Gesetze / Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
SchwarzArbG§ 11 Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang oder von minderjährigen Ausländern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 20 29. 12. 2030 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 369)
BGBl. 2025 I Nr. 369
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 26a Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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11.07.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2019 I S. 1066
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
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19.08.2007 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 6 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I 1970)
BGBl. 2007 I S. 1970
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14.03.2005 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I 721)
BGBl. 2005 I S. 721
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.