Gesetze / Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
SchwarzArbG§ 8 Bußgeldvorschriften
Stand: 03.01.2026
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 03.08.2007 – IV-2 Ss (OWi) 28/07 - (OWi) 16/07 III
- KG, 23.04.2024 – 3 ORbs 62/24, 3 ORbs 62/24 - 162 Ss 123/23
- BVerfG, 05.03.2012 – 2 BvR 1345/08Stattgebender Kammerbeschluss: Durchsuchung von Geschäftsräumen verletzt bei unzureichender Begrenzung der Durchsuchung und fehlender eigenständiger richterlicher Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen Art 13 Abs 1, Abs 2 GG - hier: Verdacht der Beauftragung mit Schwarzarbeit - fehlende Eingrenzung des Tatzeitraums und des vorgeworfenen VerhaltensZitiert von 3
- BFH, 23.10.2012 – VII R 41/10Auskunftspflichtiger Auftraggeber im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes kann auch eine Taxizentrale seinZitiert von 13
- OLG Hamm, 01.04.2008 – 3 Ss OWi 167/08
- BVerfG, 21.06.2006 – 2 BvL 3/06
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 03.06.2025 – B 8 S 25.426Zitiert von 1
- OVG Saarland, 28.05.2018 – 2 A 480/17Verweigerung der Auszahlung von Fördermitteln zur Fassadensanierung bei Anhaltspunkten für illegale Schwarzarbeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 69
- FG Münster, 23.01.2018 – 10 V 3258/17 S
14 Entscheidungen zu § 8 SchwarzArbG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 SchwarzArbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/8#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/8#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/8#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber eine in § 266a Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Strafgesetzbuches bezeichnete Handlung leichtfertig begeht und dadurch der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung oder vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, leichtfertig vorenthält.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/8#abs-4 (4) Ordnungswidrig handelt, wer
und dadurch Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 oder illegale Beschäftigung im Sinne des § 1 Absatz 3 ermöglicht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/8#abs-5 (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe d und e und Nummer 2 sowie in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 9 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/8#abs-6 (6) Absatz 1 findet keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die
erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/8#abs-7 (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder 2 zu erlassen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/8#abs-8 (8) Eine Geldbuße wird in den Fällen des Absatzes 3 nicht festgesetzt, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach gegenüber der Einzugsstelle