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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1471

BGBl. 2021 I S. 1471 · 42.704 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 1471 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1471
                                            Zweites Gesetz
                                   zur Änderung des Seelotsgesetzes
                                               Vom 3. Juni 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
                  Seelotsgesetzes

   Das Seelotsgesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213),

das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 135 des Gesetzes

vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird das Wort „Seelotse“ durch die

      Wörter „Seelotsin oder Seelotse“ und werden

      die Wörter „orts- und schifffahrtskundiger Bera-

      ter“ durch die Wörter „orts- und schifffahrtskun-
      dige Beraterin oder orts- und schifffahrtskun-
      diger Berater“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „Der Seelotse“
      durch die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen“
      und wird das Wort „gehört“ durch das Wort „ge-
      hören“ ersetzt.
 2. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. zur Regelung der Untersuchungen zur See-
          lotseignung Folgendes festzulegen:

          a) die näheren Anforderungen an die ge-
             sundheitliche Eignung für den Beruf der
             Seelotsin oder des Seelotsen,

          b) die Durchführung und den Umfang der
             Untersuchungen zur Seelotseignung,

          c) die Ausgestaltung des Seelotseignungs-
             zeugnisses,

          d) die näheren Voraussetzungen für die Zu-

             lassung und Überwachung von Ärztinnen
             und Ärzten zur Durchführung von Unter-
             suchungen zur Seelotseignung,

          e) die Anforderungen an die Fortbildung der
             zugelassenen Ärztinnen und Ärzte,

          f) die Einzelheiten der technischen Daten-
             verarbeitung aus dem Seelotseignungs-
             verzeichnis,

          g) die Kosten der Untersuchungen zur See-
             lotseignung und deren Übernahme sowie
             das jeweilige Verfahren,“.
   b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Das Wort „sowie“ wird durch ein Komma er-
          setzt.
      bb) Nach den Wörtern „bei Abnahme der Prü-
          fungen“ werden die Wörter „und bei Er-

         stattung der in § 20 Absatz 3 Satz 2 näher
         bezeichneten, für die Finanzierung der
         Ausbildung erforderlichen Kosten wegen
         Abbruchs der Ausbildung oder wegen vor-
         zeitigen Verzichts auf die Bestallung“ ein-
         gefügt.

  c) In Nummer 4 wird das Wort „Seelotsen“ durch

     die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen“ er-

     setzt.

  d) In Nummer 5 werden die Wörter „einen Seelot-
     sen“ durch die Wörter „eine Seelotsin oder

     einen Seelotsen“ ersetzt.

3. In § 5 Absatz 1 Nummer 4 und 5 wird jeweils das

   Wort „Seelotsen“ durch die Wörter „Seelotsinnen

   und Seelotsen“ ersetzt.

4. In der Überschrift zu Nummer 2 des zweiten Ab-
   schnitts werden nach den Wörtern „Bestallung
   der“ die Wörter „Seelotsinnen und“ eingefügt.

5. In § 7 werden die Wörter „eines Seelotsen“ durch
   die Wörter „einer Seelotsin oder eines Seelotsen“
   ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird das Wort „Seelotsenanwärter“
     durch die Wörter „Seelotsenanwärterin oder
     Seelotsenanwärter“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 wird das Wort „Seelotsenanwärtern“
     durch die Wörter „Seelotsenanwärterinnen und
     Seelotsenanwärtern“ ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) Das Wort „Seelotsenanwärter“ wird
              durch die Wörter „Seelotsenanwärterin

              oder Seelotsenanwärter“ ersetzt.

         bbb) Die Wörter „des Seelotsen“ werden
              durch die Wörter „der Seelotsin oder
              des Seelotsen“ ersetzt.

         ccc) Das Wort „seiner“ wird durch die Wör-
              ter „ihrer oder seiner“ ersetzt.

         ddd) Die Wörter „geistig oder körperlich“
              werden durch das Wort „gesundheit-
              lich“ ersetzt.

     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
         „Gesundheitlich geeignet ist, wer nach sei-
         nem Gesundheitszustand für den Seelots-
         dienst geeignet und hinreichend wider-
         standsfähig ist und den zur Erhaltung der
         Sicherheit des Verkehrs gestellten beson-
         deren Anforderungen des Seelotsdienstes
         genügt.“
BGBl. 2021, Seite 1472 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1472
       cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Zuverlässig ist, wer die Gewähr für die Er-
          füllung der einer Seelotsin oder einem See-
          lotsen obliegenden Pflichten bietet.“

       dd) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz
           eingefügt:

          „Eignung und Zuverlässigkeit müssen wäh-

          rend der gesamten Dauer der Zulassung

          vorliegen.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Die Bewerberin oder der Bewerber muss
       zum Zeitpunkt der Zulassung zur zwölfmona-
       tigen brüderschaftsbezogenen Ausbildung
       1. ein gültiges Befähigungszeugnis Kapitän NK
          nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der
          Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai
          2014 (BGBl. I S. 460), die zuletzt durch Arti-
          kel 66 der Verordnung vom 2. Juni 2016
          (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, ohne
          Einschränkungen nach § 9 der Seeleute-Be-
          fähigungsverordnung oder ein durch gültigen
          Anerkennungsvermerk nach § 20 Absatz 2
          der Seeleute-Befähigungsverordnung aner-
          kanntes Befähigungszeugnis mit Befugnis-
          sen zum Kapitän ohne Einschränkungen be-
          sitzen,
       2. ausweislich von Dienstbescheinigungen ge-
          mäß § 33 des Seearbeitsgesetzes vom
          20. April 2013 (BGBl. I S. 868), das zuletzt

          durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober

          2020 (BGBl. I S. 2112) geändert worden ist,

          oder eines jeweils gleichwertigen Dokuments

          nach dem Erwerb eines Befähigungszeugnis-
          ses nach Nummer 1 eine Seefahrtzeit von
          mindestens 24 Monaten innerhalb der letzten
          fünf Jahre in einer dem Befähigungszeugnis
          NK entsprechenden nautisch verantwort-
          lichen Position geleistet haben,
       3. ein gültiges Zeugnis über ihre oder seine ge-
          sundheitliche Eignung für den Beruf der See-
          lotsin oder des Seelotsen (Seelotseignungs-
          zeugnis) vorlegen,
       4. die deutsche Sprache in Wort und Schrift
          beherrschen und gute Kenntnisse der eng-
          lischen Sprache besitzen und
       5. die bestandene praktische Prüfung, die nach
          der revierbezogenen Ausbildung durchge-
          führt wird, nachweisen.“

  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber
       nicht in der Lage, entweder die Seefahrtzeit
       nach Absatz 2 Nummer 2 oder die abgelegte
       Prüfung nach Absatz 2 Nummer 5 nachzu-
       weisen, so kann sie oder er zu einer um eine
       sechsmonatige lotsenspezifische und praxis-
       orientierte Ausbildungszeit verlängerten revier-
       bezogenen Ausbildung zugelassen werden.“

  d) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
          „(4) Weist eine Bewerberin oder ein Bewer-
       ber an Stelle des in Absatz 2 Nummer 1 genann-
       ten Befähigungszeugnisses einen Bachelorab-
       schluss der Fachrichtung Nautik nach und

     1. ein gültiges Befähigungszeugnis Nautischer
        Wachoffizier NWO nach § 29 Absatz 1 Satz 1
        Nummer 1 der Seeleute-Befähigungsverord-
        nung ohne Einschränkungen nach § 9 der
        Seeleute-Befähigungsverordnung oder

     2. ein mit dem Befähigungszeugnis nach Num-
        mer 1 als gleichwertig anerkanntes Befä-

        higungszeugnis für den nautischen Schiffs-

        dienst eines anderen Mitgliedstaates der

        Europäischen Union oder Vertragsstaates
        des Abkommens über den Europäischen
        Wirtschaftsraum,
     kann sie oder er zu einer Ausbildung zugelassen
     werden, die um eine weitere praxisorientierte
     revierübergreifende Ausbildungszeit von sechs
     Monaten verlängert ist. Die Nachweise nach Ab-
     satz 2 Nummer 2 und 5 sind für die Zulassung
     nicht notwendig.
        (5) Die Gleichwertigkeit nach Absatz 4 Num-
     mer 2 wird auf Antrag vom Bundesamt für See-
     schifffahrt und Hydrographie festgestellt, wenn
     die Bewerberin oder der Bewerber den Nach-
     weis erbracht hat, dass sie oder er über gleich-
     wertige Kenntnisse verfügt, wie sie von der
     Inhaberin oder dem Inhaber eines gültigen Be-
     fähigungszeugnisses zum Nautischen Wach-
     offizier NWO nach Absatz 4 Nummer 1 verlangt
     werden. Der Nachweis gilt regelmäßig als er-
     bracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

     1. eine vergleichbare Ausbildung entsprechend

        den Anforderungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1

        Nummer 2 der Seeleute-Befähigungsverord-

        nung erfolgreich absolviert hat und

     2. einen Lehrgang mit den Inhalten der Num-
        mer 5 der Anlage 2 (zu § 5) zur Seeleute-Be-
        fähigungsverordnung bestanden hat.
     Das Bundesamt kann im Einzelfall den Nach-
     weis des erfolgreichen Abschlusses eines An-
     passungslehrgangs oder eine angemessene be-
     rufliche Erfahrung verlangen.
        (6) Der Ersterwerb der Befähigungszeugnisse,
     die für eine Zulassung nach den Absätzen 3
     oder 4 erforderlich sind, darf bei Bewerbungs-
     eingang nicht länger als drei Jahre zurück-
     liegen.“
8. § 10 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 10

     Die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenan-
  wärter hat sich der für das Seelotsrevier vorge-
  schriebenen Ausbildung und den Prüfungen nach
  den Vorgaben einer auf Grund des § 4 Nummer 3
  erlassenen Rechtsverordnung zu unterziehen.“

9. § 11 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 11

    (1) Eignung und Zuverlässigkeit nach § 9 Ab-
  satz 1 Satz 1 müssen während der gesamten
  Dauer der Bestallung vorliegen. Nach bestandener
  Prüfung vor der Aufsichtsbehörde ist die Seelot-
  senanwärterin oder der Seelotsenanwärter von
  der Aufsichtsbehörde durch Aushändigung einer
  Urkunde zur Seelotsin oder zum Seelotsen zu be-
BGBl. 2021, Seite 1473 — Originalseite als Abbildung
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   stallen. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes
   findet keine Anwendung.
      (2) Bei der Bestallung ist die Seelotsin oder der
   Seelotse durch die Aufsichtsbehörde auf die ge-
   wissenhafte Ausübung ihres oder seines Berufes
   zu verpflichten. Im Falle wiederholter Sorgfalts-
   pflichtverletzungen kann die Aufsichtsbehörde
   gegenüber der Seelotsin oder dem Seelotsen auf
   deren oder dessen Kosten geeignete Fortbildungs-
   maßnahmen anordnen, um weitere Pflichtverlet-
   zungen zu verhindern.“
10. In § 12 werden die Wörter „der Seelotse nach
    seiner“ durch die Wörter „die Seelotsin oder der
    Seelotse nach ihrer oder seiner“ ersetzt und wird
    vor dem Wort „Bestallung“ das Wort „ersten“ ge-
    strichen.

