§ 9
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Als Seelotsenanwärter darf nur zugelassen werden, wer für den Beruf des Seelotsen auf Grund seiner Berufsausbildung und Berufserfahrung befähigt sowie geistig und körperlich geeignet ist und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Zuverlässig ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er die einem Seelotsen obliegenden Pflichten erfüllen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bewerber muss zum Zeitpunkt der Zulassung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, auf Antrag einer Lotsenbrüderschaft für das jeweilige Seelotsrevier durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 2 Nr. 2 an Stelle der Seefahrtzeit eine lotsenspezifische praxisorientierte Grundausbildung vorzusehen. Die Zulassung zur Grundausbildung erfolgt durch ein Ausschreibungsverfahren. Der Erwerb des in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Befähigungszeugnisses darf nach Bekanntgabe der Ausschreibung durch die Lotsenbrüderschaft nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Grundausbildung zum Seelotsenanwärter muss auf der Grundlage eines von der Bundeslotsenkammer genehmigten Ausbildungsplans erfolgen, der den Anforderungen des von den Aufsichtsbehörden genehmigten Ausbildungsrahmenplans der Bundeslotsenkammer genügt. Die näheren Einzelheiten zum Zulassungsverfahren bei den Aufsichtsbehörden, zur Durchführung und Dauer der Grundausbildung und der Abschlussprüfung regelt die Rechtsverordnung nach Satz 1.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 1. 12. 2022 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1471)
BGBl. 2021 I S. 1471
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 563 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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16.06.2002 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I 1815)
BGBl. 2002 I S. 1815
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17.07.1997 Ausfertigung
§ 9 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I 1832)
BGBl. 1997 I S. 1832
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.