Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung
StBVV§ 3 Auslagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/3?asof=2025-07-01#abs-1 (1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. Soweit im Dritten Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, kann der Steuerberater Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 in Verbindung mit § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/3?asof=2025-07-01#abs-2 (2) (weggefallen)
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 3 StBVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Hamburg, 05.12.2024 – 322 O 129/24
- FG Hamburg, 19.11.2015 – 3 KO 226/15Zitiert von 1
- LG Essen, 31.03.2012 – 18 O 348/10
- OLG Düsseldorf, 23.09.2005 – I-23 U 8/05
- OLG Düsseldorf, 15.02.2005 – I-23 U 207/04
- OLG Düsseldorf, 28.05.2003 – 23 U 193/01Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 StBVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2025 (BGBl. I Nr. 105)
BGBl. 2025 I Nr. 105
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2016 I S. 1722
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13.12.2006 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878 463)
BGBl. 2006 I S. 2878
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27.04.2001 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I 751)
BGBl. 2001 I S. 751
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.