§ 53 Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 63
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 09.01.2014 – 5 UF 406/13Zitiert von 2
- BGH, 23.10.2019 – I ZB 60/18Zwangsvollstreckung: Zulässigkeit der Vertretung eines nicht prozessfähigen Schuldners bei der Abgabe der Vermögensauskunft durch einen Vorsorgebevollmächtigten; Verpflichtung des Vorsorgebevollmächtigten zur Abgabe der VermögensauskunftZitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 24.06.2025 – 11 PA 105/25Zitiert von 2
- FG Düsseldorf, 24.07.2024 – 2 K 248/24 StB
- OVG Sachsen, 15.09.2021 – 6 A 521/19.A
- BGH, 22.01.2025 – XII ZB 450/23Zurechnung eines Verschuldens des Betreuers des VerfahrensbeteiligtenZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 10.11.2025 – 7 L 1555/25
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 19.09.2025 – 1 AGH 23/25Zitiert von 1
- VGH Bayern, 30.07.2025 – 12 C 25.996Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Unzulässigkeit der parallel zum Widerspruch erhobenen Klage KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
63 Entscheidungen zu § 53 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/53#abs-1 (1) Bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, richtet sich die Prozessfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/53#abs-2 (2) Wird ein Betreuter in einem Rechtsstreit durch einen Betreuer vertreten, kann der Betreuer in jeder Lage des Verfahrens gegenüber dem Prozessgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären, dass der Rechtsstreit fortan ausschließlich durch ihn geführt wird (Ausschließlichkeitserklärung). Mit Eingang der Ausschließlichkeitserklärung steht der Betreute für den weiteren Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich. Der Betreuer kann die Ausschließlichkeitserklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen.