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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 1815

BGBl. 2002 I S. 1815 · 85.319 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 1815 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1815
                                           Zweites Gesetz
                               zur Anpassung bestimmter Bedingungen
                        in der Seeschifffahrt an den internationalen Standard
                     (Zweites Seeschifffahrtsanpassungsgesetz –– SchAnpG 2)*)
                                                              Vom 16. Juni 2002

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1

        Änderung des Seeaufgabengesetzes

  Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
23. März 2002 (BGBl. I S. 1163), wird wie folgt geändert:

 1. In § 1 Nr. 4 werden die Wörter „die Regulierung der
    Magnetkompasse,“ aufgehoben.

 2. § 2 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Die An-
        erkennung der für die Ausbildung geeigneten
        Schiffe sowie die Überwachung der Bordaus-
        bildung von Besatzungsmitgliedern“ durch die
        Wörter „Die Anerkennung der Schiffe, die für die
        Ausbildung von Besatzungsmitgliedern durch
        andere Einrichtungen als die dem Recht der

        Länder unterliegenden geeignet sind, sowie die

        Überwachung dieser Ausbildung an Bord“ er-

        setzt.

     b) Folgende neue Absätze 3 bis 7 werden ange-

        fügt:

          „(3) Die Überprüfung im Sinne des Absatzes 2
         Satz 1 geschieht im Rahmen der Erteilung oder
         der Verlängerung der Gültigkeitsdauer deutscher
         Befähigungszeugnisse, der Anerkennung gültiger
         ausländischer Befähigungszeugnisse und der
         Feststellung hinsichtlich erforderlicher Lehrgänge
         oder Tests, die auf Tätigkeiten des Schiffsdienstes
         bezogen sind.

*) Dieses Gesetz dient zugleich der Umsetzung der folgenden Richtlinien:
   1. Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über
      gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und
      -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen
      der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20);
   2. Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
      vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung
      von Seeleuten (ABl. EG Nr. L 136 S. 17);
   3. Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung
      internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von
      Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord

      von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheits-
      gewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (ABl. EG
      Nr. L 157 S. 1) und Richtlinie 1999/97/EG der Kommission vom
      13. Dezember 1999 zur Änderung dieser Richtlinie (ABl. EG Nr. L 331

      S. 67) sowie
   4. Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System
      verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb
      von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeits-
      fahrzeugen im Linienverkehr (ABl. EG Nr. L 138 S. 1).

   (4) Die jeweiligen Anforderungen zur Gewähr-
leistung des Schutzes des menschlichen Lebens
auf See und der Meeresumwelt hinsichtlich der
Ausbildung und Befähigung nach dem Inter-
nationalen Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über

Normen für die Ausbildung, die Erteilung von
Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297 – STCW-Überein-
kommen), zuletzt geändert durch Entschließung
MSC.67(68) des Schiffssicherheitsausschusses
der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation
(BGBl. 1999 II S. 154), in seiner jeweils inner-
staatlich geltenden Fassung gelten für die dem
STCW-Übereinkommen entsprechende Erteilung,
Verlängerung oder Anerkennung von Befähi-
gungszeugnissen im Sinne von Absatz 3 nach dem
1. Februar 2002 als erfüllt, wenn keine konkreten
begründeten Beanstandungen entgegenstehen
und die Einhaltung der folgenden Vorschriften der
Anlage zu dem STCW-Übereinkommen in der
jeweils innerstaatlich geltenden Fassung gewähr-
leistet ist:

1. hinsichtlich der zugrunde liegenden Pro-

   gramme der Ausbildung die Einhaltung der

   Regel I/6,

2. hinsichtlich der Inhalte der Ausbildung die Ein-

   haltung der Anforderungen der entsprechen-

   den Kapitel, bei Betriebszeugnissen für Funker
   in Verbindung mit den am 1. Januar 1999 in
   Kraft getretenen Nummern S47.9 bis S47.16
   und S47.25 der Vollzugsordnung für den Funk-
   dienst, die durch Artikel 54 Abs. 1 der Konsti-
   tution der internationalen Fernmeldeunion vom
   22. Dezember 1992 (BGBl. 1996 II S. 1316)
   verbindlich gemacht worden ist (Verkehrs-
   blatt 2000 S. 652, 660), in der jeweils geltenden
   Fassung,
3. hinsichtlich der Verwendung von Simulatoren
   die Einhaltung der Regel I/12,

4. hinsichtlich der schul- und hochschulrecht-
   lichen oder beruflichen praktischen Schulung,
   Ausbildung und Befähigung an Bord die Einhal-

   tung der Anforderungen der entsprechenden
   Kapitel in Verbindung mit Regel I/6,

5. hinsichtlich der Befähigung, Beaufsichtigung
   und Überwachung der Verantwortlichen für die
   Ausbildung und Befähigungsbewertung die

   Einhaltung der Regel I/6,
6. hinsichtlich der Überprüfung der fachlichen
   Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber

   sowie hinsichtlich der Befähigungsbewertung
   die Einhaltung der Regel I/6,
BGBl. 2002, Seite 1816 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1816
       7. hinsichtlich der ständigen Überwachung aller
          Tätigkeiten über ein Qualitätsmanagement-
          system die Einhaltung der Regeln I/6 und I/8

          Abs. 1,

       8. hinsichtlich der fremdunterstützten Selbst-
          kontrolle durch regelmäßige Beurteilung der
          nach den Nummern 1 bis 7 durchgeführten
          Maßnahmen und Aktionen seitens einer
          befähigten unabhängigen Stelle die Einhaltung
          der Regel I/8 Abs. 2 und
       9. hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen
          Kenntnisse des deutschen Seerechts die Ein-
          haltung der Regel I/10 Abs. 2.
         (5) Die Anforderungen

       1. der Leitlinien, die in der Richtlinie 92/29/EWG

          des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvor-

          schriften für die Sicherheit und den Gesund-

          heitsschutz zum Zwecke einer besseren me-

          dizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. EG
          Nr. L 113 S. 19) in ihrer jeweils geltenden
          Fassung für Lehrgänge zur Auffrischung einer
          besonderen Ausbildung enthalten sind,

       2. der in der Anlage zum STCW-Übereinkommen

          – ausgenommen Kapitel VI – vorgesehenen

          Befähigungsnormen für Lehrgänge zur Er-

          neuerung von Befähigungszeugnissen nach

          Regel I/11 Abs. 1.2 der Anlage zu diesem Über-

          einkommen in ihrer jeweils geltenden Fassung

       gelten hinsichtlich der genannten Lehrgänge im
       Sinne der Feststellung nach Absatz 3 als erfüllt,
       wenn keine konkreten begründeten Beanstandun-
       gen entgegenstehen und dem Bewerber von einer
       oder mehreren zuständigen Stellen die Teilnahme
       an dem jeweiligen Lehrgang und die Einhaltung
       dieser Anforderungen bescheinigt wurde.

         (6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau-

       und Wohnungswesen kann durch Rechtsverord-

       nung Schiffssicherheitsaufgaben im Sinne des

       Absatzes 3 einzelnen Behörden der Wasser- und

       Schifffahrtsverwaltung des Bundes übertragen.

         (7) Der Bund kann bei Bedarf für Schiffssicher-
       heitsaufgaben im Sinne des Absatzes 3 von den
       Ländern benannte Behörden der Landesverwal-
       tung als Organ entleihen. Die Einzelheiten sind in
       Verwaltungsvereinbarungen mit dem jeweiligen
       Bundesland zu regeln. Diese Vereinbarungen sind
       im Bundesanzeiger bekannt zu machen.“

3. Die Nummer 3 wird gestrichen.

4. In § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden das Wort „Magnet-
   kompasse,“ gestrichen und das Wort „Ölhaftungs-
   bescheinigungen“ durch das Wort „Haftungsbeschei-
   nigungen“ ersetzt.

5. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „mit der Über-
   wachung der Bordausbildung“ durch die Wörter „mit
   der Anerkennung der Schiffe und der Überwachung
   der Bordausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2“
   ersetzt.

6. In § 8 Abs. 2 werden nach den Wörtern „bereitzu-
   stellen sowie“ die Wörter „auf Verlangen“ eingefügt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

          „3. unbeschadet des Seemannsgesetzes die
              Anforderungen an die Besetzung von
              gewerblich genutzten Wasserfahrzeugen
              bis zu einer Rumpflänge von 24 Metern
              sowie von Traditionsschiffen und Sport-
              fahrzeugen, die Eignung und Befähigung
              der Führer solcher Fahrzeuge und der
              auf ihnen tätigen Funker sowie die Vor-
              aussetzungen und das Verfahren, nach
              denen vorbehaltlich des Anwendungs-
              bereichs des Seesicherheits-Untersu-
              chungs-Gesetzes Befähigungsnachweise

              solcher Personen erteilt oder entzogen

              und Urkunden über den Befähigungs-

              nachweis vorläufig sichergestellt oder

              eingezogen werden können;“.

      bb) In Satz 1 Nr. 7 wird die Angabe „1978“ durch
          die Angabe „1988“ ersetzt.
      cc) In Satz 3 werden die Wörter „der Schiffs-
          technik weitere befähigte Schiffsbesichtiger-

          Gesellschaften zugelassen werden“ durch die

          Wörter „Organisationen, die Überprüfungen

          oder Besichtigungen im Auftrag eines Schiffs-

          eigentümers durchführen, anerkannt und zur

          Durchführung zugelassen werden“ ersetzt.

   b) Folgender neuer Absatz 4 wird eingefügt:

       „(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau-
      und Wohnungswesen wird ermächtigt, zur Förde-
      rung der deutschen Handelsflotte im allgemeinen
      deutschen Interesse im Sinne des § 1 Nr. 1 durch
      Rechtsverordnung Maßnahmen zur Abwehr von
      Nachteilen für die Freiheit der wirtschaftlichen
      Betätigung der deutschen Schifffahrt zu regeln.

      Es kann hierzu insbesondere die Durchführung

      von Beförderungen zwischen zwei Punkten im

      deutschen Hoheitsgebiet mit einem Schiff unter

      ausländischer Flagge, das nicht die Flagge eines

      Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft
      oder eines Vertragsstaates des Europäischen
      Wirtschaftsraums führt, von der Zustimmung einer
      Wasser- und Schifffahrtsdirektion des Bundes
      abhängig machen.“
   c) Absatz 5a wird Absatz 4a.

