§ 8
Stand: 11.06.2021
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/8#abs-1 (1) Anträge auf Zulassung als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter sind an die Aufsichtsbehörden zu richten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/8#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörden lassen mindestens jährlich im Benehmen mit den Lotsenbrüderschaften unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens und der Personalstruktur die erforderliche Anzahl von Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärtern zu.