11. § 13 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 13
      (1) Ein Seelotseignungszeugnis darf nur nach
   einer ärztlichen Untersuchung über die gesundheit-
   liche Eignung (Seelotseignungsuntersuchung) aus-
   gestellt werden. Die Seelotseignungsuntersuchung
   darf nur durchgeführt werden

   1. von Ärztinnen und Ärzten, die nach § 16 des
      Seearbeitsgesetzes zugelassen sind,
   2. in den in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten
      Fällen von Ärztinnen und Ärzten des seeärzt-
      lichen Dienstes der Berufsgenossenschaft Ver-
      kehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunika-
      tion (Berufsgenossenschaft).
      (2) Wird einer untersuchten Person ein Seelots-
   eignungszeugnis durch eine zugelassene Ärztin
   oder einen zugelassenen Arzt nicht erteilt oder
   stellt eine zugelassene Ärztin oder ein zugelasse-
   ner Arzt eine Einschränkung der Seelotseignung
   fest, so kann die Person diese Feststellung von
   der Berufsgenossenschaft überprüfen lassen. Die
   Berufsgenossenschaft überprüft die Feststellung
   der zugelassenen Ärztin oder des zugelassenen
   Arztes durch die Ärztinnen oder Ärzte des seeärzt-
   lichen Dienstes der Berufsgenossenschaft
   1. nach Aktenlage auf der Grundlage der Ergeb-
      nisse vorangegangener ärztlicher Untersuchun-
      gen oder anderer medizinischer Befunde,
   2. auf der Grundlage einer Untersuchung einer
      Ärztin oder eines Arztes des seeärztlichen
      Dienstes der Berufsgenossenschaft oder
   3. auf der Grundlage eines Gutachtens einer Fach-

      ärztin oder eines Facharztes.

   Die Berufsgenossenschaft ist befugt, Untersu-
   chungsergebnisse über diese Person im Einzelfall
   von der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die vor-
   hergegangene Untersuchung durchgeführt hat, an-
   zufordern.
      (3) Die Berufsgenossenschaft kann, soweit es
   erforderlich ist, um
   1. Mehrfachuntersuchungen zu vermeiden,
   2. der Notwendigkeit besonderer ärztlicher Beur-
      teilung Rechnung zu tragen oder
   3. die Tätigkeit der zugelassenen Ärztinnen und
      Ärzte zu überwachen,

   gegenüber einer zu untersuchenden Person an-
   ordnen, dass eine Seelotseignungsuntersuchung
   ausschließlich durch Ärztinnen oder Ärzte des see-
   ärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft
   durchgeführt und das Seelotseignungszeugnis
   durch diese erteilt wird. Die Anordnung ist zusätz-
   lich als Sperrvermerk in das Seelotseignungsver-
   zeichnis einzutragen.
      (4) Der seeärztliche Dienst der Berufsgenossen-
   schaft kann anordnen, dass sich die Seelotsin, der
   Seelotse, die Seelotsenanwärterin oder der Seelot-
   senanwärter binnen einer von ihm zu bestimmen-
   den Frist einer Untersuchung bei einer oder einem
   vom seeärztlichen Dienst der Berufsgenossen-
   schaft bestimmten Ärztin oder Arzt zu unterziehen
   hat, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die
   Seelotsin, der Seelotse, die Seelotsenanwärterin
   oder der Seelotsenanwärter die Anforderungen an
   die Seelotseignung nicht mehr erfüllt. Ein Grund
   zur Annahme besteht insbesondere, wenn die Er-
   kenntnisse der Aufsichtsbehörde vermuten lassen,
   dass die Seelotsin, der Seelotse, die Seelotsenan-
   wärterin oder der Seelotsenanwärter auf Grund ge-
   sundheitlicher Mängel ihre oder seine Tätigkeit
   nicht mehr ordnungsgemäß ausübt. Die Berufsge-
   nossenschaft kann ergänzend zu der Untersu-
   chung nach Satz 1 das Gutachten einer Fachärztin
   oder eines Facharztes heranziehen. Sie ist befugt,
   Untersuchungsergebnisse über die untersuchte
   Person von der Ärztin oder dem Arzt, die oder der
   die vorhergegangene Untersuchung durchgeführt
   hat, anzufordern.
      (5) Ergibt die nach Absatz 4 Satz 1 angeordnete
   Untersuchung, dass die untersuchte Person nicht
   mehr die Anforderungen an die Seelotseignung
   erfüllt, oder wird die dort bezeichnete Frist nicht
   eingehalten, so erklärt die Berufsgenossenschaft
   das Seelotseignungszeugnis für ungültig. Bestehen
   im Falle des Absatzes 4 Satz 1 erhebliche Zweifel
   an der Seelotseignung, kann die Berufsgenossen-
   schaft das Seelotseignungszeugnis schon mit der
   Anordnung nach Absatz 4 Satz 1 für vorläufig un-
   gültig erklären. Über Erklärungen nach den Sät-
   zen 1 oder 2 ist die Aufsichtsbehörde unverzüglich
   durch die Berufsgenossenschaft zu unterrichten.
      (6) Ein für ungültig oder vorläufig ungültig erklär-
   tes Seelotseignungszeugnis ist von der Berufs-
   genossenschaft einzuziehen. Mit Eintritt der Unan-
   fechtbarkeit der Entscheidung über die Ungültigkeit
   des Seelotseignungszeugnisses ist dieses zu ver-
   nichten. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen

   Anordnungen nach den Absätzen 4 und 5 haben
   keine aufschiebende Wirkung.“

12. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt
      geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „dem See-
          lotsen“ durch die Wörter „der Seelotsin oder
          dem Seelotsen“ ersetzt.
      bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. durch ein Zeugnis des seeärztlichen
              Dienstes der Berufsgenossenschaft
              festgestellt wird, dass die Seelotsin oder
BGBl. 2021, Seite 1474 — Originalseite als Abbildung
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              der Seelotse gesundheitlich für ihren
              oder seinen Beruf auf Dauer nicht geeig-
              net ist, oder“.
       cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

          „3. die Seelotsin oder der Seelotse die ihr
              oder ihm obliegenden Pflichten wieder-
              holt oder gröblich verletzt hat und sich
              daraus ergibt, dass sie oder er ungeeig-
              net ist, ihren oder seinen Beruf weiter
              auszuüben.“
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Absatz 1 gilt für Seelotsenanwärterinnen
       und Seelotsenanwärter entsprechend mit der
       Maßgabe, dass an die Stelle der Bestallung die
       Zulassung nach § 9 Absatz 1 tritt.“

13. In § 15 werden die Wörter „dem Seelotsen“ durch

    die Wörter „der Seelotsin oder dem Seelotsen“

    ersetzt.

14. § 16 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 16
      (1) Untersagt ein Seeamt einer Seelotsin oder
   einem Seelotsen vorübergehend die Ausübung

   der Befugnisse eines in § 9 Absatz 2 Nummer 1
   oder Absatz 4 Nummer 1 oder 2 genannten Befä-
   higungszeugnisses oder wird das Befähigungs-
   zeugnis von der ausstellenden Behörde vorüber-
   gehend entzogen, ruhend gestellt oder vorläufig
   sichergestellt, so ist der Inhaberin oder dem Inha-
   ber die Berufsausübung als Seelotsin oder See-
   lotse nach Anhörung der Bundeslotsenkammer
   von der Aufsichtsbehörde vorübergehend zu unter-
   sagen. Die Dauer der Untersagung durch die Auf-
   sichtsbehörde soll der vom Seeamt festgelegten
   Dauer und muss dem Zeitraum des Ruhens oder
   der Sicherstellung entsprechen.

      (2) Wird durch eine Seelotseignungsuntersu-
   chung festgestellt, dass eine Seelotsin oder ein
   Seelotse oder eine Seelotsenanwärterin oder ein
   Seelotsenanwärter vorübergehend nicht die erfor-
   derliche Seelotseignung besitzt, so hat die Auf-
   sichtsbehörde ihr oder ihm die Berufsausübung
   zu untersagen, bis die Eignung durch ein Seelots-
   eignungszeugnis nachgewiesen ist.“

15. In § 17 werden die Wörter „der Seelotse“ durch die
    Wörter „die Seelotsin oder der Seelotse“ und wird
    das Wort „seines“ durch die Wörter „ihres oder
    seines“ ersetzt.
16. In § 18 werden jeweils die Wörter „der Seelotse“
    durch die Wörter „die Seelotsin oder der Seelotse“
    ersetzt.
17. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Seelotse“
      durch die Wörter „Die Seelotsin oder der See-
      lotse“ ersetzt.
   b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-
      fügt:
          „(3) Wird der Verzicht binnen fünf Jahren
       nach der Bestallung erklärt, sind die für die
       Finanzierung der Ausbildung erforderlichen,
       nach § 28 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit
       der Verteilungsordnung von der betreffenden

      Brüderschaft noch nicht abgeführten Lotsgeld-
      anteile von der oder dem Verzichtenden nach
      Festsetzung durch die Brüderschaft zu erstat-
      ten. Die für die Finanzierung der Ausbildung er-
      forderlichen Kosten enthalten die Kosten für die
      Unterhaltsbeiträge und die Aufwendungen für
      die sächliche und personelle Umsetzung der
      Ausbildungsinhalte für die jeweils nach § 9 Ab-
      satz 2 bis 4 notwendige Ausbildungszeit. Der
      festgesetzte Betrag muss die nicht abgeführten
      Lotsgeldanteile vollständig ausgleichen und darf
      deren Gesamtsumme nicht überschreiten.
         (4) Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn
      der Verzicht aus einem wichtigen Grund erklärt
      wird. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der
      Verzicht aus von der Seelotsin oder dem See-
      lotsen nicht zu vertretenden Umständen, wie

      zum Beispiel wegen der Pflegebedürftigkeit

      naher Angehöriger, erklärt wird.“

18. In der Zwischenüberschrift nach § 20 wird das

    Wort „Seelotsen“ durch die Wörter „Seelotsinnen
    und Seelotsen“ ersetzt.
19. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die für ein Seelotsrevier bestallten See-
      lotsinnen und Seelotsen üben ihre Tätigkeit als
      freien, nicht gewerblichen Beruf aus.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Seelotse“
          durch die Wörter „Die Seelotsin oder der
          Seelotse“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „er“ durch die Wör-
          ter „sie oder er“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Seelotse“
          durch die Wörter „die Seelotsin oder der
          Seelotse“ und wird das Wort „ihm“ durch
          die Wörter „ihr oder ihm“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Seelotse“
          durch die Wörter „die Seelotsin oder der
          Seelotse“ und jeweils die Wörter „dem See-
          lotsen“ durch die Wörter „der Seelotsin oder
          dem Seelotsen“ ersetzt.