8. § 9e Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Unterschei-

      dungssignal“ die Wörter „ , Typ, Vermessungs-
      ergebnis, Baujahr“ eingefügt.

   b) In Nummer 2 werden die Wörter „oder Führers
      eines Schiffes oder eines sonst im Sinne des § 15
      Verantwortlichen“ durch die Wörter „ , Charterers
      oder Führers eines Schiffes“ ersetzt.
   c) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Klassi-
      fikationsgesellschaft“ die Wörter „und die Um-
      stände ihres Tätigwerdens“ eingefügt.
   d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
      „4. bei der Festhaltung von Schiffen oder Folge-
          maßnahmen wie der Verweigerung des Hafen-
          zugangs Häufigkeit, Gründe und Umstände
          dieser Maßnahmen und ihrer Aufhebung.“
BGBl. 2002, Seite 1817 — Originalseite als Abbildung
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 9. Folgender neuer § 9f wird eingefügt:
                             „§ 9f

       (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-

    graphie führt mit Wirkung vom 1. Februar 1997 ein

    Verzeichnis der im Sinne von § 2 erteilten, abgelau-

    fenen oder erneuerten, ausgesetzten, widerrufenen
    oder als verloren oder vernichtet gemeldeten Be-
    fähigungszeugnisse einschließlich der zugehörigen
    Vermerke sowie der sonstigen beruflichen Befähi-
    gungsnachweise von Seeleuten (Seeleute-Befähi-
    gungs-Verzeichnis – SBV).

       (2) Das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis wird

    geführt, um für Befähigungsnachweise von Seeleuten

    die Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung durch die
    zuständigen Behörden zu gewährleisten. Es soll
    gleichzeitig den Seeleuten bei ihren Bewerbungen
    um eine Anstellung an Bord von Seeschiffen den
    Nachweis der beruflichen Eignung und Befähigung
    sowie die Anerkennung ihrer Befähigungszeugnisse
    erleichtern.
       (3) Im Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis werden
    folgende Daten gespeichert:
    1. Familienname, Vornamen, Geburtsname, Geburts-
        datum und -ort,
    2. Staatsangehörigkeit,
    3. Art und Registernummer des Befähigungszeug-
        nisses oder sonstigen -nachweises, Datum der
        Erteilung und Gültigkeitsdauer,
    4. mit dem Befähigungszeugnis oder sonstigen
        -nachweis verbundene Befugnisse einschließlich
        eventueller Beschränkungen,
    5. früher erteilte Befähigungszeugnisse oder sonstige
        -nachweise sowie
    6. bestandskräftige oder vorläufig wirksame Ent-
        scheidungen einer Behörde über die Entziehung,
        den Widerruf, die Rücknahme, das Ruhen oder
        die Beschränkung der dem Befähigungszeugnis
        oder sonstigen -nachweis zugrunde liegenden
        Berechtigung.
       (4) Die nach Absatz 3 gespeicherten personen-
    bezogenen Daten dürfen, soweit dies zu den in Ab-
    satz 2 genannten Zwecken erforderlich ist, auf Antrag
    an die von der Eintragung betroffene Person, an
    Unternehmen oder an Behörden eines anderen Staa-
    tes übermittelt werden, wenn dieser ein angemes-
    senes Datenschutzniveau gewährleistet oder der
    Betroffene in die Übermittlung einwilligt.
      (5) Der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 4
    ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die über-
    mittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder
    genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm
    übermittelt werden.
       (6) Die Bundesbehörden, die für die Ausstellung
    der Befähigungszeugnisse oder sonstigen -nach-
    weise zuständig sind, übermitteln dem Bundesamt
    für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich die
    nach Absatz 3 zu speichernden Daten zur Aufnahme
    in das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis.“

10. § 15 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 15
       (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
    fahrlässig

    1. entgegen § 8 Abs. 2 eine Maßnahme nicht ge-
       stattet, eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht
       bereitstellt, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht

       vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine

       Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig

       oder nicht rechtzeitig vorlegt,

    2. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1
       oder 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 oder nach
       § 9b, jeweils auch in Verbindung mit § 9c, oder
       einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
       solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-
       weit die Rechtsverordnung für einen bestimmten

       Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

       oder

    3. einer Rechtsverordnung nach § 9a Satz 1, auch in
       Verbindung mit § 9c, oder einer vollziehbaren
       Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverord-
       nung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord-
       nung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
       Bußgeldvorschrift verweist.
       (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
    des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünf-
    undzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit
    einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet
    werden.
       (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
    Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Wasser- und
    Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest.“

11. § 20 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Buchstabe b wird der folgende neue Buch-
       stabe c eingefügt:
       „c) Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Novem-
           ber 1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
           Mecklenburg-Vorpommern S. 660),“.

    b) Die Buchstaben c und d werden Buchstaben d
       und e.

                         Artikel 2

                     Gesetz
      zur Verbesserung der Sicherheit der
      Seefahrt durch die Untersuchung von
    Seeunfällen und anderen Vorkommnissen
                (Seesicherheits-
         Untersuchungs-Gesetz – SUG)

                       Abschnitt 1
                Allgemeine Vorschriften

                             §1
                     Zielsetzung
          und Geltungsbereich des Gesetzes

   (1) Dieses Gesetz dient dazu, die Vorsorge für die
Sicherheit der Seefahrt einschließlich des damit un-
trennbar im Zusammenhang stehenden Arbeitsschutzes
von Beschäftigten auf Seeschiffen und des Umwelt-
schutzes auf See durch Untersuchung schaden- oder
BGBl. 2002, Seite 1818 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1818
gefahrverursachender Vorkommnisse unter Einhaltung
der darauf bezogenen geltenden internationalen Unter-
suchungsregelungen zu verbessern.

  (2) Schaden- oder gefahrverursachende Vorkomm-
nisse im Sinne dieses Gesetzes sind im Zusammenhang
mit dem Betrieb eines Schiffes in der Seefahrt verursachte
Ereignisse, durch die
1. der Tod, das Verschwinden oder eine schwere Verlet-
   zung eines Menschen,
2. der Verlust, vermutliche Verlust oder Schiffbruch, das
   Aufgrundlaufen, die Aufgabe oder eine Kollision eines
   Schiffes,
3. ein maritimer Umweltschaden als Folge einer Beschä-
   digung eines oder mehrerer Schiffe oder ein sonstiger

   Sachschaden,

4. eine Gefahr für einen Menschen oder ein Schiff oder

5. die Gefahr eines schweren Schadens an einem Schiff,

   einem meerestechnischen Bauwerk oder der Mee-

   resumwelt
verursacht worden ist.

  (3) Dieses Gesetz gilt für die gesamte Seefahrt. Sie
umfasst bei Seeschiffen auch Verkehrsvorgänge von,
nach und in den an den Seeschifffahrtstraßen des Bundes
gelegenen Häfen.
   (4) Dieses Gesetz gilt nicht für die Untersuchung von
Vorkommnissen, an denen ausschließlich militärische
Schiffe beteiligt sind. Im Übrigen wird für die Unter-
suchung von Vorkommnissen, an denen ein militärisches
Schiff beteiligt ist, und durch die überwiegend militärische
Belange berührt werden, zwischen dem Bundesministe-
rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem
Bundesministerium der Verteidigung eine geeignete
Regelung getroffen.

  (5) Absatz 4 gilt entsprechend für Schiffe im Dienst
der Länder in Bezug auf deren Verwaltungsbelange und
hierfür zuständige Landesbehörden.

                                §2

                   Seefahrtbezogene
        internationale Untersuchungsregelungen
  Seefahrtbezogene internationale Untersuchungsrege-
lungen im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Buch-
staben A und C der Anlage aufgeführten Vorschriften des
innerstaatlich geltenden Völkerrechts und die in den
Buchstaben B und D der Anlage aufgeführten Vorschriften
in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft in der
jeweils angegebenen Fassung.

                                §3
                 Behördliche Aufgaben
             auf Grund von Rechtsakten der
             Europäischen Gemeinschaften*)

  Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach diesem Gesetz
haben die darin genannten Behörden des Bundes jeweils
die Überprüfungs-, Gestaltungs- und Eingriffsbefugnisse,

*) Diese Bestimmung dient der Umsetzung der in den Buchstaben B und
   der Anlage genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften.

    -aufgaben und -pflichten, die die in den Buchstaben B
    und D der Anlage genannten Einzelregelungen den
    Mitgliedstaaten zur Verwaltung oder ihren Verwaltungs-
    behörden für einen Fall vorbehalten oder zuweisen.

                          Abschnitt 2
                      Untersuchungen
                 bei der Sicherheitsvorsorge
               durch verantwortliche Personen

                               §4
        Sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 2

       Dieser Abschnitt gilt für Untersuchungen durch Ermitt-

    lung und Auswertung der Ursachen von im Schiffsbetrieb
    auftretenden schaden- oder gefahrverursachenden Vor-
    kommnissen seitens nachstehend bestimmter verant-

    wortlicher Personen in der Seefahrt sowie für organisato-

    rische Maßnahmen dieser Personen.

                               §5

                     Organisatorische
               Maßnahmen für Untersuchungen
      Der Eigentümer eines Schiffes unter der Bundesflagge
    hat dafür zu sorgen, dass
    1. in seinem Unternehmen die dieses Schiff betreffenden
       Vorkommnisse im Sinne von § 4 Personen gemeldet
       werden, die in dem Unternehmen für die Sicherheit des
       Schiffsbetriebs beauftragt sind,

    2. der jeweilige Schiffsführer dieses Schiffes unmiss-
       verständlich angewiesen wird, durch rechtzeitige
       Betätigung der entsprechenden Notfallvorrichtung am
       Schiffsdatenschreiber zu verhindern, dass Daten, die
       bei einem Vorkommnis im Sinne des § 4 von der auto-
       matischen Aufzeichnung und Speicherung erfasst
       worden sind, mit Erschöpfung der Speicherkapazität
       gelöscht werden.

    § 9 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September
    1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 278
    der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
    geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt
    in Bezug auf den Eigentümer entsprechend.

                               §6

        Anpassung betrieblicher Sicherheitskonzepte
       Die Vorkommnisse im Sinne von § 4 sind nach Maßgabe
    des Schiffssicherheitsgesetzes und der darin aufgeführten
    internationalen Schiffssicherheitsregelungen sowie der
    Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998
    (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2
    der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276),
    in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung auf Ver-
    anlassung der beim Betrieb eines Schiffes nach dem
    Schiffssicherheitsgesetz für die Sicherheitsorganisation
    Verantwortlichen unverzüglich zu analysieren und zu unter-
    suchen mit dem Ziel, das Konzept des Unternehmens
    für die Organisation von Sicherheitsanforderungen zur
    Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs und die
D   Verhütung der Meeresverschmutzung nach Maßgabe der
    Ergebnisse der Untersuchung anzupassen.
BGBl. 2002, Seite 1819 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1819
                           §7
                  Verbesserung der
    Vorschriften von Klassifikationsgesellschaften

  Liegen einer Zeugniserteilung durch eine deutsche

Behörde eigene Vorschriften einer nach Maßgabe der

Richtlinie 94/57/EG anerkannten Klassifikationsgesell-

schaft zugrunde, die hierzu eine Besichtigung des Schiffes

durchgeführt hat, so hat die Klassifikationsgesellschaft

nach einem ihr bekannt gewordenen Vorkommnis im

Sinne von § 4, das den Schiffskörper, die Maschinen, die

Elektroeinrichtungen oder die Steuer-, Regel- und Über-

wachungseinrichtungen dieses Schiffes betrifft, intern
zu untersuchen, ob durch Verbesserung ihrer eigenen
Vorschriften Sicherheitsmängel beseitigt oder verhindert
werden können.

