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Artikel 2 · BT-Drs. 19/27528 · S. 40

Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Seelotsgesetzes)

Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Seelotsgesetzes)
Anwärterinnen und Anwärter, die die Ausbildung mit den Qualifikationen des § 9 Absatz 4 beginnen, schließen
nach erfolgreicher, zweijähriger Ausbildungszeit mit dem akademischen Grad eines Masters ab. Der erfolgreiche
Ausbildungsabschluss muss für die Bestallung nachgewiesen werden, § 11 Absatz 2.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27528, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 122.133–122.484 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert b5487b083fd43343….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP