Gesetze / Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

SchwarzArbG

§ 12 Allgemeines zu den Ordnungswidrigkeiten

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

1.
(weggefallen)
2.
in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und e und Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe d und e die nach Landesrecht zuständige Behörde,
3.
in den Fällen des § 8 Abs. 2 die Behörden der Zollverwaltung sowie die nach Landesrecht zuständige Behörde jeweils für ihren Geschäftsbereich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5, sofern die Geldbuße mehr als zweihundert Euro beträgt.

§ 10a § 12