Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 70
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 409
Nach Gewicht
- LSG NRW, 25.02.2008 – L 20 SO 31/07Zitiert von 17
- BSG, 21.09.2016 – B 6 KA 77/15 B(Medizinisches Versorgungszentrum - keine natürliche bzw juristische Person im Sinne der §§ 70 Nr 1 SGG bzw 10 SGB 10 - Klägerwechsel - Unzulässigkeit im Revisionsverfahren)Zitiert von 1
- BSG, 04.05.2016 – B 6 KA 28/15 RVertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Nachbesetzung einer Viertelstelle innerhalb eines Jahres nach ihrem Freiwerden - Beteiligtenfähigkeit des Rechtsträgers in einem Verwaltungs- oder GerichtsverfahrenZitiert von 17
- BSG, 28.01.2004 – B 6 KA 4/03 RZitiert von 7
- BSG, 26.10.2023 – B 10 EG 1/23 RElterngeldrecht - Elterngeld Plus - Partnerschaftsbonus - keine beiderseitige Elternteilzeit - fehlender Betreuungsplatz für das Kind - Unmöglichkeit der Teilzeiterwerbstätigkeit - Verfassungsrecht - Gleichheitssatz - Diskriminierungsverbot - Amtshaftung - dolo-agit-Einrede - sozialgerichtliches Verfahren - Anfechtungsklage gegen einen Elterngeldbescheid - richtiger Klagegegner in Rheinland-Pfalz - erlassende Stelle - keine Änderung der Passivlegitimation durch Widerspruchsverfahren - Rechtsträgerprinzip - Behördenprinzip - Beteiligtenfähigkeit einer BehördeZitiert von 2
- BSG, 26.10.2023 – B 10 EG 2/23 R
Zuletzt entschieden
- BSG, 26.03.2026 – B 5 R 14/24 R
- LSG NRW, 06.03.2026 – L 4 R 901/25
- LSG Sachsen-Anhalt, 15.10.2025 – L 3 BA 5/23
409 Entscheidungen zu § 70 SGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1.
natürliche und juristische Personen,
2.
nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,
4.
gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.