§ 9
Stand: 01.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/9#abs-1 (1) Als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter darf nur zugelassen werden, wer für den Beruf der Seelotsin oder des Seelotsen auf Grund ihrer oder seiner Berufsausbildung und Berufserfahrung befähigt sowie gesundheitlich geeignet ist und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Gesundheitlich geeignet ist, wer nach seinem Gesundheitszustand für den Seelotsdienst geeignet und hinreichend widerstandsfähig ist und den zur Erhaltung der Sicherheit des Verkehrs gestellten besonderen Anforderungen des Seelotsdienstes genügt. Zuverlässig ist, wer die Gewähr für die Erfüllung der einer Seelotsin oder einem Seelotsen obliegenden Pflichten bietet. Eignung und Zuverlässigkeit müssen während der gesamten Dauer der Zulassung vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/9#abs-2 (2) Die Bewerberin oder der Bewerber muss zum Zeitpunkt der Zulassung zur zwölfmonatigen brüderschaftsbezogenen Ausbildung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/9#abs-3 (3) Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber nicht in der Lage, entweder die Seefahrtzeit nach Absatz 2 Nummer 2 oder die abgelegte Prüfung nach Absatz 2 Nummer 5 nachzuweisen, so kann sie oder er zu einer um eine sechsmonatige lotsenspezifische und praxisorientierte Ausbildungszeit verlängerten revierbezogenen Ausbildung zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/9#abs-4 (4) Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber an Stelle des in Absatz 2 Nummer 1 genannten Befähigungszeugnisses einen Bachelorabschluss der Fachrichtung Nautik nach und
kann sie oder er zu einer Ausbildung zugelassen werden, die um eine weitere praxisorientierte revierübergreifende Ausbildungszeit von sechs Monaten verlängert ist. Die Nachweise nach Absatz 2 Nummer 2 und 5 sind für die Zulassung nicht notwendig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/9#abs-5 (5) Die Gleichwertigkeit nach Absatz 4 Nummer 2 wird auf Antrag vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie festgestellt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis erbracht hat, dass sie oder er über gleichwertige Kenntnisse verfügt, wie sie von der Inhaberin oder dem Inhaber eines gültigen Befähigungszeugnisses zum Nautischen Wachoffizier NWO nach Absatz 4 Nummer 1 verlangt werden. Der Nachweis gilt regelmäßig als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
Das Bundesamt kann im Einzelfall den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines Anpassungslehrgangs oder eine angemessene berufliche Erfahrung verlangen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/9#abs-6 (6) Der Ersterwerb der Befähigungszeugnisse, die für eine Zulassung nach den Absätzen 3 oder 4 erforderlich sind, darf bei Bewerbungseingang nicht länger als drei Jahre zurückliegen.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 9 SeeLG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Hamburg, 04.07.2023 – 5 E 2561/23
- BSG, 18.08.2020 – B 12 KR 13/19 R
- BSG, 18.08.2020 – B 12 KR 10/19 R
- BSG, 18.08.2020 – B 12 KR 11/19 RZitiert von 2
- BSG, 18.08.2020 – B 12 KR 17/19 R
- BSG, 18.08.2020 – B 12 KR 18/19 R
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 SeeLG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 1. 12. 2022 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1471)
BGBl. 2021 I S. 1471
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 563 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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16.06.2002 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I 1815)
BGBl. 2002 I S. 1815
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17.07.1997 Ausfertigung
§ 9 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I 1832)
BGBl. 1997 I S. 1832
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.