Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 29 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise
Stand: 24.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/29#abs-1 (1) Für den nautischen Schiffsdienst werden auf Antrag Befähigungszeugnisse erteilt über die Befähigung zum
Das Befähigungszeugnis zum Nautischen Wachoffizier schließt die Befähigung zum Ersten Offizier auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3 000 ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/29#abs-2 (2) Für den nautischen Schiffsdienst mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 in der küstennahen Fahrt im Sinne der Regel II/3 der Anlage zum STCW-Übereinkommen werden auf Antrag Befähigungszeugnisse erteilt über die Befähigung zum
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/29#abs-3 (3) Für den nautischen Schiffsdienst
wird auf Antrag das Befähigungszeugnis zum Kapitän NK 100 im Sinne der Regel II/3 Absatz 7 der Anlage zum STCW-Übereinkommen erteilt. Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst nach den Absätzen 1 und 2 schließen die Befugnis zum Kapitän NK 100 ein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/29#abs-4 (4) Für den nautischen Schiffsdienst auf der Unterstützungsebene werden auf Antrag Befähigungsnachweise erteilt für die
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 29 See-BV →
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