Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 72
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 199
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 23.08.2024 – L 7 AL 65/23Zitiert von 1
- BSG, 05.05.2010 – B 6 KA 49/09 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtvorliegen - Verfahrensmangel - Versagung der Bestellung eines besonderen Vertreters - Entscheidung über ProzessfähigkeitZitiert von 3
- LSG Hessen, 25.10.2024 – L 7 AS 120/23
- LSG Hessen, 23.08.2024 – L 7 AL 22/23Zitiert von 1
- SG Münster, 14.11.2017 – S 20 SO 28/15
- BSG, 19.12.2024 – B 1 KR 86/23 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Bestellung eines besonderen Vertreters - tatrichterliche Würdigung bei der Feststellung der ProzessfähigkeitZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BSG, 18.06.2026 – B 3 KR 7/25 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Anspruch auf rechtliches Gehör - mündliche Verhandlung - überraschende Aufhebung der Bestellung eines besonderen Vertreters - erheblicher Grund für Vertagung
- BSG, 10.06.2026 – B 6a KR 9/25 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Anspruch auf rechtliches Gehör - mündliche Verhandlung - überraschende Aufhebung der Bestellung eines besonderen Vertreters - erheblicher Grund für VertagungZitiert von 1
- BSG, 11.05.2026 – B 8 SO 30/26 BHSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verwerfung der erneuten Berufung gegen einen Gerichtsbescheid als unzulässig durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung - Entscheidung über die erste Berufung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung
199 Entscheidungen zu § 72 SGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/72#abs-1 (1) Für einen nicht prozeßfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/72#abs-2 (2) Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist mit Zustimmung des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/72#abs-3 (3) bis (5) (weggefallen)