Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 1832
BGBl. 1997 I S. 1832 · 13.127 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

1832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997
zweites Gesetz
zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
*)
Vom 17. Juli 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Seeaufgabengesetzes
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2802),
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1995
(BGBI. 1S. 778), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 8 werden die Wörter „von Einrichtungen"
durch die Wörter „erforderlicher Einrichtungen" er-
setzt.
2. In § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a wird die Angabe ,,§ 7 Satz 2"
durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 1 Satz 2 oder nach Maß-
gabe von § 9d" ersetzt.
3. Nach § 9c wird folgender§ 9d eingefügt:
,,§9d
(1) Soweit es zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe
nach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen von der für
die Durchführung dieser Aufgaben zuständigen Stelle
personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder
genutzt werden, insbesondere
1. die Identifikationsmerkmale eines in einem Schiffs-
register eingetragenen oder mit einer amtlich
zugeteilten Funkstellenkennzeichnung versehenen
Schiffes (Schiffsname, Register, Funkstellenkenn-
zeichnung, IMO-Schiffsidentifikationsnummer, Un-
terscheidungssignal),
2. der Name des Eigentümers, Betreibers oder Füh-
rers eines Schiffes oder eines sonst im Sinne des
§ 15 Verantwortlichen,
3. der Name einer hinsichtlich eines Schiffes tätig ge-
wordenen Klassifikationsgesellschaft,
4. bei festgehaltenen Schiffen Gründe und Umstände
des Festhaltens.
(2) Die Verarbeitung und Nutzung darf nur zu einem
Zweck erfolgen, zu dessen Erfüllung diese Daten er-
hoben oder übermittelt worden sind.
(3) Werden die Daten an ausländische öffentliche
Stellen oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen
übermittelt, ist der Empfänger darauf hinzuweisen, daß
") Artikel 1 Nr. 2, 3 und 4 Buchstabe b, Artikel 3 Nr. 7 sowie Artikel 4 Nr. 2
dienen der Umsetzung der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni
1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit,
die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedin-
gungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in
Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle)
(ABI. EG Nr. L 157 S. 1).
die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet
oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie
ihm übermittelt werden. Eine Übermittlung unterbleibt,
wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betrof-
fenen beeinträchtigt werden, insbesondere wenn im
Empfängerland ein angemessener Datenschutzstan-
dard nicht gewährleistet ist. Daten über wesentliche
Verstöße gegen anwendbare internationale Regeln und
Normen über die Seetüchtigkeit der Schiffe und den
Schutz der Meeresumwelt dürfen auch mitgeteilt wer-
den, wenn im Empfängerland kein angemessener
Datenschutzstandard gewährleistet ist."
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfaßt neben
den nach§ 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengeset-
zes zu erhebenden Auslagen auch die auf die
Kosten nach Satz 1 entfallende Umsatzsteuer."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Ist eine sofortige Bezahlung von Kosten nach
Absatz 1, die für die Überprüfung eines Schiffes
unter fremder Flagge in einem deutschen Hafen
entstehen, nicht möglich, so kann die zuständige
Behörde vor dem Auslauten des Schiffes auch
eine ausreichende Sicherheitsleistung entgegen-
nehmen."
5. In § 17 wird die Angabe ,,§§ 34 bis 41" durch die An-
gabe ,,§ 19 Abs. 2 und §§ 51 bis 56, hinsichtlich der
Maßnahmen nach § 1 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuch-
stabe bb jedoch mit Ausnahme des § 52 Abs. 1 Satz 2
und Abs. 2" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Seeunfalluntersuchungsgesetzes
Das Seeunfalluntersuchungsgesetz vom 6. Dezember
1985 (BGBI. 1S. 2146), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 778), wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 20 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Unanfechtbare Sprüche des Seeamts können
vollständig - einschließlich der Schiffsnamen, soweit
dies zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben nach die-
sem Gesetz erforderlich ist - oder in gekürzter Fassung
in einer amtlichen Entscheidungssammlung veröffent-
licht werden, wenn die Namen der natürlichen Per-
sonen in der Veröffentlichung anonymisiert werden.
Beruht der Spruch auf einer nichtöffentlichen Verhand-
lung, so sind bei der Entscheidung über die Veröffent-

