hat und dabei der Arbeitslohn aus frühe-
ren Dienstverhältnissen des Kalender-
jahres außer Betracht geblieben ist
(§ 39b Abs. 3 Satz 2, § 41 Abs. 1 Satz 7,
Großbuchstabe S);“.
b) Absatz 2a wird aufgehoben.
30. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die
im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder
worden ist, oder für die im Inland eine feste
Einrichtung oder eine Betriebsstätte unter-
halten wird;“.
b) In Nummer 4 Buchstabe c wird am Ende das
Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgen-
der Buchstabe d angefügt:
„d) als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 für
die Auflösung eines Dienstverhältnisses
gezahlt werden, soweit die für die zuvor aus-
geübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der
inländischen Besteuerung unterlegen haben;“.
31. § 50b Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse,
die für die Anrechnung oder Vergütung von Körper-
schaftsteuer, für die Anrechnung oder Erstattung von

Kapitalertragsteuer, für die Nichtvornahme des Steu-
erabzugs oder für die Mitteilungen an das Bundes-
amt für Finanzen nach § 45e von Bedeutung sind
oder der Aufklärung bedürfen, bei den am Verfahren
Beteiligten zu prüfen.“
32. § 50d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Unberührt bleibt der Anspruch des Gläubigers
der Kapitalerträge oder Vergütungen auf völlige
oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und
abgeführten oder der auf Grund Haftungsbe-
scheid oder Nachforderungsbescheid entrichte-
ten Steuer.“
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steu-
erpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19)
nach einem Abkommen zur Vermeidung der Dop-
pelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage
der deutschen Steuer auszunehmen, wird die
Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des
Abkommens nur gewährt, soweit der Steuer-
pflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach
dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht,
auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder
dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festge-
setzten Steuern entrichtet wurden. Wird ein sol-
cher Nachweis erst geführt, nachdem die Ein-
künfte in eine Veranlagung zur Einkommensteuer
einbezogen wurden, ist der Steuerbescheid inso-
weit zu ändern. § 175 Abs. 1 Satz 2 der Abgaben-
ordnung ist entsprechend anzuwenden.“
33. § 51 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) die Erklärungen zur Einkommensbesteue-
rung sowie die in § 39 Abs. 3a Satz 4 und
§ 39a Abs. 2 vorgesehenen Anträge,“.
bb) In Buchstabe d werden die Angabe „die
Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1
Satz 3)“ und das anschließende Komma ge-
strichen.
cc) Im Abschnitt nach dem Buchstaben i werden
nach der Angabe „der Lohnsteuerkarte
(§ 39)“ und dem anschließenden Komma die
Wörter „der Bescheinigungen nach den §§ 39c
und 39d, des Ausdrucks der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1), der
so zu gestalten ist, dass er als vereinfachte
Einkommensteuererklärung verwendet wer-
den kann, das Muster der Lohnsteuerbe-
scheinigung nach § 41b Abs. 3 Satz 2, der
Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung
nach den §§ 39c und 39d,“ eingefügt.
b) Der Nummer 1a werden folgende Sätze angefügt:
„Der Lohnstufenabstand beträgt bei den Jahres-
tabellen 36. Die in den Tabellenstufen auszuwei-
sende Lohnsteuer ist aus der Obergrenze der
Tabellenstufen zu berechnen und muss an der
Obergrenze mit der maschinell berechneten
Lohnsteuer übereinstimmen. Die Monats-, Wo-
chen- und Tagestabellen sind aus den Jahres-
tabellen abzuleiten;“.
34. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit
in den folgenden Absätzen nichts anderes
bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 2004 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom
Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass
diese Fassung erstmals auf den laufenden
Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach
dem 31. Dezember 2003 endenden Lohnzah-
lungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige
Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2003 zu-
fließen.“
b) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 einge-
fügt:
„(12) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4210) ist letztmals für den Veranla-
gungszeitraum 2002 anzuwenden. In den Fällen,
in denen die Einkommensteuer für die Veranla-
gungszeiträume bis einschließlich 2002 noch
nicht formell bestandskräftig oder hinsichtlich
der Aufwendungen für eine betrieblich veran-
lasste doppelte Haushaltsführung vorläufig fest-
gesetzt ist, ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) anzuwen-
den; dies gilt auch für unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung ergangene Einkommensteuerbe-
scheide für Veranlagungszeiträume bis ein-
schließlich 2002, soweit nicht bereits Festset-
zungsverjährung eingetreten ist.“
c) Absatz 16 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 6 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„§ 6 Abs. 1 Nr. 1a in der Fassung des Arti-
kels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals für Bau-
maßnahmen anzuwenden, mit denen nach
dem 31. Dezember 2003 begonnen wird. Als
Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine
Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeit-
punkt, in dem der Bauantrag gestellt wird,
bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben,
für die Bauunterlagen einzureichen sind, der
Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen einge-
reicht werden. Sämtliche Baumaßnahmen
im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 an
einem Objekt gelten als eine Baumaßnahme
im Sinne des Satzes 7.“
bb) In dem bisherigen Satz 8 wird die Angabe
„Satz 7“ durch die Angabe „Satz 10“ ersetzt.
cc) In dem bisherigen Satz 11 werden die Anga-
be „Satz 8“ durch die Angabe „Satz 11“ und
die Angabe „Satz 9“ durch die Angabe
„Satz 12“ ersetzt.

d) Absatz 23 wird wie folgt gefasst:
„(23) § 7g Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals für Wirt-
schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 23. Juli
2002 enden. § 7g Abs. 8 Satz 2 Nr. 3 und 4 in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) sind erst-
mals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2002 enden.“
e) Dem Absatz 23a wird folgender Satz angefügt:
„Für die Anwendung des § 9 Abs. 5 Satz 2 in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) gilt Ab-
satz 16 Satz 7 bis 9 entsprechend.“
f) Nach Absatz 23a wird folgender Absatz 23b ein-
gefügt:
„(23b) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals ab dem Ver-
anlagungszeitraum 2003 anzuwenden und in
Fällen, in denen die Einkommensteuer noch
nicht formell bestandskräftig oder hinsichtlich
der Aufwendungen für eine beruflich veranlasste
doppelte Haushaltsführung vorläufig festgesetzt
ist.“
g) Nach Absatz 39 wird folgender Absatz 39a ein-
gefügt:
„(39a) § 24c ist erstmals anzuwenden
a) auf Kapitalerträge im Sinne des § 20, die
nach dem 31. Dezember 2003 zufließen,
b) auf Veräußerungsgeschäfte im Sinne des
§ 23, bei denen die Veräußerung auf einem
nach dem 31. Dezember 2003 rechtswirksam
abgeschlossenen obligatorischen Vertrag
oder gleichstehenden Rechtsakt beruht, und
auf Termingeschäfte, bei denen der Erwerb
des Rechts auf einen Differenzausgleich,
Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31. Dezem-
ber 2003 erfolgt.“
h) In Absatz 40 wird folgender Satz 1 eingefügt:
„§ 32 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2645) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen
die Einkommensteuer noch nicht bestandskräf-
tig festgesetzt ist.“
i) Nach Absatz 43 wird folgender Absatz 43a ein-
gefügt:
„(43a) § 32b Abs. 3 und 4 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2645) ist erstmals für Leistungen des
Kalenderjahres 2005 anzuwenden.“
j) Nach Absatz 46 wird folgender Absatz 46a ein-
gefügt:
„(46a) § 33b Abs. 6 Satz 2 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2645) ist in allen Fällen anzuwenden,
in denen die Einkommensteuer noch nicht be-
standskräftig festgesetzt ist.“
k) Dem Absatz 50c wird folgender Satz angefügt:
„§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals ab dem Ver-
anlagungszeitraum 2004 anzuwenden.“
l) Nach Absatz 52a werden folgende Absätze 52b
und 52c eingefügt:
„(52b) § 41a Abs. 1 Satz 2 und 3 in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals
auf Anmeldungszeiträume anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2004 enden.
(52c) Die an der Entwicklung der elektroni-
schen Lohnsteuerbescheinigung teilnehmenden
Arbeitgeber können § 41b Abs. 1 und 2 in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) erstmals ab
dem Kalenderjahr 2003 anwenden. Nach Ablauf
des Kalenderjahres 2003 dürfen diese Arbeitge-
ber Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbeschei-
nigung den Arbeitnehmern nicht aushändigen;
diese Lohnsteuerkarten können vernichtet wer-
den. § 41b Abs. 3 Satz 1 gilt ab dem Kalender-
jahr 2006 in der folgenden Fassung:
„Ein Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrech-
nung, der ausschließlich Arbeitnehmer im Rah-
men einer geringfügigen Beschäftigung in sei-
nem Privathaushalt im Sinne des § 8a des Vier-
ten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt und
keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung
erteilt, hat an Stelle der elektronischen Lohn-
steuerbescheinigung eine entsprechende Lohn-
steuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte
des Arbeitnehmers zu erteilen.“ “
m) Nach Absatz 55 wird folgender Absatz 55a ein-
gefügt:
„(55a) § 44a Abs. 7 und 8 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2645) ist erstmals für Ausschüttungen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003
erfolgen. Für Ausschüttungen, die vor dem
1. Januar 2004 erfolgen, sind § 44a Abs. 7 und
§ 44c in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179)
weiterhin anzuwenden.“
n) Dem Absatz 59a wird folgender Satz 4 angefügt:
„§ 50d Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2645) ist ab 1. Januar 2002 anzuwenden.“
o) Absatz 59c wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I
S. 1848), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes

vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt
geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „die Gemein-
de, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat“ durch
die Wörter „den amtlichen Gemeindeschlüssel der
Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt
hat“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 4 Satz 1 werden die Wörter nach
dem Wort „Trinkgelder“ gestrichen.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) In den Fällen des § 38 Abs. 3a des Einkom-
mensteuergesetzes ist ein Lohnkonto vom Dritten
zu führen. In den Fällen des § 38 Abs. 3a Satz 2 ist
der Arbeitgeber anzugeben und auch der Arbeits-
lohn einzutragen, der nicht vom Dritten, sondern
vom Arbeitgeber selbst gezahlt wird. In den Fällen
des § 38 Abs. 3a Satz 7 ist der Arbeitslohn für jedes
Dienstverhältnis gesondert aufzuzeichnen.“
2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fas-
sung des Artikels 2 des Gesetzes vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2645) sind erstmals anzuwenden auf
laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem
31. Dezember 2003 endenden Lohnzahlungszeitraum
gezahlt wird und auf sonstige Bezüge, die nach dem
31. Dezember 2003 zufließen.“
Artikel 3
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
15. August 2003 (BGBl. I S. 1657), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. sonstige Körperschaften, Personenvereinigun-
gen und Vermögensmassen, die nicht unbe-
schränkt steuerpflichtig sind, mit den inländi-
schen Einkünften, die dem Steuerabzug vollstän-
dig oder teilweise unterliegen.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Wohnungs-
bauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen –
Anstalt der Westdeutschen Landesbank Giro-
zentrale“ durch die Wörter „Wohnungsbauför-
derungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt
der Landesbank Nordrhein-Westfalen“, die
Wörter „Investitionsbank Schleswig-Holstein
– Zentralbereich der Landesbank Schleswig-
Holstein Girozentrale“ durch die Wörter „In-
vestitionsbank Schleswig-Holstein“ und die
Wörter „die Sächsische Aufbaubank GmbH“
durch die Wörter „die Sächsische Aufbaubank
– Förderbank –“ ersetzt.
bb) In Nummer 22 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
mer 23 angefügt:
„23. die Auftragsforschung öffentlich-recht-
licher Wissenschafts- und Forschungs-
einrichtungen; ist die Tätigkeit auf die
Anwendung gesicherter wissenschaftli-
cher Erkenntnisse, die Übernahme von
Projektträgerschaften sowie wirtschaftli-
che Tätigkeiten ohne Forschungsbezug
gerichtet, ist die Steuerbefreiung inso-
weit ausgeschlossen.“
b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. für inländische Einkünfte, die dem Steuerab-
zug vollständig oder teilweise unterliegen,“.
3. Dem § 31 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die sich im Zuge der Festsetzung ergebenden einzel-
nen Körperschaftsteuerbeträge sind jeweils zu Guns-
ten des Steuerpflichtigen auf volle Euro-Beträge zu
runden.“
4. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) § 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 3
des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2645) ist erstmals ab dem Veranlagungszeit-
raum 2004 anzuwenden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank
Hessen AG erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 2000, für die Bremer Aufbau-Bank GmbH
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001, für
die Investitionsbank Schleswig-Holstein und für
die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – erst-
mals für den Veranlagungszeitraum 2003 anzu-
wenden. Die Steuerbefreiung für die Investitions-
bank Schleswig-Holstein – Zentralbereich der Lan-
desbank Schleswig-Holstein Girozentrale nach § 5
Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 2002
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Ok-
tober 2002 (BGBl. I S. 4144) ist letztmals für den
Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) § 5 Abs. 1 Nr. 23 in der Fassung des Arti-
kels 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2645) ist auch in Veranlagungszeiträu-
men vor 2003 anzuwenden.“
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) § 5 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Arti-
kels 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2645) ist erstmals ab dem Veranla-
gungszeitraum 2004 anzuwenden.“

