Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 71

Stand: 01.01.2024

SozialrechtBund2 Fassungen223 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/71#abs-1 (1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/71#abs-2 (2) Minderjährige sind in eigener Sache prozeßfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Zur Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/71#abs-3 (3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/71#abs-4 (4) Für Entscheidungsgremien im Sinne von § 70 Nr. 4 handelt der Vorsitzende.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/71#abs-5 (5) In Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wird das Land durch die Stelle vertreten, die für die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder des Rechts der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zuständig ist oder der nach Maßgabe des Landesrechts diese Aufgaben übertragen worden sind.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/71#abs-6 (6) Die §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

§ 70 § 72