Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 30 Elektronisches Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
Stand: 01.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/30#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörden führen ein elektronisches Verzeichnis über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/30#abs-2 (2) Ein Auszug einzelner Daten aus dem elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 30 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 28.11.1995 – VII R 5/94Zitiert von 3
- FG Düsseldorf, 19.01.2005 – 2 K 3023/03 StB
- BFH, 19.04.1988 – VII R 56/87Zitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
08.04.2008 Ausfertigung
§ 30 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
-
24.06.1994 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1387)
BGBl. 1994 I S. 1387
-
13.12.1990 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I 2756)
BGBl. 1990 I S. 2756
-
24.06.1975 Ausfertigung
§ 30 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.