20. § 22 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 22
      Seelotsinnen und Seelotsen haben sich durch
   ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes
   der Achtung und des Vertrauens würdig zu er-
   weisen, die ihr Beruf erfordert.“
21. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der See-
      lotse hat den Kapitän“ durch die Wörter „Die
      Seelotsin und der Seelotse haben die Kapitänin
      oder den Kapitän“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Für die Führung des Schiffes bleibt die
      Kapitänin oder der Kapitän auch dann verant-
      wortlich, wenn sie oder er selbstständige Anord-
      nungen der Seelotsin oder des Seelotsen hin-
      sichtlich der Führung des Schiffes zulässt.“
BGBl. 2021, Seite 1475 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1475
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Werden mehrere Seelotsinnen oder See-
      lotsen tätig, so wird die Kapitänin oder der Ka-
      pitän nur durch eine oder einen von ihnen bera-
      ten, die übrigen Seelotsinnen oder Seelotsen
      unterstützen sie oder ihn dabei. Vor Aufnahme
      der Tätigkeit ist der Kapitänin oder dem Kapitän
      mitzuteilen, wer als beratende Seelotsin oder als
      beratender Seelotse tätig wird.“
   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Die Seelotsin und der Seelotse dürfen die
      Lotstätigkeit nicht ausüben, wenn sie infolge ge-
      sundheitlicher Mängel oder des Genusses alko-
      holischer Getränke oder anderer berauschender
      Mittel in der sicheren Ausübung der Beratung
      behindert sind.“

   e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

        „(5) Die Seelotsin und der Seelotse dürfen
      während der Beratung alkoholische Getränke
      oder andere berauschende Mittel nicht zu sich
      nehmen und nicht unter der Wirkung solcher
      Getränke oder Mittel stehen.“

22. § 24 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Seelotsinnen und Seelotsen haben ihre
      Lotstätigkeit so lange auszuüben, bis sie abge-
      löst oder von der Kapitänin oder dem Kapitän
      entlassen werden oder das Schiff den Bestim-
      mungsort oder die Grenze des Seelotsreviers
      erreicht.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Wörter „eines Seelotsen“ werden durch
          die Wörter „einer Seelotsin oder eines See-
          lotsen“ und die Wörter „den Seelotsen“
          durch die Wörter „die Seelotsin oder den
          Seelotsen“ ersetzt.
      bb) Die Wörter „der Kapitän“ werden durch die
          Wörter „die Kapitänin oder der Kapitän“ er-
          setzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Kann die Seelotsin oder der Seelotse
      beim Verlassen des Seelotsreviers nicht aus-
      geholt werden, so ist sie oder er zu weiterer
      Lotstätigkeit nicht verpflichtet, jedoch auf Anfor-

      derung der Kapitänin oder des Kapitäns berech-

      tigt.“

23. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Seelotse hat
      seine für die Lotstätigkeit“ durch die Wörter „Die
      Seelotsin oder der Seelotse hat die für ihre oder
      seine Tätigkeit“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Seelotse“
          durch die Wörter „Die Seelotsin oder der
          Seelotse“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wör-
          ter „Sie oder er“ ersetzt.
   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Seelotsinnen und Seelotsen haben an
      der Ausbildung der Seelotsenanwärterinnen

      und Seelotsenanwärter mitzuwirken. Dies be-
      deutet, die Anwärterinnen und Anwärter wäh-
      rend deren Mitfahrten theoretisch und praktisch
      anzuleiten, sofern und soweit die Schiffsführerin
      oder der Schiffsführer dies zulässt.“
24. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
            „Die Seelotsin oder der Seelotse hat der
          von der Aufsichtsbehörde bestimmten Stelle
          und der Lotsenbrüderschaft unverzüglich auf
          schnellstem Übermittlungsweg jede Beob-
          achtung mitzuteilen, die betrifft:

          1. die Sicherheit der Schifffahrt, insbeson-
             dere Veränderungen oder Störungen an
             Schifffahrtszeichen,

          2. eine Verschmutzung des Gewässers oder

          3. einen Verstoß gegen Artikel 3 der Verord-
             nung (EG) Nr. 725/2004 des Euro-
             päischen Parlaments und des Rates vom
             31. März 2004 zur Erhöhung der Gefah-
             renabwehr auf Schiffen und in Hafenanla-

             gen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6), die
             zuletzt durch die Verordnung (EG)
             Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009,
             S. 109) geändert worden ist.“
      bb) In Satz 2 wird das Wort „ihm“ durch die
          Wörter „ihr oder ihm“ und das Wort „er“
          durch die Wörter „sie oder er“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Ein nach diesem
      Gesetz tätiger Seelotse“ durch die Wörter „Eine
      nach diesem Gesetz tätige Seelotsin oder ein
      nach diesem Gesetz tätiger Seelotse“, das Wort
      „er“ durch die Wörter „sie oder er“ und wird das
      Wort „seiner“ durch die Wörter „ihrer oder
      seiner“ ersetzt.
25. In § 27 Absatz 1 wird das Wort „Seelotsen“ durch
    die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen“ ersetzt.
26. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 werden die Wörter „der See-
          lotsen“ durch die Wörter „der Seelotsinnen
          und Seelotsen“ ersetzt.

      bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a

          eingefügt:

          „4a. eine Ordnung zur Ahndung von Verstö-

               ßen der Mitglieder gegen Regelungen
               der inneren Ordnung in den Brüder-
               schaften zu beschließen; als Sanktion
               können die Verwarnung, der Verweis
               und die Geldbuße in Höhe von bis zu
               eintausend Euro vorgesehen werden;“.
      cc) In den Nummern 6 und 8 werden jeweils die
          Wörter „der Seelotsen“ durch die Wörter
          „der Seelotsinnen und Seelotsen“ ersetzt.
      dd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
          „9. von den eingenommenen Lotsgeldern
              a) die Beträge einzubehalten, die nach
                 Nummer 2, nach § 27 Absatz 3 und
                 nach § 35 Absatz 2 Nummer 6 sowie
BGBl. 2021, Seite 1476 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1476
                 für die Versorgung der Seelotsinnen
                 und Seelotsen und die Zahlung von
                 Unterhaltsbeiträgen an die Seelot-
                 senanwärterinnen und Seelotsenan-
                 wärter erforderlich sind,

              b) die einbehaltenen Versorgungsbei-

                 träge an die dafür zuständigen Stel-

                 len abzuführen,

              c) die einbehaltenen Unterhaltsbeiträge
                 für die brüderschaftsbezogene Aus-
                 bildung an die Seelotsenanwärterin-
                 nen und Seelotsenanwärter auszu-
                 zahlen,
              d) die einbehaltenen Beträge für die re-
                 vierübergreifende und die revierbezo-
                 gene Ausbildung an die Bundeslot-
                 senkammer abzuführen,

              sowie den Rest der Lotsgelder nach

              Maßgabe einer Verteilungsordnung an

              die Seelotsinnen und Seelotsen zu ver-

              teilen.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Die Verteilungsordnung hat die Anteile der
          Seelotsin oder des Seelotsen für den Fall
          einer Erkrankung, einer vorläufigen oder
          vorübergehenden Untersagung der Berufs-
          ausübung sowie für die Finanzierung der

          revierübergreifenden und revierbezogenen

          Ausbildung zu regeln.“

       bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Die Verteilungsordnungen der Brüder-
          schaften haben die Anteile des Lotsgeldes,
          die von der Brüderschaft für die Finanzie-
          rung der revierübergreifenden und revierbe-
          zogenen Ausbildung der Seelotsinnen und
          Seelotsen in den ersten fünf Jahren nach
          deren Bestallung einzubehalten sind, gleich-
          artig auszugestalten.“

27. In § 31 Absatz 2 werden nach den Wörtern „die
    Mitgliederversammlung“ die Wörter „oder eine Ur-

    abstimmung“ eingefügt.

28. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
      Semikolon und das Wort „und“ ersetzt.

   b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

       „8. die nach § 28 Absatz 1 Nummer 9 Buch-
           stabe a und d erhaltenen Gelder für die re-
           vierübergreifenden und revierbezogenen
           Ausbildungszwecke abzuführen und auszu-
           zahlen; dazu gehören insbesondere die Un-
           terhaltsbeiträge an die Seelotsenanwärterin-
           nen und Seelotsenanwärter.“

29. In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Seelotsen“
    durch die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen“ er-
    setzt.

30. § 42 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „eines Seelot-
      sen“ durch die Wörter „einer Seelotsin oder
      eines Seelotsen“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Erlaubnis kann von der Aufsichtsbe-
      hörde auf Antrag erteilt werden, wenn die An-
      tragstellerin oder der Antragsteller

      1. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 und 2

         erfüllt oder eine Bestallung nach § 11 nach-

         gewiesen wird,

      2. unter 60 Jahren alt ist,

      3. ausreichende praktische Erfahrungen sowie
         theoretische Kenntnisse für das Fahrtgebiet
         nachweist, in dem die Tätigkeit ausgeübt
         werden soll, und
      4. eine Prüfung vor der Aufsichtsbehörde be-
         steht.“
   c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach dem Wort „Erlaubnis,“ werden die

          Wörter „§ 21 Absatz 3 auf die Haftung und“

          eingefügt und wird nach den Wörtern „sowie

          die §§ 25 und 26“ das Wort „sind“ ge-

          strichen.

      bb) Die Wörter „des Seelotsen“ werden durch
          die Wörter „der Seelotsin oder des Seelot-
          sen“ ersetzt.
   d) In Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Über-
      seelotsen“ durch die Wörter „Überseelotsinnen
      und Überseelotsen“ ersetzt.

   e) In Absatz 4 werden die Wörter „der Seelotse“

      durch die Wörter „die Seelotsin oder der See-

      lotse“ ersetzt.