e) Nach Absatz 13 wird folgender Absatz 13a einge-
fügt:
„(13a) § 31 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2645) ist erstmals ab dem Veranla-
gungszeitraum 2002 anzuwenden.“
f) Der bisherige Absatz 13a wird Absatz 13b.
Artikel 4
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. August
2003 (BGBl. I S. 1657), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „Wohnungsbau-
förderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt
der Westdeutschen Landesbank Girozentrale“
durch die Wörter „Wohnungsbauförderungsanstalt
Nordrhein-Westfalen – Anstalt der Landesbank
Nordrhein-Westfalen“, die Wörter „Investitions-
bank Schleswig-Holstein – Zentralbereich der Lan-
desbank Schleswig-Holstein Girozentrale“ durch
die Wörter „Investitionsbank Schleswig-Holstein“
und die Wörter „die Sächsische Aufbaubank
GmbH“ durch die Wörter „die Sächsische Aufbau-
bank – Förderbank –“ ersetzt.
b) In Nummer 24 wird nach der Angabe „Wagnis-
beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH,“
die Angabe „IBG Beteiligungsgesellschaft Sach-
sen-Anhalt mbH,“ eingefügt.
c) In Nummer 29 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 30 ange-
fügt:
„30. die Auftragsforschung im Sinne des § 5
Abs. 1 Nr. 23 des Körperschaftsteuergeset-
zes, soweit sie von der Körperschaftsteuer
befreit ist.“
2. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 3 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank Hessen
AG erstmals für den Erhebungszeitraum 2000, für
die Bremer Aufbau-Bank GmbH erstmals für den
Erhebungszeitraum 2001, für die Investitionsbank
Schleswig-Holstein und für die Sächsische Auf-
baubank – Förderbank – erstmals für den Erhe-
bungszeitraum 2003 anzuwenden. Die Steuerbe-
freiung für die Investitionsbank Schleswig-Holstein
– Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Hol-
stein Girozentrale nach § 3 Nr. 2 des Gewerbesteu-
ergesetzes 2002 in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167) ist
letztmals für den Erhebungszeitraum 2002 anzu-
wenden.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) § 3 Nr. 24 ist für die Wagnisbeteiligungs-
gesellschaft Sachsen-Anhalt mbH erstmals für den
Erhebungszeitraum 1996 und für die IBG Beteili-
gungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH erstmals
für den Erhebungszeitraum 2000 anzuwenden.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) § 3 Nr. 30 in der Fassung des Artikels 4
des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2645) ist auch in Erhebungszeiträumen vor 2003
anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999
Das Umsatzsteuergesetz 1999 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „§ 13b Leistungsempfänger als
Steuerschuldner“ werden die Angaben „§ 13c
Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfän-
dung von Forderungen“ und „§ 13d Haftung bei
Änderung der Bemessungsgrundlage“ eingefügt.
b) Die Angabe „§ 14a Ausstellung von Rechnungen
in besonderen Fällen“ wird durch die Angabe
„§ 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung
von Rechnungen in besonderen Fällen“ ersetzt.
c) Nach der neuen Angabe „§ 14a Zusätzliche
Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in
besonderen Fällen“ werden die Angaben „§ 14b
Aufbewahrung von Rechnungen“ und „§ 14c Un-
richtiger oder unberechtigter Steuerausweis“ ein-
gefügt.
d) Die bisherige „Anlage (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2)
Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegen-
den Gegenstände“ wird als „Anlage 2 (zu § 12
Abs. 2 Nr. 1 und 2) Liste der dem ermäßigten
Steuersatz unterliegenden Gegenstände“ gefasst
und zuvor die Angabe „Anlage 1 (zu § 4 Nr. 4a)
Liste der Gegenstände, die der Umsatzsteuer-
lagerregelung unterliegen können“ eingefügt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder
in den österreichischen Gebieten Jungholz
und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);“.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme
des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland,
der Freizonen des Kontrolltyps I nach § 1 Abs. 1
Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes (Freihäfen),
der Gewässer und Watten zwischen der Hoheits-
grenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der
deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahr-
zeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet
gehören.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 9a Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
„(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung
einer sonstigen Leistung eingeschaltet und han-
delt er dabei im eigenen Namen, jedoch für frem-
de Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und
von ihm erbracht.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4a
und 4b eingefügt:
„4a. die folgenden Umsätze:
a) die Lieferungen der in der Anlage 1 be-
zeichneten Gegenstände an einen Unter-
nehmer für sein Unternehmen, wenn der
Gegenstand der Lieferung im Zusam-
menhang mit der Lieferung in ein Um-
satzsteuerlager eingelagert wird oder
sich in einem Umsatzsteuerlager befin-
det. Mit der Auslagerung eines Gegen-
standes aus einem Umsatzsteuerlager
entfällt die Steuerbefreiung für die der
Auslagerung vorangegangene Lieferung,
den der Auslagerung vorangegangenen
innergemeinschaftlichen Erwerb oder die
der Auslagerung vorangegangene Ein-
fuhr; dies gilt nicht, wenn der Gegen-
stand im Zusammenhang mit der Ausla-
gerung in ein anderes Umsatzsteuerlager
im Inland eingelagert wird. Eine Auslage-
rung ist die endgültige Herausnahme
eines Gegenstandes aus einem Umsatz-
steuerlager. Der endgültigen Herausnah-
me steht gleich der sonstige Wegfall der
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
sowie die Erbringung einer nicht nach
Buchstabe b begünstigten Leistung an
den eingelagerten Gegenständen;
b) die Leistungen, die mit der Lagerung, der
Erhaltung, der Verbesserung der Auf-
machung und Handelsgüte oder der Vor-
bereitung des Vertriebs oder Weiterver-
kaufs der eingelagerten Gegenstände
unmittelbar zusammenhängen. Dies gilt
nicht, wenn durch die Leistungen die
Gegenstände so aufbereitet werden,
dass sie zur Lieferung auf der Einzelhan-
delsstufe geeignet sind.
Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen
an Unternehmer, die diese zur Ausführung
von Umsätzen verwenden, für die die Steuer
nach den Durchschnittssätzen des § 24
festgesetzt ist. Die Voraussetzungen der
Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer
eindeutig und leicht nachprüfbar nachge-
wiesen sein. Umsatzsteuerlager kann jedes
Grundstück oder Grundstücksteil im Inland
sein, das zur Lagerung der in Anlage 1 ge-
nannten Gegenstände dienen soll und von
einem Lagerhalter betrieben wird. Es kann
mehrere Lagerorte umfassen. Das Umsatz-
steuerlager bedarf der Bewilligung des für
den Lagerhalter zuständigen Finanzamtes.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Be-
willigung ist zu erteilen, wenn ein wirtschaft-
liches Bedürfnis für den Betrieb des Um-
satzsteuerlagers besteht und der Lagerhal-
ter die Gewähr für dessen ordnungsgemäße
Verwaltung bietet;
4b. die einer Einfuhr vorangehende Lieferung
von Gegenständen, wenn der Abnehmer
oder dessen Beauftragter den Gegenstand
der Lieferung einführt. Dies gilt entspre-
chend für Lieferungen, die den in Satz 1
genannten Lieferungen vorausgegangen
sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefrei-
ung müssen vom Unternehmer eindeutig
und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein;“.
b) In Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a wird die Anga-
be „4“ durch die Angabe „4b“ ersetzt.
c) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des § 18
Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes“
gestrichen.
bb) In Satz 4 Buchstabe b wird die Angabe
„9021.19“ durch die Angabe „9021 10“ er-
setzt.
d) Nummer 16 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Befunderhebung“ werden
ein Komma und die Wörter „Einrichtungen
zur Geburtshilfe“ eingefügt.
bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort
„erfüllt“ die Wörter „oder bei von Hebammen
oder Entbindungspflegern geleiteten Einrich-
tungen zur Geburtshilfe im vorangegangenen
Kalenderjahr die Kosten der stationären Auf-
nahme (Sozialpflege) in mindestens 40 vom
Hundert der jährlichen Pflegetage von den
gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung
oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegen-
den Teil getragen“ eingefügt.
e) Nummer 19 Buchstabe a Satz 4 wird wie folgt
gefasst:
„Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen
von Mineralölen und Branntweinen, wenn der
Blinde für diese Erzeugnisse Mineralölsteuer oder
Branntweinabgaben zu entrichten hat, und für
Lieferungen im Sinne der Nummer 4a Satz 1
Buchstabe a Satz 2,“.
f) Nummer 21a wird aufgehoben.
5. § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Die auf die Lieferung des Gegenstandes entfal-
lende Steuer muss in einer nach § 14 ausgestell-
ten Rechnung gesondert ausgewiesen und mit
dem Kaufpreis bezahlt worden sein.“
6. § 4b Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der in § 4 Nr. 4 bis 4b und 8 Buchstabe b und i
sowie der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten
Gegenstände unter den in diesen Vorschriften
bezeichneten Voraussetzungen;“.

7. In § 5 Abs. 1 wird nach Nummer 3 der Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und werden folgende Num-
mern 4 und 5 angefügt:
„4. der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände,
die im Anschluss an die Einfuhr zur Ausführung
von steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 4a Satz 1
Buchstabe a Satz 1 verwendet werden sollen;
der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat die
Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzu-
weisen;
5. der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände,
wenn die Einfuhr im Zusammenhang mit einer
Lieferung steht, die zu einer Auslagerung im
Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2
führt und der Lieferer oder sein Beauftragter
Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist; der
Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat die
Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzu-
weisen.“
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftli-
chen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buch-
stabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen
im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und
die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichte-
ten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrund-
lage einzubeziehen.“
b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 wird jeweils die
Angabe „Satz 1“ gestrichen.
9. § 11 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die im Ausland für den eingeführten Gegenstand
geschuldeten Beträge an Einfuhrabgaben, Steu-
ern und sonstigen Abgaben;“.
10. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 und 2 wird die Angabe „Anla-
ge“ jeweils durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
b) In Nummer 7 Buchstabe b werden nach dem Wort
„Öffentlichkeit“ die Wörter „oder nach § 14 Abs. 2
Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der
jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
11. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„3. im Fall des § 14c Abs. 1 in dem Zeitpunkt, in
dem die Steuer für die Lieferung oder sons-
tige Leistung nach Nummer 1 Buchstabe a
oder Buchstabe b Satz 1 entsteht, spätes-
tens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der
Rechnung;
4. im Fall des § 14c Abs. 2 im Zeitpunkt der Aus-
gabe der Rechnung;“.
b) Nach Nummer 8 wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:
„9. im Fall des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a
Satz 2 mit Ablauf des Voranmeldungszeit-
raums, in dem der Gegenstand aus einem
Umsatzsteuerlager ausgelagert wird.“
12. § 13a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14c Abs. 1 der
Unternehmer;“.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. des § 14c Abs. 2 der Aussteller der Rech-
nung;“.
c) Nach Nummer 5 werden der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 ange-
fügt:
„6. des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 der
Unternehmer, dem die Auslagerung zuzu-
rechnen ist (Auslagerer); daneben auch der
Lagerhalter als Gesamtschuldner, wenn er
entgegen § 22 Abs. 4c Satz 2 die inländische
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Aus-
lagerers oder dessen Fiskalvertreters nicht
oder nicht zutreffend aufzeichnet.“
13. § 13b Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung,
wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unter-
nehmers besteht
1. in einer Personenbeförderung, die der Beförde-
rungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) unterlegen
hat,
2. in einer Personenbeförderung, die mit einer Kraft-
droschke durchgeführt worden ist, oder
3. in einer grenzüberschreitenden Personenbeför-
derung im Luftverkehr.“
14. Nach § 13b werden folgende §§ 13c und 13d einge-
fügt:
„§ 13c
Haftung bei Abtretung,
Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
(1) Soweit der leistende Unternehmer den
Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuer-
pflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 an
einen anderen Unternehmer abgetreten und die fest-
gesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser
Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht
oder nicht vollständig entrichtet hat, haftet der Ab-
tretungsempfänger nach Maßgabe des Absatzes 2
für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer,
soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist. Ist
die Vollziehung der Steuerfestsetzung in Bezug auf
die in der abgetretenen Forderung enthaltene Um-
satzsteuer gegenüber dem leistenden Unternehmer
ausgesetzt, gilt die Steuer insoweit als nicht fällig.
Soweit der Abtretungsempfänger die Forderung an
einen Dritten abgetreten hat, gilt sie in voller Höhe als
vereinnahmt.

