Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 1832

BGBl. 1997 I S. 1832 · 13.127 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1997, Seite 1832 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1832
1832                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1997

                                    zweites Gesetz
          zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Seeschiffahrt

*)
                                                                   Vom 17. Juli 1997

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                Artikel 1
            Änderung des Seeaufgabengesetzes

  Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2802),
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1995
(BGBI. 1S. 778), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nr. 8 werden die Wörter „von Einrichtungen"
   durch die Wörter „erforderlicher Einrichtungen" er-
   setzt.

2. In § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a wird die Angabe ,,§ 7 Satz 2"

   durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 1 Satz 2 oder nach Maß-

   gabe von § 9d" ersetzt.

3. Nach § 9c wird folgender§ 9d eingefügt:

                                     ,,§9d

      (1) Soweit es zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe
   nach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen von der für
   die Durchführung dieser Aufgaben zuständigen Stelle
   personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder
   genutzt werden, insbesondere
    1. die Identifikationsmerkmale eines in einem Schiffs-
       register eingetragenen oder mit einer amtlich
       zugeteilten Funkstellenkennzeichnung versehenen
       Schiffes (Schiffsname, Register, Funkstellenkenn-
       zeichnung, IMO-Schiffsidentifikationsnummer, Un-
       terscheidungssignal),
    2. der Name des Eigentümers, Betreibers oder Füh-
       rers eines Schiffes oder eines sonst im Sinne des
       § 15 Verantwortlichen,
    3. der Name einer hinsichtlich eines Schiffes tätig ge-

       wordenen Klassifikationsgesellschaft,

    4. bei festgehaltenen Schiffen Gründe und Umstände

       des Festhaltens.

      (2) Die Verarbeitung und Nutzung darf nur zu einem
    Zweck erfolgen, zu dessen Erfüllung diese Daten er-
    hoben oder übermittelt worden sind.
      (3) Werden die Daten an ausländische öffentliche
    Stellen oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen
    übermittelt, ist der Empfänger darauf hinzuweisen, daß

") Artikel 1 Nr. 2, 3 und 4 Buchstabe b, Artikel 3 Nr. 7 sowie Artikel 4 Nr. 2
   dienen der Umsetzung der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni
   1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit,
   die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedin-
   gungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in
   Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle)
   (ABI. EG Nr. L 157 S. 1).

   die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet
   oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie
   ihm übermittelt werden. Eine Übermittlung unterbleibt,
   wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betrof-
   fenen beeinträchtigt werden, insbesondere wenn im
   Empfängerland ein angemessener Datenschutzstan-
   dard nicht gewährleistet ist. Daten über wesentliche
   Verstöße gegen anwendbare internationale Regeln und
   Normen über die Seetüchtigkeit der Schiffe und den
   Schutz der Meeresumwelt dürfen auch mitgeteilt wer-
   den, wenn im Empfängerland kein angemessener
   Datenschutzstandard gewährleistet ist."

4. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfaßt neben

      den nach§ 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengeset-

      zes zu erhebenden Auslagen auch die auf die
      Kosten nach Satz 1 entfallende Umsatzsteuer."

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

       ,,(3) Ist eine sofortige Bezahlung von Kosten nach
      Absatz 1, die für die Überprüfung eines Schiffes
      unter fremder Flagge in einem deutschen Hafen
      entstehen, nicht möglich, so kann die zuständige
      Behörde vor dem Auslauten des Schiffes auch
      eine ausreichende Sicherheitsleistung entgegen-
      nehmen."

5. In § 17 wird die Angabe ,,§§ 34 bis 41" durch die An-
   gabe ,,§ 19 Abs. 2 und §§ 51 bis 56, hinsichtlich der
   Maßnahmen nach § 1 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuch-
   stabe bb jedoch mit Ausnahme des § 52 Abs. 1 Satz 2
   und Abs. 2" ersetzt.

