Gesetze / Seelotsgesetz

SeeLG

§ 31

Stand: 11.06.2021

Bund2 Fassungen17 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/31#abs-1 (1) Der Ältermann vertritt die Lotsenbrüderschaft gerichtlich und außergerichtlich. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Im Verhinderungsfall wird er von seinen Stellvertretern vertreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/31#abs-2 (2) Der Ältermann und seine Stellvertreter werden durch die Mitgliederversammlung oder eine Urabstimmung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/31#abs-3 (3) Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Bestätigung kann nur aus wichtigem Grund versagt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/31#abs-4 (4) Ist ein Ältermann noch nicht gewählt, so ist in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels von der Aufsichtsbehörde ein Ältermann zu bestellen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/31#abs-5 (5) Die Aufsichtsbehörde und die Mitgliederversammlung können im gegenseitigen Einvernehmen den Ältermann oder seine Stellvertreter aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der Bundeslotsenkammer.

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