Gesetze / Seelotsgesetz

SeeLG

§ 8

Stand: 11.06.2021

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/8#abs-1 (1) Anträge auf Zulassung als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter sind an die Aufsichtsbehörden zu richten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/8#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörden lassen mindestens jährlich im Benehmen mit den Lotsenbrüderschaften unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens und der Personalstruktur die erforderliche Anzahl von Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärtern zu.

§ 7 § 9