lichung die Umstände zu berücksichtigen, auf denen
der Ausschluß der Öffentlichkeit beruht."
2. Dem § 24a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 20 Abs. 4 gilt unbeschadet der §§ 9 bis 9d des See-
aufgabengesetzes entsprechend."
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Seelotswesen
Das Gesetz über das Seelotswesen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBI. 1
S. 1213), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1554), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Seelots-
wesen" die Kurzbezeichnung und Abkürzung ,,(See-
lotsgesetz - SeeLG)" angefügt.
2. In § 4 Nr. 2 wird das Wort „vertrauensärztlichen"
durch das Wort „seeärztlichen" ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „auf Großer Fahrt"
durch die Wörter „AG oder ein vom Bundesmini-
sterium für Verkehr als gleichwertig anerkanntes
Befähigungszeugnis eines Mitgliedstaats der Euro-
päischen Union oder eines Vertragsstaats des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „auf Großer Fahrt"
durch die Angabe „AG" und das Wort „sechs"
durch das Wort „zwei" ersetzt.
c) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3
eingefügt:
„3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift
beherrscht und gute Kenntnisse der engli-
schen Sprache besitzt,".
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
Nummern 4 und 5.
d) In der neuen Nummer 4 werden die Wörter „ver-
trauensärztliches Zeugnis" durch die Wörter „Zeug-
nis des seeärztlichen Dienstes" ersetzt.
4. In § 13 werden die Wörter „einen Vertrauensarzt"
durch die Wörter „den seeärztlichen Dienst" ersetzt.
5. In § 14 Nr. 2 werden die Wörter „vertrauensärztliches
Zeugnis" durch die Wörter „Zeugnis des seeärztlichen
Dienstes" ersetzt.
6. In § 16 Satz 1 werden die Wörter „vertrauensärzt-
liches Zeugnis" durch die Wörter „Zeugnis des see-
ärztlichen Dienstes" ersetzt.
7. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Ein nach diesem Gesetz tätiger Seelotse
eines Schiffes, das sich im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft auf
der Fahrt zu oder von einem Liegeplatz oder zu
einem Hafen befindet, hat die zuständige Behörde
des Hafen- oder Küstenstaats unverzüglich unter
genauer Bezeichnung des Schiffes einschließlich
der Angabe seines Heimathafens über alle Mängel
zu unterrichten, von denen er bei der Erfüllung sei-
ner üblichen Pflichten Kenntnis erhält und die die
sichere Fahrt des Schiffes oder die Meeresumwelt
gefährden können."
8. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „über-
wachen" die Wörter „und durch oder auf Grund
der Satzung (§ 29) weitere Regelungen über die
Berufspflichten im Rahmen der §§ 22 bis 26 zu
treffen" angefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Die Lotsenbrüderschaften können Aufgaben
nach Absatz 1 Nr. 6 der Bundeslotsenkammer
übertragen, soweit diese zustimmt."
9. Dem§ 35 Abs. 2 wird folgende Nummer 7 angefügt:
,,7. Aufgaben wahrzunehmen, die ihr mit ihrer Zu-
stimmung nach § 28 Abs. 4 übertragen worden
sind."
10. In § 47 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter „oder Aus-
kunftspflicht nach § 26" durch die Wörter ,, , Aus-
kunfts- oder Unterrichtungspflicht nach § 26 Abs. 1
oder Abs. 2" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes zu dem
Internationalen Übereinkommen
von 1973 zur Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch Schiffe und zu dem
Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen
Das Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen
von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch
Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Über-
einkommen vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1982 II S. 2),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni
1995 (BGBI. 1S. 778), wird wie folgt geändert:
1 . Der Überschrift wird nach dem Wort „übereinkom-
men" die Kurzbezeichnung ,,(MARPOL-Gesetz)" an-
gefügt.
2. Nach Artikel 1a werden die folgenden Artikel 1b und 1c
eingefügt:
„Artikel 1b
Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Eigentümers
und Betreibers eines Seeschiffes für die Betriebs-
sicherheitsorganisation hat der Schiffsführer als an
Bord für sämtliche Maßnahmen hinsichtlich der Verhü-
tung der Meeresverschmutzung Zuständiger durch
geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß kein Ver-
stoß im Sinne des Artikels 4 des Übereinkommens
begangen wird.

Artikel 1c
Für den Anspruch, der in Artikel 7 Abs. 2 des Über-
einkommens sowie in der in Artikel 1 Abs. 2 genannten
Regelung erwähnt ist, schließt der Ausdruck „Schiff"
den Eigentümer und den Betreiber des Schiffes ein."
3. Artikel 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „Der Bundesminister für Verkehr wird
ermächtigt" werden durch die Wörter „Das Bundes-
ministerium für Verkehr wird, vorbehaltlich der in
den §§ 9 bis 9c des Seeaufgabengesetzes enthalte-
nen Rechtsverordnungsermächtigung, ermächtigt"
ersetzt.
b) In Nummer 2 wird am Ende das Wort ,, , und" durch
einen Punkt ersetzt.
c) Nummer 3 wird gestrichen.
4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Ist in einem anderen Staat eine entsprechende
Regelung vorgesehen, so verliert ein solches Er-
suchen einschließlich der damit zusammenhängen-
den Unterlagen nicht seinen Charakter als Rechts-
hilfeersuchen, wenn es von einer Schiffahrtspolizei-
behörde oder der für die Durchführung der genann-
ten Vereinbarung zuständigen Schiffssicherheits-
behörde dieses Staats entgegengenommen wer-
den kann."
Artikel 5
Änderung des
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
Dem § 4 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986
(BGBI. 1 S. 1270), das zuletzt durch das Gesetz vom
8. März 1994 (BGBI. 1S. 494) geändert worden ist, wird fol-
gender Satz angefügt:
„Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfaßt neben den
nach § 1OAbs. 1 des Verwaltungskostengesetzes zu erhe-
benden Auslagen auch die auf die Kosten nach Satz 1 ent-
fallende Umsatzsteuer."
Artikel6
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut
des Seeaufgabengesetzes, des Seelotsgesetzes und des
MARPOL-Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Geset-
zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
Artikel7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. Juli 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 1832. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes ea9de1b21c28429a….