                           §8

                   Unterrichtung
          von Klassifikationsgesellschaften
   Die beim Betrieb eines Schiffes nach dem Schiffssicher-
heitsgesetz für die Sicherheitsorganisation Verantwort-
lichen haben dafür zu sorgen, dass die in § 7 genannte
Klassifikationsgesellschaft nach einem Vorkommnis im
Sinne von § 4 unverzüglich hinsichtlich aller für die Mit-
wirkung der Klassifikationsgesellschaft in Bezug auf
die Zeugniserteilung bedeutsamen technischen Gefahr-
umstände unterrichtet wird.

                      Abschnitt 3

           Amtliche Untersuchungen zur
        Sicherheitskultur des internationalen
       und nationalen Seesicherheitssystems

                 Unterabschnitt 1
                     Grundsätze

                           §9

             Zielsetzung und sachlicher
          Geltungsbereich des Abschnitts 3
   (1) Dieser Abschnitt gilt für die amtliche Untersuchung
schaden- oder gefahrverursachender Vorkommnisse zur
Sicherheitskultur des internationalen und nationalen See-
sicherheitssystems sowie für die Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten, die in diesem

Zusammenhang anfallen.

  (2) Die amtliche Untersuchung nach diesem Abschnitt
dient ausschließlich folgenden Zwecken:
1. Ermittlung

   a) der Umstände der Vorkommnisse,

   b) der unmittelbaren und mittelbaren Ursachen, durch
      die es zu dem Vorkommnis gekommen ist, und

   c) der Faktoren, die den Schadens- oder Gefahr-
      eintritt begünstigt haben – einschließlich von
      Schwachstellen des Seesicherheitssystems –,
2. Herausgabe von Untersuchungsberichten und ins-
   besondere Sicherheitsempfehlungen zur Verhütung
   künftiger schaden- oder gefahrverursachender Vor-
   kommnisse sowie

3. im Interesse erhöhter Sicherheit Stärkung der mari-
   timen Zusammenarbeit und Sicherheitspartnerschaft
   der für die Sicherheit Verantwortlichen.
Sie dient weder der Ermittlung von Tatsachen zum

Zwecke der Zurechnung von Fehlern, um Nachteile für

Einzelne herbeizuführen, noch dient sie der Feststellung

von Verschulden, Haftung oder Ansprüchen. Jedoch

sollte sie nicht deshalb von der uneingeschränkten Dar-

stellung der Ursachen absehen, weil aus den Unter-

suchungsergebnissen Rückschlüsse auf ein schuldhaftes

Verhalten oder auf eine haftungsrechtliche Verantwortlich-

keit gezogen werden könnten.

                           § 10
            Internationale Untersuchungs-
         regelungen im Sinne des Abschnitts 3

  Die Anwendung der seefahrtbezogenen internationalen
Untersuchungsregelungen nach den Buchstaben A und B
der Anlage geschieht, soweit dieses Gesetz betroffen ist,
im Rahmen dieses Abschnitts.

                           § 11
               Entscheidung über die
     Führung der Untersuchung nach Abschnitt 3

  (1) Ein Untersuchungsverfahren nach diesem Abschnitt
muss durchgeführt werden, soweit eine Untersuchung
nach den in den Buchstaben A und B der Anlage genann-
ten seefahrtbezogenen internationalen Untersuchungs-
regelungen vorzunehmen ist, hinsichtlich des Artikels 94
Abs. 7 des Seerechtsübereinkommens auch bei Vor-
kommnissen in jeglichen Gewässern, wenn sie schwere
Schäden an Schiffen unter der Bundesflagge zur Folge
haben.
   (2) Ein Untersuchungsverfahren nach diesem Abschnitt
sollte geführt werden, soweit dies im öffentlichen Interesse
liegt, insbesondere wenn
1. – auch unter Berücksichtigung der Durchführbarkeit –
   Erkenntnisse zu erwarten sind, die voraussichtlich zu
   einer Erhöhung der Sicherheit in der Seefahrt, ins-
   besondere durch Verbesserung geltender Vorschriften
   oder Einrichtungen für die Seefahrt, beitragen können,
   oder
2. ein Staat mit erheblichem Interesse eine Untersuchung
   im Sinne dieses Abschnitts beantragt und soweit sie
   durchführbar erscheint.

  (3) Über die Führung der Untersuchung entscheidet

der Direktor der Bundesstelle (§ 12) oder im Falle seiner
Verhinderung sein Stellvertreter.

                 Unterabschnitt 2

                    Organisation

                           § 12

       Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung
  (1) Das Bundesoberseeamt in Hamburg wird in „Bun-
desstelle für Seeunfalluntersuchung“ (Bundesstelle) um-
benannt. Der Bundesstelle obliegt die amtliche Unter-
suchung nach diesem Abschnitt. Das Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen regelt den Aufbau
BGBl. 2002, Seite 1820 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1820
der Bundesstelle. Sie wird von einem Direktor geleitet und
im Übrigen mit Beamten, Angestellten und Arbeitern in
erforderlicher Anzahl besetzt. Die Beamten sind unmittel-
bare Bundesbeamte.
   (2) Die Bundesstelle nimmt ihre Aufgaben funktionell
und organisatorisch unabhängig von allen natürlichen und
juristischen Personen wahr, deren Interessen mit ihren
Aufgaben kollidieren könnten.
  (3) Weisungen hinsichtlich der Einleitung oder Nicht-
einleitung sowie des Inhalts und des Umfangs einer Unter-
suchung sowie des Untersuchungsberichts oder der
Sicherheitsempfehlungen dürfen der Bundesstelle nicht
erteilt werden; die Bundesstelle darf gleichwohl erteilte
Weisungen nicht befolgen.
   (4) Dem Direktor der Bundesstelle sind die Unter-
suchungsführer, Untersuchungsfachkräfte und weitere
Fachkräfte unterstellt. Die Bundesstelle kann sich ge-
eigneter privater Personen als Untersuchungsbeauftragte
bedienen, die im Einzelfall nach Weisung der Bundesstelle
und unter ihrer Fachaufsicht als deren Hilfsorgane arbei-
ten. Die Bundesstelle bestimmt den Umfang der von den
Beauftragten durchzuführenden Untersuchungstätigkeit
sowie ihre Rechte und Pflichten nach Maßgabe dieses
Gesetzes. Die Beauftragten erhalten aus Mitteln der Bun-
desstelle Reisekostenvergütung nach den für Bundes-
beamte geltenden Vorschriften und eine Entschädigung,
die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen festgesetzt wird. Dieser Satz gilt ent-

sprechend für Mitglieder der Kammer im Sinne des § 15

in Verbindung mit § 23 des Flugunfall-Untersuchungs-
Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2470), die
nicht der Bundesstelle angehören.
  (5) Der Direktor der Bundesstelle und die Unter-
suchungsführer dürfen neben ihrem Amt kein anderes
besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben
und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Ver-
waltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens
noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes
oder eines Landes angehören. Sie dürfen nicht gegen
Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. Sie dürfen
keiner der in Absatz 2 genannten juristischen Personen
angehören, sie vertreten, sie beraten oder für sie als
Gutachter oder Sachverständige tätig werden.

   (6) Der Direktor der Bundesstelle und die Unter-
suchungsführer müssen über umfassende technische und
betriebliche Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet
des Seefahrtwesens verfügen sowie für die Befähigung
zur Leitung einer umfangreichen Unfalluntersuchung aus-
reichend geschult sein. Die Bundesstelle hat dafür Sorge
zu tragen, die fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse der

Untersuchungsführer, der Untersuchungsfachkräfte und

der weiteren Fachkräfte zu erhalten und der Entwicklung

anzupassen.

                          § 13
              Verwaltungs- und Amtshilfe
  (1) Die Bundesstelle arbeitet mit der Bundesstelle für
Flugunfalluntersuchung zusammen, soweit dies – ins-
besondere aus wirtschaftlichen oder technischen
Gründen – zweckmäßig erscheint.
  (2) Die Bundesstelle kann insbesondere die See-
Berufsgenossenschaft als Schiffssicherheitsbehörde, das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie die
Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest

zur Hilfe heranziehen, es sei denn, nach den konkreten
Umständen ist nicht auszuschließen, dass das unter-
suchte Vorkommnis durch deren Verhalten oder ein Ver-
halten von deren Bediensteten oder von Bediensteten der
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung ihres Amtsbezirks
mitverursacht wurde.
   (3) Die Bundesstelle kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben
mit Dienststellen der Bundesländer Vereinbarungen über
Organleihe in bestimmten Einzelfällen abschließen, Ab-
sprachen über die Heranziehung von Nachweismitteln
und Untersuchungsergebnissen treffen oder sonst in der
ihr geeignet erscheinenden Weise zusammenarbeiten. Die
Vereinbarungen sind im Verkehrsblatt bekannt zu machen.
  (4) Die Bundesstelle kann nach Maßgabe des Unter-
abschnitts 3 an Untersuchungen durch ausländische
Behörden teilnehmen oder die zuständigen Stellen ande-
rer Staaten um Hilfe ersuchen oder diesen auf Ersuchen
Hilfe gewähren und zu diesen Zwecken unmittelbar mit
den zuständigen ausländischen Behörden zusammen-
arbeiten.
  (5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen trifft mit ausländischen Staaten nach
Möglichkeit ergänzende Vereinbarungen über das bei
Untersuchungen im Sinne dieses Abschnitts anzu-
wendende Verfahren, soweit dies für die Zusammenarbeit
im Internationalen Seesicherheitssystem erforderlich er-
scheint.

  (6) Die sonstigen Vorschriften und Grundsätze für die

Verwaltungs- und Amtshilfe bleiben unberührt.

                 Unterabschnitt 3
                   Durchführung

                          § 14
             Unterrichtung ausländischer
           Staaten und der Internationalen
          Seeschifffahrts-Organisation (IMO)

   Ereignet sich ein Seeunfall im Sinne des Artikels 94
Abs. 7 oder des Artikels 221 Abs. 2 des Seerechtsüber-
einkommens (BGBl. 1994 II S. 1798) im deutschen
Hoheitsgebiet oder ist außerhalb desselben ein Schiff
unter der Bundesflagge an einem solchen Seeunfall be-
teiligt, so unterrichtet die Bundesstelle unverzüglich

1. die in Betracht kommenden Flaggenstaaten,
2. den oder die anderen Staaten mit einem erheblichen
   Interesse an einer Seeunfalluntersuchung sowie

3. nach Maßgabe des IMO-Codes für die Untersuchung

   von Unfällen und Vorkommnissen auf See (Verkehrs-

   blatt 2000 S. 128, Anlagenband B 8124 S. 21) die Inter-

   nationale Seeschifffahrts-Organisation.