                         Artikel 2

   Änderung des Seeunfalluntersuchungsgesetzes

  Das Seeunfalluntersuchungsgesetz vom 6. Dezember

1985 (BGBI. 1S. 2146), zuletzt geändert durch Artikel 3 des

Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 778), wird wie folgt
geändert:

1. Nach § 20 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     ,,(4) Unanfechtbare Sprüche des Seeamts können
   vollständig - einschließlich der Schiffsnamen, soweit
   dies zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben nach die-
   sem Gesetz erforderlich ist - oder in gekürzter Fassung

   in einer amtlichen Entscheidungssammlung veröffent-
   licht werden, wenn die Namen der natürlichen Per-
   sonen in der Veröffentlichung anonymisiert werden.

   Beruht der Spruch auf einer nichtöffentlichen Verhand-
   lung, so sind bei der Entscheidung über die Veröffent-
BGBl. 1997, Seite 1833 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1833
   lichung die Umstände zu berücksichtigen, auf denen
   der Ausschluß der Öffentlichkeit beruht."

2. Dem § 24a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

   ,,§ 20 Abs. 4 gilt unbeschadet der §§ 9 bis 9d des See-

   aufgabengesetzes entsprechend."

                         Artikel 3

   Änderung des Gesetzes über das Seelotswesen
  Das Gesetz über das Seelotswesen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBI. 1

S. 1213), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes

vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1554), wird wie folgt ge-

ändert:

 1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Seelots-
    wesen" die Kurzbezeichnung und Abkürzung ,,(See-
    lotsgesetz - SeeLG)" angefügt.

 2. In § 4 Nr. 2 wird das Wort „vertrauensärztlichen"
    durch das Wort „seeärztlichen" ersetzt.

 3. § 9 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 werden die Wörter „auf Großer Fahrt"

       durch die Wörter „AG oder ein vom Bundesmini-

       sterium für Verkehr als gleichwertig anerkanntes
       Befähigungszeugnis eines Mitgliedstaats der Euro-
       päischen Union oder eines Vertragsstaats des Ab-
       kommens über den Europäischen Wirtschafts-
       raum" ersetzt.

    b) In Nummer 2 werden die Wörter „auf Großer Fahrt"
       durch die Angabe „AG" und das Wort „sechs"
       durch das Wort „zwei" ersetzt.

    c) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3
       eingefügt:

       „3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift
           beherrscht und gute Kenntnisse der engli-
           schen Sprache besitzt,".
       Die bisherigen Nummern 3 und 4          werden die

       Nummern 4 und 5.

    d) In der neuen Nummer 4 werden die Wörter „ver-
       trauensärztliches Zeugnis" durch die Wörter „Zeug-
       nis des seeärztlichen Dienstes" ersetzt.

 4. In § 13 werden die Wörter „einen Vertrauensarzt"
    durch die Wörter „den seeärztlichen Dienst" ersetzt.

 5. In § 14 Nr. 2 werden die Wörter „vertrauensärztliches
    Zeugnis" durch die Wörter „Zeugnis des seeärztlichen
    Dienstes" ersetzt.

 6. In § 16 Satz 1 werden die Wörter „vertrauensärzt-
    liches Zeugnis" durch die Wörter „Zeugnis des see-
    ärztlichen Dienstes" ersetzt.

 7. § 26 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        ,,(2) Ein nach diesem Gesetz tätiger Seelotse
       eines Schiffes, das sich im Hoheitsgebiet eines

       Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft auf
       der Fahrt zu oder von einem Liegeplatz oder zu
       einem Hafen befindet, hat die zuständige Behörde
       des Hafen- oder Küstenstaats unverzüglich unter
       genauer Bezeichnung des Schiffes einschließlich

       der Angabe seines Heimathafens über alle Mängel

       zu unterrichten, von denen er bei der Erfüllung sei-
       ner üblichen Pflichten Kenntnis erhält und die die
       sichere Fahrt des Schiffes oder die Meeresumwelt
       gefährden können."

 8. § 28 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „über-

       wachen" die Wörter „und durch oder auf Grund

       der Satzung (§ 29) weitere Regelungen über die

       Berufspflichten im Rahmen der §§ 22 bis 26 zu
       treffen" angefügt.

    b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

        ,,(4) Die Lotsenbrüderschaften können Aufgaben
       nach Absatz 1 Nr. 6 der Bundeslotsenkammer
       übertragen, soweit diese zustimmt."

