Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1722
BGBl. 2016 I S. 1722 · 24.815 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Dritte Verordnung
zur Änderung steuerlicher Verordnungen*
Vom 18. Juli 2016
Es verordnen
– die Bundesregierung auf Grund des § 139d Num-
mer 1 bis 4 der Abgabenordnung, von denen § 139d
durch Artikel 8 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. De-
zember 2003 (BGBl. I S. 2645; 2004 I S. 591) ein-
gefügt sowie § 139d Nummer 4 durch Artikel 10
Nummer 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, des § 10
Absatz 5, § 45e Satz 1, § 51 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3366, 3862);
– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des
§ 21 Absatz 1 Satz 2, § 89 Absatz 2 Satz 4, § 180
Absatz 2 der Abgabenordnung, von denen § 21
Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 9 des Gesetzes vom
16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) geändert und § 89
Absatz 2 durch Artikel 18 Nummer 1 Buchstabe b
des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I
S. 2098) eingefügt worden ist, des Artikels 97 § 5
Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung, der durch Artikel 9 Nummer 1 des Gesetzes
vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645; 2004 I
S. 591) eingefügt sowie durch Artikel 11 Nummer 2
Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, sowie, nach
Anhörung der Bundessteuerberaterkammer, auf Grund
des § 64 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes, der
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 53 des Gesetzes vom
24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist,
des § 6 Absatz 4 Satz 2, § 18 Absatz 6 des Umsatz-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), und im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales und dem Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz auf Grund des § 6 Ab-
satz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsge-
setzes, der zuletzt durch Artikel 450 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-
ordnung
Artikel 2 Änderung der Zinsinformationsverordnung
Artikel 3 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-
nung
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach
§ 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
* Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung
von Zinserträgen (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38, L 103 vom
22.4.2005, S. 41), die durch die Richtlinie (EU) 2015/2060 (ABl.
L 301 vom 18.11.2015, S. 1) aufgehoben worden ist.
Artikel 5 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverord-
nung
Artikel 6 Weitere Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeits-
verordnung
Artikel 7 Änderung der Steueridentifikationsnummerverord-
nung
Artikel 8 Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung
Artikel 9 Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
Artikel 10 Änderung der Altersvorsorge-Produktinformations-
blattverordnung
Artikel 11 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
(BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 30 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine Nachversteuerung ist durchzuführen, wenn die
Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug
von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 2
Satz 2 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2004
geltenden Fassung nicht erfüllt sind.“
2. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Er muss den Holznutzungen entsprechen, die
unter Berücksichtigung der vollen Ertragsfähig-
keit des Waldes in Kubikmetern im Festmaß
(Erntefestmeter Derbholz ohne Rinde) nachhaltig
erzielbar sind.“
b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Nutzungssatz-
feststellung“ durch das Wort „Nutzungssatzfest-
setzung“ ersetzt.
3. In § 84 Absatz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeit-
raum 2012“ durch die Angabe „Veranlagungszeit-
raum 2016“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Zinsinformationsverordnung
Die Zinsinformationsverordnung vom 26. Januar
2004 (BGBl. I S. 128; 2005 I S. 1695), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 5. November 2007
(BGBl. I S. 2562) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie
folgt gefasst:
„§ 17 Anwendungsbestimmungen“.

2. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Anwendungsbestimmungen
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gilt diese
Verordnung nur für Zinszahlungen, die bis zum
31. Dezember 2015 zugeflossen sind.
(2) Der Abschnitt 3 dieser Verordnung gilt auch
für die im Jahr 2016 zu erhebende Quellensteuer.
(3) § 16a gilt für Zinszahlungen, die nach dem
31. Dezember 2015 bis zu dem Zeitpunkt zufließen,
zu dem eine Änderung, eine Suspendierung oder
eine Beendigung der Anwendung der Abkommen,
die mit den in § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ge-
nannten Staaten oder abhängigen oder assoziierten
Gebieten jeweils geschlossen wurden, in Kraft getre-
ten ist. Dies gilt auch für Curacao und Sint Maarten.“
Artikel 3
Änderung der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 21 Absatz 2
des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wer-
den in den Doppelbuchstaben aa, ff und gg jeweils
die Wörter „Ausstellers des Belegs“ durch die
Wörter „mit der Beförderung beauftragten Unter-
nehmers“ ersetzt.
