Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 30 Elektronisches Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine

Stand: 01.09.2026

Bund2 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/30#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörden führen ein elektronisches Verzeichnis über

1.
die Lohnsteuerhilfevereine, die in ihrem Bezirk ihren Sitz haben, und
2.
die Beratungsstellen, die in ihrem Bezirk bestehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/30#abs-2 (2) Ein Auszug einzelner Daten aus dem elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

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