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Artikel 5 · BT-Drs. 14/6455 · S. 46
Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes über das
Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes über das Seelotswesen) Zu Nummer 1 § 9 Seelotsgesetz über die Zulassungsvoraussetzungen für Seelotsenanwärter beschränkt die Zulassung bisher auf Per- sonen mit einem Befähigungszeugnis zum „Kapitän AG“. Damit sollte die nach § 1 SeeLG vorausgesetzte fachliche Qualität der orts- und schifffahrtskundigen Beratung durch ein vom oder für den Bund erteiltes Befähigungszeugnis ge- währleistet werden, das den Inhaber ohne Einschränkung in den nautischen Befugnissen zur Führung jeglicher Schiffe in weltweiter Fahrt berechtigt. Nach dem 1997 in Kraft ge- tretenen STCW-Übereinkommen (vgl. zu Artikel 1 Nr. 2) ist diese Berechtigung nicht mehr an das Patent zum „Kapitän AG“, sondern generell an das Befähigungszeugnis zum Ka- pitän für den Dienst auf anderen als Fischereifahrzeugen ge- knüpft, sofern in diesem Zeugnis keine Einschränkung in den nautischen Befugnissen vermerkt ist. § 9 Nr. 1 und 2 SeeLG ist aus zwingenden verfassungsrechtlichen Gründen der Gleichbehandlung an diesen Rechtssachverhalt anzu- passen. Zu Nummer 2 Im Hinblick auf die Neuregelung des § 31 Abs. 1 des See- sicherheits-Untersuchungs-Gesetzes (oben Artikel 2), der statt der bisher nach § 19 SeeUG üblichen befristeten Ent- ziehung von Patenten durch das Seeamt ein befristetes Fahrverbot vorsieht, ist Vorsorge dafür zu treffen, dass Seelotsen, die die Befugnisse aus ihrem Befähigungszeug- nis wegen eines Fahrverbots nicht ausüben können, grund- sätzlich für die Dauer des Fahrverbots auch ihre Tätigkeit als Seelotse nicht wahrnehmen können. Allerdings soll durch eine „Soll“-Regelung hinsichtlich der Dauer der Un- tersagung und durch eine Anhörung der Bundeslotsenkam- mer ermöglicht werden, bei der Bemessung der Dauer auch die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksicht
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.808 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 14/6455, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 240.085–241.893 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert f498c7b5daf9612b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP