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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1722

BGBl. 2016 I S. 1722 · 24.815 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 1722 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1722
                                                 Dritte Verordnung
                                      zur Änderung steuerlicher Verordnungen*
                                                         Vom 18. Juli 2016

   Es verordnen

– die Bundesregierung auf Grund des § 139d Num-

  mer 1 bis 4 der Abgabenordnung, von denen § 139d
  durch Artikel 8 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. De-
  zember 2003 (BGBl. I S. 2645; 2004 I S. 591) ein-
  gefügt sowie § 139d Nummer 4 durch Artikel 10
  Nummer 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
  (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, des § 10
  Absatz 5, § 45e Satz 1, § 51 Absatz 1 Nummer 1
  Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009
  (BGBl. I S. 3366, 3862);
– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des
  § 21 Absatz 1 Satz 2, § 89 Absatz 2 Satz 4, § 180
  Absatz 2 der Abgabenordnung, von denen § 21

  Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 9 des Gesetzes vom

  16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) geändert und § 89

  Absatz 2 durch Artikel 18 Nummer 1 Buchstabe b

  des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I

  S. 2098) eingefügt worden ist, des Artikels 97 § 5
  Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
  nung, der durch Artikel 9 Nummer 1 des Gesetzes
  vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645; 2004 I
  S. 591) eingefügt sowie durch Artikel 11 Nummer 2
  Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
  (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, sowie, nach
  Anhörung der Bundessteuerberaterkammer, auf Grund

  des § 64 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes, der
  zuletzt durch Artikel 1 Nummer 53 des Gesetzes vom
  24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist,
  des § 6 Absatz 4 Satz 2, § 18 Absatz 6 des Umsatz-
  steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), und im Ein-
  vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
  und Soziales und dem Bundesministerium der Justiz

  und für Verbraucherschutz auf Grund des § 6 Ab-

  satz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsge-

  setzes, der zuletzt durch Artikel 450 der Verordnung
  vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
  worden ist:
                    Inhaltsübersicht

Artikel 1    Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-
             ordnung
Artikel 2    Änderung der Zinsinformationsverordnung
Artikel 3    Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-
             nung
Artikel 4    Änderung der Verordnung über die gesonderte
             Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach
             § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung

* Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
  2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung
  von Zinserträgen (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38, L 103 vom
  22.4.2005, S. 41), die durch die Richtlinie (EU) 2015/2060 (ABl.
  L 301 vom 18.11.2015, S. 1) aufgehoben worden ist.

Artikel 5    Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverord-
             nung

Artikel 6    Weitere Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeits-
             verordnung
Artikel 7    Änderung der Steueridentifikationsnummerverord-
             nung
Artikel 8    Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung
Artikel 9    Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
Artikel 10   Änderung der Altersvorsorge-Produktinformations-
             blattverordnung
Artikel 11   Inkrafttreten

                          Artikel 1
                 Änderung der
    Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

   Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in

der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000

(BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 5 des Geset-

zes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. § 30 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Eine Nachversteuerung ist durchzuführen, wenn die
   Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug
   von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 2
   Satz 2 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2004
   geltenden Fassung nicht erfüllt sind.“

2. § 68 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Er muss den Holznutzungen entsprechen, die
       unter Berücksichtigung der vollen Ertragsfähig-
       keit des Waldes in Kubikmetern im Festmaß
       (Erntefestmeter Derbholz ohne Rinde) nachhaltig
       erzielbar sind.“

   b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Nutzungssatz-

      feststellung“ durch das Wort „Nutzungssatzfest-

      setzung“ ersetzt.

3. In § 84 Absatz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeit-
   raum 2012“ durch die Angabe „Veranlagungszeit-

   raum 2016“ ersetzt.