(2) Der Abtretungsempfänger ist ab dem Zeit-
punkt in Anspruch zu nehmen, in dem die festgesetz-
te Steuer fällig wird, frühestens ab dem Zeitpunkt der
Vereinnahmung der abgetretenen Forderung. Bei der
Inanspruchnahme nach Satz 1 besteht abweichend
von § 191 der Abgabenordnung kein Ermessen. Die
Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die im Zeit-
punkt der Fälligkeit nicht entrichtete Steuer. Soweit
der Abtretungsempfänger auf die nach Absatz 1 Satz 1
festgesetzte Steuer Zahlungen im Sinne des § 48 der
Abgabenordnung geleistet hat, haftet er nicht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei der Verpfän-
dung oder der Pfändung von Forderungen entspre-
chend. An die Stelle des Abtretungsempfängers tritt
im Fall der Verpfändung der Pfandgläubiger und im
Fall der Pfändung der Vollstreckungsgläubiger.
§ 13d
Haftung bei Änderung
der Bemessungsgrundlage
(1) Der leistende Unternehmer haftet in den Fällen
einer steuerpflichtigen Lieferung eines beweglichen
Gegenstandes an einen anderen Unternehmer auf
Grund eines Mietvertrages oder mietähnlichen Ver-
trages, wenn beim Leistungsempfänger der Vorsteu-
erabzug aus diesem Umsatz nach § 17 berichtigt und
die hierauf festgesetzte Steuer bei Fälligkeit nicht
oder nicht vollständig entrichtet worden ist, für diese
Steuer. Ist die Vollziehung der Steuerfestsetzung in
Bezug auf die zu berichtigende Vorsteuer gegenüber
dem Leistungsempfänger ausgesetzt, gilt die Steuer
insoweit als nicht fällig. Satz 1 gilt nur, wenn der leis-
tende Unternehmer die Steuer für diesen Umsatz
schuldet.
(2) Der leistende Unternehmer ist frühestens ab
dem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, in dem die
beim Leistungsempfänger festgesetzte Steuer nach
Absatz 1 im Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht voll-
ständig entrichtet worden ist. Bei der Inanspruch-
nahme nach Satz 1 besteht abweichend von § 191
der Abgabenordnung kein Ermessen. Die Haftung ist
der Höhe nach begrenzt auf die im Zeitpunkt der Fäl-
ligkeit nicht entrichtete Steuer. Hat der leistende
Unternehmer auf die beim Leistungsempfänger fest-
gesetzte Steuer Zahlungen im Sinne des § 48 der
Abgabenordnung geleistet, haftet er nicht.“
15. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Ausstellung von Rechnungen
(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über
eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet
wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Ge-
schäftsverkehr bezeichnet wird. Rechnungen sind
auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des
Empfängers auf elektronischem Weg zu übermitteln.
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder
eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, ist
er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er
den Umsatz an einen anderen Unternehmer für des-
sen Unternehmen oder an eine juristische Person,
soweit sie nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er ver-
pflichtet, eine Rechnung auszustellen. Unbeschadet
der Verpflichtung nach Satz 2 kann eine Rechnung
von einem dort bezeichneten Leistungsempfänger
für Lieferungen oder sonstige Leistungen des Unter-
nehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher ver-
einbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die
Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der
Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument wider-
spricht. Eine Rechnung kann im Namen und für
Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 2
bezeichneten Leistungsempfängers von einem Drit-
ten ausgestellt werden.
(3) Bei einer auf elektronischem Weg übermittel-
ten Rechnung müssen die Echtheit der Herkunft und
die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein
durch
1. eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine
qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-
Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom
16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das durch Artikel 2
des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung, oder
2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Arti-
kel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission
vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen
Aspekte des elektronischen Datenaustausches
(ABl. EG Nr. L 338 S. 98), wenn in der Vereinba-
rung über diesen Datenaustausch der Einsatz von
Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der
Herkunft und die Unversehrtheit der Daten
gewährleisten, und zusätzlich eine zusammen-
fassende Rechnung auf Papier oder unter den
Voraussetzungen der Nummer 1 auf elektroni-
schem Weg übermittelt wird.
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben ent-
halten:
1. den vollständigen Namen und die vollständige
Anschrift des leistenden Unternehmers und des
Leistungsempfängers,
2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt
erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundes-
amt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifika-
tionsnummer,
3. das Ausstellungsdatum,
4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehre-
ren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rech-
nung vom Rechnungsaussteller einmalig verge-
ben wird (Rechnungsnummer),
5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeich-
nung) der gelieferten Gegenstände oder den Um-
fang und die Art der sonstigen Leistung,
6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leis-
tung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder
eines Teils des Entgelts in den Fällen des Absat-
zes 5 Satz 1, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und
nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung
identisch ist,
7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbe-
freiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Liefe-
rung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im
Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, so-
fern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist
und

8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf
das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im
Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf,
dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine
Steuerbefreiung gilt.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7
und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Be-
messungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4)
und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben
sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden,
sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des
Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags
berechtigt.
(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt
oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht aus-
geführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die
Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung
erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung
oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte
und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzuset-
zen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im
Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit
Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des
Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung
bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen
Voraussetzungen
1. Dokumente als Rechnungen anerkannt werden
können,
2. die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in
mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3. Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4
nicht enthalten müssen,
4. eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstel-
lung von Rechnungen mit gesondertem Steuer-
ausweis (Absatz 4) entfällt oder
5. Rechnungen berichtigt werden können.“
16. § 14a wird wie folgt gefasst:
„§ 14a
Zusätzliche Pflichten bei der
Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
(1) Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung
im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c Satz 2
und Nr. 4 Satz 2 oder des § 3b Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5
Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 im Inland aus, ist er zur Aus-
stellung einer Rechnung verpflichtet, in der auch die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unterneh-
mers und die des Leistungsempfängers anzugeben
sind.
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung im Sinne
des § 3c im Inland aus, ist er zur Ausstellung einer
Rechnung verpflichtet.
(3) Führt der Unternehmer eine innergemein-
schaftliche Lieferung aus, ist er zur Ausstellung einer
Rechnung verpflichtet. Darin sind auch die Umsatz-
steuer-Identifikationsnummer des Unternehmers
und die des Leistungsempfängers anzugeben. Satz 1
gilt auch für Fahrzeuglieferer (§ 2a). Satz 2 gilt nicht in
den Fällen der §§ 1b und 2a.
(4) Eine Rechnung über die innergemeinschaft-
liche Lieferung eines neuen Fahrzeugs muss auch
die in § 1b Abs. 2 und 3 bezeichneten Merkmale ent-
halten. Das gilt auch in den Fällen des § 2a.
(5) Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne
des § 13b Abs. 1 aus, für die der Leistungsempfän-
ger nach § 13b Abs. 2 die Steuer schuldet, ist er
zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. In der
Rechnung ist auch auf die Steuerschuldnerschaft
des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vor-
schrift über den gesonderten Steuerausweis in einer
Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) findet keine
Anwendung.
(6) In den Fällen der Besteuerung von Reiseleis-
tungen (§ 25) und der Differenzbesteuerung (§ 25a)
ist in der Rechnung auch auf die Anwendung dieser
Sonderregelungen hinzuweisen. In den Fällen des
§ 25 Abs. 3 und des § 25a Abs. 3 und 4 findet die Vor-
schrift über den gesonderten Steuerausweis in einer
Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) keine Anwen-
dung.
(7) Wird in einer Rechnung über eine Lieferung im
Sinne des § 25b Abs. 2 abgerechnet, ist auch auf das
Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecks-
geschäfts und die Steuerschuldnerschaft des letzten
Abnehmers hinzuweisen. Dabei sind die Umsatz-
steuer-Identifikationsnummer des Unternehmers
und die des Leistungsempfängers anzugeben. Die
Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in
einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) findet keine
Anwendung.“
17. Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt:
„§ 14b
Aufbewahrung von Rechnungen
(1) Der Unternehmer hat ein Doppel der Rech-
nung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen
und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle
Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungs-
empfänger oder in dessen Namen und für dessen
Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, zehn Jahre auf-
zubewahren. Die Rechnungen müssen für den
gesamten Zeitraum lesbar sein. Die Aufbewahrungs-
frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres,
in dem die Rechnung ausgestellt worden ist; § 147
Abs. 3 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Die
Sätze 1 bis 3 gelten auch:
1. für Fahrzeuglieferer (§ 2a);
2. in den Fällen, in denen der letzte Abnehmer die
Steuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 5 schuldet, für den
letzten Abnehmer;
3. in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger
die Steuer nach § 13b Abs. 2 schuldet, für den
Leistungsempfänger.
(2) Der im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3
bezeichneten Gebiete ansässige Unternehmer hat
alle Rechnungen im Inland oder in einem der in § 1
Abs. 3 bezeichneten Gebiete aufzubewahren. Han-
delt es sich um eine elektronische Aufbewahrung, die
eine vollständige Fernabfrage (Online-Zugriff) der
betreffenden Daten und deren Herunterladen und
Verwendung gewährleistet, darf der Unternehmer die

Rechnungen auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete, im
Gebiet von Büsingen oder auf der Insel Helgoland
aufbewahren. Der Unternehmer hat dem Finanzamt
den Aufbewahrungsort mitzuteilen, wenn er die
Rechnungen nicht im Inland oder in einem der in § 1
Abs. 3 bezeichneten Gebiete aufbewahrt. Der nicht
im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichne-
ten Gebiete ansässige Unternehmer hat den Aufbe-
wahrungsort der nach Absatz 1 aufzubewahrenden
Rechnungen im Gemeinschaftsgebiet, in den in § 1
Abs. 3 bezeichneten Gebieten, im Gebiet von Büsin-
gen oder auf der Insel Helgoland zu bestimmen. In
diesem Fall ist er verpflichtet, dem Finanzamt auf
dessen Verlangen alle aufzubewahrenden Rechnun-
gen und Daten oder die an deren Stelle tretenden
Bild- und Datenträger unverzüglich zur Verfügung zu
stellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder
nicht rechtzeitig nach, kann das Finanzamt verlan-
gen, dass er die Rechnungen im Inland oder in einem
der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete aufbewahrt.
(3) Ein im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3
bezeichneten Gebiete ansässiger Unternehmer ist
ein Unternehmer, der in einem dieser Gebiete einen
Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder
eine Zweigniederlassung hat.
(4) Bewahrt ein Unternehmer die Rechnungen im
übrigen Gemeinschaftsgebiet elektronisch auf, kön-
nen die zuständigen Finanzbehörden die Rechnun-
gen für Zwecke der Umsatzsteuerkontrolle über On-
line-Zugriff einsehen, herunterladen und verwenden.
Es muss sichergestellt sein, dass die zuständigen
Finanzbehörden die Rechnungen unverzüglich über
Online-Zugriff einsehen, herunterladen und verwen-
den können.“
18. Nach § 14b wird folgender § 14c eingefügt:
„§ 14c
Unrichtiger oder
unberechtigter Steuerausweis
(1) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für
eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren
Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den
Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichti-
ger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbe-
trag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem
Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend
anzuwenden. In den Fällen des § 1 Abs. 1a und in
den Fällen der Rückgängigmachung des Verzichts
auf die Steuerbefreiung nach § 9 gilt Absatz 2 Satz 3
bis 5 entsprechend.
(2) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag
gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten
Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtig-
ter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen
Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leis-
tender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbe-
trag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unterneh-
mer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung
nicht ausführt. Der nach den Sätzen 1 und 2 geschul-
dete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die
Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wor-
den ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist
beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger
der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend
gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurück-
gezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschulde-
ten Steuerbetrages ist beim Finanzamt gesondert
schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustim-
mung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1
für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem
die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.“
19. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-
fasst:
„1. die gesetzlich geschuldete Steuer für
Lieferungen und sonstige Leistungen,
die von einem anderen Unternehmer für
sein Unternehmen ausgeführt worden
sind. Die Ausübung des Vorsteuerab-
zugs setzt voraus, dass der Unternehmer
eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte
Rechnung besitzt. Soweit der gesondert
ausgewiesene Steuerbetrag auf eine
Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze
entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die
Rechnung vorliegt und die Zahlung ge-
leistet worden ist;
2. die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für
Gegenstände, die für sein Unternehmen
nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 eingeführt worden
sind;“.
bb) Nach Nummer 4 werden der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5
angefügt:
„5. die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete
Steuer für Umsätze, die für sein Unter-
nehmen ausgeführt worden sind.“
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „gilt“ und
dem anschließenden Komma das Wort
„oder“ eingefügt.
bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 1b wird aufgehoben.
d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der
Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Um-
sätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu
den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechti-
gen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirt-
schaftliche Zurechnung möglich ist.“
e) Absatz 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. unter welchen Voraussetzungen, für welchen
Besteuerungszeitraum und in welchem Um-
fang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung
von Härten in den Fällen, in denen ein anderer
als der Leistungsempfänger ein Entgelt ge-
währt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den
Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann,
und“.

