Gesetze / Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
SchwarzArbG§ 11 Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang oder von minderjährigen Ausländern
Stand: 03.01.2026
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- BGH, 07.03.2019 – 3 StR 192/18Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung im Lichte der grundrechtlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für Taten vor dem 1. Juli 2017 mit Eintritt der StrafverfolgungsverjährungZitiert von 18
- BVerfG, 10.02.2021 – 2 BvL 8/19 · VermögensabschöpfungZitiert von 62
- BGH, 07.03.2019 – 3 StR 192/18Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung im Lichte der grundrechtlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für Taten vor dem 1. Juli 2017 mit Eintritt der Strafverfolgungsverjährung
- BGH, 30.04.2026 – 1 StR 546/25
- BGH, 30.11.2023 – 3 StR 192/18Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung von der Arbeitsvermittlung bei Beschäftigung bulgarischer Arbeiter in fleischverarbeitendem UnternehmenZitiert von 3
- BGH, 25.10.2017 – 1 StR 310/16Schwarzarbeit polnischer Arbeitnehmer in einem Hotelbetrieb: Klammerwirkung des Dauerdelikts "Beihilfe zur Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang" bei der Beurteilung von Beihilfe zur Lohnsteuerhinterziehung und zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt; Tenorierung der Verurteilung; StrafrahmenverschiebungZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OLG München, 26.03.2025 – 1 Ws 92/25 , 1 Ws 93/25
- BGH, 30.03.2022 – 2 StR 151/21Strafverfolgungsverjährung: Unterbrechung des Laufs der Verjährungsfrist durch Durchsuchungsanordnungen in einem Verfahren wegen einer Vielzahl von TatenZitiert von 5
- LSG NRW, 19.12.2018 – L 8 R 335/14Zitiert von 1
12 Entscheidungen zu § 11 SchwarzArbG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 SchwarzArbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/11#abs-1 (1) Wer
1.
gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt oder entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragt,
2.
eine inbezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder
c)
§ 98 Absatz 2b Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
d)
§ 98 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes
3.
entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Person unter 18 Jahren beschäftigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/11#abs-2 (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.