Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung
StBVV§ 35 Abschlußarbeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/35#abs-1 (1) Die Gebühr beträgt für
| a) | die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) | 10/10 bis 40/10 |
| b) | die Erstellung eines Anhangs | 2/10 bis 12/10 |
| c) | (weggefallen) |
| die Aufstellung eines Zwischenabschlusses oder eines vorläufigen Abschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) | 10/10 bis 40/10 |
| a) | die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Handelsbilanzergebnis | 2/10 bis 10/10 |
| b) | die Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz | 5/10 bis 12/10 |
| die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz | 5/10 bis 12/10 |
| die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz | 5/10 bis 20/10 |
| den schriftlichen Erläuterungsbericht zu Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 5 | 2/10 bis 12/10 |
| a) | die beratende Mitwirkung bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) | 2/10 bis 10/10 |
| b) | die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Anhangs | 2/10 bis 4/10 |
| c) | die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Lageberichts | 2/10 bis 4/10 |
| (weggefallen) |
einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/35#abs-2 (2) Gegenstandswert ist
Die berichtigte Bilanzsumme ergibt sich aus der Summe der Posten der Aktivseite der Bilanz zuzüglich Privatentnahmen und offener Ausschüttungen, abzüglich Privateinlagen, Kapitalerhöhungen durch Einlagen und Wertberichtigungen. Die betriebliche Jahresleistung umfaßt Umsatzerlöse, sonstige betriebliche Erträge, Erträge aus Beteiligungen, Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, Veränderungen des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, andere aktivierte Eigenleistungen sowie außerordentliche Erträge. Ist der betriebliche Jahresaufwand höher als die betriebliche Jahresleistung, so ist dieser der Berechnung des Gegenstandswerts zugrunde zu legen. Betrieblicher Jahresaufwand ist die Summe der Betriebsausgaben einschließlich der Abschreibungen. Bei der Berechnung des Gegenstandswerts ist eine negative berichtigte Bilanzsumme als positiver Wert anzusetzen. Übersteigen die betriebliche Jahresleistung oder der höhere betriebliche Jahresaufwand das 5fache der berichtigten Bilanzsumme, so bleibt der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Gegenstandswerts außer Ansatz. Der Gegenstandswert besteht nur aus der berichtigten Bilanzsumme, wenn die betriebliche Jahresleistung geringer als 3 000 Euro ist. Der Gegenstandswert besteht nur aus der betrieblichen Jahresleistung, wenn die berichtigte Bilanzsumme geringer als 3 000 Euro ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/35#abs-3 (3) Für die Anfertigung oder Berichtigung von Inventurunterlagen und für sonstige Abschlußvorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 35 StBVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Bielefeld, 29.03.2017 – 3 O 44/12
- BGH, 22.04.1999 – IX ZR 352/98Zitiert von 2
- LG Krefeld, 05.04.2023 – 12 O 29/22
- OLG Düsseldorf, 28.05.2003 – 23 U 193/01Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 28.05.2002 – I-23 U 193/01
- AG Bochum, 08.07.2015 – 42 C 98/14
Zuletzt entschieden
- LG Duisburg, 05.09.2024 – 4 O 384/16
- LG Bielefeld, 28.05.2024 – 4 O 370/21
- AG Bochum, 18.04.2023 – 39 C 397/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 StBVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2012 Ausfertigung
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und Abs. 1 Nr. 8 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I 2637)
BGBl. 2012 I S. 2637
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13.12.2006 Ausfertigung
§ 35 neu gefasst durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878 463)
BGBl. 2006 I S. 2878
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27.04.2001 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I 751)
BGBl. 2001 I S. 751
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.