Gesetze / Seelotsgesetz SeeLG § 10 Stand: 01.12.2022 Bund2 Fassungen Die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter hat sich der für das Seelotsrevier vorgeschriebenen Ausbildung und den Prüfungen nach den Vorgaben einer auf Grund des § 4 Nummer 3 erlassenen Rechtsverordnung zu unterziehen.