Gesetze / Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

SchwarzArbG

§ 11 Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang oder von minderjährigen Ausländern

Stand: 03.01.2026

Bund4 Fassungen12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/11#abs-1 (1) Wer

1.
gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt oder entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragt,
2.
eine inbezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder
3.
entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Person unter 18 Jahren beschäftigt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/11#abs-2 (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

§ 10a § 12