20. § 15a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Vorsteuer-
beträge, die auf nachträgliche Anschaffungs-
oder Herstellungskosten entfallen, sinngemäß an-
zuwenden.“
b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
21. In § 16 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2
und 3“ durch die Angabe „§ 14c“ ersetzt.
22. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach
Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Vor-
anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu über-
mitteln, in der er die Steuer für den Voranmel-
dungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berech-
nen hat; auf Antrag kann das Finanzamt zur Ver-
meidung von unbilligen Härten auf eine elektroni-
sche Übermittlung verzichten.“
b) Absatz 2a Satz 4 wird aufgehoben.
c) In Absatz 4b wird die Angabe „§ 14 Abs. 3“ durch
die Angabe „§ 14c Abs. 2“ ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Zur Vereinfachung des Besteuerungsver-
fahrens kann das Bundesministerium der Finan-
zen mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter
welchen Voraussetzungen auf die Erhebung der
Steuer für Lieferungen von Gold, Silber und Platin
sowie sonstige Leistungen im Geschäft mit die-
sen Edelmetallen zwischen Unternehmern, die an
einer Wertpapierbörse im Inland mit dem Recht
zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, ver-
zichtet werden kann. Das gilt nicht für Münzen
und Medaillen aus diesen Edelmetallen.“
e) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 ange-
fügt:
„(12) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b
Abs. 4), die grenzüberschreitende Personenbe-
förderungen mit nicht im Inland zugelassenen
Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der
erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland
entfallender Umsätze (§ 3b Abs. 1 Satz 2) bei dem
für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanz-
amt anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der
Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) un-
terliegen. Das Finanzamt erteilt hierüber eine
Bescheinigung. Die Bescheinigung ist während
jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den für
die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen
vorzulegen. Bei Nichtvorlage der Bescheinigung
können diese Zolldienststellen eine Sicherheits-
leistung nach den abgabenrechtlichen Vorschrif-
ten in Höhe der für die einzelne Beförderungsleis-
tung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer ver-
langen. Die entrichtete Sicherheitsleistung ist auf
die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer
anzurechnen.“
23. § 18a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.
b) Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
eingefügt:
„5. die Mitwirkungspflichten Dritter bei der
Erhebung, Verarbeitung und Übermitt-
lung der Daten;“.
bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
24. § 18e wird wie folgt gefasst:
„§ 18e
Bestätigungsverfahren
Das Bundesamt für Finanzen bestätigt auf Anfrage
1. dem Unternehmer im Sinne des § 2 die Gültigkeit
einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie
den Namen und die Anschrift der Person, der die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem
anderen Mitgliedstaat erteilt wurde;
2. dem Lagerhalter im Sinne des § 4 Nr. 4a die Gül-
tigkeit der inländischen Umsatzsteuer-Identifikati-
onsnummer sowie den Namen und die Anschrift
des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters.“
25. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6,
§ 13b Abs. 2, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2
geschuldete Steuer.“
b) In Satz 4 wird die Angabe „(§ 14 Abs. 1)“ durch die
Angabe „(§ 14 Abs. 4)“ und die Angabe „(§ 14a
Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 14a Abs. 1, 3 und
7)“ ersetzt.
26. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
„(2a) Abfertigungsplätze im Ausland, auf de-
nen dazu befugte deutsche Zollbedienstete Amts-
handlungen nach Absatz 2 vornehmen, gehören
insoweit zum Inland. Das Gleiche gilt für ihre Ver-
bindungswege mit dem Inland, soweit auf ihnen
einzuführende Gegenstände befördert werden.“
b) In Absatz 3 wird die Verweisung „§ 15 Abs. 1
Nr. 2“ durch die Verweisung „§ 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2“ ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn derjenige,
der den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu ent-
richten hat, hinsichtlich des eingeführten Gegen-
standes nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zum Vor-
steuerabzug berechtigt ist.“
27. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung „§ 14
Abs. 3“ durch die Verweisung „§ 14c Abs. 2“
ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“
gestrichen.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die wegen unrichtigen Steuerausweises
nach § 14c Abs. 1 und wegen unberech-
tigten Steuerausweises nach § 14c Abs. 2
geschuldeten Steuerbeträge;“.
cc) Nach Nummer 8 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 9
angefügt:
„9. die Bemessungsgrundlage für Umsätze
im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a
Satz 2 sowie die hierauf entfallenden
Steuerbeträge.“
c) Nach Absatz 4b wird folgender Absatz 4c einge-
fügt:
„(4c) Der Lagerhalter, der ein Umsatzsteuer-
lager im Sinne des § 4 Nr. 4a betreibt, hat Be-
standsaufzeichnungen über die eingelagerten
Gegenstände und Aufzeichnungen über Leistun-
gen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b
Satz 1 zu führen. Bei der Auslagerung eines
Gegenstandes aus dem Umsatzsteuerlager muss
der Lagerhalter Name, Anschrift und die inländi-
sche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des
Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters auf-
zeichnen.“
28. In § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Anlage“
jeweils durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
29. § 25a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird jeweils die Angabe
„Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2“ durch die
Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
b) Absatz 6 Satz 1 wird aufgehoben.
30. In § 25b Abs. 2 Nr. 3 wird die Verweisung „§ 14a
Abs. 1a und 2“ durch die Verweisung „§ 14a Abs. 7“
ersetzt.
31. § 25d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Unternehmer haftet für die Steuer aus einem
vorangegangenen Umsatz, soweit diese in einer
nach § 14 ausgestellten Rechnung ausgewiesen
wurde, der Aussteller der Rechnung entspre-
chend seiner vorgefassten Absicht die ausgewie-
sene Steuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlich
außer Stande gesetzt hat, die ausgewiesene
Steuer zu entrichten und der Unternehmer bei
Abschluss des Vertrages über seinen Eingangs-
umsatz davon Kenntnis hatte oder nach der Sorg-
falt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben
müssen.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Von der Kenntnis oder dem Kennenmüs-
sen ist insbesondere auszugehen, wenn der
Unternehmer für seinen Umsatz einen Preis in
Rechnung stellt, der zum Zeitpunkt des Umsatzes
unter dem marktüblichen Preis liegt. Dasselbe
gilt, wenn der ihm in Rechnung gestellte Preis
unter dem marktüblichen Preis oder unter dem
Preis liegt, der seinem Lieferanten oder anderen
Lieferanten, die am Erwerb der Ware beteiligt
waren, in Rechnung gestellt wurde. Weist der
Unternehmer nach, dass die Preisgestaltung
betriebswirtschaftlich begründet ist, finden die
Sätze 1 und 2 keine Anwendung.“
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die neuen
Absätze 3 bis 5.
32. In § 26 Abs. 3 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 14
Abs. 1)“ durch den Klammerzusatz „(§ 14 Abs. 4)“
ersetzt.
33. § 26a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. entgegen § 14b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit Satz 4, ein dort bezeichnetes Dop-
pel oder eine dort bezeichnete Rechnung
nicht oder nicht mindestens zehn Jahre auf-
bewahrt,“.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
fügt:
„1a. entgegen § 18 Abs. 12 Satz 3 die dort be-
zeichnete Bescheinigung nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt,“.
34. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 14 Abs. 1a in der bis zum 31. Dezember
2003 geltenden Fassung ist auf Rechnungen
anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 aus-
gestellt werden, sofern die zugrunde liegenden
Umsätze bis zum 31. Dezember 2003 ausgeführt
wurden.“
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 13b, 14 Abs. 1, § 14a Abs. 4 und 5 Satz 3
Nr. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4b, § 17
Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 4a Satz 1, § 19 Abs. 1
Satz 3, § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 8, § 25a
Abs. 5 Satz 3 in der jeweils bis zum 31. Dezember
2003 geltenden Fassung sind auch auf Umsätze
anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2002 ausge-
führt worden sind, soweit das Entgelt für diese
Umsätze erst nach dem 31. Dezember 2001 ge-
zahlt worden ist.“
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) § 3 Abs. 9a Satz 2, § 15 Abs. 1b, § 15a
Abs. 3 Nr. 2 und § 15a Abs. 4 Satz 2 in der jeweils
bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung sind
auf Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem
31. März 1999 und vor dem 1. Januar 2004 ange-
schafft oder hergestellt, eingeführt, innergemein-
schaftlich erworben oder gemietet worden sind
und für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b
vorgenommen worden ist. Dies gilt nicht für nach
dem 1. Januar 2004 anfallende Vorsteuerbeträge,
die auf die Miete oder den Betrieb dieser Fahrzeu-
ge entfallen.“

d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) § 13c ist anzuwenden auf Forderungen,
die nach dem 7. November 2003 abgetreten, ver-
pfändet oder gepfändet worden sind. § 13d ist f)
anzuwenden auf Mietverträge oder mietähnliche
Verträge, die nach dem 7. November 2003 abge-
schlossen worden sind.“
e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: g)
„(8) § 15a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 in
der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3794) ist auch für Zeiträume vor
dem 1. Januar 2002 anzuwenden, wenn der Un-
ternehmer den Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des
Leistungsbezuges auf Grund der von ihm erklär-
ten Verwendungsabsicht in Anspruch genommen
hat und die Nutzung ab dem Zeitpunkt der erst-
35. Nach § 29 wird folgende Anlage 1 eingefügt:
„Anlage 1
(zu § 4 Nr. 4a)
Liste der Gegenstände,
maligen Verwendung mit den für den Vorsteuer-
abzug maßgebenden Verhältnissen nicht überein-
stimmt.“
Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) § 18 Abs. 1 Satz 1 ist erstmals auf Voran-
meldungszeiträume anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2004 enden.“
Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 ange-
fügt:
„(10) § 4 Nr. 21a in der bis 31. Dezember 2003
geltenden Fassung ist auf Antrag auf vor dem
1. Januar 2005 erbrachte Umsätze der staatlichen
Hochschulen aus Forschungstätigkeit anzuwen-
den, wenn die Leistungen auf einem Vertrag beru-
hen, der vor dem 3. September 2003 abgeschlos-
sen worden ist.“
die der Umsatzsteuerlagerregelung unterliegen können
Lfd. Nr. Warenbezeichnung
1 Kartoffeln, frisch oder gekühlt
2 Oliven, vorläufig haltbar gemacht
(z. B. durch Schwefeldioxid oder in
Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid
oder andere vorläufig konservie-
rend wirkende Stoffe zugesetzt
sind), zum unmittelbaren Genuss
nicht geeignet
3 Schalenfrüchte, frisch oder
getrocknet, auch ohne Schalen
oder enthäutet
4 Kaffee, nicht geröstet, nicht entkof-
feiniert, entkoffeiniert
5 Tee, auch aromatisiert
6 Getreide
7 Rohreis (Paddy-Reis)
8 Ölsamen und ölhaltige Früchte
9 Pflanzliche Fette und Öle und deren
Fraktionen, roh, auch raffiniert,
Zolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)
Position 0701
Unterposition 0711 20
Positionen 0801 und 0802
Unterpositionen 0901 1100
und 0901 1200
Position 0902
Positionen 1001 bis 1005,
1007 und 1008
Unterposition 1006 10
Positionen 1201 bis 1207
jedoch nicht chemisch modifiziert Positionen 1507 bis 1515
10 Rohzucker
11 Kakaobohnen und Kakaobohnen-
bruch, roh oder geröstet
12 Mineralöle (einschließlich Propan
und Butan sowie Rohöle aus Erdöl)
13 Erzeugnisse der chemischen
Industrie
14 Kautschuk, in Primärformen oder in
Unterpositionen 1701 11 und
1701 12
Position 1801
Positionen 2709, 2710,
Unterpositionen 2711 12 und
2711 13
Kapitel 28 und 29
Platten, Blättern oder Streifen Positionen 4001 und 4002

Lfd. Nr. Warenbezeichnung
15 Chemische Halbstoffe aus Holz,
ausgenommen solche zum Auf-
lösen; Halbstoffe aus Holz, durch
Kombination aus mechanischem
oder chemischem Aufbereitungs-
verfahren hergestellt
16 Wolle, weder gekrempelt noch
gekämmt
17 Silber, in Rohform oder Pulver
18 Gold, in Rohform oder als Pulver,
zu nicht monetären Zwecken
19 Platin, in Rohform oder als Pulver
20 Eisen- und Stahlerzeugnisse
21 Nicht raffiniertes Kupfer und
Kupferanoden zum elektrolytischen
Raffinieren; raffiniertes Kupfer und
Kupferlegierungen, in Rohform;
Kupfervorlegierungen; Draht aus
Kupfer
22 Nickel in Rohform
23 Aluminium in Rohform
24 Blei in Rohform
25 Zink in Rohform
26 Zinn in Rohform
27 Nichteisenmetalle, ausgenommen
Waren daraus und Abfälle und
Schrott
Zolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)
Positionen 4703 bis 4705
Position 5101
aus Position 7106
Unterpositionen 7108 1100
und 7108 1200
aus Position 7110
Positionen 7207 bis 7212,
7216, 7219, 7220, 7225 und
7226
Positionen 7402, 7403, 7405
und 7408
Position 7502
Position 7601
Position 7801
Position 7901
Position 8001
aus Positionen 8101 bis
8112
Die Gegenstände dürfen nicht für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe
aufgemacht sein.“