31. § 43 wird wie folgt geändert:

   a) In den Nummern 3 und 5 werden jeweils die
      Wörter „der Seelotse“ durch die Wörter „die
      Seelotsin und der Seelotse“ ersetzt.
   b) In Nummer 6 wird das Wort „Seelotsen“ durch
      die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen“ er-
      setzt.

32. In § 44 wird das Wort „Seelotsen“ durch die Wörter
    „Seelotsinnen und Seelotsen“ ersetzt.

33. § 45 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 wird das Wort „Seelotsen“ durch
          die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen“ er-
          setzt.

      bb) In Satz 3 wird das Wort „Seelotsenanwärter“
          durch die Wörter „Seelotsenanwärterinnen
          und Seelotsenanwärter“ ersetzt.

      cc) In Satz 4 werden die Wörter „demjenigen,
          der“ durch die Wörter „derjenigen oder
          demjenigen, die oder der“, wird das Wort
          „Seelotsen“ durch die Wörter „Seelotsinnen
          und Seelotsen“ und werden die Wörter „der
          Eigentümer“ durch die Wörter „die Eigentü-
          merin oder der Eigentümer“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Seelotsen“
      durch die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen“
      und das Wort „Seelotsenanwärter“ durch die
      Wörter „Seelotsenanwärterinnen und Seelot-
      senanwärter“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1477 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1477
   c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Seelotsen“
      durch die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen“
      ersetzt.
   d) In Absatz 5 werden die Wörter „Der Seelotse“
      durch die Wörter „Die Seelotsin oder der See-
      lotse“ ersetzt.

34. § 47 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „eines See-
          lotsen“ durch die Wörter „einer Seelotsin
          oder eines Seelotsen“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „den Kapi-
          tän“ durch die Wörter „die Kapitänin oder
          den Kapitän“ ersetzt.
      cc) In Nummer 2a wird das Wort „er“ durch die
          Wörter „sie oder er“ ersetzt.
      dd) Nummer 2b wird wie folgt gefasst:
          „2b. entgegen § 23 Absatz 5 ein dort ge-
               nanntes Getränk oder Mittel zu sich
               nimmt oder unter der Wirkung eines
               solchen Getränks oder Mittels steht,“.

   b) In Absatz 2 wird das Wort „Seelotsen“ durch die
      Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen“ ersetzt.
35. Der siebente Abschnitt wird durch die folgenden
    siebten und achten Abschnitte ersetzt:

                    „Siebter Abschnitt

         Örtliche Zuständigkeit im gerichtlichen

         Verfahren; Seelotseignungsverzeichnis

                           § 48
     Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz, für die
   der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, ist ab-
   weichend von § 52 der Verwaltungsgerichtsord-
   nung das Verwaltungsgericht Hamburg örtlich
   zuständig.
                           § 49

      (1) Die Berufsgenossenschaft führt ein Verzeich-
   nis über alle durchgeführten Seelotseignungs-
   untersuchungen (Seelotseignungsverzeichnis).
     (2) Das Seelotseignungsverzeichnis wird zur
   Speicherung von Daten geführt, um
   1. die Durchführung der Seelotseignungsuntersu-
      chungen und die Ausstellung der Seelotseig-
      nungszeugnisse zu gewährleisten,

   2. die Überwachung der Tätigkeit der zugelasse-
      nen Ärztinnen und Ärzte sicherzustellen,

   3. Mehrfach-Seelotseignungsuntersuchungen bei
      unterschiedlichen zugelassenen Ärztinnen und
      Ärzten zu vermeiden,

   4. die Echtheit und die Gültigkeit von Seelotseig-
      nungszeugnissen für die Zulassung nach § 9
      und die Bestallung nach § 11 festzustellen und
      geeignete Seelotsenbewerberinnen und Seelot-
      senbewerber anhand des Zielerreichungsgrades
      des psychologischen Eignungstests auszuwäh-
      len,
   5. in anonymisierter Form statistische oder wis-
      senschaftliche Auswertungen zu ermöglichen.

  (3) Im Seelotseignungsverzeichnis werden, so-
weit dies zur Erfüllung der in Absatz 2 genannten
Zwecke jeweils erforderlich ist, gespeichert:
  1. Familienname, Vorname, Geschlecht,
  2. Geburtsdatum,

  3. Geburtsort und Geburtsland,

  4. Anschrift und Telekommunikationsdaten,

  5. Status (Seelotsin oder Seelotse, Seelotsin oder
     Seelotse außerhalb der Reviere auf Seeschiff-
     fahrtsstraßen oder über See, Seelotsenbewer-
     berin oder Seelotsenbewerber, Seelotsenan-
     wärterin oder Seelotsenanwärter),
  6. Lotsenbrüderschaft,
  7. Name einer die Zulassung beantragenden Ärz-
     tin oder eines die Zulassung beantragenden
     Arztes oder der zugelassenen Ärztin oder des
     zugelassenen Arztes,
  8. Anschrift, Telekommunikationsdaten, Alter,
     Qualifikation, Zugangsdaten zum Verzeichnis,
     Zulassungstag einer die Zulassung beantra-
     genden Ärztin oder eines die Zulassung bean-
     tragenden Arztes oder der zugelassenen Ärztin
     oder des zugelassenen Arztes sowie Name und
     Anschrift des Praxispersonals, der vertreten-
     den Ärztinnen und Ärzte und der Konsiliarärz-
     tinnen und Konsiliarärzte der untersuchenden
     zugelassenen Ärztin oder des untersuchenden

     zugelassenen Arztes,

  9. medizinische Fallbeispiele in anonymisierter

     Form,
10. Untersuchungstag oder Untersuchungstage,
11. Abschluss der Untersuchung und Abschluss-
    tag,
12. Seelotseignung nach Status,
13. Zielerreichungsgrad des psychologischen Eig-
    nungstests,
14. Gültigkeit des Seelotseignungszeugnisses,

