§ 1
Stand: 17.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/1#abs-1 (1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/1#abs-2 (2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/1#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.
Wird zitiert von 166 Entscheidungen zu § 1 HwO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 09.06.2005 – 9 K 1555/04Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2007 – 6 S 2421/05Zitiert von 1
- BVerwG, 09.04.2014 – 8 C 50/12Eintragungspflicht für Maler- und Lackiererhandwerk rechtens; handwerksbestimmende wesentliche TätigkeitenZitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 – 6 S 2789/17Zitiert von 2
- VG Sigmaringen, 08.11.2017 – 1 K 2277/16Zitiert von 1
- BVerwG, 09.04.2014 – 8 C 50.12Zitiert von 36
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 22.01.2026 – 4 B 1038/25
- OVG Rheinland-Pfalz, 07.10.2025 – 6 A 10586/25.OVG
- OVG Rheinland-Pfalz, 07.10.2025 – 6 A 10529/25.OVG
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 HwO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.11.2022 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I 2009)
BGBl. 2022 I S. 2009
BGBl. 2022 I S. 2009 Gesetzgebungsmaterialien
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 283 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 146 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
BGBl. 2006 I S. 2407
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24.12.2003 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2934)
BGBl. 2003 I S. 2934
BGBl. 2003 I S. 2934 Gesetzgebungsmaterialien
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 135 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.