Gesetze / Wohnraumförderungsgesetz
WoFG§ 12 Bevorzugung von Maßnahmen, zusätzliche Förderung
Stand: 10.06.2019
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- LSG Hessen, 26.11.2013 – L 3 U 70/11Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/12#abs-1 (1) Maßnahmen, bei denen Bauherren in Selbsthilfe tätig werden oder bei denen Mieter von Wohnraum Leistungen erbringen, durch die sie im Rahmen des Mietverhältnisses Vergünstigungen erlangen, können bei der Förderung bevorzugt werden. Selbsthilfe sind die Arbeitsleistungen, die zur Durchführung der geförderten Maßnahmen vom Bauherrn selbst, seinen Angehörigen oder von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit oder von Mitgliedern von Genossenschaften erbracht werden. Leistungen von Mietern sind die von
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/12#abs-2 (2) Eine zusätzliche Förderung für notwendigen Mehraufwand kann insbesondere gewährt werden bei