                          Artikel 2

                     Änderung der
              Zinsinformationsverordnung
   Die Zinsinformationsverordnung vom 26. Januar
2004 (BGBl. I S. 128; 2005 I S. 1695), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 5. November 2007

(BGBl. I S. 2562) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie
   folgt gefasst:

   „§ 17     Anwendungsbestimmungen“.
BGBl. 2016, Seite 1723 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1723
2. § 17 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 17

               Anwendungsbestimmungen
     (1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gilt diese
   Verordnung nur für Zinszahlungen, die bis zum
   31. Dezember 2015 zugeflossen sind.
      (2) Der Abschnitt 3 dieser Verordnung gilt auch
   für die im Jahr 2016 zu erhebende Quellensteuer.

      (3) § 16a gilt für Zinszahlungen, die nach dem
   31. Dezember 2015 bis zu dem Zeitpunkt zufließen,
   zu dem eine Änderung, eine Suspendierung oder
   eine Beendigung der Anwendung der Abkommen,
   die mit den in § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ge-

   nannten Staaten oder abhängigen oder assoziierten

   Gebieten jeweils geschlossen wurden, in Kraft getre-

   ten ist. Dies gilt auch für Curacao und Sint Maarten.“

                       Artikel 3

                  Änderung der
      Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

  Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005

(BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 21 Absatz 2

des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wer-
   den in den Doppelbuchstaben aa, ff und gg jeweils
   die Wörter „Ausstellers des Belegs“ durch die

   Wörter „mit der Beförderung beauftragten Unter-

   nehmers“ ersetzt.

2. § 48 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei
   der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten
   Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeit-
   raums zu berücksichtigen, für den die Fristverlänge-
   rung gilt. Ein danach verbleibender Erstattungsan-
   spruch ist mit Ansprüchen aus dem Steuerschuld-
   verhältnis aufzurechnen (§ 226 der Abgabenord-
   nung), im Übrigen zu erstatten.“

                       Artikel 4

                   Änderung der
          Verordnung über die gesonderte

     Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

      nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung

   Die Verordnung über die gesonderte Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der
Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I
S. 2663), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend bei Wohneigen-
   tum, das nicht der Einkunftserzielung dient, und bei
   Mietwohngebäuden, wenn die Feststellung für die
   Besteuerung von Bedeutung ist.“

2. § 9 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 9
               Feststellungsgegenstand
        bei Einsatz von Versicherungen auf den
   Erlebens- oder Todesfall zu Finanzierungszwecken
     Das für die Besteuerung des Einkommens des
  Versicherungsnehmers zuständige Finanzamt stellt
  die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und
  rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen
  zu Versicherungen auf den Erlebens- oder den
  Todesfall enthaltenen Sparanteilen (§ 20 Absatz 1
  Nummer 6 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Num-
  mer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd
  des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezem-
  ber 2004 geltenden Fassung) gesondert fest, wenn

  1. die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen

     während deren Dauer im Erlebensfall der Tilgung

     oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen

     Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder
     Werbungskosten sind und

  2. nicht die Voraussetzungen für den Sonderausga-
     benabzug nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a
     oder Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes
     in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung

     erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsbei-

     trägen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutge-

     schrieben werden, in denen die Beiträge nach

     § 10 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe c des Einkom-

     mensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004
     geltenden Fassung nicht abgezogen werden
     können.

  Versicherungen im Sinne des Satzes 1 sind solche,

  deren Versicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2005

  abgeschlossen worden ist.“
3. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:
  „§ 1 Absatz 1 Satz 2 in der am 23. Juli 2016 gelten-
  den Fassung ist erstmals auf Feststellungszeiträume
  anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 be-
  ginnen; für Feststellungszeiträume, die vor dem
  1. Januar 2016 geendet haben, ist § 1 Absatz 1
  Satz 2 in der am 22. Juli 2016 geltenden Fassung
  weiterhin anzuwenden.“

