Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 10 Vorsatz und Fahrlässigkeit

Stand: 31.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

StrafrechtBund69 Entscheidungen

Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.

←§ 9 →§ 11