Gesetze / Seelotsgesetz

SeeLG

§ 32

Stand: 10.06.2019

Bund20 Entscheidungen

Die Angelegenheiten der Lotsenbrüderschaft werden, soweit sie nicht vom Ältermann oder einem anderen satzungsmäßig berufenen Vertreter zu besorgen sind, durch Beschluß der Mitglieder geordnet.

§ 31 § 33