                       Artikel 5

                 Änderung der
      Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung

   § 1 Absatz 1 Nummer 20 der Umsatzsteuerzustän-

digkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I

S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 7 der Verord-
nung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„20. für in der Republik Polen ansässige Unternehmer

    a) das Finanzamt Hameln, wenn der Nachname
       oder der Firmenname des Unternehmers mit
       den Buchstaben A bis G beginnt;

    b) das Finanzamt Oranienburg, wenn der Nach-
       name oder der Firmenname des Unternehmers
       mit den Anfangsbuchstaben H bis M beginnt;

    c) das Finanzamt Cottbus, wenn der Nachname
       oder der Firmenname des Unternehmers mit
       den Anfangsbuchstaben N bis Ż beginnt;
BGBl. 2016, Seite 1724 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1724
     d) ungeachtet der Regelungen in den Buch-
        staben a bis c das Finanzamt Cottbus für alle
        Unternehmer, auf die das Verfahren nach § 18
        Absatz 4e des Umsatzsteuergesetzes anzu-
        wenden ist,“.
                        Artikel 6
              Weitere Änderung der
       Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
   § 1 Absatz 1 Nummer 20 der Umsatzsteuerzustän-
digkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 5 dieser Verord-
nung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„20. für in der Republik Polen ansässige Unternehmer

     a) das Finanzamt Hameln, wenn der Nachname
        oder der Firmenname des Unternehmers mit
        den Buchstaben A bis G beginnt;

     b) das Finanzamt Oranienburg, wenn der Nach-
        name oder der Firmenname des Unternehmers
        mit den Anfangsbuchstaben H bis Ł beginnt;
     c) das Finanzamt Cottbus, wenn der Nachname
        oder der Firmenname des Unternehmers mit
        den Anfangsbuchstaben M bis R beginnt;
     d) das Finanzamt Nördlingen, wenn der Nach-
        name oder der Firmenname des Unternehmers
        mit den Anfangsbuchstaben S bis Ż beginnt;

     e) ungeachtet der Regelungen in den Buchstaben

        a bis d das Finanzamt Cottbus für alle Unter-
        nehmer, auf die das Verfahren nach § 18 Ab-

        satz 4e des Umsatzsteuergesetzes anzuwen-
        den ist,“.

                        Artikel 7
                     Änderung der
       Steueridentifikationsnummerverordnung
   Die Steueridentifikationsnummerverordnung vom
28. November 2006 (BGBl. I S. 2726), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 55 des Gesetzes vom 22. Dezember
2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 1

             Aufbau der Identifikationsnummer

     Die Identifikationsnummer nach § 139b der Ab-

   gabenordnung besteht aus zehn Ziffern und einer
   Prüfziffer als elfter Ziffer.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Für die Datenübermittlungen der Melde-
       behörden an das Bundeszentralamt für Steuern

       nach § 139b Absatz 6 Satz 1, 3, Absatz 7 Satz 1
       und Absatz 8 der Abgabenordnung gelten die
       §§ 2 und 9 der Zweiten Bundesmeldedatenüber-
       mittlungsverordnung.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
          „Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-
          XMeld (§ 3 Absatz 1 der Zweiten Bundes-
          meldedatenübermittlungsverordnung) und das
          Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 3

         Absatz 2 der Zweiten Bundesmeldedaten-
         übermittlungsverordnung) in der im Bundes-
         anzeiger bekannt gemachten jeweils gelten-
         den Fassung zu Grunde zu legen.“
     bb) Satz 5 wird aufgehoben.
3. § 3 wird aufgehoben.
4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrich-
  tet den Steuerpflichtigen unverzüglich über die ihm
  zugeteilte Identifikationsnummer und über die Da-
  ten, die zu diesem Zeitpunkt beim Bundeszentralamt
  für Steuern zu seiner Identifikationsnummer nach
  § 139b Absatz 3 Nummer 3 bis 10, 12 und 14 der

  Abgabenordnung gespeichert sind.“

5. § 7 wird aufgehoben.

                       Artikel 8

                   Änderung der
            Steuer-Auskunftsverordnung
   In § 1 Absatz 1 der Steuer-Auskunftsverordnung vom
30. November 2007 (BGBl. I S. 2783) wird der Satzteil
vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
„Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
ist schriftlich oder elektronisch bei der nach § 89 Ab-
satz 2 Satz 2 oder Satz 3 der Abgabenordnung zustän-
digen Finanzbehörde zu stellen. Der Antrag hat Folgen-

des zu enthalten:“.