2. § 48 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei
der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten
Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeit-
raums zu berücksichtigen, für den die Fristverlänge-
rung gilt. Ein danach verbleibender Erstattungsan-
spruch ist mit Ansprüchen aus dem Steuerschuld-
verhältnis aufzurechnen (§ 226 der Abgabenord-
nung), im Übrigen zu erstatten.“
Artikel 4
Änderung der
Verordnung über die gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
Die Verordnung über die gesonderte Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der
Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I
S. 2663), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend bei Wohneigen-
tum, das nicht der Einkunftserzielung dient, und bei
Mietwohngebäuden, wenn die Feststellung für die
Besteuerung von Bedeutung ist.“
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Feststellungsgegenstand
bei Einsatz von Versicherungen auf den
Erlebens- oder Todesfall zu Finanzierungszwecken
Das für die Besteuerung des Einkommens des
Versicherungsnehmers zuständige Finanzamt stellt
die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und
rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen
zu Versicherungen auf den Erlebens- oder den
Todesfall enthaltenen Sparanteilen (§ 20 Absatz 1
Nummer 6 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Num-
mer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd
des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezem-
ber 2004 geltenden Fassung) gesondert fest, wenn
1. die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen
während deren Dauer im Erlebensfall der Tilgung
oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen
Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder
Werbungskosten sind und
2. nicht die Voraussetzungen für den Sonderausga-
benabzug nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a
oder Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes
in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung
erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsbei-
trägen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutge-
schrieben werden, in denen die Beiträge nach
§ 10 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe c des Einkom-
mensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004
geltenden Fassung nicht abgezogen werden
können.
Versicherungen im Sinne des Satzes 1 sind solche,
deren Versicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2005
abgeschlossen worden ist.“
3. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:
„§ 1 Absatz 1 Satz 2 in der am 23. Juli 2016 gelten-
den Fassung ist erstmals auf Feststellungszeiträume
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 be-
ginnen; für Feststellungszeiträume, die vor dem
1. Januar 2016 geendet haben, ist § 1 Absatz 1
Satz 2 in der am 22. Juli 2016 geltenden Fassung
weiterhin anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung der
Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
§ 1 Absatz 1 Nummer 20 der Umsatzsteuerzustän-
digkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 7 der Verord-
nung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„20. für in der Republik Polen ansässige Unternehmer
a) das Finanzamt Hameln, wenn der Nachname
oder der Firmenname des Unternehmers mit
den Buchstaben A bis G beginnt;
b) das Finanzamt Oranienburg, wenn der Nach-
name oder der Firmenname des Unternehmers
mit den Anfangsbuchstaben H bis M beginnt;
c) das Finanzamt Cottbus, wenn der Nachname
oder der Firmenname des Unternehmers mit
den Anfangsbuchstaben N bis Ż beginnt;

d) ungeachtet der Regelungen in den Buch-
staben a bis c das Finanzamt Cottbus für alle
Unternehmer, auf die das Verfahren nach § 18
Absatz 4e des Umsatzsteuergesetzes anzu-
wenden ist,“.
Artikel 6
Weitere Änderung der
Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
§ 1 Absatz 1 Nummer 20 der Umsatzsteuerzustän-
digkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 5 dieser Verord-
nung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„20. für in der Republik Polen ansässige Unternehmer
a) das Finanzamt Hameln, wenn der Nachname
oder der Firmenname des Unternehmers mit
den Buchstaben A bis G beginnt;
b) das Finanzamt Oranienburg, wenn der Nach-
name oder der Firmenname des Unternehmers
mit den Anfangsbuchstaben H bis Ł beginnt;
c) das Finanzamt Cottbus, wenn der Nachname
oder der Firmenname des Unternehmers mit
den Anfangsbuchstaben M bis R beginnt;
d) das Finanzamt Nördlingen, wenn der Nach-
name oder der Firmenname des Unternehmers
mit den Anfangsbuchstaben S bis Ż beginnt;
e) ungeachtet der Regelungen in den Buchstaben
a bis d das Finanzamt Cottbus für alle Unter-
nehmer, auf die das Verfahren nach § 18 Ab-
satz 4e des Umsatzsteuergesetzes anzuwen-
den ist,“.
