Gesetze / Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
SchwarzArbG§ 12 Allgemeines zu den Ordnungswidrigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/12?asof=2019-07-18#abs-1 (1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/12?asof=2019-07-18#abs-2 (2) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/12?asof=2019-07-18#abs-3 (3) Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/12?asof=2019-07-18#abs-4 (4) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 8 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 5 sowie Absatz 3 bis 5, sofern die Geldbuße mehr als zweihundert Euro beträgt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/12?asof=2019-07-18#abs-5 (5) Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nach § 75 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nicht teil, so gibt das Gericht den Behörden der Zollverwaltung Gelegenheit, die Gründe vorzubringen, die aus ihrer Sicht für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren einzustellen. Der Vertreter der Behörden der Zollverwaltung erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Ihm ist zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu richten.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 20 29. 12. 2030 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 369)
BGBl. 2025 I Nr. 369
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451)
BGBl. 2019 I S. 2451
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11.07.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2019 I S. 1066
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06.03.2017 Ausfertigung
§ 12 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I 399)
BGBl. 2017 I S. 399
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2933)
BGBl. 2008 I S. 2933
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14.03.2005 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I 721)
BGBl. 2005 I S. 721
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