                       Artikel 9

                  Änderung der
        Steuerberatervergütungsverordnung
   Die Steuerberatervergütungsverordnung vom 17. De-
zember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch Arti-
kel 5 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen-
  ersatz) des Steuerberaters mit Sitz im Inland für
  seine im Inland selbständig ausgeübte Berufstätig-
  keit (§ 33 des Steuerberatungsgesetzes) bemisst
  sich nach dieser Verordnung. Dies gilt für die Höhe
  der Vergütung nur, soweit nicht etwas anderes ver-

  einbart wird.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 3
                          Auslagen“.
  b) Absatz 1 wird aufgehoben.

  c) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

3. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Aus einer Vereinbarung kann der Steuer-
     berater eine höhere als die gesetzliche Vergütung
     nur fordern, wenn die Erklärung des Auftrag-
     gebers in Textform abgegeben ist. Ist das Schrift-
     stück nicht vom Auftraggeber verfasst, muss
     1. das Schriftstück als Vergütungsvereinbarung
        oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein,
BGBl. 2016, Seite 1725 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1725
     2. das Schriftstück von anderen Vereinbarungen
        mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich
        abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht
        enthalten sein.
     Art und Umfang des Auftrags nach Satz 2 sind zu
     bezeichnen. Hat der Auftraggeber freiwillig und
     ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete
     nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung
     den Vorschriften der Sätze 1 bis 3 nicht ent-
     spricht.“

  b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
       „(3) In außergerichtlichen Angelegenheiten
     kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergü-
     tung unter den Formerfordernissen des Absat-
     zes 1 vereinbart werden. Sie muss in einem an-
     gemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Ver-
     antwortung und dem Haftungsrisiko des Steuer-
     beraters stehen.

       (4) Der Steuerberater hat den Auftraggeber in
     Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere
     oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in
     Textform vereinbart werden kann.“

4. § 21 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
5. § 24 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 3 wird das Wort „Gegenstands-
            berechnung“ durch das Wort „Gegenstands-
            wertberechnung“ ersetzt.
        bb) In Nummer 12 wird das Wort „Erbschaft-
            steuergesetzes“ durch die Wörter „Erbschaft-
            steuer- und Schenkungsteuergesetzes“ er-
            setzt.
        cc) In Nummer 26 werden die Wörter „für die
            Erstellung“ gestrichen.

    b) In Absatz 2 wird das Wort „Erbschaftsteuerge-
       setzes“ durch die Wörter „Erbschaftsteuer- und
       Schenkungsteuergesetzes“ ersetzt.
    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

        aa) Die durch Artikel 15 Nummer 13 Buchstabe c
            Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom
            13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ange-
            fügten Nummern 11 und 12 werden aufge-
            hoben.

        bb) Die durch Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe b
            Doppelbuchstabe dd der Verordnung vom
            11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) an-
            gefügten Nummern 11 und 12 werden die
            Nummern 13 und 14.
6. In § 33 Absatz 7 werden die Wörter „das Führen“
   durch die Wörter „dem Führen“ ersetzt.
                 7. Die Anlage 4 Tabelle D Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle – Betriebsfläche)
                    wird wie folgt gefasst:

                           ( L a n d w i r t s c h a f t l i c
                        Betriebsfläche bis … Hektar
                                      40
                                      45
                                      50
                                      55
                                      60
                                      65
                                      70
                                      75
                                      80
                                      85
                                      90
                                      95
                                     100
                                     110
                                     120
                                     130
                                     140
                                     150
                                     160
                                     170
                                     180