Artikel 7
Änderung der
Steueridentifikationsnummerverordnung
Die Steueridentifikationsnummerverordnung vom
28. November 2006 (BGBl. I S. 2726), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 55 des Gesetzes vom 22. Dezember
2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Aufbau der Identifikationsnummer
Die Identifikationsnummer nach § 139b der Ab-
gabenordnung besteht aus zehn Ziffern und einer
Prüfziffer als elfter Ziffer.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Datenübermittlungen der Melde-
behörden an das Bundeszentralamt für Steuern
nach § 139b Absatz 6 Satz 1, 3, Absatz 7 Satz 1
und Absatz 8 der Abgabenordnung gelten die
§§ 2 und 9 der Zweiten Bundesmeldedatenüber-
mittlungsverordnung.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-
XMeld (§ 3 Absatz 1 der Zweiten Bundes-
meldedatenübermittlungsverordnung) und das
Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 3
Absatz 2 der Zweiten Bundesmeldedaten-
übermittlungsverordnung) in der im Bundes-
anzeiger bekannt gemachten jeweils gelten-
den Fassung zu Grunde zu legen.“
bb) Satz 5 wird aufgehoben.
3. § 3 wird aufgehoben.
4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrich-
tet den Steuerpflichtigen unverzüglich über die ihm
zugeteilte Identifikationsnummer und über die Da-
ten, die zu diesem Zeitpunkt beim Bundeszentralamt
für Steuern zu seiner Identifikationsnummer nach
§ 139b Absatz 3 Nummer 3 bis 10, 12 und 14 der
Abgabenordnung gespeichert sind.“
5. § 7 wird aufgehoben.
Artikel 8
Änderung der
Steuer-Auskunftsverordnung
In § 1 Absatz 1 der Steuer-Auskunftsverordnung vom
30. November 2007 (BGBl. I S. 2783) wird der Satzteil
vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
„Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
ist schriftlich oder elektronisch bei der nach § 89 Ab-
satz 2 Satz 2 oder Satz 3 der Abgabenordnung zustän-
digen Finanzbehörde zu stellen. Der Antrag hat Folgen-
des zu enthalten:“.
Artikel 9
Änderung der
Steuerberatervergütungsverordnung
Die Steuerberatervergütungsverordnung vom 17. De-
zember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch Arti-
kel 5 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen-
ersatz) des Steuerberaters mit Sitz im Inland für
seine im Inland selbständig ausgeübte Berufstätig-
keit (§ 33 des Steuerberatungsgesetzes) bemisst
sich nach dieser Verordnung. Dies gilt für die Höhe
der Vergütung nur, soweit nicht etwas anderes ver-
einbart wird.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Auslagen“.
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
c) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Aus einer Vereinbarung kann der Steuer-
berater eine höhere als die gesetzliche Vergütung
nur fordern, wenn die Erklärung des Auftrag-
gebers in Textform abgegeben ist. Ist das Schrift-
stück nicht vom Auftraggeber verfasst, muss
1. das Schriftstück als Vergütungsvereinbarung
oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein,

2. das Schriftstück von anderen Vereinbarungen
mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich
abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht
enthalten sein.
Art und Umfang des Auftrags nach Satz 2 sind zu
bezeichnen. Hat der Auftraggeber freiwillig und
ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete
nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung
den Vorschriften der Sätze 1 bis 3 nicht ent-
spricht.“
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) In außergerichtlichen Angelegenheiten
kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergü-
tung unter den Formerfordernissen des Absat-
zes 1 vereinbart werden. Sie muss in einem an-
gemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Ver-
antwortung und dem Haftungsrisiko des Steuer-
beraters stehen.
(4) Der Steuerberater hat den Auftraggeber in
Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere
oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in
Textform vereinbart werden kann.“
4. § 21 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
5. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „Gegenstands-
berechnung“ durch das Wort „Gegenstands-
wertberechnung“ ersetzt.
bb) In Nummer 12 wird das Wort „Erbschaft-
steuergesetzes“ durch die Wörter „Erbschaft-
steuer- und Schenkungsteuergesetzes“ er-
setzt.
cc) In Nummer 26 werden die Wörter „für die
Erstellung“ gestrichen.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Erbschaftsteuerge-
setzes“ durch die Wörter „Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die durch Artikel 15 Nummer 13 Buchstabe c
Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ange-
fügten Nummern 11 und 12 werden aufge-
hoben.
bb) Die durch Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe b
Doppelbuchstabe dd der Verordnung vom
11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) an-
gefügten Nummern 11 und 12 werden die
Nummern 13 und 14.
