Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 71
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/71?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/71?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Minderjährige sind in eigener Sache prozeßfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Zur Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/71?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/71?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für Entscheidungsgremien im Sinne von § 70 Nr. 4 handelt der Vorsitzende.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/71?asof=2019-06-10#abs-5 (5) In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wird das Land durch das Landesversorgungsamt oder nach Maßgabe des Landesrechts durch die Stelle vertreten, der dessen Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/71?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 71 neu gefasst durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 71 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 71 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057)
BGBl. 2011 I S. 3057
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12.12.2007 Ausfertigung
§ 71 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840)
BGBl. 2007 I S. 2840
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17.08.2001 Ausfertigung
§ 71 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
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