Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung
StBVV§ 40 Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Stand: 01.07.2025
Die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes finden auf die Vergütung von Steuerberatern für die Vertretung in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vor den Verwaltungsbehörden, in Verwaltungsvollstreckungsverfahren, in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Strafverfahren, in berufsgerichtlichen Verfahren, in Bußgeldverfahren und in Gnadensachen sinngemäße Anwendung. Dies gilt auch für die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Steuerberaters.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 40 StBVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 31.01.2013 – 1 Ko 2202/11Zitiert von 6
- OLG Celle, 23.08.2012 – 16 U 8/12Zitiert von 2
- FG Düsseldorf, 11.05.2012 – 11 Ko 3244/11 KFZitiert von 3
- FG Münster, 10.07.2012 – 11 Ko 3705/11 KFBZitiert von 5
- FG Düsseldorf, 08.09.2011 – 10 K 3255/09 Kg
- FG Berlin-Brandenburg, 08.08.2023 – 8 KO 8028/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Siegen, 25.06.2021 – 2 O 41/18
- LG Düsseldorf, 24.06.2021 – 1 O 35/18Zitiert von 1
- LG Darmstadt, 17.11.2020 – 9 O 335/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 StBVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 40 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2025 (BGBl. I Nr. 105)
BGBl. 2025 I Nr. 105
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25.06.2020 Ausfertigung
§ 40 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2020 I S. 1495
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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