36. Die bisherige „Anlage (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2)“
wird als „Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2)“
gefasst und wie folgt geändert:
a) In Nummer 46 wird die Angabe „3302 1000“
durch die Angabe „3302 10“ ersetzt.
b) Nummer 49 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „für die die Hinweispflicht
nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die
Verbreitung jugendgefährdender Schriften
besteht“ wird die Angabe „oder die als
jugendgefährdende Trägermedien den Be-
schränkungen des § 15 Abs. 1 bis 3 des
Jugendschutzgesetzes unterliegen“ einge-
fügt.
bb) In Buchstabe e wird nach den Wörtern „kar-
tographische Erzeugnisse aller Art“ ein
Komma eingefügt.
c) In Nummer 51 werden die Wörter „Kranke und
Körperbehinderte“ durch das Wort „Behinderte“
ersetzt.
d) Nummer 52 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „9021.11“
durch die Angabe „9021 31“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „9021.19“
durch die Angabe „9021 10“ ersetzt.
cc) In Buchstabe c wird die Angabe „9021.30“
durch die Angabe „9021 39“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Umsatzsteuer-
Durchführungsverordnung 1999
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999
(BGBl. I S. 1308), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660), wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 41 bis 42 werden wie folgt
gefasst:
„§§ 41 bis 42 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:
„§ 50 (weggefallen)“.
2. § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31
Angaben in der Rechnung
(1) Eine Rechnung kann aus mehreren Dokumen-
ten bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 des
Gesetzes geforderten Angaben insgesamt ergeben. In
einem dieser Dokumente sind das Entgelt und der
darauf entfallende Steuerbetrag jeweils zusammen-
gefasst anzugeben und alle anderen Dokumente zu
bezeichnen, aus denen sich die übrigen Angaben
nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes ergeben. Die Angaben
müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein.
(2) Den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
des Gesetzes ist genügt, wenn sich auf Grund der in
die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der
Name und die Anschrift sowohl des leistenden Unter-
nehmers als auch des Leistungsempfängers eindeutig
feststellen lassen.
(3) Für die in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 5 des
Gesetzes vorgeschriebenen Angaben können Abkür-
zungen, Buchstaben, Zahlen oder Symbole verwen-
det werden, wenn ihre Bedeutung in der Rechnung
oder in anderen Unterlagen eindeutig festgelegt ist.
Die erforderlichen anderen Unterlagen müssen so-
wohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der
Rechnung vorhanden sein.
(4) Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen
Leistung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes) kann
der Kalendermonat angegeben werden, in dem die
Leistung ausgeführt wird.
(5) Eine Rechnung kann berichtigt werden, wenn
a) sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a
des Gesetzes enthält oder
b) Angaben in der Rechnung unzutreffend sind.
Es müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden
Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und ein-
deutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt wer-
den. Es gelten die gleichen Anforderungen an Form
und Inhalt wie in § 14 des Gesetzes.“
3. § 32 wird wie folgt gefasst:
„§ 32
Rechnungen über Umsätze,
die verschiedenen Steuersätzen unterliegen
Wird in einer Rechnung über Lieferungen oder
sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen
unterliegen, der Steuerbetrag durch Maschinen auto-
matisch ermittelt und durch diese in der Rechnung
angegeben, ist der Ausweis des Steuerbetrages in
einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten
der Rechnung der Steuersatz angegeben wird.“
4. § 33 wird wie folgt gefasst:
„§ 33
Rechnungen über Kleinbeträge
Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 100 Euro
nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben
enthalten:
1. den vollständigen Namen und die vollständige
Anschrift des leistenden Unternehmers,
2. das Ausstellungsdatum,
3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstän-
de oder den Umfang und die Art der sonstigen
Leistung und
4. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuer-
betrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in
einer Summe sowie den anzuwendenden Steuer-
satz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hin-
weis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige
Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
Die §§ 31 und 32 sind entsprechend anzuwenden. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen über Leis-
tungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b des Gesetzes.“

5. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Fahrausweise, die für die Beförderung von
Personen ausgegeben werden, gelten als Rech-
nungen im Sinne des § 14 des Gesetzes, wenn sie
mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1. den vollständigen Namen und die vollständige
Anschrift des Unternehmers, der die Beförde-
rungsleistung ausführt. § 31 Abs. 2 ist entspre-
chend anzuwenden;
2. das Ausstellungsdatum;
3. das Entgelt und den darauf entfallenden Steu-
erbetrag in einer Summe;
4. den anzuwendenden Steuersatz, wenn die Be-
förderungsleistung nicht dem ermäßigten Steu-
ersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Gesetzes
unterliegt und
5. im Fall der Anwendung des § 26 Abs. 3 des
Gesetzes einen Hinweis auf die grenzüber-
schreitende Beförderung von Personen im Luft-
verkehr.
Auf Fahrausweisen der Eisenbahnen, die dem
öffentlichen Verkehr dienen, kann an Stelle des
Steuersatzes die Tarifentfernung angegeben wer-
den.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung „§ 14
Abs. 1“ durch die Verweisung „§ 14“ ersetzt.
6. Die §§ 41, 41a, 42 und 50 werden aufgehoben.
7. In § 65 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestri-
chen.
Artikel 7
Änderung der
Umsatzsteuererstattungsverordnung
§ 1 Abs. 1 der Umsatzsteuererstattungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1988
(BGBl. I S. 1780), die zuletzt durch Artikel 20 des Geset-
zes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Hat eine im Geltungsbereich dieser Verordnung
errichtete ausländische ständige diplomatische Mission
oder ausländische ständige berufskonsularische Vertre-
tung für ihren amtlichen Gebrauch Gegenstände erwor-
ben oder sonstige Leistungen in Anspruch genommen,
wird ihr auf Antrag aus dem Aufkommen der Umsatzsteu-
er
1. die von dem Unternehmer nach § 14 des Umsatzsteu-
ergesetzes in Rechnung gestellte und von ihr bezahlte
Umsatzsteuer erstattet, wenn der Rechnungsbetrag
einschließlich der Steuer 100 Euro übersteigt;
2. die von ihr nach § 13b Abs. 2 des Umsatzsteuergeset-
zes geschuldete und von ihr entrichtete Umsatzsteuer
erstattet, wenn der Rechnungsbetrag zuzüglich der
Steuer 100 Euro übersteigt.“
Artikel 8
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I
S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 139
Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen“ fol-
gender Unterabschnitt eingefügt:
„3. Unterabschnitt
Identifikationsmerkmal
§ 139a Identifikationsmerkmal
§ 139b Identifikationsnummer
§ 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer
§ 139d Verordnungsermächtigung“.
2. Dem § 27 werden folgende Sätze angefügt:
„Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann den
Betroffenen auffordern, innerhalb einer angemesse-
nen Frist die Zustimmung zu erklären. Die Zustim-
mung gilt als erteilt, wenn der Betroffene nicht inner-
halb dieser Frist widerspricht. Der Betroffene ist auf
die Wirkung seines Schweigens ausdrücklich hinzu-
weisen.“
3. In § 138 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz werden die
Wörter „nach amtlichem Vordruck“ durch die Wörter
„nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck“ ersetzt.
4. Nach § 139 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:
„3. Unterabschnitt
Identifikationsmerkmal
§ 139a
Identifikationsmerkmal
(1) Das Bundesamt für Finanzen teilt jedem Steu-
erpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizie-
rung in Besteuerungsverfahren ein einheitliches und
dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zu,
das bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen
gegenüber Finanzbehörden anzugeben ist. Es
besteht aus einer Ziffernfolge, die nicht aus anderen
Daten über den Steuerpflichtigen gebildet oder
abgeleitet werden darf; die letzte Stelle ist eine Prüf-
ziffer. Natürliche Personen erhalten eine Identifikati-
onsnummer, wirtschaftlich Tätige eine Wirtschafts-
Identifikationsnummer. Der Steuerpflichtige ist über
die Zuteilung eines Identifikationsmerkmals unver-
züglich zu unterrichten.
(2) Steuerpflichtiger im Sinne dieses Unterab-
schnitts ist jeder, der nach einem Steuergesetz steu-
erpflichtig ist.
(3) Wirtschaftlich Tätige im Sinne dieses Unter-
abschnitts sind:
1. natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind,
2. juristische Personen,
3. Personenvereinigungen.

§ 139b
Identifikationsnummer
(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine
Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikations-
nummer darf nur einmal vergeben werden.
(2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikations-
nummer nur erheben und verwenden, soweit dies zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist
oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Ver-
wendung der Identifikationsnummer ausdrücklich
erlaubt oder anordnet. Andere öffentliche oder nicht
öffentliche Stellen dürfen
1. die Identifikationsnummer nur erheben oder ver-
wenden, soweit dies für Datenübermittlungen
zwischen ihnen und den Finanzbehörden erfor-
derlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhe-
bung oder Verwendung der Identifikationsnum-
mer ausdrücklich erlaubt oder anordnet,
2. ihre Dateien nur insoweit nach der Identifikations-
nummer ordnen oder für den Zugriff erschließen,
als dies für regelmäßige Datenübermittlungen
zwischen ihnen und den Finanzbehörden erfor-
derlich ist.
Vertragsbestimmungen und Einwilligungserklärungen,
die darauf gerichtet sind, eine nach den vorstehen-
den Bestimmungen nicht zulässige Erhebung oder
Verwendung der Identifikationsnummer zu ermögli-
chen, sind unwirksam.
(3) Das Bundesamt für Finanzen speichert zu na-
türlichen Personen folgende Daten:
1. Identifikationsnummer,
2. Wirtschafts-Identifikationsnummern,
3. Familienname,
4. frühere Namen,
5. Vornamen,
6. Doktorgrad,
7. Ordensnamen/Künstlernamen,
8. Tag und Ort der Geburt,
9. Geschlecht,
10. gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,
11. zuständige Finanzämter,
12. Sterbetag.
(4) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten werden ge-
speichert, um
1. sicherzustellen, dass eine Person nur eine Identi-
fikationsnummer erhält und eine Identifikations-
nummer nicht mehrfach vergeben wird,
2. die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen
festzustellen,
3. zu erkennen, welche Finanzämter für einen Steu-
erpflichtigen zuständig sind,
4. Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach
über- und zwischenstaatlichem Recht entgegen-
zunehmen sind, an die zuständigen Stellen wei-
terleiten zu können,
5. den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch
Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu er-
möglichen.
(5) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur
für die in Absatz 4 genannten Zwecke verwendet
werden.
(6) Zum Zwecke der erstmaligen Zuteilung der
Identifikationsnummer übermitteln die Meldebehör-
den dem Bundesamt für Finanzen für jeden in ihrem
Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder
Hauptwohnung im Melderegister registrierten Ein-
wohner folgende Daten:
1. Familienname,
2. frühere Namen,
3. Vornamen,
4. Doktorgrad,
5. Ordensnamen/Künstlernamen,
6. Tag und Ort der Geburt,
7. Geschlecht,
8. gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung
oder der Hauptwohnung.
Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 erfolgt ab
dem Zeitpunkt der Einführung des Identifikations-
merkmals, der durch Rechtsverordnung des Bun-
desministeriums der Finanzen auf Grund von § 5 des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung bestimmt
wird. Das Bundesamt für Finanzen teilt der zustän-
digen Meldebehörde die dem Steuerpflichtigen zu-
geteilte Identifikationsnummer zur Speicherung im
Melderegister mit.
(7) Die Meldebehörden haben im Falle der Spei-
cherung einer Geburt im Melderegister sowie im
Falle der Speicherung einer Person, für die bisher
keine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, dem
Bundesamt für Finanzen die Daten nach Absatz 6
Satz 1 zum Zwecke der Zuteilung der Identifikations-
nummer zu übermitteln. Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
(8) Die Meldebehörde teilt dem Bundesamt für
Finanzen Änderungen der in Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 bis 8
bezeichneten Daten sowie bei Sterbefällen den Ster-
betag unter Angabe der Identifikationsnummer mit.
§ 139c
Wirtschafts-Identifikationsnummer
(1) Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird auf
Anforderung des zuständigen Finanzamts vergeben.
Sie beginnt mit den Buchstaben „DE“. Jede Wirt-
schafts-Identifikationsnummer darf nur einmal ver-
geben werden.
(2) Die Finanzbehörden dürfen die Wirtschafts-
Identifikationsnummer nur erheben und verwenden,
soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies
erlaubt oder anordnet. Andere öffentliche oder nicht
öffentliche Stellen dürfen die Wirtschafts-Identifikati-
onsnummer nur erheben oder verwenden, soweit
dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder Geschäfts-
zwecke oder für Datenübermittlungen zwischen
ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist.
Soweit die Wirtschafts-Identifikationsnummer ande-
re Nummern ersetzt, bleiben Rechtsvorschriften, die
eine Übermittlung durch die Finanzbehörden an
andere Behörden regeln, unberührt.