                          § 15
               Entsprechende Geltung
       des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes
  (1) Die §§ 5 bis 29 des Flugunfall-Untersuchungs-
Gesetzes gelten – mit Ausnahme der §§ 6, 7, 14 Abs. 5,
§§ 21, 24 und 26 Abs. 4 Satz 2 – für die Durchführung des
Untersuchungsverfahrens nach diesem Abschnitt vorbe-
haltlich im Einzelfall zwingend anzuwendenden ausländi-
schen Rechts entsprechend. Dabei entspricht dem Begriff
BGBl. 2002, Seite 1821 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1821
 1. „Störung“ – ausgenommen in § 11 Abs. 2 des Flug-
    unfall-Untersuchungs-Gesetzes – der Begriff „sonsti-
    ges Vorkommnis“,
 2. „Luftfahrzeug“ der Begriff „Schiff“,

 3. „Halter“ der Begriff „Betreiber“,

 4. „Flugschreiber“ der Begriff „Datenschreiber“,
 5. „Flugsicherung“ der Begriff „maritime Verkehrssiche-

    rungsdienste“,

 6. „Luftsicherheit", „Flugsicherheit“ und „Sicherheit in
    der Luftfahrt“ der Begriff „Sicherheit auf See“,
 7. „Zivilluftfahrt“ der Begriff „zivile Seefahrt“,
 8. für den „Flugplatzbetrieb zuständige Behörden“ der
    Begriff „für den Hafenbetrieb zuständige Behörden
    des Bundes“,
 9. „Insasse“ der Begriff „Person an Bord“,
10. „Eintragungsstaat“ der Begriff „Flaggenstaat“,

11. „Halterstaat“ der Begriff „Staat des Sitzes des Be-

    treibers“,

12. „Berühren oder Verändern von Wrackteilen, Trümmer-
    stücken oder sonstigem Inhalt des Luftfahrzeugs“ der
    Begriff „Berühren, Unterdrücken oder Verändern von
    Bestandteilen, Werkstoffproben oder sonstigem
    Inhalt des Schiffes“,

13. „Flugbesatzung“ der Begriff „Kapitän und Besatzungs-

    mitglieder, deren unmittelbare Verantwortungsbereiche

    betroffen sind“,

14. „Luftfahrttechnik“ der Begriff „Technik in der Seefahrt“,
15. „Flugbetrieb“ der Begriff „Schiffsbetrieb“ und
16. „Flugunfall“ der Begriff „Vorkommnis im Sinne von § 1
    Abs. 2“.

  (2) Eine Übermittlung an öffentliche Stellen im Sinne

der § 5 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3, § 14 Abs. 9

und § 26 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes oder
eine Gewährung der Einsichtnahme in Akten und Berichte
im Sinne des § 26 Abs. 2 und 3 des Flugunfall-Unter-
suchungs-Gesetzes ist nur zulässig, soweit sie mit § 19
vereinbar ist. An die Stelle der Bezugnahme in § 26 Abs. 4
Satz 1 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes auf die
in § 6 Abs. 1 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes
genannten Stellen tritt die Bezugnahme auf die in § 14
genannten Stellen.
  (3) An die Stelle des in § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 18
Abs. 1 und § 25 Abs. 1 des Flugunfall-Untersuchungs-
Gesetzes genannten Untersuchungsauftrags oder -zwecks
nach § 3 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes treten
die Untersuchungszwecke nach § 9 Abs. 2.
  (4) „Grundstücke“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des
Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes sind auch die zum
Betrieb von Schiffen oder zur Herstellung von Anlagen,
Instrumenten und Geräten für den Schiffsbetrieb die-

nenden Betriebs- und Geschäftsräume im deutschen

Hoheitsgebiet an Land im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 des

Seeaufgabengesetzes.
  (5) An die Stelle der Entscheidungen über die Absper-
rung gegen den Zutritt zur Unfallstelle im Sinne des § 12
Abs. 1 Satz 1 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes
und den Zutritt zur abgesperrten Unfallstelle im Sinne des
§ 12 Abs. 1 Satz 3 des Flugunfall-Untersuchungs-Geset-
zes treten die Entscheidungen über die Absperrung und
die Zulassung zur abgesperrten Unfallstelle, soweit eine
Absperrung im Bereich der deutschen Hoheitsgewässer
durchführbar ist.

  (6) Bei Seeunfällen in deutschen Hoheitsgewässern
prüft die Bundesstelle, ob genauere Erkenntnisse dadurch
gewonnen werden können, dass sie Sachverständige mit
spezifischen Kenntnissen des jeweiligen Schifffahrts-
reviers im Sinne des § 12 Abs. 4 beauftragt oder im Sinne

des § 14 Abs. 4 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes
hinzuzieht.

  (7) Zeugen können im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 des

Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes die Auskunft auch
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie
der Gefahr eines gegen sie gerichteten Seeamtsverfah-
rens nach Abschnitt 4 oder eines erheblichen rechtlichen
Nachteils aussetzen würde, der sie oder einen der in § 16
Abs. 3 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes bezeich-
neten Angehörigen betrifft; hierüber sind sie zu belehren.
   (8) Anhörungsberechtigt im Sinne des § 17 des Flugun-
fall-Untersuchungs-Gesetzes, Adressat im Sinne des § 18
Abs. 3 Nr. 1 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes und

antragsberechtigt im Sinne des § 22 des Flugunfall-Unter-

suchungs-Gesetzes sind auch die in § 7 genannten Klassi-
fikationsgesellschaften und bei Unfällen, die zum Tode
eines Besatzungsmitglieds im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
Nr. 13 geführt haben, auch dessen Ehegatte oder Lebens-
partner oder ein volljähriger Abkömmling des Verstorbenen.

  (9) An die Stelle der Versendung des Untersuchungs-

berichts im Sinne des § 18 Abs. 3 Nr. 2 des Flugunfall-

Untersuchungs-Gesetzes tritt die Versendung an die Inter-

nationale Seeschifffahrts-Organisation. Sie unterbleibt,
wenn der IMO-Code für die Untersuchung von Unfällen
und Vorkommnissen auf See eine solche Versendung
nicht vorsieht. Eine Versendung im Sinne des § 18 Abs. 3
Nr. 3 und des § 19 Abs. 5 des Flugunfall-Untersuchungs-
Gesetzes an die Kommission der Europäischen Gemein-

schaft findet statt, wenn dies in einem Rechtsakt der

Gemeinschaft vorgesehen ist.

  (10) „Stellen“ im Sinne des § 19 Abs. 2 des Flugunfall-
Untersuchungs-Gesetzes können im Rahmen der Sicher-
heitspartnerschaft auch einzelne Personen, Unternehmen
oder Verbände sein.

                          § 16
                    Benennung des
            federführenden Staates und der
       Teilnehmer am Untersuchungsverfahren
  (1) Hat die Bundesstelle wegen eines Seeunfalls oder
eines anderen Vorkommnisses auf See ein Unter-
suchungsverfahren eingeleitet, an dem auch ein auslän-
discher Staat ein erhebliches Interesse hat, so werden auf
Ersuchen dieses Staates im gegenseitigen Einvernehmen
benannt
1. der für die Untersuchung federführende Staat und

2. bei Benennung Deutschlands als federführender Staat

   die Teilnehmer im Sinne von § 15 Abs. 1 in Verbindung

   mit § 14 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes.

  (2) Ist Deutschland federführender Staat, so sorgt
die Bundesstelle dafür, dass eine gemeinsame Unter-
suchungsstrategie ausgearbeitet und die mit der Führung
der Untersuchung sowie der dazugehörigen Koordinie-
rung beauftragte Person oder Stelle benannt wird.
   (3) Eine Untersuchung der Bundesstelle, die für
Deutschland als federführenden Staat eingeleitet worden
ist, kann fortgeführt werden, auch wenn das Verfahren
nach Absatz 1 noch nicht abgeschlossen ist.
BGBl. 2002, Seite 1822 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1822
  (4) Die Bundesstelle kann mit Zustimmung eines an-
deren Staates mit erheblichem Interesse Untersuchungen
nach diesem Abschnitt zugleich für diesen führen.

                          § 17

                    Teilnahme an

         einer Untersuchung anderer Staaten

  Die Bundesstelle kann davon absehen, Deutschland als
federführenden Staat zu benennen, soweit sie ihre Mit-
wirkung im Sinne von § 15 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 5 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes an der Unter-
suchung eines anderen Staates zur Erreichung des Unter-
suchungszwecks für ausreichend hält.

                          § 18
          Verweisung auf Verfahren der IMO
  Die Begriffe „Staat mit erheblichem Interesse“, „feder-

führender Staat“ und „Seeunfall“ in den §§ 11, 14, 16

und 17 haben dieselbe Bedeutung wie in dem IMO-Code
für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen
auf See.

                          § 19

            Freigabe von Aufzeichnungen
            und Verwertung von Aussagen

  (1) Die Bundesstelle darf Aufzeichnungen über von ihr
erhobene
1. Aussagen oder Meinungsäußerungen von Personen,
2. Mitteilungen, die zwischen Personen ausgetauscht
   worden sind, die am Betrieb eines Schiffes beteiligt
   waren, sowie
3. Mitteilungen ärztlichen oder persönlichen Inhalts
   einschließlich gesundheitlicher Daten und bildlicher
   Darstellungen, die Personen betreffen, die an dem
   Unfall oder einem anderen Vorkommnis auf See
   beteiligt waren,
zu keinem anderen Zweck als dem einer Untersuchung
im Sinne dieses Abschnitts freigeben, soweit dem nicht
im Rahmen der Anwendung einer internationalen Unter-
suchungsregelung nach Abschnitt 1 der Anlage in Verbin-
dung mit Artikel 94 Abs. 5 des Seerechtsübereinkommens
und Abschnitt 10 des in § 14 Nr. 3 genannten IMO-Codes
eine Entscheidung einer zuständigen Justizbehörde eines
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder
außerhalb dieses Anwendungsbereichs eine sonstige Ent-
scheidung einer deutschen Justizbehörde, die im Rahmen
des § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2 des
Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes getroffen wird, ent-
gegensteht.
  (2) Diese Aufzeichnungen werden in den Abschluss-
bericht oder in seine Anhänge nur in zusammengefasster
Form und nur dann aufgenommen, wenn sie von Belang
für die Analyse des untersuchten Vorkommnisses sind.
Personenbezogene Daten sind in den Aufzeichnungen zu
anonymisieren, es sei denn, dies wäre mit dem Zweck
einer nach Absatz 1 zulässigen Freigabe unvereinbar.
Teile von Aufzeichnungen, die im Sinne von Satz 1 belang-
los und nicht im Abschlussbericht enthalten sind, werden
nicht freigegeben.

