§ 255 Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen
Stand: 15.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/255#abs-1 (1) Der Beschluß über eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen kann nach § 243 angefochten werden, soweit sich aus den Absätzen 4 bis 7 nicht ein anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/255#abs-2 (2) Die Anfechtung kann nicht auf § 243 Absatz 2 oder darauf gestützt werden, dass der auf eine Aktie entfallende Wert der Einlage unangemessen niedrig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/255#abs-3 (3) Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 248a.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/255#abs-4 (4) Ist das Bezugsrecht in anderer Weise als nach § 186 Absatz 3 Satz 4 ganz oder zum Teil ausgeschlossen und ist der auf eine Aktie entfallende Wert der Einlage unangemessen niedrig, so kann jeder Aktionär, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 2 ausgeschlossen ist, unbeschadet der §§ 255a und 255b von der Gesellschaft einen Ausgleich durch bare Ausgleichszahlung verlangen, soweit sein Bezugsrecht ausgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/255#abs-5 (5) Bei börsennotierten Gesellschaften entspricht der Wert der gewährten Aktien ihrem Börsenkurs. Unterschreitet der Ausgabebetrag den Börsenkurs nicht wesentlich, so entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Absatz 4 Satz 2. Der Börsenkurs ist nicht allein maßgebend, wenn
Für die Berechnung des Börsenkurses ist § 5 Absatz 1 bis 3 der WpÜG-Angebotsverordnung entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass anstelle der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes der Ablauf des der Entscheidung über die Ausgabe der neuen Aktien vorausgehenden Tages tritt. Ist der Börsenkurs an diesem Tag niedriger, ist dieser Börsenkurs maßgeblich. Satz 3 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, sofern der Verstoß oder die Manipulation keine oder nur unwesentliche Auswirkungen auf den nach Satz 4 errechneten Kurs hatten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/255#abs-6 (6) Die Ausgleichszahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung erfolgt ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/255#abs-7 (7) Die Ausgleichszahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 255 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 26.11.2024 – 31 O 42/24 KfHAnfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer KGaA: Nichtigkeit einer Satzungsänderung zu Versammlungsorten sowie einer Kapitalerhöhung unter faktischem Bezugszwang Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 22.11.2018 – 6 AktG 1/18Zitiert von 9
- OLG Frankfurt am Main, 07.09.2010 – 5 U 187/09Zitiert von 3
- BGH, 21.07.2008 – II ZR 1/07Zitiert von 9
- OLG Hamburg, 12.02.2021 – 11 AktG 1/20Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 31.01.2003 – 19 W 9/00 AktE
Zuletzt entschieden
- LG München II, 28.06.2024 – 5 HK O 15162/20
- OLG München, 15.03.2023 – 7 AktG 5/22 e
- BGH, 07.05.2019 – II ZR 278/16Unangemessene Verzögerung bei der Erhebung einer Unterlassungsklage durch einen Aktionär wegen eines Eingriffs in seine Mitgliedschaftsrechte durch pflichtwidriges OrganhandelnZitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 255 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 255 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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22.09.2005 Ausfertigung
§ 255 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2802)
BGBl. 2005 I S. 2802
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 255 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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