15. Nummer des Seelotseignungszeugnisses,
16. Diagnosegruppen in anonymisierter Form und
17. Sperrvermerke der Berufsgenossenschaft.
   (4) Wer eine Seelotseignungsuntersuchung be-
antragt, hat der zugelassenen Ärztin oder dem
zugelassenen Arzt einen Identitätsnachweis vorzu-
legen sowie die in Absatz 3 Nummer 1 bis 6 auf-
geführten Daten mitzuteilen und auf Verlangen zu
belegen.

  (5) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 1 bis 5
dürfen Daten nach Absatz 3 von der Berufsgenos-
senschaft verarbeitet werden.

   (6) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 1 und 3
dürfen Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 4, 15
und 17 an die zugelassenen Ärztinnen und Ärzte
übermittelt und von ihnen verwendet werden,
soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden
Aufgaben erforderlich ist. Bei der ersten Seelots-
eignungsuntersuchung einer Seelotsin, eines See-
lotsen, einer Seelotsenbewerberin, eines Seelotsen-
bewerbers, einer Seelotsenanwärterin oder eines
Seelotsenanwärters darf eine zugelassene Ärztin
oder ein zugelassener Arzt Daten nach Absatz 3
BGBl. 2021, Seite 1478 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1478
  Nummer 1 bis 6, 10 bis 12 und 14 bis 16 erheben.
  Bei einer Folgeuntersuchung darf eine zugelassene
  Ärztin oder ein zugelassener Arzt Daten nach Ab-
  satz 3 Nummer 1, 5 und 6 verändern.
     (7) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 4 dür-
  fen Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 12 bis 15 an
  die Aufsichtsbehörde übermittelt und von ihr ver-
  wendet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihr
  obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
     (8) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 5 dür-
  fen Daten nach Absatz 3 Nummer 2, 3, 10, 12, 13
  und 16 in anonymisierter Form an Einrichtungen,
  die wissenschaftliche Forschung betreiben, sowie
  an öffentliche Stellen übermittelt werden.
     (9) Die nach Absatz 3 gespeicherten und nach
  den Absätzen 6 bis 8 übermittelten personenbezo-
  genen Daten sind zu löschen, soweit sie für die
  Aufgaben nach Absatz 2 nicht mehr erforderlich
  sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach dem Tag,
  an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur
  Speicherung der Daten geführt hat. Im Falle der

  Ablehnung einer Ärztin oder eines Arztes als zuge-

  lassene Ärztin oder zugelassener Arzt sind die

  Daten nach Absatz 3 Nummer 8 mit Eintritt der Un-
  anfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag
  unverzüglich zu löschen.
     (10) Der Seelotsin, dem Seelotsen, der Seelot-
  senbewerberin, dem Seelotsenbewerber, der See-
  lotsenanwärterin, dem Seelotsenanwärter, der zu-
  gelassenen Ärztin oder dem zugelassenen Arzt
  wird auf Antrag schriftlich über den sie oder ihn
  betreffenden Inhalt des Seelotseignungsverzeich-
  nisses unentgeltlich Auskunft erteilt. Die Antrag-
  stellerin oder der Antragsteller hat dem Antrag
  einen Identitätsnachweis beizufügen.

                   Achter Abschnitt
       Übergangs- und Schlussbestimmungen

                         § 50
     Ist eine Ausbildung zur Seelotsin oder zum See-
  lotsen vor dem 1. Dezember 2022 begonnen wor-

    den, so wird sie nach der bis zum 30. November
    2022 geltenden Fassung dieses Gesetzes abge-
    schlossen. Nach Abschluss der Ausbildung richtet
    sich die Bestallung der Seelotsenanwärterin oder
    des Seelotsenanwärters nach der bis zum 30. No-
    vember 2022 geltenden Fassung dieses Gesetzes.

                           § 51
       Eine Genehmigung zur Ausübung des Seelot-
    senberufes in der bis zum 30. November 2022 gel-
    tenden Fassung dieses Gesetzes gilt für Fahrtstre-
    cken, die auf Grund der vom 1. Dezember 2022 an
    geltenden Fassung dieses Gesetzes zu Seelots-
    revieren bestimmt werden, als Bestallung, im
    Übrigen als Erlaubnis im Sinne des Dritten Ab-
    schnitts fort.“

                       Artikel 2
                 Weitere Änderung
                des Seelotsgesetzes

   § 11 des Seelotsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1

dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
     „(2) Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenan-
   wärter, die die Ausbildung nach § 9 Absatz 4 be-
   gonnen haben, müssen vor der Bestallung den
   Masterabschluss der Fachrichtung Seelotswesen
   nachweisen.“
2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

                       Artikel 3

                     Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe bb, Nummer 7 Buchstabe b bis d, Nummer 8, 17
Buchstabe b, Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe dd und Buchstabe b, Nummer 28 und Artikel 2
treten am 1. Dezember 2022 in Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                             Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt.
                           Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 3. Juni 2021
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e

                                      Der Bundesminister
l a M e r k e l
                             für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                       Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1471. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 74a20c71c44f107d….