  (3) Die Bundesstelle erteilt ihre Zustimmung zur Teil-
nahme eines bevollmächtigten Vertreters eines ausländi-
schen Staates nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14

des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes, sofern nichts
anderes vorgeschrieben ist, nur dann, wenn dieser Staat
zugesichert hat, dass er hinsichtlich der Verfügbarkeit der
Nachweismittel die Gegenseitigkeit gewährt und dass er
im Sinne des Abschnitts 10 des IMO-Codes für die Unter-
suchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See eine

Freigabe der gewonnenen Unterlagen und Erkenntnisse

nur vornimmt, soweit dies unter den Einschränkungen der
Absätze 2 und 3 zulässig ist.
  (4) Aussagen einer Person im Rahmen einer Unter-
suchung nach diesem Abschnitt dürfen nicht zu Lasten
des Aussagenden verwertet werden.

                     Abschnitt 4
               Normvollzug gegenüber
         einzelnen an Bord verantwortlichen

         Personen im Verwaltungsverfahren

                 Unterabschnitt 1

            Grundsätze, Vorprüfung

                           § 20

            Sachlicher Geltungsbereich
       des Abschnitts 4, Verwaltungsverfahren

   Dieser Abschnitt gilt für die Ermittlung und Auswertung
der Ursachen schaden- oder gefahrverursachender Vor-
kommnisse in Bezug auf Inhaber von
1. Berechtigungen, die im Rahmen der Bundesaufgabe
    nach § 2 des Seeaufgabengesetzes in der jeweils gel-
    tenden Fassung erteilt wurden, und
2. Fahrerlaubnissen für Sportboote oder sonstige Fahr-
    zeuge, die im Rahmen des Seeaufgabengesetzes
    erteilt wurden,
(Berechtigungen) sowie auf Inhaber von Befähigungs-
zeugnissen oder Fahrerlaubnissen, die von einer ausländi-
schen Behörde oder für die Binnenschifffahrt ausgestellt
sind, als Verfahren im Sinne des § 9 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes.

                           § 21
            Internationale Untersuchungs-
         regelungen im Sinne des Abschnitts 4

  Die Anwendung der seefahrtbezogenen internationalen
Untersuchungsregelungen nach den Buchstaben C und D
der Anlage geschieht, soweit dieses Gesetz betroffen ist,
im Rahmen dieses Abschnitts.

                           § 22
         Öffentliches Untersuchungsinteresse
   (1) Bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte,
dass eine Berechtigung zu entziehen oder die Ausübung
der mit ihr oder einem Befähigungszeugnis oder einer
Fahrerlaubnis verbundenen Befugnisse zu beschrän-
ken ist, so führt die Wasser- und Schifffahrtsdirektion
Nordwest unverzüglich eine Prüfung des Untersuchungs-
interesses durch.

   (2) Hinreichende Anhaltspunkte im Sinne von Absatz 1
sind insbesondere anzunehmen, wenn nach den in Buch-
stabe C oder D der Anlage enthaltenen internationalen
Untersuchungsregelungen der Sachverhalt überprüft
werden muss.
BGBl. 2002, Seite 1823 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1823
  (3) Bieten die Ermittlungen der Behörde genügenden
Anlass zu der Annahme, dass eine Maßnahme nach
Absatz 1 mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, so be-
antragt sie unverzüglich bei dem zuständigen Seeamt,
den Fall nach diesem Abschnitt in Bezug auf den von
dem Verdacht betroffenen Berechtigten (Beteiligter) zu
untersuchen.
   (4) Wurde eine Berechtigung im Rahmen der Berufs-
ausübung für die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes ausgeübt, so berichtet die Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nordwest über alle ihr bekannten Anhalts-
punkte im Sinne des Absatzes 1 an das Bundesministe-
rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, von dem
sie angewiesen werden kann, einen Antrag nach Absatz 3
zu stellen.
  (5) Zuständigkeiten und Befugnisse nach anderen
Rechtsvorschriften zur Entziehung von Berechtigungen,
Beschränkung ihrer Ausübung oder Sicherstellung oder
Beschlagnahme der entsprechenden Urkunden bleiben
unberührt.
                          § 23
      Pflicht zur Durchführung oder Einstellung
          der Untersuchung nach Abschnitt 4

   (1) Eine Untersuchung nach diesem Abschnitt ist
durchzuführen, soweit die Wasser- und Schifffahrts-
direktion Nordwest einen Antrag nach § 22 Abs. 3 gestellt
hat.
   (2) Die Untersuchung nach diesem Abschnitt ist einzu-
stellen, wenn der Beteiligte gegenüber einer nach diesem
Abschnitt zuständigen Behörde schriftlich unwiderruflich
erklärt hat, dass er während der nächsten 30 Monate
– oder bei Verdacht der Behörde nach § 22 Abs. 1 auf
dauerhaftes Fehlen eines der in § 31 Abs. 1 Satz 1 genann-
ten subjektiven Merkmale auf Dauer – von seiner Berechti-
gung keinen Gebrauch machen wird, und wenn er dieser
Behörde die entsprechenden Berechtigungsurkunden für
die jeweilige Dauer unwiderruflich zur Verwahrung über-
geben hat. Die zuständige Behörde kann Auflagen an-
ordnen und die in Satz 1 vorgesehenen Fristen bei Vor-
liegen besonderer Gründe verkürzen. § 31 Abs. 5 gilt

entsprechend.

                 Unterabschnitt 2
Organe der seeamtlichen Untersuchung

                          § 24

              Zuständigkeit der Seeämter
   (1) Die Untersuchung nach diesem Abschnitt obliegt
den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nord-
west. Sie bilden Untersuchungsausschüsse (Seeämter)
in Hamburg, Kiel und Rostock sowie Bremerhaven und
Emden.

  (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und

Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung die örtliche Zuständigkeit der Seeämter zu
bestimmen.
  (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen erlässt eine Geschäftsordnung für die
Seeämter; vor ihrem Erlass sind die Küstenländer zu
hören. Die Geschäftsordnung ist im Verkehrsblatt bekannt
zu machen.

                           § 25
                Besetzung der Seeämter

  (1) Die Seeämter entscheiden in der Besetzung mit
einem Vorsitzenden, einem Ständigen Beisitzer und zwei
ehrenamtlichen Beisitzern.
   (2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-
sitzenden. Dem Vorsitzenden und den Beisitzern dürfen
keine Weisungen für den Inhalt des Spruchs (§ 30) erteilt
werden. Entscheidungen außerhalb der mündlichen Ver-
handlung (§ 29) trifft der Vorsitzende.
  (3) Der Vorsitzende der Seeämter muss die Befähigung
zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz
besitzen. Die Ständigen Beisitzer der Seeämter müssen,
wenn es sich um Berechtigungen für Kauffahrteischiffe
handelt, die Befähigung zum Kapitän auf entsprechenden
Schiffen besitzen und über ausreichende Erfahrungen in
der Führung eines Seeschiffes verfügen.

                           § 26
                Ehrenamtliche Beisitzer

   (1) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und
Nordwest stellen eine Vorschlagsliste für die ehrenamt-
lichen Beisitzer der Seeämter ihres Bereichs auf. In die
Listen werden Personen aufgenommen, die von den
beteiligten Bundes- und Landesbehörden, Berufs- und
Interessenvertretungen benannt werden.
  (2) Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion wählt aus
den Vorschlagslisten die erforderliche Anzahl von ehren-
amtlichen Beisitzern aus (Beisitzerliste) und bestellt die
Beisitzer für eine ehrenamtliche Tätigkeit.
  (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung zu bestimmen

1. die Personengruppen, aus denen die Beisitzer aus-
   zuwählen sind,
2. die fachlichen Anforderungen an die Beisitzer und

3. die Angaben, die die Beisitzerliste enthalten muss.

   (4) Die ehrenamtlichen Beisitzer sind vom Vorsitzenden
aus der Beisitzerliste zu den Sitzungen heranzuziehen.
Dabei ist unter Berücksichtigung der Bordfunktion des
oder der Beteiligten sowie des Ortes und der Art des
zugrunde liegenden Sachverhalts die sachkundige und
unabhängige Besetzung sicherzustellen. Die ehrenamt-
lichen Beisitzer sind berechtigt und verpflichtet, sich über
die Ergebnisse der Ermittlungen zu unterrichten.

                 Unterabschnitt 3

                Seeamtsverfahren

                           § 27

                    Beweisaufnahme
  (1) Außerhalb der mündlichen Verhandlung sind Bewei-
se aufzunehmen, wenn der Sachverhalt es erfordert oder
die Beweisaufnahme in der Verhandlung voraussichtlich
nicht möglich oder besonders erschwert sein würde. Zur
Beweisaufnahme sind der Ständige Beisitzer und nach
Lage des Falles weitere Beisitzer hinzuzuziehen. § 29
BGBl. 2002, Seite 1824 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1824
Abs. 7 und 8 findet Anwendung. Das Seeamt ist befugt,
bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung
an Eides statt abzunehmen.
  (2) Behörden und Stellen, deren Geschäftsbereiche
von dem zugrunde liegenden Sachverhalt unmittelbar
betroffen sind, sollen von einer beabsichtigten Beweis-
aufnahme unterrichtet werden; erstrecken sich die Ermitt-
lungen auf ein Schiff unter fremder Flagge, soll, und zwar
auch von der Vollstreckung einer Anordnung nach § 28
Abs. 1 Satz 2, die zuständige konsularische Vertretung
benachrichtigt werden.

                            § 28
                    Auskunfts-,
       Herausgabe- und Aufbewahrungspflichten

  (1) Die nach dem Schiffssicherheitsgesetz in der jeweils

geltenden Fassung für die Sicherheit des Schiffes Verant-

wortlichen sind nach Maßgabe dieser Verantwortlichkeit

verpflichtet, dem Seeamt auf Verlangen über die Beschaf-

fenheit, Besatzung, den Liegeort und den Reiseplan der

von dem zugrunde liegenden Sachverhalt betroffenen

Schiffe Auskunft zu erteilen. Die für die Untersuchung

erheblichen Unterlagen und Gegenstände sind auf Ver-

langen von demjenigen herauszugeben, der sie in Ge-
wahrsam hat oder verfügungsbefugt ist; dies gilt ins-
besondere für die benutzten Seekarten, Seetagebücher
sowie technischen Aufzeichnungen und Unterlagen. Die
nach Satz 2 angeforderten Unterlagen sind von den
herausgabepflichtigen Personen bis zum Abschluss der
seeamtlichen Untersuchung aufzubewahren.

   (2) Die Herausgabe von Unterlagen kann verweigert

werden, wenn das Bundesministerium der Verteidigung

dies aus Gründen der militärischen Sicherheit für erforder-

lich hält.

                            § 29

                 Mündliche Verhandlung

  (1) Im Untersuchungsverfahren des Seeamtes findet
eine mündliche Verhandlung statt, soweit nicht sämtliche
Beteiligten demgegenüber dem Vorsitzenden unwider-
ruflich widersprechen.

