Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung
StBVV§ 16 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 41
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 19.08.2014 – 1 O 497/11
- AG Bielefeld, 28.08.2012 – 12 C 40/11Zitiert von 1
- AG Moers, 07.03.2008 – 563 C 478/05
- AG Mönchengladbach-Rheydt, 20.09.2018 – 11 C 382/16
- OLG Düsseldorf, 10.11.2010 – I-18 U 56/10
- LG Duisburg, 08.02.2001 – 8 O 359/99
Zuletzt entschieden
- LG Duisburg, 05.09.2024 – 4 O 384/16
- FG Niedersachsen, 29.02.2024 – 13 K 28/20
- FG Hessen, 22.02.2024 – 10 K 1208/23Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 StBVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro.