Gesetze / SE-Ausführungsgesetz
SEAG§ 11 Verbesserung des Umtauschverhältnisses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/11#abs-1 (1) Ist bei der Gründung einer Holding-SE nach dem Verfahren der Verordnung das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen, so kann jeder Anteilsinhaber der die Gründung anstrebenden Gesellschaft von der Holding-SE einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/11#abs-2 (2) § 6 Abs. 1, 3 und 4 findet entsprechende Anwendung, wobei an die Stelle der Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung die Eintragung und Bekanntmachung der Gründung der Holding-SE tritt.