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Artikel 5 · BT-Drs. 14/6455 · S. 46

Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes über das

Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes über das
Seelotswesen)
Zu Nummer 1
§ 9 Seelotsgesetz über die Zulassungsvoraussetzungen für
Seelotsenanwärter beschränkt die Zulassung bisher auf Per-
sonen mit einem Befähigungszeugnis zum „Kapitän AG“.
Damit sollte die nach § 1 SeeLG vorausgesetzte fachliche
Qualität der orts- und schifffahrtskundigen Beratung durch
ein vom oder für den Bund erteiltes Befähigungszeugnis ge-
währleistet werden, das den Inhaber ohne Einschränkung in
den nautischen Befugnissen zur Führung jeglicher Schiffe
in weltweiter Fahrt berechtigt. Nach dem 1997 in Kraft ge-
tretenen STCW-Übereinkommen (vgl. zu Artikel 1 Nr. 2) ist
diese Berechtigung nicht mehr an das Patent zum „Kapitän
AG“, sondern generell an das Befähigungszeugnis zum Ka-
pitän für den Dienst auf anderen als Fischereifahrzeugen ge-
knüpft, sofern in diesem Zeugnis keine Einschränkung in
den nautischen Befugnissen vermerkt ist. § 9 Nr. 1 und 2
SeeLG ist aus zwingenden verfassungsrechtlichen Gründen
der Gleichbehandlung an diesen Rechtssachverhalt anzu-
passen.
Zu Nummer 2
Im Hinblick auf die Neuregelung des § 31 Abs. 1 des See-
sicherheits-Untersuchungs-Gesetzes (oben Artikel 2), der
statt der bisher nach § 19 SeeUG üblichen befristeten Ent-
ziehung von Patenten durch das Seeamt ein befristetes
Fahrverbot vorsieht, ist Vorsorge dafür zu treffen, dass
Seelotsen, die die Befugnisse aus ihrem Befähigungszeug-
nis wegen eines Fahrverbots nicht ausüben können, grund-
sätzlich für die Dauer des Fahrverbots auch ihre Tätigkeit
als Seelotse nicht wahrnehmen können. Allerdings soll
durch eine „Soll“-Regelung hinsichtlich der Dauer der Un-
tersagung und durch eine Anhörung der Bundeslotsenkam-
mer ermöglicht werden, bei der Bemessung der Dauer auch
die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksicht

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.808 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 14/6455, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 240.085–241.893 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert f498c7b5daf9612b….

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