(3) Das Bundesamt für Finanzen speichert zu
natürlichen Personen, die wirtschaftlich tätig sind,
folgende Daten:
1. Wirtschafts-Identifikationsnummer,
2. Identifikationsnummer,
3. Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder
Name des Unternehmens,
4. frühere Firmennamen oder Namen des Unter-
nehmens,
5. Rechtsform,
6. Wirtschaftszweignummer,
7. amtlicher Gemeindeschlüssel,
8. Anschrift des Unternehmens, Firmensitz,
9. Handelsregistereintrag (Registergericht, Datum
und Nummer der Eintragung),
10. Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der
Aufnahme der Tätigkeit,
11. Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt
der Beendigung der Tätigkeit,
12. zuständige Finanzämter.
(4) Das Bundesamt für Finanzen speichert zu
juristischen Personen folgende Daten:
1. Wirtschafts-Identifikationsnummer,
2. Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertre-
ter,
3. Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs),
4. frühere Firmennamen,
5. Rechtsform,
6. Wirtschaftszweignummer,
7. amtlicher Gemeindeschlüssel,
8. Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Ge-
schäftsleitung,
9. Datum des Gründungsaktes,
10. Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregis-
tereintrag (Registergericht, Datum und Nummer
der Eintragung),
11. Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der
Aufnahme der Tätigkeit,
12. Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt
der Beendigung der Tätigkeit,
13. Zeitpunkt der Auflösung,
14. Datum der Löschung im Register,
15. verbundene Unternehmen,
16. zuständige Finanzämter.
(5) Das Bundesamt für Finanzen speichert zu Per-
sonenvereinigungen folgende Daten:
1. Wirtschafts-Identifikationsnummer,
2. Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertre-
ter,
3. Identifikationsmerkmale der Beteiligten,
4. Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder
Name der Personenvereinigung,
5. frühere Firmennamen oder Namen der Perso-
nenvereinigung,
6. Rechtsform,
7. Wirtschaftszweignummer,
8. amtlicher Gemeindeschlüssel,
9. Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Ge-
schäftsleitung,
10. Datum des Gesellschaftsvertrags,
11. Handels- oder Partnerschaftsregistereintrag
(Registergericht, Datum und Nummer der Eintra-
gung),
12. Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der
Aufnahme der Tätigkeit,
13. Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt
der Beendigung der Tätigkeit,
14. Zeitpunkt der Auflösung,
15. Zeitpunkt der Beendigung,
16. Datum der Löschung im Register,
17. verbundene Unternehmen,
18. zuständige Finanzämter.
(6) Die Speicherung der in den Absätzen 3 bis 5
aufgeführten Daten erfolgt, um
1. sicherzustellen, dass eine vergebene Wirtschafts-
Identifikationsnummer nicht noch einmal für
einen anderen wirtschaftlich Tätigen verwendet
wird,
2. für einen wirtschaftlich Tätigen die vergebene
Wirtschafts-Identifikationsnummer festzustellen,
3. zu erkennen, welche Finanzämter zuständig sind,
4. Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach
über- und zwischenstaatlichem Recht entgegen-
zunehmen sind, an die zuständigen Stellen wei-
terleiten zu können,
5. den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch
Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu
ermöglichen.
(7) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur
für die in Absatz 6 genannten Zwecke verwendet
werden, es sei denn, eine Rechtsvorschrift sieht eine
andere Verwendung ausdrücklich vor.
§ 139d
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates:
1. organisatorische und technische Maßnahmen zur
Wahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere
zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu
Daten, die durch § 30 geschützt sind,
2. Richtlinien zur Vergabe der Identifikationsnum-
mer nach § 139b und der Wirtschafts-Identifikati-
onsnummer nach § 139c,
3. Fristen, nach deren Ablauf die nach §§ 139b
und 139c gespeicherten Daten zu löschen sind,
sowie
4. die Form und das Verfahren der Datenübermitt-
lungen nach § 139b Abs. 6 und 7.“

5. § 144 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt insoweit nicht, als nach § 14 Abs. 2 des
Umsatzsteuergesetzes 1999 durch die dort bezeich-
neten Leistungsempfänger eine Gutschrift erteilt
wird oder auf Grund des § 14 Abs. 6 des Umsatz-
steuergesetzes 1999 Erleichterungen gewährt wer-
den.“
6. § 147 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 4 folgende Num-
mer 4a eingefügt:
„4a. Unterlagen, die einer mit Mitteln der Daten-
verarbeitung abgegebenen Zollanmeldung
nach Artikel 77 Abs. 1 in Verbindung mit Arti-
kel 62 Abs. 2 Zollkodex beizufügen sind,
sofern die Zollbehörden nach Artikel 77
Abs. 2 Satz 1 Zollkodex auf ihre Vorlage ver-
zichtet oder sie nach erfolgter Vorlage zu-
rückgegeben haben.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Mit Ausnahme der
Jahresabschlüsse und der Eröffnungsbilanz“
durch die Wörter „Mit Ausnahme der Jahresab-
schlüsse, der Eröffnungsbilanz und der Unterla-
gen nach Absatz 1 Nr. 4a“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1
Nr. 1 und 4“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1, 4
und 4a“ ersetzt.
7. In § 167 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 150 Abs. 1
Satz 2)“ durch die Angabe „(§ 150 Abs. 1 Satz 3)“
ersetzt.
8. § 178 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Verwahrung von Nichtgemeinschaftswaren,“.
b) Nach Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
„8. Vernichtung oder Zerstörung von Waren, die
von Amts wegen oder auf Antrag vorgenom-
men wird.“
9. § 231 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„durch Aussetzung der Vollziehung,“ die Wörter
„durch Aussetzung der Verpflichtung des Zoll-
schuldners zur Abgabenentrichtung,“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Unterbrechung der Verjährung durch Zah-
lungsaufschub, durch Stundung, durch Aus-
setzung der Vollziehung, durch Aussetzung der
Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgaben-
entrichtung, durch Sicherheitsleistung, durch Voll-
streckungsaufschub, durch eine Vollstreckungs-
maßnahme, die zu einem Pfändungspfandrecht,
einer Zwangshypothek oder einem sonstigen Vor-
zugsrecht auf Befriedigung führt, durch Anmel-
dung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in
einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen
Schuldenbereinigungsplan oder durch Einbezie-
hung in ein Verfahren, das die Restschuldbefrei-
ung für den Schuldner zum Ziel hat, dauert fort,
bis der Zahlungsaufschub, die Stundung, die
Aussetzung der Vollziehung, die Aussetzung der
Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgaben-
entrichtung oder der Vollstreckungsaufschub
abgelaufen, die Sicherheit, das Pfändungspfand-
recht, die Zwangshypothek oder ein sonstiges
Vorzugsrecht auf Befriedigung erloschen, das In-
solvenzverfahren beendet ist, der Insolvenzplan
oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan
erfüllt oder hinfällig wird, die Restschuldbefreiung
wirksam wird oder das Verfahren, das die Rest-
schuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet
wird.“
10. In § 240 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „fünf“ durch das
Wort „drei“ ersetzt.
11. Dem § 251 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können
außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Ver-
pflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrich-
tung nicht ausgesetzt ist (Artikel 222 Abs. 2 des Zoll-
kodexes).“
Artikel 9
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I
S. 667), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
„§ 5
Zeitpunkt der Einführung
des steuerlichen Identifikationsmerkmals
Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilung des
Identifikationsmerkmals nach § 139a Abs. 1 der Abga-
benordnung. Die Festlegung der Zeitpunkte für die
ausschließliche Verwendung des Identifikationsmerk-
mals im Bereich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
sowie der Verbrauchsteuern bedarf nicht der Zustim-
mung des Bundesrates.“
2. Dem § 16 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) § 240 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung in
der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom
15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) gilt erstmals,
wenn die Steuer, die zurückzuzahlende Steuervergü-
tung oder die Haftungsschuld nach dem 31. Dezem-
ber 2003 fällig geworden ist.“
3. Dem § 18a werden folgende Absätze 4 bis 10 ange-
fügt:
„(4) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 an-
hängigen Einspruch die Verfassungswidrigkeit der für
Veranlagungszeiträume vor 2000 geltenden Regelun-
gen des Einkommensteuergesetzes über die Ab-
ziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten gerügt, gilt
der Einspruch mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ohne

Einspruchsentscheidung insoweit als zurückgewie-
sen; dies gilt auch, wenn der Einspruch unzulässig ist.
Abweichend von § 47 Abs. 1 und § 55 der Finanzge-
richtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf des
31. Dezember 2004. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,
soweit in der angefochtenen Steuerfestsetzung die
Kinderbetreuungskosten um die zumutbare Belas-
tung nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
gekürzt worden sind.
(5) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 an-
hängigen und außerhalb eines Einspruchs- oder Kla-
geverfahrens gestellten Antrag auf Aufhebung oder
Änderung einer Steuerfestsetzung die Verfassungs-
widrigkeit der für Veranlagungszeiträume vor 2000
geltenden Regelungen des Einkommensteuergeset-
zes über die Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskos-
ten gerügt, gilt der Antrag mit Wirkung vom 1. Januar
2004 insoweit als zurückgewiesen; dies gilt auch,
wenn der Antrag unzulässig ist. Abweichend von
§ 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung endet die
Frist für einen Einspruch gegen die Zurückweisung
des Antrags mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit in der Steuerfest-
setzung, deren Aufhebung oder Änderung beantragt
wurde, die Kinderbetreuungskosten um die zumutba-
re Belastung nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuer-
gesetzes gekürzt worden sind.
(6) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 an-
hängigen Einspruch die Verfassungswidrigkeit der für
Veranlagungszeiträume vor 2002 geltenden Regelun-
gen des Einkommensteuergesetzes über die Abzieh-
barkeit eines Haushaltsfreibetrages gerügt, gilt der
Einspruch mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ohne Ein-
spruchsentscheidung insoweit als zurückgewiesen;
dies gilt auch, wenn der Einspruch unzulässig ist.
Abweichend von § 47 Abs. 1 und § 55 der Finanz-
gerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf des
31. Dezember 2004.
(7) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 an-
hängigen und außerhalb eines Einspruchs- oder Kla-
geverfahrens gestellten Antrag auf Aufhebung oder
Änderung einer Steuerfestsetzung die Verfassungs-
widrigkeit der für Veranlagungszeiträume vor 2002
geltenden Regelungen des Einkommensteuergeset-
zes über die Abziehbarkeit eines Haushaltsfreibetra-
ges gerügt, gilt der Antrag mit Wirkung vom 1. Januar
2004 insoweit als zurückgewiesen; dies gilt auch,
wenn der Antrag unzulässig ist. Abweichend von
§ 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung endet die
Frist für einen Einspruch gegen die Zurückweisung
des Antrags mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
(8) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 an-
hängigen Einspruch die Verfassungswidrigkeit der für
die Veranlagungszeiträume 1983 bis 1995 geltenden
Regelungen des Einkommensteuergesetzes über die
Abziehbarkeit eines Kinderfreibetrages gerügt, gilt der
Einspruch mit Wirkung vom 1. Januar 2005 ohne Ein-
spruchsentscheidung insoweit als zurückgewiesen,
soweit nicht der Einspruchsführer nach dem 31. De-
zember 2003 und vor dem 1. Januar 2005 ausdrück-
lich eine Entscheidung beantragt. Der Antrag auf Ent-
scheidung ist schriftlich bei dem für die Besteuerung
nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu stel-
len. Ist nach Einspruchseinlegung ein anderes Finanz-
amt zuständig geworden, kann der Antrag auf Ent-
scheidung fristwahrend auch bei dem Finanzamt ge-
stellt werden, das den angefochtenen Steuerbescheid
erlassen hat; Artikel 97a § 1 Abs. 1 bleibt unberührt.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn der Einspruch
unzulässig ist. Gilt nach Satz 1 der Einspruch als
zurückgewiesen, endet abweichend von § 47 Abs. 1
und § 55 der Finanzgerichtsordnung die Klagefrist mit
Ablauf des 31. Dezember 2005. Satz 1 gilt nicht,
soweit eine Neufestsetzung nach § 53 des Einkom-
mensteuergesetzes von der Frage abhängig ist, ob
bei der nach dieser Regelung gebotenen Steuerfrei-
stellung auf den Jahressockelbetrag des Kindergel-
des oder auf das dem Steuerpflichtigen tatsächlich
zustehende Kindergeld abzustellen ist.
(9) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 an-
hängigen und außerhalb eines Einspruchs- oder Kla-
geverfahrens gestellten Antrag auf Aufhebung oder
Änderung einer Steuerfestsetzung die Verfassungs-
widrigkeit der für die Veranlagungszeiträume 1983 bis
1995 geltenden Regelungen des Einkommensteuer-
gesetzes über die Abziehbarkeit eines Kinderfreibe-
trages gerügt, gilt der Antrag mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2005 insoweit als zurückgewiesen, soweit nicht
der Steuerpflichtige nach dem 31. Dezember 2003
und vor dem 1. Januar 2005 ausdrücklich eine Ent-
scheidung beantragt. Der Antrag auf Entscheidung ist
schriftlich bei dem für die Besteuerung nach dem Ein-
kommen zuständigen Finanzamt zu stellen. Ist nach
Erlass des Steuerbescheides ein anderes Finanzamt
zuständig geworden, kann der Antrag auf Entschei-
dung fristwahrend auch bei dem Finanzamt gestellt
werden, das den Steuerbescheid erlassen hat, des-
sen Aufhebung oder Änderung begehrt wird; Arti-
kel 97a § 1 Abs. 1 bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3
gelten auch, wenn der Antrag auf Aufhebung oder
Änderung der Steuerfestsetzung unzulässig ist. Gilt
nach Satz 1 der Antrag auf Aufhebung oder Änderung
einer Steuerfestsetzung als zurückgewiesen, endet
abweichend von § 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenord-
nung die Frist für einen Einspruch gegen die Zurück-
weisung des Antrags mit Ablauf des 31. Dezember
2005. Satz 1 gilt nicht, soweit eine Neufestsetzung
nach § 53 des Einkommensteuergesetzes von der
Frage abhängig ist, ob bei der nach dieser Regelung
gebotenen Steuerfreistellung auf den Jahressockel-
betrag des Kindergeldes oder auf das dem Steuer-
pflichtigen tatsächlich zustehende Kindergeld abzu-
stellen ist.
(10) Die Absätze 5, 7 und 9 gelten sinngemäß für
Anträge auf abweichende Festsetzung von Steuern
aus Billigkeitsgründen (§ 163 der Abgabenordnung)
und für Erlassanträge (§ 227 der Abgabenordnung).“
Artikel 10
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
§ 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I
S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nummer 9 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) Beantwortung von Einzelauskunftsersuchen an-
derer Mitgliedstaaten; die dazu erforderlichen
Ermittlungen werden von den Finanzämtern
durchgeführt;“.

