Gesetze / Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
SchwarzArbG§ 12 Allgemeines zu den Ordnungswidrigkeiten
Stand: 03.01.2026
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/12#abs-1 (1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/12#abs-2 (2) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/12#abs-3 (3) Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/12#abs-4 (4) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 8 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 5 sowie Absatz 3 und 4, sofern die Geldbuße mehr als zweihundert Euro beträgt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/12#abs-5 (5) Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nach § 75 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nicht teil, so gibt das Gericht den Verwaltungsbehörden im Sinne des Absatzes 1 Gelegenheit, die Gründe vorzubringen, die aus ihrer Sicht für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren einzustellen. Der Vertreter der Verwaltungsbehörden im Sinne des Absatzes 1 erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Ihm ist zu gestatten, Fragen an Betroffene, Zeugen und Sachverständige zu richten.