 9. Dem§ 35 Abs. 2 wird folgende Nummer 7 angefügt:

    ,,7. Aufgaben wahrzunehmen, die ihr mit ihrer Zu-

         stimmung nach § 28 Abs. 4 übertragen worden

         sind."

10. In § 47 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter „oder Aus-
    kunftspflicht nach § 26" durch die Wörter ,, , Aus-
    kunfts- oder Unterrichtungspflicht nach § 26 Abs. 1
    oder Abs. 2" ersetzt.

                        Artikel 4

            Änderung des Gesetzes zu dem
           Internationalen Übereinkommen
         von 1973 zur Verhütung der Meeres-
      verschmutzung durch Schiffe und zu dem
    Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen

  Das Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen

von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch
Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Über-
einkommen vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1982 II S. 2),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni
1995 (BGBI. 1S. 778), wird wie folgt geändert:

1 . Der Überschrift wird nach dem Wort „übereinkom-
    men" die Kurzbezeichnung ,,(MARPOL-Gesetz)" an-
    gefügt.

2. Nach Artikel 1a werden die folgenden Artikel 1b und 1c
   eingefügt:

                         „Artikel 1b
      Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Eigentümers
   und Betreibers eines Seeschiffes für die Betriebs-
   sicherheitsorganisation hat der Schiffsführer als an
   Bord für sämtliche Maßnahmen hinsichtlich der Verhü-
   tung der Meeresverschmutzung Zuständiger durch
   geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß kein Ver-
   stoß im Sinne des Artikels 4 des Übereinkommens
   begangen wird.
BGBl. 1997, Seite 1834 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1834
                           Artikel 1c
      Für den Anspruch, der in Artikel 7 Abs. 2 des Über-
   einkommens sowie in der in Artikel 1 Abs. 2 genannten
   Regelung erwähnt ist, schließt der Ausdruck „Schiff"
   den Eigentümer und den Betreiber des Schiffes ein."

3. Artikel 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Die Wörter „Der Bundesminister für Verkehr wird

      ermächtigt" werden durch die Wörter „Das Bundes-
      ministerium für Verkehr wird, vorbehaltlich der in
      den §§ 9 bis 9c des Seeaufgabengesetzes enthalte-
      nen Rechtsverordnungsermächtigung, ermächtigt"
      ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird am Ende das Wort ,, , und" durch
      einen Punkt ersetzt.
   c) Nummer 3 wird gestrichen.

4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

   b) folgender Absatz 2 wird angefügt:

         ,,(2) Ist in einem anderen Staat eine entsprechende
       Regelung vorgesehen, so verliert ein solches Er-
       suchen einschließlich der damit zusammenhängen-
       den Unterlagen nicht seinen Charakter als Rechts-

       hilfeersuchen, wenn es von einer Schiffahrtspolizei-
       behörde oder der für die Durchführung der genann-
       ten Vereinbarung zuständigen Schiffssicherheits-
       behörde dieses Staats entgegengenommen wer-
       den kann."

                        Artikel 5
                  Änderung des
         Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes

   Dem § 4 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986
(BGBI. 1 S. 1270), das zuletzt durch das Gesetz vom
8. März 1994 (BGBI. 1S. 494) geändert worden ist, wird fol-
gender Satz angefügt:

„Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfaßt neben den
nach § 1OAbs. 1 des Verwaltungskostengesetzes zu erhe-
benden Auslagen auch die auf die Kosten nach Satz 1 ent-
fallende Umsatzsteuer."

                        Artikel6

              Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut
des Seeaufgabengesetzes, des Seelotsgesetzes und des

MARPOL-Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Geset-
zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.

                         Artikel7

                      Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                                gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                                wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                  Berlin, den 17. Juli 1997
                                               Der Bundespräsident
                                                  Roman Herzog
                                                Der Bundeskanzler
                                                 Dr. Helmut Kohl
                                        Der Bundesminister für Verkehr
                                                 Wissmann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 1832. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ea9de1b21c28429a….