Gesetze / Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
SchwarzArbG§ 11 Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang oder von minderjährigen Ausländern
Stand: 03.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/11#abs-1 (1) Wer
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/11#abs-2 (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 11 SchwarzArbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 07.03.2019 – 3 StR 192/18Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung im Lichte der grundrechtlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für Taten vor dem 1. Juli 2017 mit Eintritt der StrafverfolgungsverjährungZitiert von 19
- BVerfG, 10.02.2021 – 2 BvL 8/19 · VermögensabschöpfungZitiert von 63
- BGH, 07.03.2019 – 3 StR 192/18Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung im Lichte der grundrechtlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für Taten vor dem 1. Juli 2017 mit Eintritt der Strafverfolgungsverjährung
- BGH, 30.04.2026 – 1 StR 546/25
- BGH, 30.11.2023 – 3 StR 192/18Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung von der Arbeitsvermittlung bei Beschäftigung bulgarischer Arbeiter in fleischverarbeitendem UnternehmenZitiert von 3
- BGH, 25.10.2017 – 1 StR 310/16Schwarzarbeit polnischer Arbeitnehmer in einem Hotelbetrieb: Klammerwirkung des Dauerdelikts "Beihilfe zur Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang" bei der Beurteilung von Beihilfe zur Lohnsteuerhinterziehung und zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt; Tenorierung der Verurteilung; StrafrahmenverschiebungZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OLG München, 26.03.2025 – 1 Ws 92/25 , 1 Ws 93/25
- BGH, 30.03.2022 – 2 StR 151/21Strafverfolgungsverjährung: Unterbrechung des Laufs der Verjährungsfrist durch Durchsuchungsanordnungen in einem Verfahren wegen einer Vielzahl von TatenZitiert von 5
- LSG NRW, 19.12.2018 – L 8 R 335/14Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 SchwarzArbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 20 29. 12. 2030 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 369)
BGBl. 2025 I Nr. 369
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 26a Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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11.07.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2019 I S. 1066
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
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19.08.2007 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 6 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I 1970)
BGBl. 2007 I S. 1970
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14.03.2005 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I 721)
BGBl. 2005 I S. 721
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.