   (2) Die Beteiligten werden zur mündlichen Verhandlung
mit angemessener Frist schriftlich geladen und sind ver-
pflichtet, hierzu persönlich zu erscheinen. Ist eine schrift-
liche Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht rechtzei-
tig möglich, so kann sie auch durch Telefon, Telegramm,
Fernschreiben, Telefax oder Boten bewirkt werden. Die
Ladung enthält den Hinweis, dass sich der Beteiligte der
Hilfe eines Beistandes bedienen kann und dass bei un-
entschuldigtem Fernbleiben des zum Erscheinen ver-
pflichteten Beteiligten dessen zwangsweise Vorführung

angeordnet werden kann.
  (3) Der Verhandlungstermin ist den Behörden und
Stellen, deren Aufgaben unmittelbar berührt werden, mit-
zuteilen. Ist der Inhaber eines ausländischen Befähi-
gungszeugnisses beteiligt, ist der Verhandlungstermin der
zuständigen konsularischen Vertretung mitzuteilen.

   (4) Das Seeamt soll die Verhandlung so fördern, dass
sie möglichst in einem Termin erledigt werden kann.
  (5) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, soweit
nicht ein Betroffener demgegenüber dem Vorsitzenden

widerspricht. Das Seeamt kann für die Verhandlung oder
für einen Teil davon die Öffentlichkeit auch ausschließen,
wenn
1. eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
   nung zu besorgen ist oder
2. militärische Angelegenheiten geheim zu halten oder
   wichtige Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu
   wahren sind.

Der Ausschluss der Öffentlichkeit aus anderen Gründen
als denen der Geheimhaltung militärischer Angelegen-
heiten oder der Wahrung wichtiger Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse steht der Anwesenheit amtlicher
Vertreter anderer Staaten nicht entgegen.
  (6) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche
Verhandlung. Soweit dieses Gesetz keine Verfahrens-
regelungen enthält, bestimmt der Vorsitzende den Gang

der Verhandlung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die

§§ 66, 68 Abs. 2 und 3 und § 71 des Verwaltungsverfah-

rensgesetzes finden Anwendung. Wer erst im Verlauf der

mündlichen Verhandlung als Beteiligter zu dem Verfahren

hinzugezogen wird, kann verlangen, dass die mündliche

Verhandlung ausgesetzt wird, insbesondere wenn er

einen Beistand hinzuziehen oder Akteneinsicht nehmen

will. Der Beteiligte ist hierauf hinzuweisen.

  (7) Auf die Mitwirkung von Zeugen und Sachverstän-
digen findet § 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit
der Maßgabe Anwendung, dass die Vorschriften über
Zeugen auch für Beteiligte gelten. Beteiligte können die
Aussage über Fragen verweigern, deren Beantwortung sie
der Gefahr einer Maßnahme nach § 31 Abs. 1, 2 oder 4
aussetzen würde. Für die eidliche Vernehmung ist auch

das Gericht des Ortes zuständig, an dem die mündliche

Verhandlung stattfindet. Beteiligte werden nicht eidlich

vernommen.

  (8) Über die mündliche Verhandlung ist eine Nieder-
schrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben

enthalten über

1. den Ort und den Tag der Verhandlung,
2. die Namen des Vorsitzenden, des Schriftführers und
   der Beisitzer des Seeamtes, der erschienenen Beteilig-
   ten, Zeugen und Sachverständigen,

3. den behandelten zugrunde liegenden Sachverhalt,

4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Beteiligten,
   der Zeugen und Sachverständigen und
5. das Ergebnis eines Augenscheines.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu unterzeichnen.

                           § 30

                 Spruch des Seeamtes

  (1) Das Untersuchungsverfahren wird durch Spruch
abgeschlossen. Das Seeamt entscheidet unter Würdi-
gung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.
  (2) Der Spruch enthält

1. Feststellungen über die zugrunde liegenden Tat-
   sachen,
2. die Entscheidung, dass ein fehlerhaftes Verhalten
   eines Beteiligten vorliegt, sofern die Untersuchung dies
   ergeben hat,
BGBl. 2002, Seite 1825 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1825
3. unter den nach § 31 Abs. 1 bis 4 jeweils dafür maß-
   gebenden Voraussetzungen
   a) die befristete oder unbefristete Untersagung der
      Ausübung von Befugnissen (Fahrverbot) (§ 31
      Abs. 1 und 4), erforderlichenfalls mit Auflagen
      (§ 31 Abs. 2),

   b) die Entziehung einer Berechtigung (§ 31 Abs. 2)
      oder

   c) die Erlaubnis, ein minderes Befähigungszeugnis
      auszustellen (§ 31 Abs. 3),
4. in den Fällen der Nummer 3 Buchstabe a eine Ent-
   scheidung, ob ein Vermerk über ein Fahrverbot von
   mehr als zwölf Monaten Dauer in eine Urkunde über
   die Berechtigung einzutragen ist, und
5. in den Fällen der Nummer 3 Buchstabe a und b eine
   Entscheidung, ob eine vorläufige Sicherstellung und
   amtliche Verwahrung der über die Berechtigung
   ausgestellten Urkunde oder Urkunden oder eine Be-
   schlagnahme zum Zwecke einer Eintragung nach
   Nummer 4 vorzunehmen ist.

Der Spruch lautet auf Einstellung des Verfahrens, wenn

sich herausstellt, dass die Voraussetzungen der §§ 20

bis 23 nicht vorliegen. Der Spruch enthält eine Kosten-
entscheidung.

  (3) Der Spruch darf eine Entscheidung nach Absatz 2

Satz 1 Nr. 2 nur enthalten, wenn er auf Grund dieser
Entscheidung auch eine Entscheidung nach Absatz 2
Satz 1 Nr. 3 enthält. Das Seeamt kann ein fehlerhaftes
Verhalten eines Beteiligten feststellen, wenn dieser nach
der Überzeugung des Seeamtes Rechtsvorschriften, Ver-
waltungsanordnungen, Richtlinien oder allgemeine für
seinen Verantwortungsbereich geltende Grundsätze, ins-
besondere allgemeine Grundsätze der Schiffsführung, der
Schiffsbetriebstechnik, des Funkdienstes, der Sicherheit
der Schifffahrt, des Umweltschutzes auf See oder all-
gemein anerkannte Regeln der Technik nicht beachtet hat.

  (4) Der Spruch darf Entscheidungen nach Absatz 2
Satz 1 Nr. 2 oder 3 nur enthalten, wenn
1. das Seeamt sie zur mündlichen oder schriftlichen
   Erörterung gestellt hat und
2. der Beteiligte ausreichend Gelegenheit zur Stellung-
   nahme gegenüber dem Seeamt hatte oder trotz ord-
   nungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung
   ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschien.
   Ist der Beteiligte bei einer mündlichen Verhandlung
   abwesend, so darf der Spruch Entscheidungen nach
   Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 nur enthalten, wenn der
   Beteiligte zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen
   worden ist.
  (5) Der Spruch ist schriftlich abzufassen und von dem
Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen. Er
soll binnen eines Monats vollständig vorliegen. In den
Gründen sind die zugrunde liegenden Tatsachen dar-
zustellen. Die Beteiligten und ihre Berechtigungen oder
Fahrerlaubnisse sind genau zu bezeichnen. Das Ergebnis
der Beweisaufnahme ist zu würdigen. Es sind die
Umstände anzugeben, die für den Spruch maßgebend
waren.

  (6) Der Spruch ist den Beteiligten zuzustellen. Auf
Antrag erhalten sie eine Ausfertigung der Niederschrift
über die mündliche Verhandlung.

  (7) Das Seeamt teilt vollziehbare Entscheidungen im
Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 auch den folgenden
Stellen mit:
1. Stellen, die die betreffenden Berechtigungen erteilt
   oder Zeugnisse ausgestellt haben, bei Fahrerlaub-
   nissen für in Deutschland registrierte Sportboote der
   Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest;

2. in den Fällen, in denen das Seeamt weder die Ein-
   tragung eines Vermerks noch die vorläufige Sicher-
   stellung und amtliche Verwahrung einer Urkunde ange-
   ordnet hat, den im Rahmen des Seeaufgabengesetzes
   mit dem schifffahrtspolizeilichen Vollzug beauftragten
   Behörden.
   (8) Unanfechtbare Sprüche des Seeamtes können voll-
ständig – einschließlich der Schiffsnamen, soweit es zur
Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nach diesem Abschnitt
erforderlich ist – oder in gekürzter Fassung in einer amt-
lichen Entscheidungssammlung veröffentlicht werden,
wenn die Namen der natürlichen Personen in der Ver-
öffentlichung anonymisiert werden. Beruht der Spruch
auf einem nichtöffentlichen Verfahren, so sind bei der
Entscheidung über die Veröffentlichung die Umstände zu

berücksichtigen, auf denen die Nichtöffentlichkeit des

Verfahrens beruht.

                        § 31
              Entzug und Beschränkung

          der Ausübung von Berechtigungen

   (1) Das Seeamt hat im Spruch ein Fahrverbot für
höchstens 30 Monate auszusprechen, wenn es zu der
Überzeugung gelangt ist, dass eine solche Maßnahme für
die Sicherheit der Seefahrt im Sinne des § 1 erforderlich
ist, weil der Inhaber der Berechtigung während dieser Zeit
nicht die für eine Tätigkeit als Schiffsführer oder sonst in
der Seefahrt Verantwortlicher gebotene körperliche oder
geistige Eignung oder das für diese Tätigkeit gebotene
Verantwortungsbewußtsein besitzt. Ein solcher Mangel
ist in der Regel anzunehmen, wenn der Inhaber infolge
des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer be-
rauschender Mittel nicht in der Lage war, den Dienst
an Bord sicher auszuüben. Falls der Inhaber mehr als
ein Befähigungszeugnis besitzt, kann im Spruch aus-
gesprochen werden, dass die Ausübung einzelner Be-
fugnisse unbeschränkt bleibt.
  (2) Hält das Seeamt eine Maßnahme nach Absatz 1 aus
besonderen Gründen zur Sicherheit der Seefahrt nicht für
ausreichend, so kann es zusätzliche Auflagen anordnen
oder die Berechtigung auf Dauer entziehen.
  (3) Die Erteilung einer Berechtigung, deren Befugnisse
in der entzogenen oder hinsichtlich der Ausübung be-
schränkten Berechtigung eingeschlossen sind, kann
zugelassen werden.
   (4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1
und 2 kann gegenüber dem Inhaber eines nicht von einer
Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten
Befähigungszeugnisses oder einer ausländischen Fahr-
erlaubnis für Sportboote oder sonstige Fahrzeuge so-
wie eines Befähigungszeugnisses der Binnenschifffahrt
für alle oder bestimmte deutsche Hoheitsgewässer ein
Fahrverbot ausgesprochen werden.

  (5) Wird die Ausübung einer Berechtigung im Sinne des
Absatzes 1 oder 4 beschränkt, so ruht diese; die damit
verbundene Befugnis darf vom Zeitpunkt des Spruchs
– und nach einer gerichtlichen Anfechtungsklage oder
BGBl. 2002, Seite 1826 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1826
Einlegung eines sonstigen Rechtsmittels vom Zeitpunkt
der Abweisung des Rechtsbehelfs – an bis zum Ablauf der
hierfür im Spruch bezeichneten Frist und zur Erfüllung von
Auflagen nach Absatz 2, soweit vorhanden, nicht mehr
ausgeübt werden. Befinden sich in den Fällen des § 30
Abs. 2 Nr. 4 und 5 die über die Berechtigung ausgestellten
Urkunden nicht im Besitz des Seeamtes, sind sie vom

Inhaber unverzüglich dem Seeamt abzuliefern oder im

Falle eines Fahrverbots zur Eintragung vorzulegen. § 111a

Abs. 5 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

  (6) Befähigungszeugnisse sowie Fahrerlaubnisse für

Sportboote, die von einer Behörde der Deutschen

Demokratischen Republik ausgestellt sind, gelten im

Sinne dieser Vorschrift als von einer Behörde der Bundes-

republik Deutschland ausgestellt.

                 Unterabschnitt 4

                        Kosten

                          § 32

                Gebühren und Auslagen

 (1) Für Amtshandlungen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
werden Gebühren erhoben.
  (2) Gebühren werden auch für einen erfolglos ein-
gelegten Widerspruch erhoben.
  (3) Auslagen werden von einem Beteiligten nur er-
hoben, wenn das Seeamt gegen ihn eine Maßnahme nach
§ 31 Abs. 1, 2 oder 4 angeordnet hat.
  (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe
zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze
vorzusehen.

                 Unterabschnitt 5
                  Rechtsbehelfe

                          § 33

                Widerspruchsverfahren
  Gegen Verwaltungsakte der Seeämter kann innerhalb
eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch er-
hoben werden. Widerspruchsbehörde ist die Wasser- und
Schifffahrtsdirektion Nord. Dem Widerspruch kann das
Seeamt nicht nach § 72 der Verwaltungsgerichtsordnung
abhelfen.

                      Abschnitt 5
                    Bußgeld-,
        Schluss- und Übergangsvorschriften

                 Unterabschnitt 1
              Bußgeldvorschriften

                          § 34

                 Bußgeldvorschriften

  (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig

1. entgegen § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2
   Satz 1 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes die Un-
   fallstelle oder Unfallspuren vor der Freigabe verändert
   oder Bestandteile, Werkstoffproben oder sonstigen
   Inhalt des Schiffes vor der Freigabe unterdrückt oder
   verändert,

2. sich ohne Zustimmung nach § 15 Abs. 1 in Verbindung

   mit § 14 Abs. 7 Satz 1 des Flugunfall-Untersuchungs-

   Gesetzes zum Stand der Untersuchung oder zu einzel-

   nen Ergebnissen öffentlich äußert,

3. entgegen § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3

   Satz 1 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes der

   Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage oder zur Er-

   stattung von Gutachten nicht nachkommt,

4. entgegen § 28 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
   nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine
   Unterlage oder einen Gegenstand nicht oder nicht
   rechtzeitig herausgibt oder eine Unterlage nicht oder
   nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
5. einem vollziehbaren Fahrverbot nach § 31 Abs. 4 zu-

   widerhandelt oder

6. entgegen § 31 Abs. 5 Satz 2 eine dort genannte Ur-
   kunde nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder nicht
   oder nicht rechtzeitig vorlegt.
  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geahndet werden.
  (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nord-
west.

                 Unterabschnitt 2
               Schlussvorschriften

                           § 35
               Vollzugsvereinbarungen
          zwischen Bund und Küstenländern

  Dieses Gesetz berührt nicht die über die Verein-
barungen über die Ausübung der schifffahrtpolizeilichen
Vollzugsaufgaben erlassenen Gesetze der Länder
1. Bremen vom 12. April 1955 (Gesetzblatt der Freien
   Hansestadt Bremen S. 59) und vom 28. Juni 1983
   (Bremer Gesetzblatt S. 405),

2. Hamburg vom 5. Mai 1956 (Hamburgisches Gesetz-
   und Verordnungsblatt S. 83) und vom 16. Dezember
   1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
   S. 387),
3. Mecklenburg-Vorpommern vom 12. November 1992
   (Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vor-
   pommern S. 660),
4. Niedersachsen vom 23. Dezember 1955 (Nieder-
   sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 293)
   und vom 2. Juni 1982 (Niedersächsisches Gesetz- und
   Verordnungsblatt S. 153),

5. Schleswig-Holstein vom 15. Juli 1955 (Gesetz- und

   Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 137) und
   vom 10. Dezember 1984 (Gesetz- und Verordnungs-
   blatt für Schleswig-Holstein S. 247).
BGBl. 2002, Seite 1827 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1827
                           § 36
           Einschränkung von Grundrechten
  Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses
Gesetzes eingeschränkt.

                        Artikel 3
                 Änderung der

         Verordnung zur Durchführung

      des Seeunfalluntersuchungsgesetzes
  Die Verordnung zur Durchführung des Seeunfallunter-
suchungsgesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860),
zuletzt geändert durch Artikel 433 der Verordnung vom

29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt ge-

ändert:

1. Die Bezeichnung und Abkürzung der Verordnung wer-
   den wie folgt gefasst:
                        „Verordnung
                   zur Durchführung des
          Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
                         (DVSUG)“.

2. Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

                         „Abschnitt 1

                             §1
              Zuständigkeit des Seeamtes Kiel

     Das Seeamt Kiel ist zuständig im Sinne von § 24
   des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom
   16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815, 1817) in der jeweils
   geltenden Fassung, wenn die Berechtigung oder Be-
   fugnis von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord
   oder vom oder im Land Schleswig-Holstein erteilt wor-
   den ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit
   der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich der Wasser-
   und Schifffahrtsämter Lübeck, Kiel-Holtenau, Bruns-

   büttel oder Tönning oder in den angrenzenden Häfen
   berührt ist.

                             §2

           Zuständigkeit des Seeamtes Hamburg

      Das Seeamt Hamburg ist zuständig im Sinne von

   § 24 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes,
   wenn die Berechtigung oder Befugnis vom oder im

   Land Hamburg erteilt worden ist oder wenn in be-
   sonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zu-
   ständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsämter
   Hamburg oder Cuxhaven oder in den angrenzenden
   Häfen berührt ist.

                             §3
         Zuständigkeit des Seeamtes Bremerhaven
      Das Seeamt Bremerhaven ist zuständig im Sinne
   von § 24 des Seesicherheits-Untersuchungs-Geset-
   zes, wenn die Berechtigung oder Befugnis vom oder
   im Land Bremen erteilt worden ist oder wenn in be-
   sonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zu-
   ständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsämter
   Bremen oder Bremerhaven oder in den angrenzenden
   Häfen berührt ist.

                             §4
              Zuständigkeit des Seeamtes Emden
      Das Seeamt Emden ist zuständig im Sinne von § 24
   des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn
   die Berechtigung oder Befugnis von der Wasser- und
   Schifffahrtsdirektion Nordwest oder vom oder im Land
   Niedersachsen erteilt worden ist oder wenn in be-
   sonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zu-
   ständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsämter
   Emden oder Wilhelmshaven oder in den angrenzenden

   Häfen berührt ist.

                             § 4a
              Zuständigkeit des Seeamtes Rostock

      Das Seeamt Rostock ist zuständig im Sinne von § 24

   des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn

   die Berechtigung oder Befugnis vom oder im Land
   Mecklenburg-Vorpommern oder von einer Dienststelle
   der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
   erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die
   Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich des
   Wasser- und Schifffahrtsamts Stralsund oder in den
   angrenzenden Häfen berührt ist.

                             § 4b
                   Mehrere Zuständigkeiten
     Mehrere Verfahren, denen ein gleicher Sachverhalt

   zugrunde liegt, sollen nicht von unterschiedlichen See-
   ämtern durchgeführt werden. Zuständig ist das See-
   amt, das als erstes den Sachverhalt zugrunde gelegt
   hat, sonst das Seeamt, das der Vorsitzende bestimmt.“

3. In § 5 Abs. 1 werden die Wörter „beim Bundesober-
   seeamt und“ gestrichen.

4. In § 7 werden die Wörter „und das Bundesoberseeamt“
   gestrichen.

5. § 8 wird gestrichen.

6. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

   „Anlage

   (zu § 7)

                    Gebührenverzeichnis

    Nr. Gebührentatbestand/Rechtsgrundlage
                                                   Gebühr
                                                    Euro

     1 Entzug einer Berechtigung im Sinne           250
       von § 20 Nr. 1 SUG oder Untersagung
       der Ausübung von Befugnissen hieraus
       (§ 31 Abs. 1, 2 und 4 SUG)
     2 Entzug einer Fahrerlaubnis für Sport-        200
       boote oder sonstige Fahrzeuge im Sinne
       von § 20 Nr. 2 SUG oder Untersagung
       der Ausübung von Befugnissen hieraus
       (§ 31 Abs. 1, 2 und 4 SUG)
     3 Erfolgloser Widerspruch gegen die             75
       Anordnung der Herausgabe von
       für die Untersuchung erheblichen
       Unterlagen und Gegenständen
       (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SUG)“.
BGBl. 2002, Seite 1828 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1828
                         Artikel 4

            Änderung der Verordnung
          über die Sicherung der Seefahrt

  Die Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom
27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417), zuletzt geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 28. September 1999 (BGBl. I
S. 1938), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6 wird folgender neuer § 6a eingefügt:
                             „§ 6a

             Meldung bestimmter schaden- oder
            gefahrverursachender Vorkommnisse
      (1) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Bun-
   desflagge führt, oder bei dessen Verhinderung ein
   anderes Besatzungsmitglied oder, sofern keine dieser
   Personen dazu in der Lage ist, der Betreiber des Schif-
   fes hat der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung
   unverzüglich jedes das Schiff betreffende schaden-
   oder gefahrverursachende Vorkommnis im Sinne von
   Absatz 2 zu melden und möglichst folgende Angaben
   zu übermitteln:
    1. Name und derzeitiger Aufenthalt des Meldenden,
    2. Ort (geographische Position) und Zeit des Unfalls,
    3. Name, IMO-Identifikationsnummer, Rufzeichen
       und Flagge des Schiffes sowie Rufnummer des
       zu diesem Schiff gehörenden mobilen Seefunk-
       dienstes (MMSI),
    4. Typ, Verwendungszweck, Länge und Tiefgang des
       Schiffes,

    5. Name des Betreibers des Schiffes,
    6. Name des verantwortlichen Schiffsführers,
    7. Herkunfts- und Zielhafen des Schiffes,
    8. Anzahl der Besatzungsmitglieder und weiteren
       Personen an Bord,
    9. Umfang des Personen- und Sachschadens,

   10. Angaben über beförderte Güter,
   11. Darstellung des Verlaufs des Vorkommnisses,

   12. Angaben über andere Schiffe, die am Unfall

       beteiligt sind,

   13. Wetterbedingungen,

   14. Darstellung der Gefahr einer Meeresverschmut-
       zung.
      (2) Als Vorkommnis im Sinne des Absatzes 1 gilt
   jedes Ereignis beim Betrieb des Schiffes in der See-
   fahrt, wenn auf Grund des Betriebes
   1. eine Person tödlich oder schwer verletzt worden ist
      oder vermisst wird oder die Besatzung erheblich
      gefährdet wird,
   2. a) das Schiff einen Schaden durch Aufgrundlaufen,
         Zusammenstoß, Feuer, Wetter oder Explosion
         erlitten hat oder
       b) Ausfälle in einem System aufgetreten sind, das
          für die Stabilität oder sichere Fahrt unverzichtbar
          ist,

       und dadurch die sichere Schiffsführung beeinträch-
       tigt wird oder worden ist oder

   3. eine erhebliche Gefährdung oder Schädigung der
      Meeresumwelt eingetreten ist.

