Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung
StBVV§ 16 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
Stand: 10.06.2019
Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro.
Wird zitiert von 42 Entscheidungen zu § 16 StBVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 19.08.2014 – 1 O 497/11
- AG Moers, 07.03.2008 – 563 C 478/05
- AG Mönchengladbach-Rheydt, 20.09.2018 – 11 C 382/16
- OLG Düsseldorf, 10.11.2010 – I-18 U 56/10
- LG Duisburg, 08.02.2001 – 8 O 359/99
- LG Duisburg, 05.09.2024 – 4 O 384/16
Zuletzt entschieden
- FG Niedersachsen, 29.02.2024 – 13 K 28/20
- FG Hessen, 22.02.2024 – 10 K 1208/23Zitiert von 3
- AG Bochum, 18.04.2023 – 39 C 397/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 StBVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.12.2006 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878 463)
BGBl. 2006 I S. 2878
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27.04.2001 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I 751)
BGBl. 2001 I S. 751
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