Gesetze / Seelotsgesetz

SeeLG

§ 1

Stand: 11.06.2021

Bund2 Fassungen21 Entscheidungen

Seelotsin oder Seelotse ist, wer nach behördlicher Zulassung berufsmäßig auf Seeschiffahrtstraßen außerhalb der Häfen oder über See Schiffe als orts- und schifffahrtskundige Beraterin oder orts- und schifffahrtskundiger Berater geleitet. Seelotsinnen und Seelotsen gehören nicht zur Schiffsbesatzung.

§ 1a