      (3) Unabhängig von Absatz 1 haben auch die See-
   Berufsgenossenschaft, eine vom oder für den Schiffs-
   eigner herangezogene Klassifikationsgesellschaft und
   die Lotsen des betroffenen Schiffes eine Meldepflicht
   für die in Absatz 2 genannten Vorkommnisse.

      (4) Die Schifffahrtspolizeibehörden des Bundes un-
   terrichten die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung
   unverzüglich über jedes schaden- oder gefahrverur-
   sachende Vorkommnis im Sinne des Absatzes 2, das
   Gegenstand ihrer Tätigkeit im Rahmen der Abwehr
   oder Bekämpfung von Gefahren im Sinne des See-
   aufgabengesetzes ist.
      (5) Zur Vervollständigung der Meldung ist der Be-
   treiber des Schiffes auf Verlangen der Bundesstelle für
   Seeunfalluntersuchung verpflichtet, auf zugesandtem
   Formblatt einen ausführlichen Bericht vorzulegen.“

2. In § 10 Abs. 1 wird nach Nummer 8 die folgende neue
   Nummer 8a eingefügt:
   „8a. § 6a Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder
        nicht rechtzeitig macht,“.

                         Artikel 5

           Änderung des Seelotsgesetzes
  Das Seelotsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213),
zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom
15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), wird wie folgt
geändert:

1. § 9 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
   „1. ein Befähigungszeugnis ohne Einschränkung in
       den nautischen Befugnissen zum Kapitän für den
       Dienst auf anderen als Fischereifahrzeugen oder
       ein als gleichwertig anerkanntes Befähigungs-
       zeugnis eines Mitgliedstaates der Europäischen
       Union oder eines Vertragsstaates des Abkom-

       mens über den Europäischen Wirtschaftsraum

       besitzt,

   „2. ausweislich des Seefahrtbuches oder eines
       gleichwertigen amtlichen Dokuments nach dem
       Erwerb eines solchen Befähigungszeugnisses eine
       Seefahrtzeit von mindestens zwei Jahren als
       Kapitän oder nautischer Schiffsoffizier geleistet
       hat,“.

2. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
       „(1) Untersagt ein Seeamt einem Seelotsen die
      Ausübung der Befugnisse eines in § 9 Nr. 1 genann-
      ten Befähigungszeugnisses, so ist dem Inhaber die
      Berufsausübung als Seelotse nach Anhörung der
      Bundeslotsenkammer zu untersagen; die Dauer der
      Untersagung soll der vom Seeamt festgelegten
      Dauer entsprechen.“

   b) Der bisherige Wortlaut des § 16 wird Absatz 2.
BGBl. 2002, Seite 1829 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1829
                        Artikel 6
              Änderung des Gesetzes
           zu dem Übereinkommen vom
          10. März 1988 zur Bekämpfung
     widerrechtlicher Handlungen gegen die
         Sicherheit der Seeschifffahrt und
         zum Protokoll vom 10. März 1988
        zur Bekämpfung widerrechtlicher
              Handlungen gegen die

           Sicherheit fester Plattformen,
    die sich auf dem Festlandsockel befinden
  Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juni 1990 zu dem
Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung
widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der
Seeschifffahrt und zum Protokoll vom 10. März 1988 zur
Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die
Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Fest-
landsockel befinden (BGBl. 1990 II S. 494), wird durch
folgenden neuen Artikel 3 ersetzt:

                        „Artikel 3
   (1) Hat der Kapitän eines Schiffes unter der Bundes-
flagge begründeten Anlass zu der Annahme, dass eine
Person, die er an Bord mitführt, eine der in Artikel 3 des
Übereinkommens genannten Straftaten begangen hat,
und will er diese Person übergeben, so ist er verpflichtet,
die Behörden des Empfangsstaates, sofern durchführbar,
nach Möglichkeit vor Einlaufen in das Küstenmeer dieses
Staates von dieser Absicht sowie den Gründen zu unter-
richten.

  (2) Der Kapitän eines Schiffes unter der Bundesflagge
kann Gegenstände, die sich auf eine solche Straftat
beziehen und deren Verbleib an Bord eine unmittelbare
Gefahr für die Sicherheit des Schiffes oder seiner Besat-
zung darstellen würde, den Behörden eines Empfangs-
staates zur Verfügung stellen.“

                        Artikel 7
                   Rückkehr zum

          einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver-
ordnung geändert werden.

                        Artikel 8
               Neubekanntmachung
             des Seeaufgabengesetzes
  Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen kann den Wortlaut des Seeaufgabengeset-
zes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                        Artikel 9

        Aufhebung von Rechtsvorschriften
   (1) Das Seeunfalluntersuchungsgesetz vom 6. De-
zember 1985 (BGBl. I S. 2146), zuletzt geändert durch
Artikel 275 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785), wird aufgehoben. Dies gilt nicht in Bezug
auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Seeämter
und des Bundesoberseeamtes nach dem Seeunfallunter-
suchungsgesetz mit der Maßgabe, dass über Wider-
sprüche gegen die Sprüche der Seeämter nach § 33 ent-
schieden wird. Seeunfälle, über die ein Seeamt nach dem
Seeunfalluntersuchungsgesetz durch Spruch entschieden
hat, gelten nicht als Vorkommnisse im Sinne des See-
sicherheits-Untersuchungs-Gesetzes.
  (2) § 111 der Bundesgebührenordnung für Rechts-
anwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 6 des Gesetzes vom
22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981) geändert worden ist,
wird aufgehoben.

  (3) Das Gesetz über die Küstenschifffahrt in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. September 1994
(BGBl. I S. 2809, 3499), geändert durch Artikel 276 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird
aufgehoben.

  (4) Die Verordnung über den Betrieb von Küstenschiff-
fahrt durch norwegische Seeschiffe vom 23. Juli 1997
(BGBl. I S. 1919), geändert durch § 17 Abs. 1 der Verord-
nung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023),
wird aufgehoben.

                        Artikel 10

                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 9 Abs. 3 und 4 tritt
30 Tage nach diesem Zeitpunkt in Kraft.
BGBl. 2002, Seite 1830 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1830

           Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
           Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
         blatt zu verkünden.


           Berlin, den 16. Juni 2002

                                   Der Bundespräsident
                                      Johannes Rau

                                       Der Bundeskanzler
                                       Gerhard Schröder

                                Der Bundesminister
                       für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
                                    Kurt Bodewig

BGBl. 2002, Seite 1831 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1831
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002                                  1831




                              Anlage zum Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz


                              Internationale seefahrtbezogene Untersuchungsregelungen

                                                                  Abschnitt 1
                                          Amtliche Untersuchungen zur Sicherheitskultur
A. Allgemein anerkannte völkerrechtliche Vorschriften über Verpflichtungen zur Durchführung von Unter-
   suchungen schaden- oder gefahrverursachender Vorkommnisse und zur internationalen Zusammenarbeit:
     1. Artikel 94 Abs. 7 – auch in Verbindung mit Artikel 58 Abs. 2 – sowie Artikel 194 Abs. 1 und 3 Buchstabe b des
        Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) (BGBl. 1994 II S. 1798)
     2. Artikel 2 Buchstabe g des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeits-Organisation (ILO) über Mindest-
        normen auf Handelsschiffen1) (BGBl. 1980 II S. 606)
     3. Kapitel I Teil C der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
        Lebens auf See (SOLAS)1) (BGBl. 1979 II S. 141; Bekanntmachung der Neufassung in der amtlichen deutschen
        Übersetzung: BGBl. 1998 II S. 2579)
     4. Artikel 23 des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 19661) (BGBl.1969 II S. 249)
     5. Artikel 6 und 12 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung
        durch Schiffe (MARPOL)1) (BGBl. 1982 II S. 2; Bekanntmachung der Neufassung in der amtlichen deutschen
        Übersetzung: BGBl. 1996 II S. 399)

B. Richtlinienbestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über die Untersuchung von Seeunfällen und
   anderen Vorkommnissen auf See:
     – Artikel 5 und 12 in Verbindung mit Artikel 1 bis 3 der Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über
       ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und
       Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr2) (ABl. EG Nr. L 138 S. 1)


                                                                  Abschnitt 2
                                                     Normvollzug zur Seesicherheit
C. Allgemein anerkannte völkerrechtliche Regeln der Untersuchung:
     1. V e r p f l i c h t u n g e n z u U n t e r s u c h u n g s m a ß n a h m e n :
        1.1 Artikel 94 Abs. 6 Satz 2 – auch in Verbindung mit Artikel 58 Abs. 2 – SRÜ
        1.2 Regel I/5 Abs. 1 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung,
            die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW) (BGBl. 1982 II S. 297;
            1988 II S. 1118)3)
     2. S c h r a n k e n d e r U n t e r s u c h u n g :
        Artikel 97 Abs. 3 SRÜ

D. Richtlinienbestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über den Berechtigungsentzug:
     – Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über
       Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten3) (ABl. EG Nr. L 136 S. 17)




1) Jeweils auch in Verbindung mit Artikel 94 Abs. 5 SRÜ. Hierzu insbesondere: Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See
   der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), Entschließung A.849(20) vom 27. November 1997, geändert durch Entschließung A.884(21)
   vom 25. November 1999 (deutsche amtliche Übersetzung bekannt gemacht im Verkehrsblatt 2000 S. 128, Anlagenband B 8124 S. 21).
2) Artikel 2 Buchstabe p und Artikel 12 dieser Richtlinie verweisen zusätzlich auf den in Fußnote 1 dieser Anlage genannten IMO-Code.

3) Auch in Verbindung mit Artikel 94 Abs. 5 SRÜ.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 1815. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9f46c9c9a9f57b7e….