Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 71
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/71#abs-1 (1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/71#abs-2 (2) Minderjährige sind in eigener Sache prozeßfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Zur Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/71#abs-3 (3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/71#abs-4 (4) Für Entscheidungsgremien im Sinne von § 70 Nr. 4 handelt der Vorsitzende.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/71#abs-5 (5) In Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wird das Land durch die Stelle vertreten, die für die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder des Rechts der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zuständig ist oder der nach Maßgabe des Landesrechts diese Aufgaben übertragen worden sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/71#abs-6 (6) Die §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Wird zitiert von 235 Entscheidungen zu § 71 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 05.03.2008 – L 10 V 9/05Zitiert von 4
- LSG NRW, 05.03.2008 – L 10 SB 40/06Schwerbehindertenrecht - Feststellung des Grad der Behinderung - Diabetes mellitus Typ II - Bewertung nach den AHP 2004 - GdB von 30 bei gut einstellbarer Stoffwechselstörung - Gesamt-GdB - Eingliederungsgesetz NRW - Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes bei Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- LSG NRW, 31.01.2001 – L 10 VS 28/00Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgungsgesetz - Kostenerstattung für Krankenbehandlung im Ausland - Überkreuz-Nierentransplantation - Transplantationsgesetz - Anforderungen an die offenkundige besondere persönliche Verbundenheit - Vertretung des Landes im sozialgerichtlichen Verfahren nach Auflösung des Landesversorgungsamtes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- LSG NRW, 03.09.2008 – L 10 VG 20/03Soziales Entschädigungsrecht - Opferentschädigung - Eingliederung der Versorgungsämter - Übertragung von Aufgaben auf Landschaftsverbände - Vereinbarkeit mit Bundesrecht - Errichtungsgesetz - Aussetzung und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BSG, 07.11.2001 – B 9 SB 1/01 RSchwerbehindertenrecht: Wirksame Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen durch die Bezirksregierung Münster gemäß § 71 Abs. 5 SGG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BSG, 27.02.2002 – B 9 SB 6/01 RZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- BSG, 23.04.2026 – B 1 KR 48/25 BHSozialgerichtliches Verfahren: Ausschluss der Umdeutung einer selbst eingelegten Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 22.04.2026 – B 1 KR 47/25 BHSozialgerichtliches Verfahren: Vertretungszwang vor dem Bundessozialgericht sowie Auslegung und Umdeutung einer eingelegten Revision Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 22.04.2026 – B 1 KR 46/25 BHSozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe (PKH) - Einlegung eines unstatthaften Rechtsmittels - Revision anstelle einer statthaften Nichtzulassungsbeschwerde - Auslegung - Umdeutung - Ablauf der Beschwerdefrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - prozessuale Fürsorgepflicht - Hinweis des BSG
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 71 neu gefasst durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 71 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 71 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057)
BGBl. 2011 I S. 3057
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12.12.2007 Ausfertigung
§ 71 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840)
BGBl. 2007 I S. 2840
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17.08.2001 Ausfertigung
§ 71 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.