6. In § 33 Absatz 7 werden die Wörter „das Führen“
durch die Wörter „dem Führen“ ersetzt.
7. Die Anlage 4 Tabelle D Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle – Betriebsfläche)
wird wie folgt gefasst:
( L a n d w i r t s c h a f t l i c
Betriebsfläche bis … Hektar
40
45
50
55
60
65
70
75
80
85
90
95
100
110
120
130
140
150
160
170
180
„ Te i l a
h e Ta b e l l e – B e t r i e b s f l ä c h e )
Volle Gebühr (10/10) Euro
311
333
354
374
394
412
428
444
459
473
485
496
506
531
555
579
602
625
647
668
689

Betriebsfläche bis … Hektar
190
200
210
220
230
240
250
260
270
280
290
300
320
340
360
380
400
420
440
460
480
500
520
540
560
580
600
620
640
660
680
700
750
800
850
900
950
1 000
2 000 je ha
3 000 je ha
4 000 je ha
5 000 je ha
6 000 je ha
7 000 je ha
Volle Gebühr (10/10) Euro
709
729
748
767
785
802
819
836
852
866
881
895
924
953
982
1 009
1 036
1 063
1 089
1 114
1 138
1 162
1 187
1 210
1 232
1 254
1 276
1 297
1 317
1 337
1 356
1 374
1 416
1 454
1 486
1 513
1 535
1 552
1,42 mehr
1,29 mehr
1,16 mehr
1,03 mehr
0,90 mehr
0,78 mehr

Betriebsfläche bis … Hektar
8 000 je ha
9 000 je ha
10 000 je ha
11 000 je ha
12 000 je ha
ab 12 000 je ha
Artikel 10
Änderung der
Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
Die Altersvorsorge-Produktinformationsblattverord-
nung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1413) wird wie folgt
geändert:
1. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 der
Preisangabenverordnung“ durch die Wörter „§ 6 Ab-
satz 4 der Preisangabenverordnung“ ersetzt.
2. Dem § 14 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Lässt der Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrag
in der Ansparphase ausschließlich eine Einmal-
beitragszahlung und keine laufende Zahlung zu, so
sind statt der monatlichen Beitragszahlungen nach
Satz 1 Nummer 3 folgende Annahmen zugrunde zu
legen:
1. bei einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren ein Ein-
malbeitrag von 14 400 Euro,
2. bei einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren ein Ein-
malbeitrag von 24 000 Euro,
3. bei einer Vertragslaufzeit von 30 Jahren ein Ein-
malbeitrag von 36 000 Euro und
4. bei einer Vertragslaufzeit von 40 Jahren ein Ein-
malbeitrag von 48 000 Euro.
Volle Gebühr (10/10) Euro
0,64 mehr
0,51 mehr
0,38 mehr
0,25 mehr
0,13 mehr
0,13 mehr“.
Bei Altersvorsorgeverträgen ist zusätzlich eine ein-
malig gezahlte Zulage von 154 Euro, die am 15. Mai
nach dem Beitragsjahr gezahlt wird, anzunehmen.“
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der folgen-
den Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in
Kraft.
(3) Artikel 5 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
technischen und organisatorischen Voraussetzungen
für einen Übergang der Zuständigkeit auf das Finanz-
amt Hameln entsprechend Artikel 5 dieser Verordnung
vorliegen, frühestens am 1. September 2017. Der Tag
des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der
Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
(4) Artikel 6 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
technischen und organisatorischen Voraussetzungen
für einen Übergang der Zuständigkeit auf das Finanz-
amt Nördlingen entsprechend Artikel 6 dieser Verord-
nung vorliegen, frühestens am 1. Juni 2018. Der Tag
des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der
Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Juli 2016
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister der
Schäuble
l a M e r k e l
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1722. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes cc93a65523fc7c1f….