  „ Te i l a
h e Ta b e l l e – B e t r i e b s f l ä c h e )
                 Volle Gebühr (10/10) Euro
                            311
                            333
                            354
                            374
                            394
                            412
                            428
                            444
                            459
                            473
                            485
                            496
                            506
                            531
                            555
                            579
                            602
                            625
                            647
                            668
                            689
BGBl. 2016, Seite 1726 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1726
                Betriebsfläche bis … Hektar
                           190
                           200
                           210
                           220
                           230
                           240
                           250
                           260
                           270
                           280
                           290
                           300
                           320
                           340
                           360
                           380
                           400
                           420
                           440
                           460
                           480
                           500
                           520
                           540
                           560
                           580
                           600
                           620
                           640
                           660
                           680
                           700
                           750
                           800
                           850
                           900
                           950
                         1 000
                   2 000 je ha
                   3 000 je ha
                   4 000 je ha
                   5 000 je ha
                   6 000 je ha
                   7 000 je ha

Volle Gebühr (10/10) Euro
         709
         729
         748
         767
         785
         802
         819
         836
         852
         866
         881
         895
         924
         953
         982
       1 009
       1 036
       1 063
       1 089
       1 114
       1 138
       1 162
       1 187
       1 210
       1 232
       1 254
       1 276
       1 297
       1 317
       1 337
       1 356
       1 374
       1 416
       1 454
       1 486
       1 513
       1 535
       1 552
  1,42 mehr
  1,29 mehr
  1,16 mehr
  1,03 mehr
  0,90 mehr
  0,78 mehr
BGBl. 2016, Seite 1727 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1727
                        Betriebsfläche bis … Hektar
                           8 000 je ha
                           9 000 je ha
                          10 000 je ha
                          11 000 je ha
                          12 000 je ha
                       ab 12 000 je ha

                      Artikel 10
                  Änderung der
Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung

  Die Altersvorsorge-Produktinformationsblattverord-
nung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1413) wird wie folgt

geändert:

1. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 der

   Preisangabenverordnung“ durch die Wörter „§ 6 Ab-
   satz 4 der Preisangabenverordnung“ ersetzt.

2. Dem § 14 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

  „Lässt der Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrag
  in der Ansparphase ausschließlich eine Einmal-
  beitragszahlung und keine laufende Zahlung zu, so
  sind statt der monatlichen Beitragszahlungen nach
  Satz 1 Nummer 3 folgende Annahmen zugrunde zu
  legen:
  1. bei einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren ein Ein-
     malbeitrag von 14 400 Euro,
  2. bei einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren ein Ein-
     malbeitrag von 24 000 Euro,

  3. bei einer Vertragslaufzeit von 30 Jahren ein Ein-
     malbeitrag von 36 000 Euro und
  4. bei einer Vertragslaufzeit von 40 Jahren ein Ein-
     malbeitrag von 48 000 Euro.

        Volle Gebühr (10/10) Euro
          0,64 mehr
          0,51 mehr
          0,38 mehr
          0,25 mehr
          0,13 mehr
         0,13 mehr“.

   Bei Altersvorsorgeverträgen ist zusätzlich eine ein-
   malig gezahlte Zulage von 154 Euro, die am 15. Mai
   nach dem Beitragsjahr gezahlt wird, anzunehmen.“

                         Artikel 11

                       Inkrafttreten

  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der folgen-

den Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in
Kraft.

   (3) Artikel 5 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
technischen und organisatorischen Voraussetzungen
für einen Übergang der Zuständigkeit auf das Finanz-
amt Hameln entsprechend Artikel 5 dieser Verordnung
vorliegen, frühestens am 1. September 2017. Der Tag
des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der
Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
   (4) Artikel 6 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
technischen und organisatorischen Voraussetzungen
für einen Übergang der Zuständigkeit auf das Finanz-
amt Nördlingen entsprechend Artikel 6 dieser Verord-
nung vorliegen, frühestens am 1. Juni 2018. Der Tag
des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der
Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
                                Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                Berlin, den 18. Juli 2016
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e

                                   Der Bundesminister der
                                             Schäuble
l a M e r k e l

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1722. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes cc93a65523fc7c1f….