Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 30 Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/30#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörden führen ein Verzeichnis über

1.
die Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz haben;
2.
die im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/30#abs-2 (2) Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

§ 29 § 31