2. Nach Nummer 21 werden der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgende Nummern 22 und 23 ange-
fügt:
„22. die Vergabe und die Verwaltung des Identifikati-
onsmerkmals nach den §§ 139a bis 139d der
Abgabenordnung;
23. die Bestätigungen nach § 18e des Umsatzsteu-
ergesetzes 1999.“
Artikel 11
Änderung des Zerlegungsgesetzes
Das Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I
S. 1998), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Festsetzung der Vomhundertsätze sind die
Verhältnisse zugrunde zu legen, die sich aus den
Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte oder den
Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheini-
gung ergeben.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Ermittlung der Verhältnisse im Fest-
stellungszeitraum sind die Lohnsteuerkarten und
die für die Zerlegung maßgebenden Daten aus den
elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für
den Feststellungszeitraum oder die bei Durchfüh-
rung der maschinellen Veranlagung zur Einkom-
mensteuer auf den Feststellungszeitraum erstell-
ten maschinell verwertbaren Datenträger, auf
denen die für die Zerlegung maßgebenden Daten
gespeichert sind, an das Statistische Landesamt
des Wohnsitzlandes zu leiten. Das Statistische
Landesamt des Wohnsitzlandes hat anhand der
Lohnsteuerkarten, der Daten aus den elektroni-
schen Lohnsteuerbescheinigungen und der
maschinellen Datenträger, die ihm zugeleitet wor-
den sind, die Lohnsteuer, die nicht vom Wohnsitz-
land vereinnahmt worden ist, zu ermitteln, die hier-
von auf die Einnahmeländer entfallenden Beträge
festzustellen und diese bis zum 30. Juni des dritten
Kalenderjahres, das dem Feststellungszeitraum
folgt, den obersten Finanzbehörden der Einnah-
meländer mitzuteilen. Die sich aus den Daten erge-
benden Centbeträge der Lohnsteuer sind nicht zu
berücksichtigen.“
2. § 12 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Zerlegung der Lohnsteuer nach dem Drit-
ten Abschnitt dieses Gesetzes in der Fassung des
Artikels 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2645) ist erstmals für das Kalenderjahr
2007 nach den Verhältnissen im Kalenderjahr 2004
durchzuführen. Die Zerlegung der Lohnsteuer für
Kalenderjahre vor 2007 richtet sich nach diesem
Gesetz in der Fassung vom 6. August 1998 (BGBl. I
S. 1998). Die Zerlegung der Lohnsteuer für Kalender-
jahre vor 1998 richtet sich nach diesem Gesetz in der
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. November
1992 (BGBl. I S. 1853) geänderten Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBl. I
S. 145).“
Artikel 12
Änderung des Versicherungsteuergesetzes 1996
Das Versicherungsteuergesetz 1996 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I
S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes
vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt
geändert:
1. § 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. für eine Unfallversicherung nach dem Siebten
Buch Sozialgesetzbuch, soweit sie nicht auf § 140
beruht;“.
2. § 7a Abs. 3 wird aufgehoben.
Artikel 13
Änderung des
Feuerschutzsteuergesetzes
§ 10 Abs. 5 des Feuerschutzsteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996
(BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes
vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden
ist, wird aufgehoben.
Artikel 14
Änderung des
Investitionszulagengesetzes 1999
Das Investitionszulagengesetz 1999 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4034) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, zur Durchführung der von den Organen der Euro-
päischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvor-
schriften die Liste der sensiblen Sektoren im Sinne
des § 2 Abs. 2 Satz 2 (Anlage 1 zu diesem Gesetz), in
denen die Europäische Kommission die Förderfähig-
keit ganz oder teilweise ausgeschlossen hat, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
anzupassen.“
2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirt-
schaftsjahres oder Kalenderjahres festzusetzen.
Beantragen Ehegatten die Investitionszulage nach § 5
Abs. 1 gemeinsam, ist die Festsetzung der Investiti-
onszulage zusammen durchzuführen. Die Investiti-
onszulage für Investitionen, die zu einem Investitions-
vorhaben gehören, das die Anmeldungsvorausset-
zungen gemäß dem multisektoralen Regionalbeihilfe-
rahmen für größere Investitionsvorhaben vom
16. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. C 107 S. 7),
zuletzt geändert durch die Mitteilung der Kommission
an die Mitgliedstaaten vom 11. August 2001 (ABl. EG
Nr. C 226 S. 16), erfüllt, ist erst festzusetzen, wenn die
Europäische Kommission die höchstzulässige Beihilfe-
intensität festgelegt hat. Die Investitionszulage für
Investitionen, die zu einem Investitionsvorhaben
gehören, das die Anmeldungsvoraussetzungen
gemäß dem multisektoralen Regionalbeihilferahmen
für große Investitionsvorhaben vom 13. Februar 2002
(ABl. EG Nr. C 70 S. 8) erfüllt, ist in den Fällen, in denen

hiernach eine Einzelnotifizierung vorgeschrieben ist,
erst nach Genehmigung durch die Europäische Kom-
mission festzusetzen. Das Bundesministerium der
Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelnotifi-
zierungspflichten zu regeln, die sich aus den von den
Organen der Europäischen Gemeinschaften erlasse-
nen Rechtsvorschriften ergeben. Die Investitionszula-
ge ist der Europäischen Kommission zur Genehmi-
gung vorzulegen und erst nach deren Genehmigung
festzusetzen, wenn sie für Unternehmen bestimmt ist,
die
1. keine kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne
der Empfehlung der Europäischen Kommission
vom 3. April 1996 betreffend die Definition der klei-
nen und mittleren Unternehmen (ABl. EG Nr. L 107
S. 4), ersetzt durch die Empfehlung der Kommissi-
on vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittle-
ren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36), sind,
2. als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturie-
rungsbeihilfen im Sinne der „Leitlinien der Gemein-
schaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und
Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierig-
keiten“ vom 8. Juli 1999 (ABl. EG Nr. C 288 S. 2,
2000 Nr. C 121 S. 29) erhalten haben und
3. sich in der Umstrukturierungsphase befinden. Die
Umstrukturierungsphase beginnt mit der Geneh-
migung des Umstrukturierungsplans im Sinne der
„Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihil-
fen zur Rettung und Umstrukturierung von Unter-
nehmen in Schwierigkeiten“ und endet mit der voll-
ständigen Durchführung des Umstrukturierungs-
plans.“
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) In Absatz 7 wird die Angabe „Satz 4“ durch die
Angabe „Satz 6“ ersetzt.
c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) § 6 Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des Geset-
zes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist
bei Investitionen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2003 begonnen worden sind. Für
Investitionen, auf die der multisektorale Regional-
beihilferahmen vom 13. Februar 2002 anzuwen-
den ist, ist § 2 Abs. 6 und 7 nur insoweit anzuwen-
den, als der jeweils beihilferechtlich geltende
Regionalförderhöchstsatz durch die Gewährung
von Investitionszulagen nicht überschritten wird.“
d) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Nummer 1 der Anlage 1 zu diesem Gesetz
in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2645) ist bei Investitionen anzu-
wenden, die nach dem 23. Juli 2002 begonnen
worden sind.“
e) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Die Nummern 3 und 4 der Anlage 1 zu
diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes
vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) sind bei
Investitionen anzuwenden, die nach dem 31. De-
zember 2002 begonnen worden sind. Für nach
diesem Zeitpunkt begonnene Investitionen in der
Kraftfahrzeug-Industrie, auf die der multisektorale
Regionalbeihilferahmen vom 13. Februar 2002 an-
zuwenden ist, ist § 2 Abs. 6 und 7 nur insoweit
anzuwenden, als der jeweils beihilferechtlich gel-
tende Regionalförderhöchstsatz durch die Gewäh-
rung von Investitionszulagen nicht überschritten
wird.“
f) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 ange-
fügt:
„(11) Nummer 6 der Anlage 1 zu diesem Gesetz
in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2645) ist bei Investitionen anzu-
wenden, die nach dem 30. Juni 2001 begonnen
worden sind.“
4. Die Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 Satz 2) wird wie folgt geän-
dert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Stahlindustrie (Anhang B des multisektoralen
Regionalbeihilferahmens vom 13. Februar
2002),“.
b) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„3. Kraftfahrzeug-Industrie (Anhang C des mul-
tisektoralen Regionalbeihilferahmens vom
13. Februar 2002),
4. Kunstfaserindustrie (Anhang D des multisekto-
ralen Regionalbeihilferahmens vom 13. Febru-
ar 2002),“.
c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinien
für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen
im Fischerei- und Aquakultursektor vom
20. Januar 2001 (ABl. EG Nr. C 19 S. 7) und“.
5. Satz 1 der Anlage 2 (zu § 2 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 7
Nr. 3) wird wie folgt gefasst:
„Randgebiet sind nach dem Gebietsstand vom
1. Januar 2001 die folgenden Landkreise und kreis-
freien Städte:“.
6. Satz 1 der Anlage 3 (zu § 10 Abs. 3 und 4) wird wie
folgt gefasst:
„Die Arbeitsmarktregion Berlin sind nach dem
Gebietsstand vom 1. Januar 1999 das Land Berlin
und die folgenden Gemeinden und Städte des Landes
Brandenburg:“.

