Gesetze / Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
SchwarzArbG§ 8 Bußgeldvorschriften
Stand: 03.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/8#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/8#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/8#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber eine in § 266a Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Strafgesetzbuches bezeichnete Handlung leichtfertig begeht und dadurch der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung oder vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, leichtfertig vorenthält.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/8#abs-4 (4) Ordnungswidrig handelt, wer
und dadurch Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 oder illegale Beschäftigung im Sinne des § 1 Absatz 3 ermöglicht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/8#abs-5 (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe d und e und Nummer 2 sowie in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 9 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/8#abs-6 (6) Absatz 1 findet keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die
erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/8#abs-7 (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder 2 zu erlassen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/8#abs-8 (8) Eine Geldbuße wird in den Fällen des Absatzes 3 nicht festgesetzt, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach gegenüber der Einzugsstelle
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 8 SchwarzArbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 03.08.2007 – IV-2 Ss (OWi) 28/07 - (OWi) 16/07 III
- KG, 23.04.2024 – 3 ORbs 62/24, 3 ORbs 62/24 - 162 Ss 123/23
- BVerfG, 05.03.2012 – 2 BvR 1345/08Stattgebender Kammerbeschluss: Durchsuchung von Geschäftsräumen verletzt bei unzureichender Begrenzung der Durchsuchung und fehlender eigenständiger richterlicher Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen Art 13 Abs 1, Abs 2 GG - hier: Verdacht der Beauftragung mit Schwarzarbeit - fehlende Eingrenzung des Tatzeitraums und des vorgeworfenen VerhaltensZitiert von 3
- BFH, 23.10.2012 – VII R 41/10Auskunftspflichtiger Auftraggeber im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes kann auch eine Taxizentrale seinZitiert von 14
- OLG Hamm, 01.04.2008 – 3 Ss OWi 167/08
- BVerfG, 21.06.2006 – 2 BvL 3/06
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 03.06.2025 – B 8 S 25.426Zitiert von 1
- OVG Saarland, 28.05.2018 – 2 A 480/17Verweigerung der Auszahlung von Fördermitteln zur Fassadensanierung bei Anhaltspunkten für illegale Schwarzarbeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 69
- FG Münster, 23.01.2018 – 10 V 3258/17 SZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 SchwarzArbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 20 29. 12. 2030 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 369)
BGBl. 2025 I Nr. 369
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11.07.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2019 I S. 1066
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06.03.2017 Ausfertigung
§ 8 geändert, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I 399)
BGBl. 2017 I S. 399
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2933)
BGBl. 2008 I S. 2933
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.