Artikel 15
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074), wird wie folgt
geändert:
1. § 10 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Pflichtverlet-
zungen“ das Wort „oder“ und folgende Nummer 4
angefügt:
„4. für die Überprüfung der Pflichten eines Bera-
tungsstellenleiters im Sinne des § 23 Abs. 3“.
2. § 31 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die
den Oberfinanzdirektionen nach dem Zweiten Ab-
schnitt des Ersten Teils zugewiesenen Aufgaben auf
eine andere Landesfinanzbehörde zu übertragen.
Diese Aufgaben können durch Vereinbarung auch auf
eine Landesfinanzbehörde eines anderen Landes
übertragen werden.“
3. In § 50a Abs. 1 Nr. 5 wird nach dem Wort „Buchprü-
fern“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und
werden nach dem Wort „Steuerbevollmächtigten“ die
Wörter „oder Steuerberatungsgesellschaften, die die
Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen,“ einge-
fügt.
4. Dem § 127 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
die Berufung eingelegt, so ist bei seiner Abwesenheit
in der Hauptverhandlung § 329 Abs. 1 Satz 1 und 2
und Abs. 3 der Strafprozessordnung entsprechend
anzuwenden, falls der Steuerberater oder Steuerbe-
vollmächtigte ordnungsgemäß geladen und in der
Ladung ausdrücklich auf die sich aus seiner Abwe-
senheit ergebende Rechtsfolge hingewiesen wurde.“
Artikel 16
Änderung der Verordnung
zur Durchführung der Vorschriften
über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
und Steuerberatungsgesellschaften
§ 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung
der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevoll-
mächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom
12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I
S. 2074) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Besteht die dem Bewerber zu gewährende Erleich-
terung in einer Verlängerung der Bearbeitungszeit, soll
diese eine Stunde nicht überschreiten.“
Artikel 17
Änderung des Mineralölsteuergesetzes
Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147,
2003 I S. 96), zuletzt geändert durch Artikel 84 der Ver-
ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Nummer 12 wird die folgende Num-
mer 12a eingefügt:
„12a. Fettsäuremethylester ex Position 3823
der Kombinierten Nomenklatur,“.
bb) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. andere als die in den Nummern 1 bis 12a
genannten Waren, die zur Verwendung
als Kraftstoff oder die, falls sie ganz oder
teilweise aus Kohlenwasserstoffen
bestehen, zur Verwendung als Heizstoff
bestimmt sind.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
eingefügt:
„5a. Fettsäuremethylester ex Position 3823
der Kombinierten Nomenklatur,“.
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Mineralöle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 13
sowie andere, in den Nummern 1 bis 5a
nicht genannte Mineralöle, die zur Ver-
wendung als Kraft- oder Heizstoff
bestimmt sind.“
2. § 2a wird wie folgt gefasst:
„§ 2a
Steuerbegünstigung für Biokraft- und Bioheizstoffe
(1) Mineralöle sind bis zum 31. Dezember 2009 in
dem Umfang steuerbegünstigt, in dem sie nachweis-
lich Biokraft- oder Bioheizstoffe enthalten. Die Steuer-
begünstigung wird auf Antrag als Erlass oder Erstat-
tung gewährt.
(2) Biokraft- oder Bioheizstoffe sind Energieer-
zeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinne der
Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1234) in der jeweils geltenden Fassung. Energieer-
zeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt wer-
den, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft- oder
Bioheizstoff. Fettsäuremethylester, die durch Vereste-
rung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten
gewonnen werden, gelten als Biokraft- oder Bioheiz-
stoffe. Bioethanol gilt nur dann als Biokraft- oder Bio-
heizstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposi-
tion 2207 1000 der Kombinierten Nomenklatur mit
einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumenpro-
zent handelt.
(3) Die Steuerbegünstigung darf nicht zu einer
Überkompensation der Mehrkosten im Zusammen-
hang mit der Erzeugung der in Absatz 1 genannten
Biokraft- und Bioheizstoffe führen; zu diesem Zweck

hat das Bundesministerium der Finanzen unter Betei-
ligung des Bundesministeriums für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft, des Bundes-
ministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bun-
desministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit jährlich, erstmals zum 31. März 2005,
dem Bundestag insbesondere einen Bericht über die
Markteinführung der Biokraft- und Bioheizstoffe und
die Entwicklung der Preise für Biomasse und Rohöl
sowie die Kraft- und Heizstoffpreise vorzulegen und
darin - im Falle einer Überkompensation - eine Anpas-
sung der Steuerbegünstigung für Biokraft- und Bio-
heizstoffe entsprechend der Entwicklung der Roh-
stoffpreise an die Marktlage vorzuschlagen. Hierbei
sind die Effekte für den Klima- und Umweltschutz, der
Schutz natürlicher Ressourcen, die externen Kosten
der verschiedenen Kraftstoffe, die Versorgungssicher-
heit und die Realisierung eines Mindestanteils an Bio-
kraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen
gemäß der Richtlinie 2003/30/EG vom 8. Mai 2003 zur
Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder
anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor
(ABl. EU Nr. L 123 S. 42) zu berücksichtigen. Werden
Biokraft- und Bioheizstoffe neu in den Markt einge-
führt, hat das Bundesministerium der Finanzen unter
Beteiligung der in Satz 1 genannten obersten Bundes-
behörden eine erste Analyse der Mehrkosten in Rela-
tion zu der Steuerbegünstigung vorzunehmen.
(4) Im Falle von Störungen des deutschen Biokraft-
stoff- oder Bioheizstoffmarktes oder des Biokraft-
stoff- oder Bioheizstoffmarktes in der Europäischen
Gemeinschaft, die durch Einfuhren aus Drittländern
hervorgerufen werden, wird die Bundesregierung bei
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
die Einleitung geeigneter Schutzmaßnahmen beantra-
gen.“
3. Dem § 32 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Für Hersteller und Lagerhalter von Biokraft-
und Bioheizstoffen nach § 2a Abs. 1 gilt die Erlaubnis
nach § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 bis zum 30. April 2004
als erteilt, wenn bis zum 31. Januar 2004 eine Anzeige
der Tätigkeit beim zuständigen Hauptzollamt erfolgt
ist.“
Artikel 18
Änderung der
Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung
Die Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom
15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 11. November 2003 (BGBl. I
S. 2277), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 1 wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Der Antragsteller hat für die Steuerbegüns-
tigung nach § 2a des Gesetzes Art und Menge des
Biokraft- oder Bioheizstoffes nachzuweisen. An
den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stel-
len. Insbesondere muss bei nicht in der Bundesre-
publik Deutschland hergestelltem Bioethanol die
Herstellung von der im Herstellungsland zuständi-
gen Behörde im Einvernehmen mit der zuständi-
gen deutschen Behörde kontrolliert werden. Für
alle für den deutschen Markt bestimmten Erzeug-
nisse hat die zuständige Behörde des Herstel-
lungslandes eine Herstellerbescheinigung auszu-
stellen, die dem zuständigen Hauptzollamt auf Ver-
langen vorzulegen ist.“
2. § 2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. das Mischen von Mineralölen
a) miteinander, ausgenommen das Mischen
von Biokraft- oder Bioheizstoffen nach § 2a
des Gesetzes mit anderen Mineralölen,
oder
b) mit anderen Stoffen
aa) zur Herstellung von Zweitaktergemi-
schen,
bb) zum Kennzeichnen von Mineralölen
nach § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Geset-
zes,
oder
c) mit Wasser,“.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. das Mischen von Biokraft- oder Bioheizstoffen
nach § 2a des Gesetzes mit anderen Mineral-
ölen,
a) durch den Endverwender zum Eigenver-
brauch,
b) bei der Abgabe aus einem Transportmittel;
§ 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4 und § 10 Abs. 1
der Heizölkennzeichnungsverordnung gel-
ten sinngemäß,“.
Artikel 19
Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
27. Mai 2003 (BGBl. I S. 742), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Nr. 6 werden der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt und danach folgende Nummer 7
angefügt:
„7. für Zwecke der eindeutigen Identifizierung des
Einwohners in Besteuerungsverfahren die Identifi-
kationsnummer nach § 139b der Abgabenord-
nung.“
2. § 3 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„§ 18 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt mit der Maßgabe,
dass
1. die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Daten nur an die
mit der Vorbereitung und Durchführung von Wah-
len zuständigen Stellen,
2. die in § 2 Abs. 2 Nr. 7 genannte Angabe nur an das
Bundesamt für Finanzen
übermittelt werden dürfen. Die in Satz 4 Nr. 1 und 2
genannten Daten dürfen auch nach § 17 Abs. 1 über-
mittelt werden.“

3. In § 17 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1,
3, 4 und 6“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6
und 7“ ersetzt.
Artikel 20
Änderung der Ersten
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
In § 3 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedaten-
übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Juni 1995 (BGBl. I S. 796), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2003 (BGBl. I
S. 742) geändert worden ist, werden die Angabe „§ 2
Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 6“ durch die Angabe „ § 2 Abs. 2
Nr. 1, 3, 4, 6 und 7“ und die Angabe „(2101 – 2105,
2301, 2302, 2401, 2601, 2602)“ durch die Angabe
„(2101 – 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701)“
ersetzt.
Artikel 21
Änderung der Zweiten
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
In der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsver-
ordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geän-
dert durch die Verordnung vom 26. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3265), wird nach § 5b folgender § 5c eingefügt:
„§ 5c
Datenübermittlungen
an das Bundesamt für Finanzen
Nach Speicherung einer Geburt, eines Sterbefalles,
einer Namensänderung oder einer Änderung der
Anschrift übermitteln die Meldebehörden dem Bundes-
amt für Finanzen zum Zwecke der Aktualisierung der dort
gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten in
automatisierter Form (BfF-Mitteilung):
1. Familiennamen
(jetziger und früherer Name mit 0101, 0102,
Namensbestandteilen) 0203, 0204,
2. Geburtsname 0201, 0202,
3. Vornamen 0301 – 0303,
4. Doktorgrad 0401,
5. Ordensnamen/Künstlernamen 0501, 0502,
6. Tag und Ort der Geburt 0601 – 0603,
7. Geschlecht 0701,
8. gegenwärtige Anschrift der alleinigen
Wohnung oder der Hauptwohnung 1201 – 1203,
1205, 1206,
1208 – 1212,
9. Sterbetag 1901,
10. Identifikationsnummer des
Bundesamtes für Finanzen 2701.“
Artikel 22
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 6), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2547) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:
„2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflich-
tige durch ein familienähnliches, auf Dauer berech-
netes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu
Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen
hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den
Eltern nicht mehr besteht).“
Artikel 23
Änderung des Kaffeesteuergesetzes
Das Kaffeesteuergesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2150, 2199), zuletzt geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081),
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. kaffeehaltige Waren sind Erzeugnisse, die in
einem Kilogramm 10 bis 900 Gramm Kaffee ent-
halten.“
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. bei einer Ware, die 10 bis 100 Gramm Röstkaf-
fee je Kilogramm enthält, 0,12 Euro je Kilo-
gramm der Ware;“.
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. bei einer Ware, die 10 bis 100 Gramm löslichen
Kaffee je Kilogramm enthält, 0,26 Euro je Kilo-
gramm Ware;“.
3. § 19 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:
„9. zur Vereinfachung des Steuerverfahrens anzuord-
nen, dass Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger
Waren, die der Hersteller in andere Mitgliedstaa-
ten liefert oder die er ausführt, steuerfrei bezogen
werden kann und bei unterbliebener oder nicht
fristgerechter Lieferung oder Ausfuhr in der Per-
son des Herstellers die Steuer entsteht, sowie
das zur Sicherung des Steueraufkommens not-
wendige Verfahren zu regeln,“.
Artikel 24
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 2, 6, 7, 16, 18, 20 und 21 beruhen-
den Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen kön-
nen auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen
durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 25
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden
Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom
1. Januar 2002 in Kraft.
(3) Artikel 5 Nr. 10 Buchstabe b und Nr. 36 Buch-
stabe b Doppelbuchstabe aa treten am 1. April 2003 in
Kraft.

(4) Artikel 5 Nr. 1 bis 4 Buchstabe a, b, e und f, Nr. 5
bis 10 Buchstabe a, Nr. 11 bis 19 Buchstabe a, c, d und e,
Nr. 20, 21, 22 Buchstabe c und d, Nr. 23 bis 33 Buchsta-
be a, Nr. 34 Buchstabe a bis d und g, Nr. 35 bis 36 Buch-
stabe a, b Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c und d, Arti-
kel 6 bis 8 Nr. 3, Artikel 10 Nr. 2 (§ 5 Abs. 1 Nr. 23 des
Finanzverwaltungsgesetzes) und Artikel 23 treten am
1. Januar 2004 in Kraft.
(5) Artikel 5 Nr. 22 Buchstabe a und e, Nr. 33 Buchsta-
be b und Nr. 34 Buchstabe f treten am 1. Januar 2005 in
Kraft.
(6) Vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilfe-
rechtlichen Genehmigung der Kommission der Europäi-
schen Gemeinschaften treten in Kraft
1. Artikel 14 Nr. 3 Buchstabe f (§ 10 Abs. 11 des Investiti-
onszulagengesetzes 1999) und Nr. 4 Buchstabe c
(Nummer 6 der Anlage 1 des Investitionszulagen-
gesetzes 1999) mit Wirkung vom 1. Juli 2001,
2. Artikel 14 Nr. 3 Buchstabe d (§ 10 Abs. 9 des Investi-
tionszulagengesetzes 1999) und Nr. 4 Buchstabe a
(Nummer 1 der Anlage 1 des Investitionszulagen-
gesetzes 1999) mit Wirkung vom 24. Juli 2002,
3. Artikel 14 Nr. 3 Buchstabe e (§ 10 Abs. 10 des Investi-
tionszulagengesetzes 1999) und Nr. 4 Buchstabe b
(Nummer 3 und 4 der Anlage 1 des Investitionszu-
lagengesetzes 1999) mit Wirkung vom 1. Januar 2003
und
4. Artikel 14 Nr. 1 (§ 2 Abs. 2 Satz 3 des Investitionszu-
lagengesetzes 1999), Nr. 2 (§ 6 Abs. 2 des Investi-
tionszulagengesetzes 1999) und Nr. 3 Buchstabe a, b
und c (§ 10 Abs. 1, 7 und 8 des Investitionszulagenge-
setzes 1999) am 1. Januar 2004.
Die Genehmigung der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften wird vom Bundesministerium der Finan-
zen im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
(7) Die Artikel 17 und 18 treten am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2004.
(8) Die Artikel 19 bis 21 treten am 1. Juli 2004 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der
Hans Eichel
Finanzen
Der Bundesminister des Innern
Schily
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 2645. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c4c038c6b8c1d3dc….